Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1990  Nr. 58 vom 31.10.1990  - Seite 2327 bis 2336 - Elfte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Elfte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1990 2327 Elfte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Vom 26. Oktober 1990 Auf Grund - des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und des § 47 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, § 6 Abs. 1 Nr. 1 geändert durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBl. I S. 700), § 47 Abs. 1 Nr. 3 eingefügt durch Gesetz vom 28. Januar 1987 (BGBl. I S. 486), verordnet der Bundesminister für Verkehr, - des § 7 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 925-1, veröffentlichten bereinigten Fassung verordnet der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz und dem Bundesminister für Wirtschaft: Artikel 1 Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2436), wird wie folgt geändert: 1. § 29 a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefaßt: "Der Nachweis, daß eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht, ist durch eine vom Versicherer zu erteilende Versicherungsbestätigung nach Muster 6 oder Muster 8 zu erbringen. Hersteller von Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeuganhängern dürfen den Nachweis auch nach Muster 7 führen." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: "(1 a) In Versicherungsbestätigungen (Muster 8), die zur Erlangung von roten Kennzeichen zur einmaligen Verwendung erteilt werden, ist der Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses oder die Dauer des Versicherungsverhältnisses anzugeben." c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Die Zulassungsstelle hat den Versicherer unter Verwendung der nach Muster 6 oder 8 vorgesehenen Mitteilung über die Zuteilung oder Ausgabe des Kennzeichens zu unterrichten. Die Mitteilung nach Muster 7 beschränkt sich auf die Unterrichtung, daß die Versicherungsbestätigung der Zulassungsstelle vorliegt." d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt: "(3) Die Zulassungsstelle kann unter Verwendung der Mitteilung nach Muster 6a den Versicherer darüber unterrichten, daß ihr für das Fahrzeug die Bestätigung nach Muster 6 über den Abschluß einer neuen Versicherung zugegangen oder daß das Fahrzeug vorübergehend stillgelegt oder endgültig aus dem Verkehr gezogen worden ist. Die Mittei- lung, daß das Fahrzeug vorübergehend stillgelegt oder endgültig aus dem Verkehr gezogen wurde, kann an Stelle der Mitteilung nach Muster 6 a durch eine andere Bescheinigung erfolgen." 2. § 29 b wird wie folgt gefaßt: "§ 29 b Ein Versicherungsnachweis nach § 29 a ist auch erforderlich, wenn das Fahrzeug nach vorübergehender Stillegung wieder zum Verkehr zugelassen werden soll." 3. § 29 c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 3 Nr. 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der zuständigen Zulassungsstelle nach Muster 9 oder 10 Anzeige erstatten, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht. Eine Anzeige nach Muster 9 ist zu unterlassen, wenn der Zulassungsstelle die Versicherungsbestätigung über den Abschluß einer neuen dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zugegangen ist und dies dem Versicherer nach § 29 a Abs. 3 mitgeteilt wurde. Eine Versicherungsbestätigung nach Muster 8 gilt bei roten Kennzeichen zur einmaligen Verwendung auch als Anzeige im Sinne von Muster 10." b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Die Zulassungsstelle hat dem Versicherer auf dessen Anzeige durch Bescheid nach Muster 9 oder 10 mitzuteilen, wann die Anzeige eingegangen ist, und die übrigen in diesen Mustern vorgesehenen Angaben zu übermitteln." c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt: "(3) Eine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits eine Mitteilung nach § 29 a Abs. 3 abgesandt wurde, löst keine Maßnahmen der Zulassungsstelle nach Absatz 2 und § 29d aus." 4. