Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1990  Nr. 63 vom 20.11.1990  - Seite 2490 bis 2497 - Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (GGKostV)

Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (GGKostV) 2490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (GGKostV) Vom 13. November 1990 Auf Grund - des § 12 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121), - des § 6a Abs. 1 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413) geändert worden ist, - des durch Artikel 28 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) eingefügten § 34a des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336) und - des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086) verordnet der Bundesminister für Verkehr sowie auf Grund des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBl. I S. 541) verordnet der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen: Artikel 1 Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze Für Amtshandlungen einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 12 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist. Artikel 2 Änderung von Rechtsverordnungen (1) Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBl. I S. 1489), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 34 a des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage)." 2. Die Anlage zu § 1 (Gebührentarif) wird wie folgt geändert: a) Im 2. Abschnitt wird Teil F aufgehoben; Teil G wird Teil F. b) Der 3. Abschnitt wird wie folgt geändert: aa) In der Überschrift werden die Worte "der amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 10 Abs. 3 der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) und Artikel 4 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)," gestrichen. bb) Teil B wird aufgehoben; Teil C wird Teil B. (2) In der Anlage zu § 2 Abs. 1 (Gebührenverzeichnis) der Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft vom 23. September 1983 (BGBl. I S. 1205), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2667), werden die Nummern 902 bis 905 aufgehoben. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Ersten des auf die Verkündung folgenden übernächsten Monats in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 13. November 1990 Der Bundesminister für Verkehr Dr. Zimmermann Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990 2491 Anlage (zu Artikel 1) Gebührenverzeichnis Inhaltsübersicht I. Teil: Allgemeine Gebühren II. Teil: Straßenverkehr 1. Abschnitt: Gebühren des Bundes 2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich 3. Abschnitt: Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, der amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) sowie der für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO zuständigen Stellen und Personen III. Teil: Eisenbahnverkehr 1. Abschnitt: Gebühren des Bundes 2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich 3. Abschnitt: Gebühren der Zulassungs- und Prüfstellen 4. Abschnitt: Gebühren für die Abnahme und die wiederkehrenden Prüfungen IV. Teil: Seeschiffsverkehr 1. Abschnitt: Gebühren des Bundes 2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich I. Teil: Allgemeine Gebühren Gebühren- Gegenstand Gebühr nummer DM 001 Überwachung des Unternehmens oder Betriebes. Die Gebühren werden nach Nummer 013 berechnet. 002 Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen Werden für einen Auftraggeber mehrere Prüfungen an einem oder mehreren Tanks unmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden bei Prüfungen nach den Nummern 222 bis 224 und 613 bis 615 berechnet: für die 2. Prüfung 85 v. H. für die 3. und jede weitere Prüfung 75 v. H. Die Berechnung der Gebühren beginnt mit der höchsten Gebühr. 