Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1990  Nr. 52 vom 10.10.1990  - Seite 2141 bis 2142 - Zehntes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes sowie zur Änderung des Parteiengesetzes

Zehntes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes sowie zur Änderung des Parteiengesetzes Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1990 2141 Zehntes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes sowie zur Änderung des Parteiengesetzes Vom 8. Oktober 1990 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundeswahlgesetzes § 53 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1975 (BGBl. I S. 2325), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II Nummer 1 zu dem Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 910) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt: "(1) § 6 Abs. 6 Satz 1 erste Alternative gilt mit der Maßgabe, daß bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten nur Parteien berücksichtigt werden, die mindestens 5 vom Hundert der abgegebenen gültigen Zweitstimmen entweder im Gebiet der Länder Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Bayern und Saarland sowie der Wahlkreise 249 bis 256 in Berlin oder im Gebiet der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen sowie der Wahlkreise 257 bis 261 in Berlin erhalten haben." 2. Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 1 a. 3. Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Parteien und andere politische Vereinigungen oder deren Landesverbände, die am 3. Oktober 1990 ihren Sitz im Gebiet der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen oder Sachsen oder der Wahlkreise 257 bis 261 in Berlin hatten, können gemeinsame Wahlvorschläge einreichen (Listenvereinigungen). Sie dürfen sich in einem Land nur an einer Listenvereinigung beteiligen. Listenvereinigungen schließen eine eigenständige Liste oder eigenständige Kreiswahlvorschläge der beteiligten Parteien und anderen politischen Vereinigungen im betref- fenden Land aus. § 6 Abs. 6 Satz 1 gilt auch für Listenvereinigungen. § 7 gilt auch für Landeslisten gleicher Listenvereinigungen. Soweit sich die Vorschriften dieses Gesetzes auf Wahlvorschläge von Parteien beziehen, gelten sie sinngemäß für Listenvereinigungen. Zusätzlich gilt folgendes: 1. Die Absicht zu einer Listenvereinigung ist dem Bundeswahlleiter bis spätestens zum vierzigsten Tage vor der Wahl durch die Landesleitungsorgane (Vorstände) aller an der Liste Beteiligten schriftlich zu erklären. Bis zur Einreichung der Wahlvorschläge können einzelne Beteiligte ihre Erklärung zurücknehmen. Die Regelung über die Beteiligungsanzeige (§ 18 Abs. 2) bleibt unberührt. 2. Der Bundeswahlausschuß stellt spätestens am siebenunddreißigsten Tage vor der Wahl auch fest, ob die Voraussetzungen für eine Listenvereinigung vorliegen. 3. Über die Aufstellung von Bewerbern und ihre Reihenfolge bei Listenwahlvorschlägen ist in gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlungen zu beschließen. 4. Wahlvorschläge müssen von den jeweils zuständigen Vorständen aller beteiligten Parteien oder anderen politischen Vereinigungen unterzeichnet sein. 5. Listenvereinigungen sind von der Pflicht zur Beibringung von Unterstützungsunterschriften nach § 20 Abs. 2 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 befreit, wenn mindestens die Hälfte der an ihr beteiligten Parteien und anderen politischen Vereinigungen in der Volkskammer vertreten waren oder in einem Landtag vertreten sind. 6. Für die Wahl nach Landeslisten sind im Stimmzettel bei Listenvereinigungen neben deren Namen die Kurzbezeichnung oder das Kennwort der daran Beteiligten aufzunehmen." 4. In Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a wird das Wort "siebenundvierzigste" durch das Wort "vierzigste" ersetzt. 2142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Artikel 2 Besondere Maßgaben für die Anwendung des Parteiengesetzes §§ 18 bis 21 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1989 (BGBl. I S. 327), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III Nummer 1 zu dem Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 910) geändert worden ist, gelten für die Wahl zum 12. Deutschen Bundestag mit folgenden Maßgaben: 1. Listenvereinigungen werden Parteien gleichgestellt. 2. Wahlgebiet im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 Satz 1 ist entweder das Gebiet der Länder Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Bayern und Saarland sowie der in der Anlage zum Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1975 (BGBl. I S. 2325), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II Nummer 1 zu dem Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 910) geändert worden ist, beschriebenen Wahlkreise 249 bis 256 in Berlin oder das Gebiet der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen sowie der in der Anlage zum Bundeswahlgesetz beschriebenen Wahlkreise 257 bis 261 in Berlin. Die an Listenvereinigungen beteiligten Parteien und anderen politischen Vereinigungen haben gemeinsam dem Präsidenten des Deutschen Bundestages für die Abwicklung der Wahlkampfkostenerstattung eine verantwortliche Person zu benennen. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 8. Oktober 1990 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister des Innern Schäuble