Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1990  Nr. 38 vom 10.08.1990  - Seite 1510 bis 1510 - Achte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Achte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung 1510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Achte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung Vom 18. Juli 1990 Auf Grund des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 durch das Gesetz vom 6. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1905) neu gefaßt und § 7 Abs. 3 durch Gesetz vom 20. Juli 1990 (BGBl. I S. 1457) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Die Außenwirtschaftsverordnung vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2671), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. August 1990 (BAnz. S. 4013), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 45 a wird folgender § 45 b eingefügt: "§ 45 b Beschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG (1) Dienstleistungen Gebietsansässiger, die in fremden Wirtschaftsgebieten für die Entwicklung, Herstellung oder Erprobung von Raketen sowie von hierfür besonders konstruierten Bestandteilen und besonders entwickelten Rechnerprogrammen erbracht werden, bedürfen der Genehmigung, auch wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 und 3 nicht vorliegen. Dies gilt auch für Dienstleistungen Deutscher, die 1. Inhaber eines Personaldokumentes der Bundesrepublik Deutschland sind oder 2. verpflichtet wären, einen Personalausweis zu besitzen, falls sie eine Wohnung im Geltungsbereich des Außenwirtschaftsgesetzes hätten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn es sich um Projekte der Europäischen Weltraumorganisation han- delt oder wenn die Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in Japan, Kanada, Norwegen, der Türkei oder den Vereinigten Staaten von Amerika erbracht werden. (2) Raketen im Sinne des Absatzes 1 sind gelenkte Flugkörper, die zur Aufnahme von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen geeignet sind." § 70 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In der Nummer 6 a ist am Ende das Wort "oder" zu streichen und ein Komma einzufügen. b) Nach Nummer 6 a wird folgende Nummer 6 b eingefügt: "6 b. entgegen § 45 b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ohne Genehmigung Dienstleistungen erbringt oder". Artikel 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin, soweit sie sich nicht auf Rechtsgeschäfte und Handlungen bezieht, die nach dem Gesetz Nr. 43 des Kontrollrates vom 20. Dezember 1946 oder nach sonstigem in Berlin geltendem Recht verboten sind oder der Genehmigung bedürfen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 18. Juli 1990 Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Wirtschaft H. Haussmann