003 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt werden Kann eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlaßt hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt werden, so kann für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 211 bis 225 bzw. 511 bis 616 erhoben werden. 004 Werden Genehmigungs-/Zulassungsverfahren aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der das Verfahren veranlaßt hat, nicht zu Ende geführt, werden Gebühren nach dem angefallenen Zeitaufwand berechnet. 2492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Gebührennummer Gegenstand Gebühr DM 005 006 007 008 009 010 011 012 Terminzuschläge Für Prüfungen, die innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, ist auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v. H. zu erheben. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so ist auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. zu erheben. Reisezeiten Für die im Zusammenhang mit der Prüftätigkeit anfallende Reisezeit wird für jede begonnene Viertelstunde 30,-berechnet. Werden Prüfungen bei mehreren Auftraggebern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. Für Entscheidungen über die - Genehmigung/Zulassung der Versandstückmuster für Stoffe der Klasse 7 Anlage Anhang VII zu GGVE/RID, Anlage A Anhang A.7 zu GGVS/ADR und Nummer 12.1 Klasse 7 des IMDG-Codes deutsch - Genehmigung der Beförderung Anlage Anhang VII zu GGVE/RID, Anlage A Anhang A.7 zu GGVS/ADR und Nummer 12.2 Klasse 7 des IMDG-Codes deutsch einschließlich der Ausfertigung des Genehmigungsbescheids und der vorlaufenden Prüfungen, werden Gebühren nach Zeitaufwand von der zuständigen Behörde nach der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 17. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1745) in der jeweils gültigen Fassung berechnet. Für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) und des Bundesinstituts für Chemisch-Technische Untersuchungen beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (BICT) werden Gebühren nach Zeitaufwand gemäß der Kostenverordnung der jeweils zuständigen Behörde berechnet. Für die Anerkennung von Lehrgängen und für die Bekanntgabe von Lehrgangsveranstaltungen nach § 2 Abs. 2 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung sowie für die Ausstellung von Bescheinigungen und die Anerkennung von Lehrgängen nach Anlage B Randnummer 10 315 Abs. 1 bis 3 der Gefahrgutverordnung Straße und des ADR-Übereinkommens werden Gebühren auf der Grundlage des § 3 Abs. 6 und 7 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechtes der Industrie- und Handelskammern berechnet. Anordnung der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten oder eines anderen Gefahrgutbe- 50,- bis 550, auftragten (§ 1 Abs. 2 und 3 GbV). Anordnung der Abberufung eines Gefahrgutbeauftragten (§ 1 Abs. 3 GbV). Für Prüfungen der Tankcontainer werden Gebühren nach den Nummern 221 bis 225.6 berechnet. 50- bis 550- 013 Sonstige Prüfungen Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach Zeitaufwand zu berechnen. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen je begonnene Viertelstunde 014 Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Berechtigte dazu Anlaß gegeben hat 30- 40-bis zu dem Betrag, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurück- Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990 2493 Gebührennummer Gegenstand Gebühr DM 015 Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen auf Vornahme von Amtshandlungen 016 Erfolglose Widerspruchsverfahren genommenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre Die Höhe der Gebühr bemißt sich nach § 15 VwKostG Gebühr in Höhe der Gebühr für die beantragte oder angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch 50- II. Teil: Straßenverkehr Gebührennummer Gegenstand Gebühr DM 1. Abschnitt: Gebühren des Bundes 100 Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung, daß ein Gleisanschluß, Containeroder Huckepackverkehr auf der Schiene nicht möglich ist, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 7 Abs. 5 Satz 1 GGVS). 