Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1990  Nr. 64 vom 30.11.1990  - Seite 2520 bis 2523 - Gesetz zur Regelung der Dauer des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes

Gesetz zur Regelung der Dauer des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes 2520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, T^il I Gesetz zur Regelung der Dauer des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes Vom 26. November 1990 Inhaltsübersicht Artikel 1: Änderung des Wehrpflichtgesetzes Artikel 2: Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes Artikel 3: Änderung des Wehrsoldgesetzes Artikel 4: Änderung des Zivildienstgesetzes Artikel 5: Änderung des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes Artikel 6: Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Artikel 7: Übergangsvorschrift Artikel 8: Neufassung des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes Artikel 9: Berlin-Klausel Artikel 10: Inkrafttreten Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Wehrpflichtgesetzes (1) Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 1986 (BGBl. I S. 879), zuletzt geändert durch Artikel 7 § 36 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 wird Absatz 1 Satz 4 wie folgt gefaßt: "Der Grundwehrdienst dauert zwölf Monate; er beginnt in der Regel in dem Kalenderjahr, in dem der Wehrpflichtige das neunzehnte Lebensjahr vollendet." 2. In § 6 wird Absatz 4 Satz 3 gestrichen. 3. § 13a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "zweiundzwanzigsten" durch das Wort "vierundzwanzigsten" und das Wort "zehn" durch das Wort "acht" ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort "acht" ersetzt. ,zehn" durch das Wort 4. § 13b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden das Wort "neunundzwanzigsten" durch das Wort "dreißigsten" und das Wort "zweieinhalbjährigen" durch das Wort "zweijährigen" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "zweieinhalb Jahre" gestrichen und nach dem Wort "Entwicklungsdienst" die Worte "von der in Absatz 1 genannten Mindestdauer" eingefügt. c) Absatz 5 wird gestrichen. (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin. Artikel 2 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes (1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBl. I S. 842), Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1990 2521 zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1144), wird wie folgt geändert: 1. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr als zwölf Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist." b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins (§ 9) sind, nach einer Dienstzeit von 1. weniger als achtzehn Monaten 2. achtzehn Monaten und weniger als zwei Jahren 3. zwei und weniger als vier Jahren 4. vier und weniger als acht Jahren das Eineinhalbfache, das Einvierfünftelfache, das Zweifache, das Vierfache, 5. acht und mehr Jahren das Sechsfache der Dienstbezüge des letzten Monats." c) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Die in § 11 Abs. 5 Satz 2 genannten Hinterbliebenen eines Soldaten auf Zeit, der nach einer Wehrdienstzeit von mehr als zwölf Monaten verstorben ist, erhalten die Übergangsbeihilfe, die dem Verstorbenen nach Absatz 2 zugestanden hätte, wenn im Zeitpunkt seines Todes sein Dienstverhältnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 geendet hätte." 2. § 13 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu zwölf Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist." 3. § 41 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Stirbt ein wehrpflichtiger Soldat oder ein Soldat auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu zwölf Monaten während des Wehrdienstverhältnisses an den Folgen einer Wehrdienstbeschädigung, so erhalten die Eltern, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, ein Sterbegeld in Höhe von dreitausend Deutsche Mark." (2) Für Grundwehrdienstleistende, die vor dem 1. Oktober 1990 zwölf Monate oder länger Wehrdienst geleistet haben, ist § 41 Abs. 2 in der vor dem 1. Oktober 1990 geltenden Fassung anzuwenden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin. Artikel 3 Änderung des Wehrsoldgesetzes (1) Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1978 (BGBl. I S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1990 (BGBl. I S. 1451), wird wie folgt geändert: 1. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Das Entlassungsgeld beträgt nach Ableistung des vollen Grundwehrdienstes zweitausendfünfhundert Deutsche Mark. Bei Entlassung vor Ablauf des vollen Grundwehrdienstes wird ein vermindertes Entlassungsgeld gezahlt, das nach dem Verhältnis der geleisteten vollen Monate zum gesamten Grundwehrdienst bemessen wird. Der auf den Grundwehrdienst anzurechnende Dienst auf Grund freiwilliger Verpflichtung bleibt bei der Berechnung des Entlassungsgeldes unberücksichtigt." 2. § 9 Abs. 3 wird gestrichen. (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin. Artikel 4 Änderung des Zivildienstgesetzes (1) Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1986 (BGBl. I S. 1205), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet C Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1074), wird wie folgt geändert: 1. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden das Wort "zweiundzwanzigsten" durch das Wort "vierundzwanzigsten" und das Wort "zehn" durch das Wort "acht" ersetzt. b) In Absatz 4 wird das Wort "zehn" durch das Wort "acht" ersetzt. 2. § 14a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden das Wort "neunundzwanzigsten" durch das Wort "dreißigsten" und das Wort "zweieinhalbjährigen" durch das Wort "zweijährigen" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "zweieinhalb Jahre" gestrichen und nach dem Wort "Entwicklungsdienst" die Worte "von der in Absatz 1 genannten Mindestdauer" eingefügt. 3. In § 14b Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort "vierundzwanzigsten" durch das Wort "fünfundzwanzigsten" ersetzt. 4. In § 24 Abs. 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt: "Der Zivildienst dauert drei Monate länger als der Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes)." 