Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1990  Nr. 56 vom 25.10.1990  - Seite 2220 bis 2220 - Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1990

Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1990 2220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1990 Vom 16. Oktober 1990 Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 94) verordnet der Bundesminister der Finanzen: §1 Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1990 (1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 1990 wird der Zahlungsverkehr nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, daß die Ablieferung des Bundesanteils an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden Hundertsätze erhöht oder vermindert wird: Baden-Württemberg Bayern Berlin Bremen Hamburg Hessen Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Schleswig-Holstein 83,4 vom Hundert 65.0 vom Hundert 53.1 vom Hundert 86,8 vom Hundert 100,0 vom Hundert 5,6 vom Hundert 68,8 vom Hundert 54,0 vom Hundert 15,0 vom Hundert 24.2 vom Hundert (2) Die zuständigen Landeskassen liefern die vorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 am Tage des Aufkommens an die Bundeshauptkasse ab. Soweit dies aus zwingenden Gründen nicht möglich ist, sind die Einnahmen täglich in Höhe des geschätzten Aufkommens abzuliefern; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkommen ist unverzüglich durchzuführen. (3) Hessen leistet zusätzlich auf seinen vorläufigen Ausgleichsbeitrag zum Steuer- und Finanzausgleich monatliche Vorauszahlungen von 7 542 000 DM an die Bundeskasse Bonn, die am 15. eines jeden Monats fällig werden. (4) Bremen leistet im Zahlungsverkehr nach den Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den Bundesanteil an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer. Auf den durch den Bundesanteil nicht gedeckten Teil seiner Ansprüche aus dem vorläufigen Umsatzsteuer- und Finanzausgleich überweist der Bundesminister der Finanzen an monatlichen Vorauszahlungen 36 054 000 DM, die am 15. eines jeden Monats fällig werden. (5) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet der Bundesminister der Finanzen am 15. eines jeden Monats eine Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkommens des Vormonats. Im jeweils darauffolgenden Monat werden gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des Vormonats zuviel oder zuwenig gezahlten Beträge verrechnet. §2 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 19 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern auch im Land Berlin. §3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 16. Oktober 1990 Der Bundesminister der Finanzen Waigel