101 Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung, daß ein Containerverkehr auf dem Wasserweg nicht möglich ist, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 7 Abs. 5 Satz 2 GGVS). 2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich 102 103 104 105 106 107 Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung der Ausnahmezulassung (§ 5 Abs. 1 GGVS). 60,- 60,- 50- bis 550- Entscheidung über die Zulassung des Baumusters eines festverbundenen Tanks, eines 100,- bis 300-Aufsetztanks oder einer Gefäßbatterie einschließlich der Ausfertigung des Zulassungsbescheids (§ 6 Abs. 1 GGVS). Entscheidung über die Fahrwegbestimmung für die Beförderung bestimmter gefährlicher 50- bis 150,-Güter einschließlich der Ausfertigung des Bescheids über die Fahrwegbestimmung (§ 7 Abs. 3 GGVS). Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung, daß kein Gleisanschluß-, Container- 60,- oder Huckepackverkehr möglich ist, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 7 Abs. 5 Satz 5 oder 6 GGVS). Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung der besonderen Zulassung von 30,- Tankfahrzeugen oder Beförderungseinheiten Typ IM einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung für den grenzüberschreitenden Verkehr (Rn. 10 282 Abs. 2 und 11 282 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADR) sowie von Beförderungseinheiten für Tankcontainer (Rn. 10 283 ADR). Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer einer Bescheinigung der beson- 30- deren Zulassung einschließlich der Ergänzung der Bescheinigung für den grenzüberschreitenden Verkehr (Rn. 10 282 Abs. 4, 10 283 und 11 282 ADR). 2494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Gebühren- Gegenstand Gebühr nummer DM 108 Bei einem Arbeitsaufwand von mehr als einer Stunde werden für jede begonnene weitere 30-Viertelstunde in den Fällen der Nummern 102, 103 und 104 erhoben 109 Sonstige Amtshandlungen 30-je begonnene Viertelstunde 3. Abschnitt: Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraffahrzeugverkehr, der amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) sowie der für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO zuständigen Stellen und Personen 1. Fahrzeug 211 Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme nach GGVS/ADR, einschließlich der Ausfertigung der Prüfbescheinigung und Eintragung des Vermerks in den Fahrzeugschein oder der Ausfertigung des Berichts über die Untersuchung nach ADR 211.1 Prüfung der Kennzeichnung und der Einhaltung der Anforderungen an das Fahrzeug und 110-seine Ausrüstung (§ 6 Abs. 4 GGVS, Rn. 10 282 Abs. 1 ADR) 211.2 wie Gebührennummer 211.1, jedoch ohne Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach 55-Rn. 10 220 Abs. 2 (Brandschutz) und nach Rn. 10 251 (elektrische Ausrüstung) 212 Wiederkehrende Prüfung der elektrischen Ausrüstung (§ 6 Abs. 5 GGVS) 65- 213 Prüfung nach § 6 Abs. 6 GGVS bzw. Untersuchung nach Rn. 10 282 Abs. 4 ADR, jeweils im Rahmen einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO 213.1 eines Tankfahrzeugs 45,- 213.2 eines Zugfahrzeugs, eines Trägerfahrzeugs für Aufsetztanks oder Gefäßbatterien oder 35-einer Beförderungseinheit Typ III 214 Wenn die unter den Gebührennummern 211 und 213 beschriebenen Prüfungen/Unter- 30-suchungen gleichzeitig nach GGVS und nach dem ADR durchgeführt werden, erhöht sich die einzelne Gebühr um jeweils 215 Nachprüfungen im Anschluß an Prüfungen nach den Gebührennummern 211 bis 213 je 30,-Prüfung 2. Tanks Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Gefäßbatterien 221 Baumusterprüfungen 221.1 Für die Vorprüfung der Antragsunterlagen werden Gebühren nach Nummer 013 berechnet. 