Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1990  Nr. 46 vom 05.09.1990  - Seite 1863 bis 1865 - Gesetz zur Änderung des Weingesetzes und des Weinwirtschaftsgesetzes

Gesetz zur Änderung des Weingesetzes und des Weinwirtschaftsgesetzes Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1990 1863 Gesetz zur Änderung des Weingesetzes und des Weinwirtschaftsgesetzes Vom 30. August 1990 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1982 (BGBl. I S. 1196), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. März 1990 (BGBl. I S. 600), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 werden die Worte "oder zum Eigenverbrauch" gestrichen. 2. § 2a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Zulässiger Hektarertrag ist die Höchstmenge an Wein und teilweise gegorenem Traubenmost, die je Jahrgang an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden darf." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Übersteigt in einem Weinbaubetrieb die Erntemenge die sich für ihn aus den zulässigen Hektarerträgen ergebende zulässige Erntemenge, so darf die Übermenge nur als Grundwein für Brennwein oder Weinessig, als Traubensaft oder zur Herstellung von Traubensaft an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden oder als Traubenmost im eigenen Betrieb zur Weinbereitung verwendet werden." bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: "Werden Übermengen mit zulässigen Hektarerträgen vermischt, so gilt nach der Vermischung nur der dem Übermengenanteil entsprechende Teil des Erzeugnisses als Übermenge." cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4. dd) In dem neuen Satz 3 ist die Zahl "4" durch die Zahl "3" zu ersetzen. c) In Absatz 3 Satz 2 und 3 werden die Worte "in den Verkehr gebracht" jeweils durch die Worte "an andere abgegeben, verwendet oder verwertet" ersetzt. d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann bestimmt werden, daß die Betriebe der für die Durchführung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 zuständigen Stelle die zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere 1. den vorhandenen Bestand an Erzeugnissen, 2. die Rebflächen, 3. die Menge der an andere abgegebenen, verwendeten oder verwerteten Erzeugnisse und 4. das Abgeben an andere, die Verwendung und die Verwertung von Übermengen und Austauschmengen, zu melden haben. Darüber hinaus können in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Regelungen getroffen werden, die die Einhaltung der Vorschriften über den zulässigen Hektarertrag in Fällen gewährleisten, in denen Trauben oder Traubenmost an andere abgegeben werden." 3. In § 3 Abs. 5 werden das Wort "legen" durch das Wort "können" und das Wort "fest" durch das Wort "festlegen" ersetzt. 4. § 6 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Qualitätswein b. A. darf nach Maßgabe des Artikels 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 mit Traubenmost gesüßt werden." 5. § 12 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. eine Anreicherung nicht vorgenommen worden ist." 6. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "sowie nach Artikel 15a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 (Herabstufung von Qualitätswein b. A.)" gestrichen. b) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. die Bedingungen festgelegt, unter denen ein Qualitätswein b. A. und ein zur Gewinnung von Qualitätswein geeigneter Wein herabgestuft werden können." 7. § 41 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Inländischer Branntwein aus Wein darf als deutscher Branntwein aus Wein bezeichnet werden, wenn die Herstellung, ausgenommen die des Destillates, und die Fertigstellung im Inland erfolgt sind." 8. § 44 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Er darf mit dem Namen des Herstellungslandes oder dem aus diesem Namen abgeleiteten Eigenschaftswort bezeichnet werden, wenn die Herstellung, ausgenommen die des Destillates, und die Fertigstellung dort erfolgt sind." 9. In § 54 Abs. 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt: 1864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I "Sie kann ferner bis zum 31. August 1993 zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall durch Ausnahmegenehmigung zulassen, daß Erzeugnisse an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden, bei deren Herstellung Erzeugnisse verwendet worden sind, die aus Trauben von unzulässigerweise angepflanzten Reben stammen. Die Ausnahmegenehmigung nach Satz 2 ist auf die Menge zu beschränken, die sich nach Abzug der verwendeten Erzeugnisse ergibt." 10. In § 57 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte "für andere Betriebe" gestrichen. 11. In § 63 werden die Worte "Regierung des Landes Rheinland-Pfalz wird" durch die Worte ersetzt "Regierungen des Landes Rheinland-Pfalz und des Saarlandes werden". Artikel 2 Das Weinwirtschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2404), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 1989 (BGBl. I S. 1424), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt: "(2) Die Landesregierungen können zur Steigerung der Qualität der Weine oder der Wirtschaftlichkeit der Erzeugung durch Rechtsverordnung zulassen, daß ein Wiederbepflanzungsrecht auf eine andere als die gerodete Fläche übertragen werden kann. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß die zuständige Behörde entsprechende Zulassungen im Einzelfall aussprechen kann." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 2. § 9 wird wie folgt gefaßt: Flächenerhebungen, Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen Der Bundesminister erläßt im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die erforderlichen Vorschriften zur Durchführung der in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften (§ 1 Abs. 1) enthaltenen Regelungen über Flächenerhebungen sowie Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen. In der Rechtsverordnung können für Bestandsmeldungen weitere Untergliederungen und Angaben vorgeschrieben werden, soweit es zu Zwek-ken der Marktbeobachtung erforderlich ist." 3. In § 15 wird nach der Angabe "§ 3 Abs. 2" die Angabe "und 3" eingefügt. 4. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden vom Bundesminister berufen und abberufen. Vor der Berufung und Abberufung sind bei den in Absatz 1 Nr. 1 bis 11 genannten Mitgliedern die Or- ganisationen der beteiligten Wirtschaftskreise, bei den in Absatz 1 Nr. 12 genannten Mitgliedern die Landesregierungen anzuhören. Die Berufung erfolgt grundsätzlich für die Dauer von drei Jahren. Zum 1. April eines jeden Jahres scheidet ein Drittel der Mitglieder aus. Die Wiederberufung ist zulässig." b) Absatz 4 wird gestrichen; die bisherigen Absätze 5, 6 und 7 werden 4, 5 und 6. 5. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die Zahl "0,85" durch die Zahl "1,00" ersetzt. b) Absatz 1 a wird wie folgt gefaßt: "(1 a) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 Satz 1 genannten Angaben betragen vom 1. Januar 1991 an 1,20 Deutsche Mark." c) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen. 6. § 24 Abs. 3 wird gestrichen. 7. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt: "§ 24a Unterrichtung und Abstimmung Die gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen und der Weinfonds unterrichten sich gegenseitig über geplante Absatzförderungsmaßnahmen. Die Maßnahmen selbst sind untereinander und mit dem Weinfonds abzustimmen. Die näheren Einzelheiten regelt eine gemeinsame Geschäftsordnung, die die gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen und der Weinfonds erlassen. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministers." Artikel 3 Das Weinwirtschaftsgesetz, zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, wird ferner wie folgt geändert: 1. Nach § 21 wird folgender neuer § 21 a eingefügt: "§ 21 a Wirtschaftsplan Der Weinfonds hat für die Bewirtschaftung seiner Mittel einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser bedarf der Genehmigung des Bundesministers." 2. § 23 wird wie folgt gefaßt: "§23 Abgabe für den Weinfonds (1) Zur Beschaffung der für die Durchführung der Aufgaben des Weinfonds erforderlichen Mittel ist von Personen und Personenvereinigungen für Traubenmost, angegorenen Traubenmost, Wein oder Schaumwein inländischen Ursprungs, der in Behältnissen bis zu 60 Litern abgefüllt erstmals in den Verkehr gebracht oder in Behältnissen von über 60 Litern Inhalt an Letztverbraucher abgegeben oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wird, eine Abgabe von 2,00 Deutsche Mark je angefangene 100 Liter zu entrichten. Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1990 1865 (2) Die für die Erhebung, Festsetzung, Überwachung der Entrichtung und Beitreibung der Abgabe zuständigen Stellen können von den Abgabepflichtigen die hierfür erforderlichen Auskünfte verlangen. (3) Personen und Personenvereinigungen, die gewerbsmäßig die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse in den Verkehr bringen, an Letztverbraucher abgeben oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, sind verpflichtet, den zuständigen Stellen auf Verlangen die Mengen dieser Erzeugnisse mitzuteilen und insoweit ihre Bücher und Geschäftspapiere zur Einsicht vorzulegen." 3. Nach § 23 wird folgender neuer § 23 a eingefügt: "§ 23 a Ermächtigung Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die erforderlichen Vorschriften zu erlassen über 1. die zuständigen Stellen für die Erhebung, Festsetzung, Überwachung und Entrichtung, Beitreibung und Abführung der Abgabe, 2. die Entstehung, Fälligkeit und Festsetzung der Abgabe, 3. das Verfahren bei der Erhebung, die Überwachung der Entrichtung, die Beitreibung und die Abführung der Abgabe, 4. die Berechnung der Abgabe bei Verschnitten oder sonstigen Erzeugnissen, die teilweise unter Verwendung abgabepflichtiger Erzeugnisse hergestellt sind, 5. die Anrechnung einer nach den bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Vorschriften bereits entrichteten Abgabe. In der Rechtsverordnung können Behörden oder Stellen, die über entsprechende Angaben verfügen, verpflichtet werden, Name und Anschrift der Abgabepflichtigen sowie die der Abgabepflicht unterliegenden Mengen den zuständigen Stellen mitzuteilen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit für die Erhebung, Festsetzung, Überwachung der Entrichtung, Beitreibung und Abführung der Abgabe keine Behörden oder Stellen der Länder für zuständig erklärt werden." 4. § 24 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Die Länder können zur besonderen Förderung des in ihrem Gebiet erzeugten Weines von den nach § 23 Abs.1 Abgabepflichtigen eine Abgabe erheben. Diese Abgabe darf die nach § 23 Abs. 1 erhobene Abgabe um nicht mehr als 75 vom Hundert übersteigen." 5. § 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe "23 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe "23 a Satz 1" ersetzt. b) In Nummer 4 wird die Angabe "§ 23 Abs. 5" durch die Angabe "§ 23 Abs. 3" ersetzt. Artikel 4 Artikel 2 und 5 Abs. 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Weinwirtschaftsgesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2401) sowie Artikel 2 Nr. 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes vom 11. Juli 1989 (BGBl. I S. 1424) werden gestrichen. Artikel 5 Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit kann den Wortlaut des Weingesetzes, der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten den Wortlaut des Weinwirtschaftsgesetzes in der ab 6. September 1990 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 6 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 7 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 3 Nr. 1, 2, 4 und 5 tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 30. August 1990 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit Ursula Lehr Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten I. Kiechle .....i