Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1990  Nr. 65 vom 07.12.1990  - Seite 2580 bis 2580 - Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 1991, 1992 und 1993

Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 1991, 1992 und 1993 2580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 1991, 1992 und 1993 Vom 26. November 1990 Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1985 (BGBl. I S. 201) verordnet der Bundesminister der Finanzen: §1 Die Bundesstatistiken über die Lohnsteuer und über die veranlagte Einkommensteuer für das Jahr 1986 sind für die Ermittlung der Schlüsselzahlen zur Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 1991, 1992 und 1993 maßgebend. §2 Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, oder in Ermangelung einer Wohnung der gewöhnliche Aufenthalt am 31. Dezember des Jahres maßgebend, für das die Statistik durchgeführt wird. Wurde weder ein Lohnsteuerjahresausgleich noch eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt, ist für die Zurechnung der Lohnsteuerbeträge die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, oder in Ermangelung einer Wohnung der gewöhnliche Aufenthalt am 20. September des Vorjahres maßgebend. §3 Die Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen hinter dem Komma zu berechnen und auf sieben Stellen zu runden. §4 In den Fällen der kommunalen Neugliederung sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden von dem auf die Neugliederung folgenden Jahr ab neu festzusetzen. Tritt die Neugliederung mit Beginn des Jahres in Kraft, ist die Schlüsselzahl zu diesem Zeitpunkt neu festzusetzen. Bei der Neufestsetzung sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden den neu- oder umgebildeten Gemeinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen Einwohner zuzurechnen. §5 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 26. November 1990 Der Bundesminister der Finanzen In Vertretung H. Köhler