Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1990  Nr. 63 vom 20.11.1990  - Seite 2466 bis 2466 - Zwölftes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Elftes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes

Zwölftes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Elftes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes ?466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Zwölftes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Elftes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes Vom 14. November 1990 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Abgeordnetengesetz vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297), zuletzt geändert durch Gesetze vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2209, 2210, 2261), wird wie folgt geändert: 1. § 11 wird wie folgt geändert: a) in Absatz 1 wird die Zahl "9 221" durch die Zahl "9 664" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Zahl "9 221" durch die Zahl "9 664" und die Zahl "4 610,50" durch die Zahl "4 832" ersetzt. 2. In § 12 Abs. 2 wird die Zahl "5 274" durch die Zahl "5 443" ersetzt. 3. In § 30 Satz 1 wird der Termin "31. Mai" durch den Termin "30. September" ersetzt. Artikel 2 Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Gesetze vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2209, 2210), wird wie folgt geändert: In § 9 wird die Zahl "9 221" durch die Zahl "9 664" ersetzt. Artikel 3 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 4 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 14. November 1990 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Für den Bundesminister des Innern Der Bundesminister der Justiz Engelhard Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel