Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1990  Nr. 47 vom 15.09.1990  - Seite 1989 bis 1992 - Verordnung über Margarine- und Mischfetterzeugnisse (Margarine- und Mischfettverordnung - MargMFV)

Verordnung über Margarine- und Mischfetterzeugnisse (Margarine- und Mischfettverordnung – MargMFV) Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990 1989 Verordnung über Margarine- und Mischfetterzeugnisse (Margarine- und Mischfettverordnung - MargMFV) Vom 31. August 1990 Es verordnen der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf Grund des § 7 Satz 1 und des § 19 Abs. 2 des Milch-und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471) im Einvernehmen mit den Bundesministern für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit, der Justiz und für Wirtschaft der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und des § 19 Nr. 4 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft der Bundesminister für Wirtschaft auf Grund des § 17a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 410) im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und der Finanzen: §1 Begriffsbestimmungen Mischfetterzeugnis im Sinne dieser Verordnung ist ein mit Butter, Milchfett- oder Milchstreichfetterzeugnissen verwechselbares, aus genußtauglichen Fettstoffen hergestelltes streichfähiges Erzeugnis mit einem Anteil an Milchfett, das kein Margarineerzeugnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Milch- und Margarinegesetzes ist. §2 Anwendungsbereich Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nur für das gewerbsmäßige Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Margarine- und Mischfetterzeugnissen. Dem gewerbsmäßigen Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen steht es gleich, wenn diese Erzeugnisse für Mitglieder von Genossenschaften oder ähnlichen Einrichtungen oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung hergestellt, behandelt oder abgegeben werden. §3 Anforderungen an die Herstellung Margarine- und Mischfetterzeugnisse, die den in Spalte 1 der Anlage vorgeschriebenen Anforderungen nicht entsprechen, dürfen nicht zur Abgabe an Verbraucher hergestellt und nicht an Verbraucher abgegeben werden. §4 Kennzeichnungsvorschriften (1) Für Margarine- und Mischfetterzeugnisse sind die in der Anlage genannten Bezeichnungen Verkehrsbezeichnungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung. (2) Margarine- und Mischfetterzeugnisse dürfen in Fertigpackungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett zusätzlich zu den durch die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben an einer in die Augen fallenden Stelle in deutscher Sprache, deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar angegeben sind 1. bei Erzeugnissen mit einem Gesamtfettgehalt von 50 Gewichtshundertteilen und weniger der Hinweis "zum Braten nicht geeignet"; 2. bei Erzeugnissen, die nicht unter der Bezeichnung einer der in der Anlage genannten Standardsorten in den Verkehr gebracht werden, der Fettgehalt in Hundertteilen des Gewichts zur Zeit der Füllung in engem räumlichem Zusammenhang mit der Angabe der Verkehrsbezeichnung; 3. bei Mischfetterzeugnissen der Milchfettanteil an den Fettstoffen im Anschluß an das Verzeichnis der Zutaten. Die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 und 3 können entfallen, wenn die Erzeugnisse in Fertigpackungen bis zu 25 g oder als Gratisproben abgegeben werden. (3) Abweichend von § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung kann die Kennzeichnung von Margarine- und Mischfetterzeugnissen enthalten 1. den Hinweis "fettreduziert" bei Erzeugnissen mit einem Fettgehalt von 40 bis 62 Gewichtshundertteilen, 2. den Hinweis "fettarm" bei Erzeugnissen mit einem Fettgehalt von 20 bis unter 40 Gewichtshundertteilen, wenn sie nicht unter der Bezeichnung einer Standardsorte in den Verkehr gebracht werden. (4) Bei Margarine- und Mischfetterzeugnissen, die unverpackt oder in Fertigpackungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung an Verbraucher abgegeben werden, sind die Angaben nach den Absätzen 2 und 3 auf einem Schild bei der Ware deutlich sichtbar und in leicht lesbarer Schrift in deutscher Sprache zu machen. 1990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I §5 Ausländische Erzeugnisse (1) Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung hergestellte Margarine- und Mischfetterzeugnisse (ausländische Margarine- und Mischfetterzeugnisse), die nicht den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 in den Verkehr gebracht werden, wenn 1. sie nach den Rechtsvorschriften des Herstellungslandes hergestellt und dort verkehrsfähig sind und 2. für in dem Erzeugnis enthaltene zulassungsbedürftige Zusatzstoffe eine Ausnahme nach § 37 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes zugelassen worden ist. (2) Ausländische Margarine- und Mischfetterzeugnisse, die in wesentlichen charakteristischen Merkmalen, insbesondere hinsichtlich des Fettgehalts und der Verwendung von Ausgangsstoffen, von inländischen Erzeugnissen abweichen, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu der Kennzeichnung nach § 4 und nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung die Beschreibung der Abweichung auf der Fertigpackung oder dem Hinweisschild in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung deutlich lesbar angegeben ist. Zusätzlich darf auch die Verkehrsbezeichnung des Herstellungslandes verwendet werden. §6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 ausländische Margarine- und Mischfetterzeugnisse, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht sind, in den Verkehr bringt. (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel-und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 des Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Margarine- oder Mischfetterzeugnisse herstellt oder an Verbraucher abgibt oder 2. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Margarine- oder Mischfetterzeugnisse in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind. §7 Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625, 1633), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 1990 (BGBl. I S. 1053), wird wie folgt geändert: 1. In Anlage 2 werden im Abschnitt "Emulgatoren" in Spalte 3 die Worte "für Margarine, Halbfettmargarine" durch die Worte "für Margarine-, Mischfetterzeugnisse" ersetzt. 2. In Anlage 3 Liste B Nr. 16 erhält Spalte 1 folgende Fassung: "Margarine-, Mischfett- und Milchstreichfetterzeugnisse". 3. In Anlage 6 Liste B Nr. 14 werden die Worte "Margarine, Halbfettmargarine" durch die Worte "Margarine-und Mischfetterzeugnisse" ersetzt. §8 Änderung der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel In § 1 b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-23, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2443) geändert worden ist, werden jeweils die Worte "Margarine und Halbfettmargarine" durch die Worte "Margarine- und Mischfetterzeugnisse" ersetzt. §9 Änderung der Fertigpackungsverordnung Die Fertigpackungsverordnung vom 18. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1585; 1982 I S. 155), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 991), wird wie folgt geändert: 1. In Anlage 1 Nr. 15 Spalte 1 werden die Worte "Margarine, Halbfettmargarine" durch die Worte "Margarine-, Mischfetterzeugnisse" ersetzt. 2. In Anlage 1 Nr. 16 Spalte 1 wird nach dem Wort "Butter" das Wort ," Milchstreichfetterzeugnisse" angefügt. 3. In Anlage 3 Nr. 13 Spalte 1 werden die Worte "Margarine und Halbfettmargarine" durch die Worte "Milchstreichfetterzeugnisse, Margarineerzeugnisse und Mischfetterzeugnisse" ersetzt. §10 Änderung der Diätverordnung In der Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1988 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Juni 1990 (BGBl. IS. 1053), werden in Anlage 2, Liste A, Nr. 4.8 in der Spalte "Verwendungszweck" in Buchstabe c die Worte "Margarine und Halbfettmargarine" durch die Worte "Margarine- und Mischfetterzeugnisse" ersetzt. §11 Aufhebung des Margarinegesetzes Das Margarinegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1986 (BGBl. I S. 326), zuletzt Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990 1991 geändert durch § 19 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli reform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 1990 (BGBl. I S. 1471), wird aufgehoben. § 12 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Milch- und Margarinegesetzes, Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamt- (BGBI. I S. 1945) und § 42 des Eichgesetzes auch im Land Berlin. § 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 31. August 1990 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ignaz Kiechle Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit Ursula Lehr Der Bundesminister für Wirtschaft In Vertretung Würzen 1992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Anlage (zu § 3) Gruppe Standardsorte 1 2 3 4 a) Bezeichnung Bezeichnung Herstellungsweise, a) Fettgehalt in b) Herstellungsweise besondere Merkmale 100 Gewichtsteilen, b) sonstige Zusammensetzung 1. a) Margarineerzeugnis 1. Margarineschmalz 1. wie Spalte 1, I b), 1. a) mindestens 99 (Schmelzmargarine) jedoch nicht als b) hergestellt aus genußtauglichen Fettstof- Emulsion, aromatisiert, fen pflanzlicher oder tierischer Herkunft, in der Regel kräftig auch durch Emulgieren hauptsächlich gelb nach dem Typ Wasser in Öl mit einem - Gesamtfettgehalt von 20 bis 62 % oder 2. Margarine 2. wie Spalte 1,1b), 2. a) mindestens 80 mindestens 80 % und einem Höchstge- jedoch als Emulsion halt an Milchfett von 3 % des Gesamtfett- hauptsächlich nach gehaltes dem Typ Wasser in Öl 3. Dreiviertelfett- 3. wie Nr. 2 3. a) 60-62 margarine • 4. Halbfettmargarine 4. wie Nr. 2 4. a) 40-42 IL a) Mischfetterzeugnis 1. Mischfettschmalz 1. wie Spalte 1, II b), 1. a) mindestens 99 (Schmelzmischfett) jedoch nicht als b) Milchfettanteil Emulsion am Gesamtfett 15-25 % 45-55 % 65 - 75 % b) hergestellt aus genußtauglichen Fettstof- 2. Mischfett 2. wie Spalte 1, II b), 2. a) mindestens 80 fen pflanzlicher und tierischer Herkunft, als Emulsion haupt- b) wie Nr. 1 b) auch durch Emulgieren hauptsächlich sächlich nach dem nach dem Typ Wasser in Öl mit einem Typ Wasser in Öl Gesamtfettgehalt von 20 bis 62 % oder mindestens 80 % und einem Milchfett- 3. Dreiviertel- 3. wie Nr. 2 3. a) 60-62 anteil von 15-25 %, 45-55 % oder mischfett b) wie Nr. 1 b) 65-75 %, jedoch mindestens 8% des Produktgewichts 4. Halbmischfett 4. wie Nr. 2 4. a) 40-42 b) Milchfettanteil am Gesamtfett jedoch 20-25 % 45 - 55 % 65-75 %