Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1990  Nr. 62 vom 17.11.1990  - Seite 2451 bis 2452 - Verordnung über die Gewährung von Sonderzuschlägen zur Sicherung des Personalbedarfs (Sonderzuschlagsverordnung - SZsV)

Verordnung über die Gewährung von Sonderzuschlägen zur Sicherung des Personalbedarfs (Sonderzuschlagsverordnung – SZsV) Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1990 2451 Verordnung über die Gewährung von Sonderzuschlägen zur Sicherung des Personalbedarfs (Sonderzuschlagsverordnung - SZsV) Vom 13. November 1990 Auf Grund des § 72 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967) verordnet der Bundesminister des Innern: §1 Anwendungsbereich (1) Zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes können Beamte und Soldaten in Verwendungsbereichen, die aus Arbeitsmarktgründen von dauerndem Personalmangel oder Personalwechsel betroffen sind, nichtruhegehaltfähige Sonderzuschläge nach Maßgabe dieser Verordnung erhalten. (2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sind erfüllt, wenn Planstellen, bei Bundesbahn und Bundespost Dienstposten, des Verwendungsbereichs nicht nur in Ausnahmefällen 1. mehrere Monate nicht anforderungsgerecht besetzt werden konnten oder 2. nachbesetzt werden müssen, weil die Stelleninhaber sich für Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes entscheiden, und keine Aussicht auf eine kurzfristige Änderung dieser Verhältnisse besteht. §2 Höhe des Sonderzuschlags (1) Der Sonderzuschlag darf den Gesamtbetrag von vier Dienstalters-Steigerungsstufen oberhalb der Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe des Beamten oder Soldaten und zusammen mit dem Grundgehalt das Endgrundgehalt nicht übersteigen. Er soll in der Regel den Betrag von zwei Steigerungsstufen nicht übersteigen. (2) Die Sonderzuschläge sind nach Maßgabe des Absatzes 1 für die zuschlagberechtigenden Verwendungsbereiche nach § 1 so festzusetzen, wie es zur Deckung des Personalbedarfs ausreichend und erforderlich ist. Gemeinsame Belange der Dienstherren sind zu berücksichtigen. (3) Erhöhungen des Grundgehalts infolge Aufrückens in den Dienstaltersstufen sind auf den Sonderzuschlag anzurechnen. (4) Die Vorschriften über die Besoldung für teilzeitbeschäftigte Beamte sind entsprechend anzuwenden. §3 Entscheidung über die Gewährung Die nach den §§ 1 und 2 erforderlichen Entscheidungen trifft der für das Besoldungsrecht zuständige Minister, für die Gemeinden, Gemeindeverbände und für die sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die jeweilige oberste Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Minister. Die Entscheidungsbefugnisse können auf die zuständige oberste Dienstbehörde übertragen werden, zu § 2 mit der Maßgabe, daß für die Entscheidungen Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Minister herzustellen ist. Bei den Verwendungsbereichen nach § 1 Abs. 2 sind die zugehörigen Laufbahnen zu bezeichnen. §4 Beschränkung der Ausgaben (1) Die Ausgaben für die Sonderzuschläge eines Dienstherrn dürfen 0,3 v. H. der im jeweiligen Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben nicht überschreiten. (2) Für Dienststellen in Gemeindegebieten, in denen die Sicherung des Personalbedarfs besonders schwierig ist, können die jährlichen Ausgaben eines Dienstherrn für Sonderzuschläge zusätzlich bis zu 0,3 v. H. der für diese Dienststellen berücksichtigten jährlichen Besoldungsausgaben betragen, wenn der für das Besoldungsrecht zuständige Minister oder die oberste Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit diesem zugestimmt hat; § 2 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden. §5 Zahlung Der Anspruch auf den Sonderzuschlag entsteht mit dem Tag der abschließenden Entscheidung nach § 3 oder dem in ihr genannten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit dem Tag, an dem der Anspruch auf Besoldung entsteht. Der Sonderzuschlag wird mit den Dienstbezügen monatlich im voraus gezahlt. 2452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I §6 Wegfall des Sonderzuschlags (1) Der Anspruch auf den Sonderzuschlag endet mit dem Tage, an dem der Beamte oder Soldat aus dem Verwendungsbereich ausscheidet. Der Sonderzuschlag wird für den laufenden Monat belassen. Wechselt der Beamte oder Soldat in einen anderen zuschlagberechtigenden Verwendungsbereich, ist über die Gewährung des Sonderzuschlags erneut zu entscheiden; vorausgegangene Anrechnungen nach § 2 Abs. 3 sind zu berücksichtigen. Auf den neu zu gewährenden Sonderzuschlag ist ein nach Satz 2 belassener für denselben Zeitraum anzurechnen. (2) Der für das Besoldungsrecht zuständige Minister kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn übergeordnete Gründe des Personaleinsatzes vorliegen. §7 Inkrafttreten; Geltungsdauer Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1990 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft. Sonderzuschläge, die vor dem Tag des Außerkrafttretens der Verordnung gewährt worden sind, werden über diesen Tag hinaus nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 und des § 6 weitergezahlt. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 13. November 1990 Der Bundesminister des Innern In Vertretung Kroppenstedt