Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1990  Nr. 66 vom 12.12.1990  - Seite 2597 bis 2597 - Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Gebühren für die Benutzung von Bundesfernstraßen mit schweren Lastfahrzeugen

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Gebühren für die Benutzung von Bundesfernstraßen mit schweren Lastfahrzeugen Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990 2597 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Gebühren für die Benutzung von Bundesfernstraßen mit schweren Lastfahrzeugen Vom 6. Dezember 1990 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 in Artikel 1 des Gesetzes über Gebühren für die Benutzung von Bundesfernstraßen mit schweren Lastfahrzeugen vom 30. April 1990 {BGBl. I S. 826) wird nach § 1 folgender § 1 a eingefügt: "§ 1a (1) Die Gebühr nach § 1 wird bis zum 30. Juni 1991 nicht erhoben. (2) Für den Fall, daß bis zum 30. Juni 1991 der Rat der Europäischen Gemeinschaften keine rechtliche Regelung getroffen hat, die die Erhebung der Gebühr zuläßt, und der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C-195/90 kein Urteil verkündet hat, durch das die Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Juni 1990 gegen die Bundesrepublik Deutschland abgewiesen wird, wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß die Gebühr über den 30. Juni 1991 hinaus nicht erhoben wird. (3) Die Hauptzollämter erstatten auf Antrag bereits entrichtete Gebühren. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen." Artikel 2 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 6. Dezember 1990 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Verkehr Dr. Zimmermann Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel