Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1990  Nr. 52 vom 10.10.1990  - Seite 2145 bis 2149 - Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Rindern

Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Rindern Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1990 2145 Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Rindern Vom 28. September 1990 die äußere Erscheinung mindestens an männlichen Zuchtrindern beurteilt. (3) Der Zuchtwert wird nach den Grundsätzen der Anlage 2 festgestellt. Werden dabei die Leistungsmerkmale in einem Index zusammengefaßt, so werden sie nach ihrer sich aus dem Zuchtprogramm ergebenden Bedeutung gewichtet. (4) Bei der Zuchtwertfeststellung wird für die einzelnen festgestellten Zuchtwertteile die Genauigkeit angegeben. §2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 22 des Tierzuchtgesetzes auch im Land Berlin. §3 Diese Verordnung tritt, soweit sie die Feststellung der Zuchtwertteile Fleischleistung und Zuchtleistung regelt, am I.Oktober 1991, im übrigen am I.Oktober 1990 in Kraft. Die Verordnung über die Körung von Bullen vom 20. August 1979 (BGBl. I S. 1477), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 1987 (BGBl. I S. 1316), tritt, soweit sie die Feststellung des Zuchtwertteils Fleischleistung regelt, mit Ablauf des 30. September 1991, im übrigen mit Ablauf des 30. September 1990 außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 28. September 1990 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten In Vertretung Kurt Eisenkrämer Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Tierzuchtgesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2493) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: §1 (1) Zur Zuchtwertfeststellung bei einem Zuchtrind werden mindestens 1. je nach der Zuchtrichtung die Zuchtwertteile Milchleistung oder Fleischleistung oder beide Zuchtwertteile sowie 2. der Zuchtwertteil Zuchtleistung festgestellt, bei einem männlichen Zuchtrind auch die äußere Erscheinung beurteilt. Der Zuchtwertteil Milchleistung umfaßt mindestens die Leistungsmerkmale Fettmenge und Eiweißmenge, der Zuchtwertteil Fleischleistung mindestens die Leistungsmerkmale Gewichtszunahme und Fleischanteil, der Zuchtwertteil Zuchtleistung mindestens die Leistungsmerkmale Fruchtbarkeit und Kalbeverlauf einschließlich der Kälberverluste. (2) Nach Anlage 1 werden die Leistungsmerkmale für den Zuchtwertteil Milchleistung an weiblichen, für den Zuchtwertteil Fleischleistung mindestens an männlichen und für den Zuchtwertteil Zuchtleistung an männlichen und weiblichen Rindern in Leistungsprüfungen ermittelt sowie 2146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2) Grundsätze für die Durchführung der Leistungsprüfungen und die Beurteilung der äußeren Erscheinung 1 Voraussetzungen Die zu prüfenden Rinder müssen dauerhaft und unverwechselbar gekennzeichnet und mit diesem Kennzeichen in den Prüfungsunterlagen aufgeführt sein. 2 Milchleistungsprüfung 2.1 Allgemeines 2.1.1 In der Milchleistungsprüfung werden alle Milchkühe des Bestandes geprüft. 2.2 Prüfungsverfahren 2.2.1 Am Prüfungstag werden für jede Kuh mindestens die Milchmenge festgestellt und daraus der Fettgehalt und der Eiweißgehalt ermittelt (Einzelprüfung). Die Milchmenge ergibt sich aus allen Gemelken des Prüfungstages. Für die Ermittlung des Fettgehaltes und des Eiweißgehaltes werden eine für mindestens zwei Untersuchungen ausreichende Milchprobe entnommen und die bei jeder Melkzeit ermittelte Milchmenge berücksichtigt. Aus der Milchmenge, dem Fettgehalt und dem Eiweißgehalt werden die Fettmenge und die Eiweißmenge berechnet. 