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In der Bestimmung zu Muster 1 a (Bundeswehrführerschein) wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt: "Führerscheinvordrucke, die dem Muster 1 a in der vor dem I.Juli 1990 geltenden Fassung entsprechen, dürfen aufgebraucht werden. Führerscheine, die nach diesem Muster ausgefertigt worden sind, bleiben gültig." b) Nach den Bestimmungen zu Muster 2 a und 2 b (Fahrzeugscheine) wird folgende Bestimmung eingefügt: "Muster 6 una 8 (Versicherungsbestätigung, Mitteilung), 9 und 10 (Anzeige, Bescheid) 2328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Vordrücke, die den Mustern 6, 8, 9 und 10 in der vor dem I.Januar 1991 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis spätestens 31. März 1991 aufgebraucht werden." 5. Die Anlage I wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt a (Gültige Unterscheidungszeichen) werden die Unterscheidungszeichen "L" und "DT" nebst Angaben hierzu gestrichen und nach dem Unterscheidungszeichen "LD" folgendes Unterscheidungszeichen "LDK Lahn-Dill-Kreis in Wetzlar, Kreis" und nach dem Unterscheidungszeichen "LIF" folgendes Unterscheidungszeichen eingefügt: "LIP Lippe in Detmold, Kreis". b) In Abschnitt b (Noch gültige Unterscheidungszeichen, die - bedingt durch Gebiets- und Verwaltungsreformen - nicht mehr zugeteilt werden und künftig auslaufen) wird nach dem Unterscheidungszeichen "KRU" folgendes Unterscheidungszeichen eingefügt: "L Lahn-Dill-Kreis in Wetzlar, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Gießen in Gießen für Kennzeichen der Anl. II Gruppe la von A 1 - N 999, Gruppe Ib von KA 1- LZ 99, Gruppe II von KA 100 - LZ 999, Gruppe lila von A 1000 - D 9999 und Abwicklung durch Zulassungsstelle des Lahn-Dill-Kreises in Wetzlar für Kennzeichen der Anl. II Gruppe I a von P 1 - Z 999, Gruppe I b von AA 1 - JZ 99 und von MA 1 - ZZ 99, Gruppe II von AA 100 - JZ 999 und von MA 100 - JZ 999, Gruppe lila von E 1000 - E 9999)"; nach dem Unterscheidungszeichen "DS" wird folgendes Unterscheidungszeichen eingefügt: "DT Lippe in Detmold, Kreis (Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Lippe in Detmold)". 6. In der Vorbemerkung zu den Mustern 6, 7, 8, 9 und 10 werden die letzten zwei Sätze aufgehoben. 7. Die Muster 1 a, 6, 6 a, 8, 9 und 10 werden wie aus dem Anhang ersichtlich gefaßt. Artikel 2 Die Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2305) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 werden nach dem Wort "Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung" die Worte "sowie bei roten Kennzeichen zur einmaligen Verwendung zusätzlich das Ende des Versicherungsschutzes" eingefügt. 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im Eingangssatzteil werden das Wort "hat" durch das Wort "darf" ersetzt und das Wort "zu" gestrichen. bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) Buchstabe c wird wie folgt gefaßt: ,,c) Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Leistung und - zusätzlich bei Krafträdern - der Hubraum,". bbb) Buchstabe e wird wie folgt gefaßt: ,,e) Vorliegen eines Versicherer- und Halterwechsels,". ccc) In Buchstabe h werden nach den Worten "oder der Versicherungsbestätigung," die Worte "Zugang der Bestätigung über eine neue Versicherung," eingefügt. ddd) Nach Buchstabe h wird folgender Buchstabe eingefügt: ,,i) Tag der vorübergehenden Stillegung oder endgültigen Abmeldung des Fahrzeugs,". cc) In Nummer 2 wird nach Buchstabe d folgender Buchstabe angefügt: ,,e) Ende des Versicherungsschutzes,". b) In Absatz 2 werden die Worte "des Versichererwechsels" durch die Worte "des Versicherer- oder Halterwechsels, der vorübergehenden Stillegung oder endgültigen Abmeldung des Fahrzeugs" ersetzt. Artikel 3 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2090) auch im Land Berlin. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am I.Januar 1991 in Kraft; es treten jedoch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a und Nr. 7 bezüglich Muster 1 a am 1. Juli 1990 und Artikel 1 Nr. 5 am 1. November 1990 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 26. Oktober 1990 Der Bundesminister für Verkehr In Vertretung Dr. Knittel (Farbe hellgrau, zweifach gefaltet; Breite 3 x 74 mm; Höhe 105 mm; Typendruck) (Außenseiten) Raum für weitere Eintragungen Probezeit (§ 2 a stvG) bis Klasse A 2 Leichtkrafträder (Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm und nicht mehr als 80 ccm und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h). KImmAI Krafträder der Klasse 1 (A), jedoch mit einer Nennleistung von nicht mehr als 20 kW und einem leistungsbezogenen Leergewicht von nicht weniger als 7 kg/kW. Klasse A Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h. Klasse B Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens 8 Sitzen außer dem Führersitz oder Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit nicht mehr als 3500 kg zulässigen Gesamtgewichts. Ein Anhanger mit nicht mehr als 750 kg zulässigen Gesamtgewichts darf mitgeführt werden. Klasse C Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mehr als 3500 kg zulässigen Gesamtgewichts. Ein Anhänger mit nicht mehr als 750 kg zulässigen Gesamtgewichts darf mitgeführt werden. Klasse D Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzen außerdem Führersitz. Ein Anhänger mit nicht menr als /"50 kg zulässigen Gesamtgewichts darf mitgeführt werden. Klasse E Kraftfahrzeuge der Klassen B, C oder D, soweit der Führer für diese Klassen die Fahrerlaubnis erhalten hat, mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 750 kg überschreitet. Klasse F Voll- und Halbkettenfahrzeuge mit und ohne Anhänger. Führerschein der Bundeswehr Gilt nur in Verbindung mit dem Truppen-/Dienstausweis Personenkennziffer Der Inhaber besitzt die allgemeine Fahrerlaubnis Klasse Der Vordruck ist auf dem Nachschubweg anzufordern. Log/Bw/0096/89/V VersNr 7530-12-317-7863 (Innenseiten) Name, Vorname Fahrerlaubnis Klasse 5 4 A2 A1 ABC D E F Erweiterung auf Fahrerlaubnis Klasse A2 A1 A B C D E Ausbildungsstelle M Nr F Geburtsort Unterschrift Hauptprüfer, Dienstsiegel Dienststelle Unterschrift Hauptprüfer, Dienstsiegel Ausbildungsstelle Lichtbild 35x45 mm bis 38 x 52 mm Datum der Aushändigung aaS / aaP-Nr Datum der Aushändigung | aaS/aaP-Nr LfdNr Erweiterung auf Fahrerlaubnis Klasse Erweiterung auf Fahrerlaubnis Klasse F Unterschrift 5 4 A2 A1 A B C Ausbildungsstelle D E F LfdNr A2 A1 A B C D Ausbildungsstelle E LfdNr Unterschrift Hauptprüfer, Dienstsiegel Unterschrift Hauptprüfer, Dienstsiegel Datum Dienstsiegel Unterschrift des Inhabers Datum der Aushändigung aaS/aaP-Ni Datum der Aushändigung aaS/aaP-Nr CD c 3 Q. CD CT) CO CD Cfl CD FT CT 03 c_ 0) co 0) 3 CO CO o Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1990 2331 Muster 6 - Versicherungsbestätigung (§ 29 a Abs. 1) (Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz) Versicherungsbestätigung Nr. (§ 29 a Abs .1 StVZO) für Zulassungsstelle über eine Haftpflichtversicherung Amtliches Kennzeichen Nr. des Versicherungsscheins Fz -Ident -Nr. (mind. die letzten 8 Stellen) Schlüssel-Nr. des Versicherers Fahrzeugart Fahrzeughersteller Beginn des Versicherungsschutzes [ [ ab Tag der Zulassung oder | | am- (minrl ah Tag cter 7ulassunq) Schlüssel-Nr f. Herst., Typ, Ausführung Leistung (kW) b. Kraftrad, zus. Hubraum (cm3) Vermerke des Versicherers 1 | | 2 I 3| 4| hl I Vers-Summe für Personenschäden DM zum Vers-Vertrag 6| |7| |8| |9| | Name und Anschrift des Versicherungsnehmers Vermerk der Zulassungsstelle Versichererwechsel liegt vor Amtliches Kennzeichen Nur auszufüllen bei Neuzglassung, Umschreibung, Wiederzulassung, Umkennzeichnung Weitere Vermerke der Zulassungsstelle (Name und Unterschrift des Versicherers) Name oder Nr. der Agentur des Versicherers Muster 6 - Mitteilung (§ 29 a Abs. 2) (Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz) Mitteilung zur VB-Nr. (§ 29 a Abs. 2 StVZO) an Versicherer über eine Haftpflichtversicherung Amtliches Kennzeichen Nr. des Versicherungsscheins Fz .-Ident.-Nr. (mind. die letzten 8 Stellen)1 Schlüssel-Nr. des Versicherers Fahrzeugart Fahrzeughersteller Beginn des Versicherungsschutzes [ | ab Tag der Zulassung oder | | am- (mind ab Tag der Zulassuna) Schlüssel-Nr. f. Herst, Typ, Ausführung Leistung (kW) b. Kraftrad, zus. Hubraum (cm3) Vermerke des Versicherers 1 | | 2 __hl__ 4| hl 1 Vers-Summe für Personenschäden DM zum Vers-Vertrag e| |7 | |s| |e| | Name und Anschrift des Versicherungsnehmers Vermerk der Zulassungsstelle Versichererwechsel liegt vor Amtliches Kennzeichen Nur auszufüllen bei Neuzulassung, Umschreibung, Wiederzulassung, Umkennzeichnung Weitere Vermerke der Zulassungsstelle Datum (Name und Unterschrift der Zulassungsstelle) Name oder Nr. der Agentur des Versicherers 2332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Muster 6a - Mitteilung (§ 29 a Abs. 3) (Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz) Mitteilung zur VB-Nr. (§ 29 a Abs. 3 StVZO) an Versicherer über eine Haftpflichtversicherung Amtliches Kennzeichen Nr. des Versicherungsscheins Fz.-Ident.-Nr. (mind. die letzten 8 Stellen) * Schlüssel-Nr. des Versicherers Name (und Anschrift) des Halters § 29a Abs. 3 StVZO [ | Für das Fahrzeug ist unter Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens mit Wirkung vom ig über eine neue Versicherung zugegangen: 1 für den bisherigen Halter vom bisherigen Versicherer unter Nr | | für einen neuen Halter l von einem neuen Versicherer — I I Für das Fahrzeug ist am das neue Kennzeichen (nach Zugang der Bestätigung über die bisherige oder eine neue Versicherung) zugestellt: [_J für einen neuen Halter Q] für den bisherigen Halter Das Fahrzeug ist seit [_J vorübergehend stillgelegt 1 1 endgültig abgemeldet Datum (Name und Unterschrift der Zulassungsstelle) * Nur bei maschineller Erstellung auszufüllen. Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1990 2333 Muster 8 - Versicherungsbestätigung (§ 29 a Abs. 1) (Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz) Versicherungsbestätigung Nr. (§ 29 a Abs. 1 StVZO) für Zulassungsstelle über eine Haftpflichtversicherung Nr. des Versicherungsscheines Vers.-Summe für Personenschaden DM Vermerke des Versicherers zum Vers-Vertrag Beginn des Versicherungsschutzes | | ab Tag der Ausgabe oder | | am:____________ (mind. ab Tag der Ausgabe) Weitere Vermerke der Zulassungsstelle f M I Name und Anschrift des Versicherungsnehmers Rotes Kennzeichen Schlüssel-Nr. des Versicherers | | Zur wiederkehrenden Verwendung [ | Zur einmaligen Verwendung Ende des Versicherungsschutzes ab Tag der Ausgabe nach Tagen___________ Rotes Kennzeichen ausgegeben Rotes Kennzeichen (Name und Unterschrift des Versicherers) Name oder Nr. der Agentur des Versicherers Muster 8 - Mitteilung (§ 29 a Abs. 2) (Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz) Mitteilung zur VB-Nr. (§ 29 a Abs. 2 StVZO) an Versicherer über eine Haftpflichtversicherung Nr. des Versicherungsscheines Vers.-Summe für Personenschäden DM Vermerke des Versicherers zum Vers -Vertrag Beginn des Versicherungsschutzes r-] ab Tag der Ausgabe oder ni am:____________ (mind. ab Tag der Ausgabe) Weitere Vermerke der Zulassungsstelle Rotes Kennzeichen Schlüssel-Nr. des Versicherers | I Zur wiederkehrenden Verwendung [_j Zur einmaligen Verwendung Ende des Versicherungsschutzes ab Tag der Ausgabe nach Tagen___________ Rotes Kennzeichen ausgegeben am: Name und Anschrift des Versicherungsnehmers Rotes Kennzeichen (Name und Unterschrift der Zulassungsstelle) Name oder Nr. der Agentur des Versicherers 2334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Muster 9 - Anzeige (§ 29 c Abs. 1) (Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz) Anzeige Amtliches Kennzeichen (§ 29 c Abs 1 StVZO) an Zulassungsstelle Nr. des Versicherungsscheins Fz.-Ident.-Nr. (mind die letzten 8 Stellen) Schlüssel-Nr. des Versicherers Fahrzeugart Fahrzeug hersteller Anzeige eingegangen am Das Versicherungsverhältnis besteht nicht oder nicht mehr Neues Kennzeichen seit zugeteilt am Weitere Vermerke der Zulassungsstelle Halterwechsel Pj ja (_J nein Name und Anschrift des Versicherungsnehmers Fahrzeug | | vorübergehend stillgelegt | | endgültig abgemeldet am | | Erforderliche Maßnahmen eingeleitet Neue Vers.-Bestätigung liegt vor mit Wirkung vom.................................. i—| von einem anderen I__I Versicherer I | von Ihnen unter Nr........................................... | [ für den bisherigen Halter (Name und Unterschrift des Versicherers) | | für einen anderen Halter Zutreffendes bitte ankreuzen! Muster 9 - Bescheid (§ 29 c Abs. 2) (Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz) Bescheid an den Versicherer auf die Anzeige nach § 29 c StVZO; nicht erforderlich, wenn Versicherer bereits nach § 29 a Abs. 3 StVZO unterrichtet ist. Amtliches Kennzeichen Nr. des Versicherungsscheins Fz.-Ident -Nr. (mind. die letzten 8 Stellen) Schlüssel-Nr. des Versicherers Fahrzeugart Fah rzeugherstel ler Anzeige eingegangen am Das Versicherungsverhältnis besteht nicht oder nicht mehr seit Neues Kennzeichen zugeteilt am Halterwechsel [_] ja [_J nein Weitere Vermerke der Zulassungsstelle Name und Anschrift des Versicherungsnehmers Fahrzeug | I vorübergehend stillgelegt | | endgültig abgemeldet am | | Erforderliche Maßnahmen eingeleitet Neue Vers.-Bestätigung liegt vor mit Wirkung vom.................................. i—i von einem anderen I__I Versicherer | | von Ihnen unter Nr........................................... | | für den bisherigen Halter | | für,, einen anderen Halter Zutreffendes bitte ankreuzen! Datum (Name und Unterschrift der Zulassungsstelle) Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1990 2335 Muster 10 - Anzeige (§ 29 c Abs. 1) (Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz) Anzeige (§ 29 c Abs 1 StVZO) an Zulassungsstellle Rotes Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung Nr. des Versicherungsscheins Vers-Summe für Personenschäden DM Schlüssel-Nr. des Versicherers Das Versicherungsverhältnis besteht nicht oder nicht mehr seit Anzeige eingegangen am Weitere Vermerke der Zulassunysstülle Kennzeichen / Schein abgeliefert / eingezogen Name und Anschrift des Versicherungsnehmers (Name und Unterschrift des Versicherers) I I Erforderliche Maßnahmen eingeleitet Neue Vers.-Bestätigung liegt vor mit Wirkung vom ______________________ [ [ von einem anderen Versicherer | I von Ihnen unter Nr. Illlllillllllllllllllllllllll Rotes Kennzeichen illlllillllllllllllllllllllll Zutreffendes bitte ankreuzen! Muster 10 - Bescheid (§ 29 c Abs. 2) (Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz) Bescheid an den Versicherer auf die Anzeige nach § 29 c StVZO Rotes Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung Nr. des Versicherungsscheins Vers-Summe für Personenschäden DM Schlüssel-Nr. des Versicherers Das Versicherungsverhältnis besteht nicht oder nicht mehr seit Weitere Vermerke der Zulassungsstelle Anzeige eingegangen am Kennzeichen / Schein abgeliefert / eingezogen Name und Anschrift des Versicherungsnehmers (Name und Unterschrift der Zulassungsstelle) [ | Erforderliche Maßnahmen eingeleitet Neue Vers.-Bestätigung liegt vor mit Wirkung vom ______________________ | I von einem anderen Versicherer | | von Ihnen unter Nr. Rotes Kennzeichen Zutreffendes bitte ankreuzen! 2336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228)38208-0 Telefax: (0228) 38208-36 Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 9,08 DM (7,68 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Postfach 13 20 5300 Bonn 1 Postvertriebsstück Z 5702 A Gebühr bezahlt Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung Die 476. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am 30. September 1990, ist im Bundesanzeiger Nr. 193 vom 16. Oktober 1990 erschienen. Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs sowie die Hinweise auf die Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages. Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht enthalten. Der Bundesanzeiger Nr. 193 vom 16. Oktober 1990 kann zum Preis von 5,80 DM (4,30 DM + 1,50 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto "Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50) bezogen werden.