Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1990  Nr. 50 vom 29.09.1990  - Seite 2115 bis 2115 - Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung der Schweinepest aus Österreich

Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung der Schweinepest aus Österreich Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1990 2115 Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung der Schweinepest aus Österreich Vom 25. September 1990 Auf Grund des § 7 Abs. 1 und des § 79 a des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 386) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: §1 (1) Abweichend von den Vorschriften der Klauentiere-Einfuhrverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 1990 (BGBl. I S. 832) ist die Einfuhr lebender Schweine und von Fleisch von Schweinen aus Österreich verboten. (2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Fleischerzeugnisse, die ausweislich einer amtlichen Bescheinigung 1. a) in einem luftdicht verschlossenen Behältnis mit einem Fc-Wert von minde- stens 3,00 oder b) in anderer Weise, bei der die Kerntemperatur mindestens 70 °C erreicht haben muß, erhitzt oder 2. im Falle entbeinten Schinkens mit einem Gewicht von mindestens 5,5 Kilogramm, einem aw-Wert von höchstens 0,93 und einem pH-Wert von höchstens 6 einer natürlichen Fermentation und einer Reifung von mindestens neun Monaten unterzogen worden sind. §2 Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 lebende Schweine oder Fleisch von Schweinen einführt. §3 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1965 (BGBl. I S. 627) auch im Land Berlin. §4 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 25. September 1990 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten In Vertretung Kurt Eisenkrämer