2.2.2 Die Melkzeiten und das Melkverfahren dürfen am Prüfungstag gegenüber den betriebsüblichen Melkzeiten und Melkverfahren nicht geändert werden. 2.2.3 Zum Wiegen und Messen dürfen nur anerkannte Geräte und Einrichtungen verwendet werden. Für Geräte zur Bestimmung der Milchinhaltsstoffe gelten die Mindestanforderungen der Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878, 1081) in der jeweils geltenden Fassung. 2.2.4 Die Milchleistungsprüfung wird nach einer vom Internationalen Komitee zur Ermittlung der Wirtschaftlichkeit von Milchtieren (IKEWM) festgelegten Methode durchgeführt. Wird sie nach der vom IKEWM festgelegten Standardmethode durchgeführt, so nimmt ein amtlicher Prüfungsbeauftragter mindestens elf Einzelprüfungen im Abstand von je etwa 30 Tagen im Prüfungsjahr vor. Die in einer Einzelprüfung festgestellte Milchmenge, Fettmenge und Eiweißmenge wird mit der Anzahl der Melktage des Prüfungszeitraums multipliziert; der Kalbetag gilt nicht als Melktag. 2.2.5 Wird die Milchleistungsprüfung nach einer anderen vom IKEWM anerkannten Methode als der Standardmethode durchgeführt, so werden die dabei festgestellten Leistungsergebnisse gekennzeichnet. 2.2.6 Ist durch Umstände, die der Tierbesitzer nicht zu vertreten hat, eine Einzelprüfung nicht durchführbar, so wird eine Überbrückungsberechnung vorgenommen. Zwischen den beiden Prüfungstagen dürfen nicht mehr als 70 Tage liegen. Innerhalb eines Prüfungsjahres werden höchstens zwei Überbrückungsberechnungen vorgenommen. 2.3 Leistungsangaben im Zuchtbuch 2.3.1 Zur Darstellung der Ergebnisse der Milchleistungsprüfung werden mindestens verwendet: 2.3.1.1 alle 305-Tage-Leistungen; eine 305-Tage-Leistung ist die Leistung in der Zeit vom Tage nach dem Kalben bis zum Ende des letzten Prüfungszeitraums dieser Laktation, mindestens von 250 Tagen, längstens bis zum Ablauf des 305. Laktationstages; angegeben werden die Ordnungszahl der Laktation und die Anzahl der Laktationstage, sowie 2.3.1.2 die mittlere 305-Tage-Leistung; sie ist der Durchschnitt aller 305-Tage-Leistungen; angegeben werden die Zahl der Laktationen und die mittlere Zwischenkalbezeit. 2.3.2 Zusätzlich können verwendet werden: 2.3.2.1 die Jahresleistung; sie ist die Leistung einer Kuh in einem Prüfungsjahr; 2.3.2.2 die mittlere Jahresleistung; sie wird berechnet, indem die Leistung in der Zeit vom Tage nach dem ersten Kalben bis zum Ende des letzten abgeschlossenen Prüfungsjahres, bei abgegangenen Kühen bis zu ihrem Abgang, durch die Anzahl der Tage dieses Zeitraums dividiert und das Ergebnis mit 365 multipliziert wird; Voraussetzung für die Berechnung ist, daß mindestens zwei Laktationen abgeschlossen sind und der Zeitraum vom ersten Kalben an mindestens 730 Tage beträgt; 2.3.2.3 die Lebensleistung; sie ist die Leistung vom Tage nach dem ersten Kalben bis zum Ende des letzten abgeschlossenen Prüfungsjahres, bei abgegangenen Kühen bis zum Abgang; 2.3.2.4 die Bestandsdurchschnittsleistung; sie wird berechnet, indem die Milchmenge, Fettmenge und Eiweißmenge eines Bestandes im Prüfungsjahr durch die Summe der Futtertage des Bestandes dividiert und die Ergebnisse mit 365, in einem Schaltjahr mit 366, multipliziert werden. 2.3.3 Werden Leistungen auf das Alter der Kühe standardisiert, so werden sie besonders gekennzeichnet. Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1990 21*7 2.3.4 Auf Antrag kann die zuständige Behörde zusätzlich Leistungen von Spenderkühen nach einem Embryotransfer kennzeichnen. 2.4 Nicht einbezogene Leistungen In die Leistungsangaben werden als beeinträchtigt anerkannte Leistungen nicht einbezogen. Leistungen werden auf Antrag von der zuständigen Behörde als beeinträchtigt anerkannt, wenn die Summe aus Fett- und Eiweißmenge 2.4.1 bei der ersten 305-Tage-Leistung oder Jahresleistung unter 50 v.H., bei der zweiten 305-Tage-Leistung oder Jahresleistung unter 60 v. H. der Bestandsdurchschnittsleistung oder bei einer späteren 305-Tage-Leistung oder Jahresleistung unter 60 v. H. der mittleren 305-Tage-Leistung oder mittleren Jahresleistung liegt und diese Leistungsminderung auf Verkalben, Embryotransfer oder eine durch tierärztliches Attest nachgewiesene Krankheit - ausgenommen eine Fruchtbarkeitsstörung - zurückzuführen ist oder 2.4.2 bei der ersten 305-Tage-Leistung oder Jahresleistung unter 50 v. H. der Bestandsdurchschnittsleistung liegt und das geprüfte Rind bei der Kalbung noch nicht 20 Monate alt war. 2.5 Nachprüfung 2.5.1 Die Ergebnisse der Milchleistungsprüfung werden stichprobenweise durch Nachprüfungen oder andere geeignete Maßnahmen abgesichert. Bestandsnachprüfungen werden im Anschluß an Einzelprüfungen durchgeführt. Werden sie erst später durchgeführt, so erstrecken sie sich über mindestens drei, in Betrieben mit täglich drei Melkzeiten über mindestens vier Melkzeiten. Die Ergebnisse der Bestandsnachprüfung sind für die Feststellung der Leistung im Bestand maßgebend. 2.5.2 Als fehlerhaft festgestellte Ergebnisse von Einzelprüfungen werden nicht berücksichtigt. Statt dessen wird eine Überbrückungsberechnung oder eine Nachprüfung vorgenommen; hiervon kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn das fehlerhafte Ergebnis durch Täuschung beeinflußt worden ist. 3 Fleischleistungsprüfung 3.1 Allgemeines 3.1.1 Die Fleischleistungsprüfung wird am Tier selbst (Eigenleistungsprüfung), an seinen Geschwistern (Geschwisterprüfung) oder an seinen Nachkommen (Nachkommenprüfung) durchgeführt. Sie wird als Stationsprüfung in einer Prüfungsanstalt oder als Feldprüfung in Zucht-, Mast- oder Schlachtbetrieben oder bei Veranstaltungen der Zuchtorganisationen durchgeführt. 3.2 Eigenleistungsprüfung 3.2.1 Stationsprüfung Die Stationsprüfung erstreckt sich bei Bullen der Zuchtrichtung Fleisch auf mindestens 120 Tage, bei Bullen der Zuchtrichtung Milch und Fleisch auf mindestens 200 Tage. Sie beginnt innerhalb der ersten acht Lebensmonate und wird unter möglichst einheitlichen Fütterungs- und Haltungsbedingungen durchgeführt. In der Prüfung werden mindestens die Futteraufnahme und die durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme im Prüfungszeitraum ermittelt sowie zur Ermittlung des Fleischanteils die Bemuskelung von Keule, Rücken und Schulter bei Prüfungsende bewertet. Die Futteraufnahme wird bei Bullen der Zuchtrichtung Fleisch in Kilogramm Trockenmasse je Tag ausgedrückt und auf ein rassespezifisches konstantes Körpergewicht standardisiert. 3.2.2 Feldprüfung Die Feldprüfung erstreckt sich vom Tage nach der Geburt bis mindestens zum Ende des ersten Lebensjahres. In der Prüfung werden mindestens die durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme im Prüfungszeitraum ermittelt sowie zur Ermittlung des Fleischanteils die Bemuskelung von Keule, Rücken und Schulter bei Prüfungsende bewertet. Zur Ermittlung der durchschnittlichen täglichen Gewichtszunahme werden Alter und Gewicht bei Prüfungsende ermittelt und das Gewicht, abzüglich des Geburtsgewichts, durch die Anzahl der Lebenstage dividiert. Ist das Geburtsgewicht nicht ermittelt worden, so wird ein rassetypisches Geburtsgewicht zugrunde gelegt. In Mutterkuhherden werden das auf 210 Tage standardisierte Absetzgewicht und das Alter beim Absetzen sowie das 365-Tage-Gewicht ermittelt. 3.3 Nachkommenprüfung 3.3.1 Stationsprüfung Die Stationsprüfung beginnt bei der Zuchtrichtung Fleisch innerhalb der ersten acht Lebensmonate und erstreckt sich auf mindestens 120 Tage; sie beginnt bei der Zuchtrichtung Milch und Fleisch und bei Kreuzungskälbern nach einer Eingewöhnungsperiode spätestens am 112. Lebenstag und dauert in der Regel bis zum 420., mindestens bis zum 330. Lebenstag. In der Prüfung werden vor der Schlachtung mindestens die durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme im Prüfungszeitraum sowie die Bemuskelung von Keule, Rücken und Schulter und der Verfettungsgrad nach einem Notensystem ermittelt. Bei Tieren der Zuchtrichtung Fleisch wird auch die Futteraufnahme ermittelt. Nach der Schlachtung werden die Nettogewichtszunahme und zur Ermittlung des Fleischanteils die Handelsklasseneinstufung ermittelt. Die Nettogewichtszunahme ergibt sich aus dem Zweihälftengewicht (warm), dividiert durch die Zahl der Lebenstage. Ergebnisse der Eigenleistungsprüfung nach Nummer 3.2.1 können zusammengefaßt werden. 2148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Zusätzlich können ermittelt werden: 3.3.1.1 während der Prüfungsperiode die Körpermaße und bei der Zuchtrichtung Milch und Fleisch die Futteraufnahme; 3.3.1.2 nach der Schlachtung das Nierenfettgewicht und das Vierfüßegewicht zur Ermittlung des Fettanteils und des Knochenanteils, der Fleischanteil mittels Zerlegung der Fleisch- und Knochendünnung, die Schlachtausbeute, der Pistolenanteil und die Schlachtkörperlänge. 3.3.2 Feldprüfung 3.3.2.1 Einfache Feldprüfung: Eine Prüfungsgruppe besteht aus einer Stichprobe der männlichen Nachkommen des Prüfbullen. Die Ergebnisse werden an den Schlachtstätten ermittelt. Es werden mindestens Ort und Datum der Schlachtung, das Geschlecht, das Alter bei Prüfungsende, das Zweihälftengewicht, die Nettozunahme und die Handelsklasse ermittelt. 3.3.2.2 Gelenkte Feldprüfung: Sie wird entsprechend Nummer 3.3.1 durchgeführt. Eine Prüfungsgruppe besteht aus männlichen Kälbern des Prüfbullen, die eine Stichprobe seiner Nachkommen darstellen. Eine Prüfungsgruppe muß auf mindestens drei Mastgruppen und soll auf mindestens drei Betriebe verteilt sein. 3.3.2.3 Prüfung in Kälber-Absatzveranstaltungen: Eine Prüfungsgruppe besteht aus männlichen Kälbern des Prüfbullen. Es werden mindestens das Alter, das Lebendgewicht und der Preis je Kilogramm Lebendgewicht ermittelt. 3.3.2.4 Ergebnisse der Eigenleistungsprüfung: Die Ergebnisse der Feldprüfung nach Nummer 3.2.2 können zusammengefaßt werden. 3.3.2.5 Bewertung der weiblichen Nachkommen eines Bullen nach rassespezifischen Grundsätzen: Eine Stichprobe von Töchtern des Prüfbullen wird innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Kalbung beurteilt. 3.3.2.6 Prüfung in Mutterkuhherden: Es werden die auf 210 Tage standardisierten Absetzgewichte der Kälber unter Berücksichtigung des Geschlechts ermittelt. Zusätzlich kann das 365-Tage-Gewicht ermittelt werden. 4 Zuchtleistungsprüfung 4.1 Fruchtbarkeit auf Grund der Non-Return-Rate Die Non-Return-Rate wird für die männliche Fruchtbarkeit über den Befruchtungserfolg des Bullen, für die weibliche Fruchtbarkeit über den Befruchtungserfolg bei den weiblichen Nachkommen des Bullen ermittelt. Bei der Berechnung der Non-Return-Rate von Bullen bleiben Rinder mit Doppelbesamungen unberücksichtigt. Die männliche Fruchtbarkeit ist der Anteil der bis zum 90. Tage nach der Erstbesamung nicht nachgerinderten Tiere an der Gesamtzahl der von dem Bullen besamten Tiere. Die weibliche Fruchtbarkeit ist der Anteil der bis zum 90. Tag nicht nachgerinderten Tiere an der Gesamtzahl der besamten Nachkommen eines Bullen. Der Tag der Besamung wird nicht mitgezählt. 