2522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I 5. § 83 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1, 3, 4 und 5 werden gestrichen. b) Absatz 2 wird alleiniger Absatz. c) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen. 6 Nach § 83 wird angefügt: "§ 84 Übergangsvorschriften aus Anlaß des Änderungsgesetzes vom 26. November 1990 (BGBl. I S. 2520) Der Zivildienst dauert abweichend von § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 4 des Wehrpflichtgesetzes in der durch das Gesetz zur Regelung der Dauer des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes vom 26. November 1990 (BGBl. I S. 2520) geänderten Fassung 1. für Dienstpflichtige, die ihren Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vor dem 1. Juli 1983 gestellt haben, dreizehn Monate und 2. für Dienstpflichtige, die vor dem 1. Januar 1984 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind, dreizehn Monate." (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin. Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes (1) § 8 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1990 (BGBl. I S. 229) wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort "zweiundzwanzigsten" durch das Wort "vierundzwanzigsten" und das Wort "zehn" durch das Wort "acht" ersetzt. 2. In Absatz 3 wird das Wort "zehn" durch das Wort "acht" ersetzt. (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin. Artikel 6 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885,1139), wird wie folgt geändert: Dem § 3 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: "Abweichend von Satz 1 entsteht der Anspruch auf Besoldung bei Soldaten auf Zeit, die sich mindestens für eine Dienstzeit von fünfzehn Monaten verpflichtet haben, frühestens mit Beginn des zehnten Dienstmonats, bei Soldaten auf Zeit, die sich mindestens für eine Dienstzeit von acht- zehn Monaten verpflichtet haben, frühestens mit Beginn des siebten Dienstmonats." Artikel 7 Übergangsvorschrift (1) Wehrpflichtige, die am 30. September 1990 zwölf Monate oder länger Grundwehrdienst geleistet haben, sind zu entlassen. (2) Für nicht unter Absatz 1 fallende Wehrpflichtige, die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Fassung zu einem länger als zwölf Monate dauernden Grundwehrdienst einberufen sind, ist die Dienstzeit nach Maßgabe von § 5 Abs. 1 Satz 4 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung des Artikels 1 neu festzusetzen. (3) Zivildienstpflichtige, die am 30. September 1990 Zivildienst leisten und fünfzehn Monate oder länger Zivildienst geleistet haben, sind zu entlassen. Zivildienstpflichtige, die nach Artikel 4 des Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1290), einen Zivildienst von sechzehn Monaten zu leisten haben, sind zu entlassen, wenn sie am 30. September 1990 Zivildienst leisten und zu diesem Zeitpunkt dreizehn Monate oder länger Zivildienst geleistet haben. Den Zivildienstpflichtigen ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 zu gestatten, Zivildienst von der in ihrem Einberufungsbescheid festgelegten Dauer abzuleisten, wenn sie dies vor ihrer Entlassung beantragen. (4) Für nicht unter Absatz 3 fallende Zivildienstpflichtige, die gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 des Zivildienstgesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 4 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Fassung zu einem länger als fünfzehn Monate dauernden Zivildienst einberufen sind, ist die Dienstzeit nach Maßgabe von § 24 Abs. 2 Satz 1 des Zivildienstgesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 4 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung des Artikels 1 neu festzusetzen. Für Zivildienstpflichtige, die gemäß Artikel 4 des Kriegsdienstver-weigerungs-Neuordnungsgesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1290), zu einem länger als dreizehn Monate dauernden Zivildienst einberufen sind, ist die Dienstzeit nach Maßgabe von § 84 des Zivildienstgesetzes in der Fassung des Artikels 4 neu festzusetzen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. (5) Wehrpflichtige oder anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich nach bisherigem Recht a) zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz (§ 13a Abs. 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes; § 14 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes; § 8 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes), b) zur Leistung eines anderen Dienstes im Ausland (§ 14b des Zivildienstgesetzes) oder c) zur Ableistung eines freien Arbeitsverhältnisses (§ 15a des Zivildienstgesetzes) verpflichtet haben oder ein Vertragsverhältnis eingegangen sind, sind auf Antrag aus der Verpflichtung oder aus dem Vertragsverhältnis zu entlassen, wenn sie am Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1990 2523 30. September 1990 oder später mindestens die ab 1. Oktober 1990 vorgesehene Verpflichtungszeit erbracht haben. (6) Grundwehrdienstleistende und Zivildienstleistende, die nach Absatz 1 oder Absatz 3 am 30. September 1990 entlassen werden, erhalten ein Entlassungsgeld von zweitausendfünfhundert Deutsche Mark. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht im Land Berlin. Artikel 8 Neufassung des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes (1) Der Bundesminister der Verteidigung kann den Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. (2) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit kann den Wortlaut des Zivildienstgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 9 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 10 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, am 1. Oktober 1990 in Kraft. (2) Artikel 7 tritt abweichend von Absatz 1 am 30. September 1990 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 26. November 1990 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Verteidigung Stoltenberg Für den Bundesminister des Innern Der Bundesminister der Justiz Engelhard Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit Ursula Lehr