Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1990  Nr. 56 vom 25.10.1990  - Seite 2218 bis 2219 - Änderung der Bekanntmachung des Bundeswahlgesetzes in der für die Wahl zum 12. Deutschen Bundestag geltenden Fassung

Änderung der Bekanntmachung des Bundeswahlgesetzes in der für die Wahl zum 12. Deutschen Bundestag geltenden Fassung 2218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Änderung der Bekanntmachung des Bundeswahlgesetzes in der für die Wahl zum 12. Deutschen Bundestag geltenden Fassung Vom 19. Oktober 1990 Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes vom 29. August 1990 zu dem Vertrag vom 3. August 1990 zur Vorbereitung und Durchführung der ersten gesamtdeutschen Wahl des Deutschen Bundestages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik sowie dem Änderungsvertrag vom 20. August 1990 (BGBl. II S. 813) wird die Bekanntmachung des Bundeswahlgesetzes in der für die Wahl zum 12. Deutschen Bundestag geltenden Fassung vom 21. September 1990 (BGBl. I S. 2059) unter Berücksichtigung des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes sowie zur Änderung des Parteiengesetzes vom 8. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2141) wie folgt geändert; der Wortlaut des § 53 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung dieser Bekanntmachung wird wie folgt neu bekannt gemacht: 1. Die Bekanntmachung wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter "3. September 1990" durch die Wörter "11. Oktober 1990" ersetzt. b) In Nummer 11 wird das Wort "und" durch einen Beistrich ersetzt. c) Nummer 12 wird wie folgt gefaßt: "12. das am 2. September 1990 in Kraft getretene Gesetz vom 29. August 1990 (BGBl. II S. 813) und". d) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 angefügt: "13. das am 11. Oktober 1990 in Kraft getretene Gesetz vom S.Oktober 1990 (BGBl. I S. 2141)." 2. § 53 des Bundeswahlgesetzes lautet wie folgt: "§53 Übergangsregelungen für die Wahl zum 12. Deutschen Bundestag (1) § 6 Abs. 6 Satz 1 erste Alternative gilt mit der Maßgabe, daß bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten nur Parteien berücksichtigt werden, die mindestens 5 vom Hundert der abgegebenen gültigen Zweitstimmen entweder im Gebiet der Länder Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Bayern und Saarland sowie der Wahlkreise 249 bis 256 in Berlin oder im Gebiet der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen sowie der Wahlkreise 257 bis 261 in Berlin erhalten haben. (1a) Der Bundeswahlausschuß besteht abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 aus dem Bundeswahlleiter und acht von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern. (2) Parteien und andere politische Vereinigungen oder deren Landesverbände, die am 3. Oktober 1990 ihren Sitz im Gebiet der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen oder Sachsen oder der Wahlkreise 257 bis 261 in Berlin hatten, können gemeinsame Wahlvorschläge einreichen (Listenvereinigungen). Sie dürfen sich in einem Land nur an einer Listenvereinigung beteiligen. Listenvereinigungen schließen eine eigenständige Liste oder eigenständige Kreiswahlvorschläge der beteiligten Parteien und anderen politischen Vereinigungen im betreffenden Land aus. § 6 Abs. 6 Satz 1 gilt auch für Listenvereinigungen. § 7 gilt auch für Landeslisten gleicher Listenvereinigungen. Soweit sich die Vorschriften dieses Gesetzes auf Wahlvorschläge von Parteien beziehen, gelten sie sinngemäß für Listenvereinigungen. Zusätzlich gilt folgendes: 1. Die Absicht zu einer Listenvereinigung ist dem Bundeswahlleiter bis spätestens zum vierzigsten Tage vor der Wahl durch die Landesleitungsorgane (Vorstände) aller an der Liste Beteiligten schriftlich zu erklären. Bis zur Einreichung der Wahlvorschläge können einzelne Beteiligte ihre Erklärung zurücknehmen. Die Regelung über die Beteiligungsanzeige (§ 18 Abs. 2) bleibt unberührt. 2. Der Bundeswahlausschuß stellt spätestens am siebenunddreißigsten Tage vor der Wahl auch fest, ob die Voraussetzungen für eine Listenvereinigung vorliegen. 3. Über die Aufstellung von Bewerbern und ihre Reihenfolge bei Listenwahlvorschlägen ist in gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlungen zu beschließen. 4. Wahlvorschläge müssen von den jeweils zuständigen Vorständen aller beteiligten Parteien oder anderen politischen Vereinigungen unterzeichnet sein. 5. Listenvereinigungen sind von der Pflicht zur Beibringung von Unterstützungsunterschriften nach § 20 Abs. 2 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 befreit, wenn mindestens die Hälfte der an ihr beteiligten Parteien und anderen politischen Vereinigungen in der Volkskammer vertreten waren oder in einem Landtag vertreten sind. 6. Für die Wahl nach Landeslisten sind im Stimmzettel bei Listenvereinigungen neben deren Namen die Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1990 2219 Kurzbezeichnung oder das Kennwort der daran Beteiligten aufzunehmen. (3) Die in den nachstehend genannten Bestimmungen dieses Gesetzes festgelegten Fristen werden für die Wahl zum 12. Deutschen Bundestag wie folgt abgekürzt: 1. In § 18 tritt a) in Absatz 2 Satz 1 an Stelle des neunzigsten Tages der vierzigste Tag, b) in Absatz 4 an Stelle des zweiundsiebzigsten Tages der siebenunddreißigste Tag. 2. In § 19 tritt an Stelle des sechsundsechzigsten Tages der vierunddreißigste Tag. 3. In § 26 tritt a) in Absatz 1 Satz 1 an Stelle des achtundfünfzigsten Tages der dreißigste Tag, b) in Absatz 2 Satz 5 an Stelle des zweiundfünfzigsten Tages der vierundzwanzigste Tag, c) in Absatz 3 an Stelle des achtundvierzigsten Tages der zwanzigste Tag. Bonn, den 19. Oktober 1990 4. In § 28 tritt a) in Absatz 1 Satz 1 an Stelle des achtundfünfzigsten Tages der dreißigste Tag, b) in Absatz 2 Satz 5 an Stelle des zweiundfünfzigsten Tages der vierundzwanzigste Tag, c) in Absatz 3 an Stelle des achtundvierzigsten Tages der zwanzigste Tag. 5. In § 29 tritt a) in Absatz 1 an Stelle des vierunddreißigsten Tages der zwanzigste Tag, b) in Absatz 2 Satz 1 an Stelle des dreißigsten Tages der sechzehnte Tag, c) in Absatz 3 an Stelle des sechsundzwanzigsten Tages der fünfzehnte Tag. (4) § 18 Abs. 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, daß auch die Vertretung in der Volkskammer zu berücksichtigen ist und die Wörter "mit mindestens fünf Abgeordneten" entfallen." Der Bundesminister des Innern In Vertretung Neusei