Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildungsförderung für Auszubildende mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes (1. BAföG-PendlerVÄndV)
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1990 2165
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Ausbildungsförderung für Auszubildende
mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes
(1. BAföG-PendlerVÄndV)
Vom 11. Oktober 1990
Auf Grund des § 6a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645), der durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 22. Mai 1990 (BGBl. I S. 936) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
In § 1 der Verordnung über die Ausbildungsförderung für Auszubildende mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes vom 1. Juni 1990 (BGBl. I S. 998) wird die Zahl "53" durch die Zahl "74" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 67 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. Oktober 1990
Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Jürgen W. Möllemann
Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel