Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1990  Nr. 64 vom 30.11.1990  - Seite 2531 bis 2535 - Verordnung zur Änderung sprengstoffrechtlicher Vorschriften (SprengÄndV)

Verordnung zur Änderung sprengstoffrechtlicher Vorschriften (SprengÄndV) Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1990 2531 Verordnung zur Änderung Sprengstoff rechtlicher Vorschriften (SprengÄndV) Vom 19. November 1990 Auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4, des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und c, Nr. 3 Buchstabe a und b und Nr. 4, des § 9 Abs. 3, des § 16 Abs. 3, des § 29 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe c, des § 37 Abs. 2 und des § 39 Abs. 1 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBl. I S. 577) verordnet der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, soweit es Artikel 4 betrifft nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft: Artikel 1 Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz Die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 793, 1579) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) § 15 Abs. 1 und § 27 des Gesetzes, soweit es sich um das Aufbewahren, Verwenden und Befördern handelt, sind nicht anzuwenden auf das Einführen von 1. Treibladungs- oder Böllerpulver in einer Menge von bis zu je 500 g durch im Geltungsbereich des Gesetzes nicht ansässige Mitglieder von Schießsportvereinen oder von Vereinigungen, bei denen es Brauch ist, bei besonderem Anlaß Salut zu schießen, oder 2. Modellraketen in einer Menge bis zu 25 Stück zu je maximal 20 g Treibsatz durch im Geltungsbereich des Gesetzes nicht ansässige Mitglieder von Raketensportclubs, zur Teilnahme an sportlichen oder Brauchtumsveranstaltungen, sofern die Teilnahme durch eine Einladung der veranstaltenden Vereinigung nachgewiesen wird und das nicht verbrauchte Pulver oder die nicht verbrauchten Modellraketen spätestens innerhalb eines Monats vom Zeitpunkt der Einfuhr an gerechnet wieder ausgeführt werden." 2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird die Angabe "Versuchsgrubengesellschaft mbH" durch die Angabe "DeutscheMon-tanTechnologie-Gesellschaft für Forschung und Prüfung mbH, DMT-Fachstelle für Brand- und Explosionsschutz unter Tage (Versuchsgrube Tre-monia)" ersetzt, b) folgende neue Nummer 10 wird eingefügt: "10. Modellraketen, die von Personen nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 in der dort genannten Menge eingeführt werden." Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: "3. die DeutscheMontanTechnologie-Gesellschaft für Forschung und Prüfung mbH, DMT-Fachstelle für Sprengwesen (Bergbau-Versuchsstrecke), soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich ist." b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf 1. den Umgang mit, den Erwerb, das Überlassen und das Befördern von explosionsgefährlichen Stoffen bis zu einer Gesamtmenge von 100 g und, soweit sie Forschungszwecken dienen, bis zu einer Gesamtmenge von 3 kg durch Hochschulen oder Fachhochschulen und 2. das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das Überlassen und das Befördern von explosionsgefährlichen Stoffen bis zu einer Gesamtmenge von 100 g durch allgemein- oder berufsbildende Schulen, soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich ist." 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt: "Bei Stoffen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften hergestellt sind, kann in der Regel angenommen werden, daß die technischen Anforderungen der Anlage 1 erfüllt sind, wenn die Zusammensetzung und Beschaffenheit der Stoffe den dort geltenden Regelungen entsprechen und nachweislich die gleiche Sicherheit, wie sie die technischen Anforderungen der Anlage 1 festlegen, erreicht wird. Zum Nachweis kann das Gutachten einer Prüfstelle eines anderen Mitgliedstaates anerkannt werden, wenn die dem Gutachten zugrundeliegenden technischen Anforderungen denen in der Anlage 1 und die Prüfverfahren und Prüfvorschriften für Sprengstoffe, Zündmittel, Sprengzubehör sowie pyrotechnische Gegenstände und deren Sätzen vom 12. März 2532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I 1982 (Beilage 13/82 zum BAnz Nr. 59 vom 26. März 1982, berichtigt im BAnz Nr. 60 vom 27. März 1982) gleichwertig sind." b) In Absatz 4 wird die Angabe "Klasse I: Feuerwerkspielwaren," durch folgende Angabe ersetzt: "Klasse I: Kleinstfeuerwerk,". 5 In § 9 Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe "Bergbau-Versuchsstrecke der Westfälischen Berggewerkschaftskasse" durch die Angabe "Bergbau-Versuchsstrecke" ersetzt. 6 § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "nicht feilgehalten und dem Verbraucher nicht überlassen" durch die Worte "dem Verbraucher nicht feilgeboten oder überlassen" ersetzt. b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Jedem pyrotechnischen Gegenstand, ausgenommen einem solchen der Klasse IV, sowie jedem pyrotechnischen Zündmittel ist eine Gebrauchsanweisung beizufügen." c) In Absatz 5 wird die Angabe "der Klasse II" durch die Angabe "der Klassen I und II" ersetzt. 7 In § 22 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "durchsichtige" folgende Worte eingefügt: "oder eine in sicherheitstechnischer Hinsicht gleichwertige". 8 § 23 wird wie folgt geändert: a; In Absatz 1 Satz 1 wird der zweite Halbsatz wie folgt gefaßt: "außer wenn sie von einem Erlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27 des Gesetzes oder von einem Befähigungsscheininhaber nach § 20 des Gesetzes zusammen mit anderen pyrotechnischen Gegenständen abgebrannt werden." b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Worten "zwei Wochen" ein Beistrich gesetzt und werden folgende Worte eingefügt: "ein Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschiffahrtsstraßen sind, vier Wochen,". c) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt: "(4) Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen und deren Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen und Effekte mit explosionsgefährlichen Stoffen in Film- und Fernsehproduktionsstätten dürfen nur vorgeführt werden, wenn der Effekt vorher gemäß der beabsichtigten Verwendung erprobt worden ist. Das Theaterunternehmen und die vergleichbare Einrichtung sowie die Film- und Fernsehgesellschaft bedürfen für die Erprobung der Genehmigung der für den Brandschutz zuständigen Stelle, für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden oder Besuchern auch der Genehmigung der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Stelle. Die Genehmigungen können versagt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Mitwirkender oder Dritter erforderlich ist. (5) Wer in eigener Person außerhalb der Räume seiner Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, auf Tourneen pyrotechnische Effekte in Anwesenheit von Besuchern verwenden will, hat dies der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Absatz 2 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 sowie Satz 3 gelten entsprechend." 9. In § 28 Abs. 2 wird der letzte Satzteil wie folgt gefaßt: "die sich vertraglich zur Vernichtung oder zur Be- oder Verarbeitung dieser Gegenstände auch in nicht explosionsgefährliche Stoffe verpflichtet haben." 10. § 29 wird wie folgt geändert: a) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Die zuständige Behörde soll eine abgelegte Prüfung als Nachweis der Fachkunde ganz oder teilweise nicht anerkennen, wenn seit deren Ablegung mehr als fünf Jahre verstrichen sind und der Antragsteller seit dem Zeitpunkt der Prüfung die erlaubnispflichtige Tätigkeit rechtmäßig nicht oder überwiegend nicht ausgeübt hat." 11. § 32 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird am Ende der Nummer 9 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt: "10. den Umgang - ausgenommen das Herstellen und Wiedergewinnen - mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen." b) In Absatz 3 wird am Ende der Nummer 8 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt: "9. den Umgang - ausgenommen das Herstellen und Wiedergewinnen - mit explosionsgefährlichen Stoffen in Film- oder Fernsehproduktionsstätten." c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte "oder Großfeuerwerke abbrennen" durch die Worte ersetzt: ", Großfeuerwerke abbrennen oder mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen Effekte in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen oder mit explosionsgefährlichen Stoffen Effekte in Film- oder Fernsehproduktionsstätten vorführen,". 12. § 35 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 5 angefügt: "Bei Personen, die an einem Lehrgang für den Umgang - ausgenommen das Herstellen und Wiedergewinnen - mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern oder ver- Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1990 2533 gleichbaren Einrichtungen oder den Umgang -ausgenommen das Herstellen und Wiedergewinnen - mit explosionsgefährlichen Stoffen in Film-und Fernsehproduktionsstätten teilnehmen wollen, ist bis zum 1. Januar 1993 als Nachweis einer praktischen Tätigkeit eine mindestens dreijährige Mitwirkung beim Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen oder von explosionsgefährlichen Stoffen in Film- oder Fernsehproduktionsstätten anzuerkennen, sofern dies durch ein Zeugnis des jeweiligen Unternehmers nachgewiesen wird." b) Folgende neue Absätze 2 und 3 werden eingefügt: "(2) Zu einem Grundlehrgang für den Umgang -ausgenommen das Herstellen und Wiedergewinnen - mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen sind Personen zuzulassen, die 1. die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 erfüllen und 2. eine Ausbildung als Requisiteur, Waffenmeister oder Bühnen- oder Beleuchtungsmeister oder Kenntnisse und Fertigkeiten über eine vergleichbare Tätigkeit in einer öffentlich-rechtlich geregelten Prüfung nachweisen oder 3. mindestens ein Jahr in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen tätig waren und beim Erzeugen einer für die Ausbildung genügenden Anzahl pyrotechnischer Effekte mitgewirkt haben und darüber eine Bescheinigung des Unternehmers vorlegen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1 Satz 5 bleibt unberührt. (3) Zu einem Sonderlehrgang für den Umgang -ausgenommen das Herstellen und Wiedergewinnen - mit explosionsgefährlichen Stoffen in Film-und Fernsehproduktionsstätten sind Personen zuzulassen, die 1. die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 erfüllen und 2. an einem Grundlehrgang nach § 32 Abs. 2 Nr. 4 oder Nr. 10 erfolgreich teilgenommen haben und 3. an der Erzeugung einer für die Ausbildung genügenden Anzahl von pyrotechnischen oder Sprengeffekten teilgenommen haben. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1 Satz 5 bleibt unberührt." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4. 13. Dem § 36 wird folgender Absatz 7 angefügt: "(7) Für den Nachweis der Fachkunde durch Teilnahme an einem früheren Lehrgang gilt § 29 Abs. 2 entsprechend." 14. § 41 Abs. 2 Satz 5 wird wie folgt gefaßt: "§ 239 des Handelsgesetzbuches ist anzuwenden." 15. § 46 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 7 wird das Wort "Feilhalten" durch das Wort "Feilbieten" ersetzt. b) In Nummer 8 wird die Angabe "§ 23 Abs. 2" durch die Angabe "§ 23 Abs. 2 oder 5" ersetzt. 16. In § 48 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen. 17. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 1 wird wie folgt gefaßt: "1 Sprengstoffe 1.1 Gesteinsprengstoffe und Sprengstoffe für sonstige Zwecke 1 - Für die anteilmäßige Zusammensetzung von Gesteinsprengstoffen ist die bei der Zulassung festgelegte Begrenzung maßgebend. Im übrigen sind Abweichungen nur innerhalb der Grenzen der technischen Reinheit der Bestandteile und der Toleranzen bei Wägung und Dosierung zulässig. Gesteinsprengstoffe sind auch hinsichtlich ihrer Energie und Brisanz durch das zur Prüfung eingereichte Muster als festgelegt zu betrachten. Die Festlegung der Brisanz entfällt bei Pulversprengstoffen. 2 - Bei Gesteinsprengstoffen müssen alle festen Bestandteile hinreichend fein sowie miteinander und mit den flüssigen oder gelatinösen Bestandteilen hinreichend gleichmäßig vermengt sein. 3 - Gesteinsprengstoffe müssen Patronenform haben, sofern in der Zulassung nichts Abweichendes bestimmt ist. 4 - Die bei wirkenden Sprengladungen entstehenden Sprengschwaden von Gesteinsprengstoffen, die für die Verwendung unter Tage bestimmt sind, dürfen Kohlenmonoxid, nitrose Gase, andere Gase, Dämpfe oder schwebfähige feste Rückstände nur in einer Menge enthalten, die unter den üblichen Betriebsbedingungen keine Gesundheitsschäden verursacht. 5 - Brisante Gesteinsprengstoffe mit Patronendurchmessern unter 50 mm müssen durch Sprengkapsel zündbar sein und die Detonation übertragen. Sofern sie nur zur Verwendung mit Sprengschnur vorgesehen sind, müssen sie durch eine Sprengschnur der vorgesehenen Stärke zündbar sein. 6 - Brisante Gesteinsprengstoffe mit Patronendurchmessern ab 50 mm oder zur losen Verwendung müssen durch eine Sprengkapsel oder eine Verstärkungsladung oder durch Sprengkapsel in Verbindung mit Sprengschnur zündbar sein, die Detonation übertragen oder bei Verwendung in loser Form durchdetonieren. 7 - Brisante Gesteinsprengstoffe, die auch in Laderäumen mit Wasser verwendet werden sollen, müssen im Bohrloch auch nach längerer Einwirkung von Wasser durchdetonieren. 2534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I 8 - Brisante Gesteinsprengstoffe, die auch unter erhöhtem Wasserdruck verwendet werden sollen (Unterwasser-Gesteinsprengstoffe), müssen auch unter diesem Wasserdruck durchdetonieren. 9 - Für Pulversprengstoffe gelten die Anforderungen 1-4 entsprechend. Diese Sprengstoffe müssen gekörnt oder zu Zylindern (Kunkeln) gepreßt sein und durch Pulverzünder oder Zündschnur zuverlässig zur Umsetzung gebracht werden. 10 - Sprengstoffe für sonstige Zwecke müssen bei bestimmungsgemäßer Verwendung sicher zündbar sein und die Detonation übertragen oder bei Verwendung in loser Form durchdetonieren. Die Anforderungen 1-8 gelten sinngemäß. 1.2 Wettersprengstoffe 11 - Abweichungen von der in der Zulassung festgelegten anteilmäßigen Zusammensetzung der Wettersprengstoffe sind nur innerhalb der Grenzen der technischen Reinheit der Bestandteile und der Wägetoleranzen zulässig. Wettersprengstoffe sind auch hinsichtlich ihrer Energie und Brisanz durch das zur Prüfung eingereichte Muster als festgelegt zu betrachten. 12 - Bei Wettersprengstoffen müssen alle festen Bestandteile hinreichend fein sowie miteinander und mit den flüssigen oder gelatinösen Bestandteilen hinreichend gleichmäßig vermengt sein. In Wettersprengstoffen dürfen Ammoniumnitrat und Alkalichloride in fester Form nicht zusammen enthalten sein, es sei denn, Reaktionen zwischen diesen Stoffen sind durch stabilisierende Maßnahmen verhindert. 13 - Wettersprengstoffe müssen Patronenform haben. Die Patronen müssen der in der Zulassung festgelegten Beschreibung entsprechen. 14 - Für die bei wirkenden Sprengladungen entstehenden Sprengschwaden von Wettersprengstoffen gilt Absatz 4 entsprechend. 15 - Wettersprengstoffe müssen durch schlagwettersichere Sprengzünder zuverlässig zündbar sein und die Detonation übertragen. 16 - Wettersprengstoffe müssen hinreichend deflagrationssicher sein. 17 - Wettersprengstoffe müssen auch nach längerer Einwirkung von Wasser zündbar sein und durchdetonieren. 18 - Wettersprengstoffe müssen gemäß ihrer Zugehörigkeit zu der Klasse I, II oder III bei bestimmungsgemäßer Verwendung hinreichend kohlenstaubsicher sein. 19 - Wettersprengstoffe müssen gemäß ihrer Zugehörigkeit zu der Klasse I, II oder III bei bestimmungsgemäßer Verwendung hinreichend schlagwettersicher sein. 20 - Wettersprengstoffe, die auch mit Wettersprengschnur zusammen verwendet werden sollen, müssen durch diese sicher zündbar sein und die Anforderungen 14 und 17 bis 19 auch bei Zündung durch Wettersprengschnur erfüllen." b) In Nummer 4.3.1 wird die Angabe "Klasse I: Feuerwerkspielwaren" durch die Angabe "Klasse I: Kleinstfeuerwerk" ersetzt. c) Dem Absatz 154 werden folgende Sätze angefügt: "Bei Amorces darf der Knallsatz keine Bleiverbindungen enthalten. Die pyrotechnischen Gegenstände dürfen keinen Eigenantrieb besitzen, der mit offener Flamme gezündet werden muß." d) In Absatz 161 wird Satz 2 gestrichen. e) Nach Absatz 190 wird folgender Absatz eingefügt: "190.1 Bühnenfeuerwerk ist der Unterklasse ~r\ zuzuordnen, wenn es dem Absatz 186 und folgenden Anforderungen entspricht: a) Nebel- und Rauchmittel dürfen 1. keine hochgiftigen oder stark ätzenden Stoffe entwickeln, 2. beim Abbrand keine zusätzlichen Gefahren durch Glut, Hitze, Funken oder Feuer verursachen, 3. rußbildende Stoffe nicht enthalten, 4. nur an einem festen Standort abgebrannt werden. b) Leuchtmittel dürfen 1. von den Anforderungen des Absatzes 190.1.a Nummer 1 bis 3 nicht abweichen, 2. keine gefährlichen Funken oder abtropfende Schlacke bilden, wenn sie in der Hand gehalten werden, 3. nur in der Hand gehalten werden, wenn durch Handgriffe eine gefahrlose Handhabung gewährleistet ist. c) Funkensprühende Mittel dürfen 1. bei einer unbeabsichtigten Explosion keine gefährlichen Splitter bilden, 2. eine Sprühweite von nicht mehr als 5 m und eine Brenndauer von nicht mehr als 20 s besitzen, 3. einen pyrotechnischen Satz von nicht mehr als 50 g enthalten, 4. keine Gemische aus Bariumnitrat, Schwefel und Aluminium enthalten, 5. keine Verbrennungsprodukte oder Funken entwickeln, die außerhalb des Umkreises der Sprühweite leicht entflammbare Materialien entzünden können. d) Nitrocellulose (max. 12,6 % N), insbesondere verarbeitet als Wolle (Watte), Papier, Schnüre, darf 1. bei der Aufbewahrung nicht weniger als 25 % Feuchte enthalten, 2. bis zu 50 g, bezogen auf die Trok-kensubstanz, in eine Ursprungsverpackung gepackt sein. Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1990 253C e) Mittel mit akustischer Wirkung dürfen 1. bei anzündbaren Gegenständen nur eine Zündverzögerung besitzen, die max. 1 s vom Mittelwert abweicht, 2. von den Anforderungen des Absatzes 169 nicht abweichen. f) Blitzeffekte dürfen 1. keine Umhüllung besitzen, die den Anforderungen des Absatzes 149 widerspricht, 2. nur elektrisch gezündet werden, 3. durch Funken keine Brandgefahr verursachen, 4. nicht mehr als 15 g Satz enthalten. g) Anderes Bühnenfeuerwerk darf in seiner Wirkung nicht gefährlicher sein als die anderen Gegenstände des Absatzes 190.1. h) Gegenstände des Bühnenfeuerwerks, die gefährlicher sind als Gegenstände des Bühnenfeuerwerks der Unterklasse Tu sind der Unterklasse T2 zuzuordnen." 18. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 49 werden die beiden letzten Sätze gestrichen. b) In Absatz 50 werden nach der Angabe "Klasse IV und T" die Worte "und deren Verpackung" eingefügt. Artikel 2 Übergangsvorschrift Amorces, deren Bauart vor Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassen ist, dürfen auch nach Inkrafttreten der Verordnung eingeführt, vertrieben und anderen überlassen werden, wenn der Hersteller oder Einführer innerhalb von drei Monaten seit Inkrafttreten die Änderung der Zulassung im Hinblick auf die neuen Anforderungen gemäß Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe c beantragt. Artikel 3 Neubekanntmachung Der Bundesminister des Innern kann die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der sich aus Artikel 1 ergebenden Fassung neu bekanntmachen. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Abweichend hiervon tritt Artikel 1 Nr. 1, 2, 3, 7, 9, 11 und 12 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 19. November 1990 Der Bundesminister des Innern In Vertretung Neusei