4.2 Kalbeverlauf Der Kalbeverlauf sowie Kälberverluste, Mehrlingsgeburten und Mißbildungen werden getrennt für erste und spätere Abkalbungen durch Befragen der Tierhalter ermittelt. 4.3 Nutzungsdauer Die Nutzungsdauer wird über die Verbleiberate der weiblichen Nachkommen in der Milchleistungsprüfung bis zum Alter von 60 Monaten ermittelt. Die zuständige Behörde kann genehmigen, daß die Nutzungsdauer über die Verbleiberate bis zum Alter von 48 Monaten ermittelt wird. 4.4 Mutterkuhherden In Mutterkuhherden werden das Erstkalbealter, die Zwischenkalbezeit, die Anzahl geborener Kälber sowie Muttereigenschaften ermittelt. 5 Äußere Erscheinung Die äußere Erscheinung wird nach einem Notensystem beurteilt. Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1990 2149 Anlage 2 (zu § 1 Abs. 3) Grundsätze für die Zuchtwertfeststellung 1 Allgemeines 1.1 Der Zuchtwert wird nach wissenschaftlich gesicherten Methoden festgestellt. Dabei werden verwandtschaftliche Beziehungen berücksichtigt und Leistungsunterschiede, die nicht genetisch bedingt sind, nach Möglichkeit ausgeschaltet. 1.2 Die Zuchtwertteile werden als Relativzahlen berechnet. Die Zuchtwerte der letzten drei vollständig geprüften Bullenjahrgänge der Population werden auf einen Mittelwert von 100 und eine Standardabweichung von 12 standardisiert. 1.3 Die Zuchtwertteile werden entsprechend ihrer Bedeutung für die jeweilige Rasse so zusammengefaßt, daß sich ein Mittelwert von 100 und eine Standardabweichung der Zuchtwerte von 12 ergibt. Kann im Einzelfall ein Zuchtwertteil nicht festgestellt werden, so wird hierfür der Wert 100 eingesetzt. 1.4 Die Genauigkeit ist das Bestimmtheitsmaß für die Übereinstimmung zwischen dem festgestellten Zuchtwert oder Zuchtwertteil und dem Zuchtwert oder Zuchtwertteil, der sich bei unbegrenzter Informationsmenge ergäbe. 1.5 Ein außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung festgestellter Zuchtwert wird auf Antrag nach folgender Formel umgerechnet: x = a +by Dabei sind x der im Geltungsbereich dieser Verordnung festgestellte Zuchtwert, a die Differenz zwischen den Bezugsbasen außerhalb des Geltungsbereichs und im Geltungsbereich dieser Verordnung, b ein Skalierungsfaktor, der sich aus unterschiedlichen Maßeinheiten und Definitionen der Zuchtwerte ergibt und y der außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung festgestellte Zuchtwert. 2 Milchleistung Der Zuchtwertteil Milchleistung wird auf Grund des entsprechenden Zuchtwertteils des Vaters und der Mutter und, soweit vorhanden, auf Grund der Eigenleistungen des Rindes und der Leistungen seiner Nachkommen festgestellt. 3 Fleischleistung 3.1 Der Zuchtwertteil Fleischleistung wird anhand von Ergebnissen der Fleischleistungsprüfungen festgestellt. Dabei können Informationen aus mehreren Prüfungen entsprechend ihrer Bedeutung für den Zuchtwert zusammengefaßt werden. 3.2 Der Zuchtwertteil Fleischleistung bezieht sich auf eine Zuchtverwendung des Rindes in seiner Zuchtrichtung. Er kann zusätzlich für Kreuzungen des Rindes mit Rindern anderer Zuchtrichtungen festgestellt werden. 4 Zuchtleistung Der Zuchtwertteil Zuchtleistung wird mindestens für männliche Tiere über die Ergebnisse der Zuchtleistungsprüfung festgestellt. Die männliche und die weibliche Fruchtbarkeit nach Anlage 1 Nr. 4.1, der Kalbeverlauf nach Anlage 1 Nr. 4.2 und die Nutzungsdauer nach Anlage 1 Nr. 4.3 werden entsprechend ihrer Bedeutung für den Zuchtwert des Rindes zusammengefaßt.