221.2 Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren nach Nummer 222. 222 Prüfung vor Inbetriebnahme (Rn. 211 150, 212 150 GGVS/ADR) 222.1 Bauprüfung und innere Prüfung 222.2 Äußere Prüfung (Übereinstimmung mit dem Baumuster) 222.3 Druckprüfung 222.4 Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile bis 7 500 I über 7 500 bis 20 000 I über 20 000 235,- 280,- 370- 230- 290,- 375- 145- 175,- 200- 95,- 95- 95- Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990 2495 bis 7 500 I über 7 500 bis 20 000 I über 20 000 I 145- 175- 200,- 40- 60- 80- 145- 175,- 200- 95- 95- 95,- 65- 65- 65,- Gebühren- Gegenstand Gebühr nummer DM 222.5 Prüfung der elektrischen Ausrüstung/Brandschutz (§ 6 Abs. 2 65,- 65- 65- GGVS, Rn. 10 282 Abs. 1 ADR) 223 Wiederkehrende Prüfung (Hauptprüfung) (Rn. 211 151, 212 151 GGVS/ADR) 223.1 Innere Prüfung 223.2 Äußere Prüfung 223.3 Druckprüfung 223.4 Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile 223.5 Prüfung der elektrischen Ausrüstung/Brandschutz (§ 6 Abs. 5 GGVS, Rn. 10 282 Abs. 4 ADR) 224 Dichtheitsprüfung Tank/Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile, Prüfung der elektrischen Ausrüstung/ Brandschutz (Zwischenprüfung) bis 7 500 I über 7 500 über 20 000 I (Rn. 211 152, 212 152 GGVS/ADR) bis 20 000 I 224.1 Dichtheitsprüfung Tank (Rn. 211 152, 212152 GGVS/ADR)/ 290- 330- 375-Äußere Prüfung, Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Rn. 211 152, 212 152 GGVS/ADR) 224.2 Prüfung der elektrischen Ausrüstung-Brandschutz 65- 65- 65,-(§ 6 Abs. 5 GGVS, Rn. 10 282 Abs. 4 ADR) 225 Sonderregelungen 225.1 Werden im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme oder wiederkehrend 20,-Armaturen im ausgebauten Zustand einer Funktionsprüfung unterzogen, wird für jede Funktionsprüfung berechnet 225.2 Angeordnete Prüfungen Für angeordnete Prüfungen werden Gebühren wie für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen erhoben. 225.3 Für die Gebührenbemessung wird bei allen Prüfungen der Gesamtfassungsraum in Litern zugrundegelegt. 225.3.1 Bei Tanks, die durch Trennwände unterteilt sind, wird bei der Hauptprüfung und der Zwischenprüfung ein Zuschlag von 30,-je Abteil erhoben, sofern die Prüfung der Abteile getrennt erfolgt. 225.4 Bei der Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile nach den Nummern 222.4, 223.4 und 224.1 wird bei Behältern zum Transport verdichteter, verflüssigter oder unter Druck gelöster Gase (Klasse 2) das 1,3fache der jeweiligen Gebühr erhoben. 225.5 Für die Bauprüfung wird bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Ziffer 7 und 8 der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) das 1,8fache der jeweiligen Gebühr erhoben. 225.6 Vakuummessung des Isolierraumes 65,-(Rn. 211 256 GGVS/ADR) 2496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I III. Teil: Eisenbahnverkehr Gebühren- Gegenstand Gebühr nummer DM 1. Abschnitt: Gebühren des Bundes 311 Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung 50,- bis 550 -der Ausnahmezulassung (§ 5 Abs. 1 Gefahrgutverordnung Eisenbahn - GGVE) 312 Registrierung für die Inanspruchnahme einer Ausnahmezulassung 40,- 2. Abschnitt: Gebühren der Behörden im Landesbereich 411 Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung 50,- bis 550,- der Ausnahmezulassung (§ 5 Abs. 1 GGVE) 3. Abschnitt: Gebühren der Zulassungs- und Prüfstellen 511 Tanks der Kesselwagen (§ 6 GGVE, Anhang XI der Anlage zur GGVE) 511.1 Für die Vorprüfung der Antragsunterlagen werden Gebühren nach Nummer 013 berechnet (§ 6 GGVE, Anhang XI der Anlage zur GGVE). 511.2 Für die nachstehenden Prüfungen - erstmalige Zulassung eines Baumusters - Nachträge zu Zulassungen durch Änderungen oder Ergänzungen - Prüfung und Genehmigung von Umbauten - Zulassung nach Übergangsrecht werden Gebühren nach dem Zeitaufwand nach Nummer 013 berechnet. 4. Abschnitt: Gebühren für die Abnahme und die wiederkehrenden Prüfungen 613 Prüfungen vor Inbetriebnahme der Tanks (Anhang XI Abs. 1.5 der Anlage zur GGVE) bis 50 000 I über 50 000 I 613.1 Bauprüfung und innere Prüfung 613.2 Äußere Prüfung (Übereinstimmung mit dem Baumuster) 613.3 Druckprüfung 613.4 Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile a) Klasse 2 b) Klasse 3-8 614 Wiederkehrende Prüfungen (Anhang XI Abs. 1.5 der Anlage zur GGVE) 614.1 Innere und äußere Prüfung 614.2 Druckprüfung 614.3 Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile a) Klasse 2 b) Klasse 3-8 615 Zwischenprüfungen (Anhang XI Abs. 1.5 der Anlage zur GGVE) 615.1 Äußere Prüfung, Dichtheits- und Funktionsprüfung der Tanks und der Ausrüstungsteile 350,- 420- 180,- 230,- 250- 290,- 245,- 245- 130,- 130- bis 50 000 I über 50 000 290,- 345- 250- 290- 245,- 245,- 130- 130- bis 50 000 I über 50 000 380,- 380- Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1990 2497 Gebührennummer Gegenstand Gebühr DM 616 Sonderregelungen 616.1 Für die Bauprüfung nach Nummer 613.1 wird bei Behältern zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Ziffern 7 und 8 der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) das 1,8fache der jeweiligen Gebühr erhoben. 616.2 Vakuumprüfung des Isolierraumes 65,- 616.3 Erstmalige Rißprüfung der Tragleisten 120,- 616.4 Bei Eisenbahnkesselwagen, die nur mit Obenentleerung ausgerüstet sind (zTB. Klasse 3-8) werden bei den Nummern 613.3, 613.4, 614.2, 614.3 und 615.1 nur 70% der jeweiligen Gebühr berechnet. 616.5 Angeordnete Prüfungen (Anhang XI Abs. 1.5.4 der Anlage zur GGVE) Für Prüfungen im Rahmen von außerordentlichen Prüfungen sind Gebühren wie für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen zu entrichten. 616.6 Einzelne Funktionsprüfungen 20,- Werden im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme oder wiederkehrend Armaturen im ausgebauten Zustand einer Funktionsprüfung unterzogen, wird für jede Funktionsprüfung berechnet. IV. Teil: Seeschiffsverkehr Gebührennummer Gegenstand Gebühr DM 1 600BRT/BRZ 1 000,- 1 600BRT/BRZ 1 600,- 8 000BRT/BRZ 2 000,- 20 000BRT/BRZ 3 000,- 1. Abschnitt: Gebühren des Bundes 701 Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme einschließlich der Ausfertigung der 50- bis 550,-Ausnahme (§ 3 Gefahrgutverordnung See - GGVSee) 702 Ausstellung von Zeugnissen für Tankschiffe, die flüssige Gase oder gefährliche Güter als Massengut befördern durch die See-Berufsgenossenschaft (§ 11 a Abs. 3 GGVSee) 702.1 Erstausfertigung bis über über über 702.2 Erneuerung 50 v. H. der Gebühr nach Nummer 702.1 702.3 Ersatzausfertigung oder Änderung 60- 703 Anerkennung der Betriebssicherheit von elektrischen Anlagen in Laderäumen von See- 50,- bis 200,-schiffen, die bestimmte gefährliche Güter befördern durch die See-Berufsgenossenschaft (§ 17 Abs. 1 GGVSee) 704 Gebühren für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen der in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6, 8 und 9 GGVSee genannten Behörden des Bundes für Aufgaben, die ihnen im IMDG-Code deutsch unter "zusätzlich gilt" ausdrücklich zugewiesen sind (§ 2 Abs. 4 GGVSee) Die Gebühren werden nach Nummer 013 berechnet. 2. Abschnitt. Gebühren der Behörden im Landesbereich 801 Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmezulassung einschließlich der Ausfertigung 50,- bis 550, der Ausnahmezulassung (§ 3 Abs. 4 sowie über Erlaubnisse nach § 10 Abs. 2 GGVSee) 802 Gebühren für Amtshandlungen der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 genannten Behörden im Landesbereich für Aufgaben, die ihnen im IMDG-Code deutsch unter "zusätzlich gilt" ausdrücklich zugewiesen sind (§ 2 Abs. 4 GGVSee) Die Gebühren werden nach Nummer 013 berechnet.