Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1990  Nr. 66 vom 12.12.1990  - Seite 2598 bis 2598 - Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelfleisch-Handelsklassen-Verordnung

Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelfleisch-Handelsklassen-Verordnung 2598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelfleisch-Handelsklassen-Verordnung Vom 22. November 1990 Auf Grund des § 1 Abs. 1 und des § 2 Abs. 1 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und für Wirtschaft: Artikel 1 § 9a der Geflügelfleisch-Handelsklassen-Verordnung vom 20. April 1983 (BGBl. I S. 444), die durch die Verordnung vom 27. September 1989 (BGBl. 1990 I S. 1398) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "§9a Übergangsregelung (1) Hähnchen oder Hähnchenteile, die bis zum 31. Dezember 1990 gefroren oder tiefgefroren worden sind, dürfen noch bis zum 30. September 1991 mit einer Kennzeichnung nach den bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht werden. (2) Hähnchen oder Hähnchenteile, die bis zum 31. Dezember 1992 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gefroren oder tiefgefroren worden sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1992 mit einer Kennzeichnung nach den bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Vorschriften dort in den Verkehr gebracht werden. (3) Die zuständigen Stellen der Lebensmittelüberwachung in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bis zum 3. Oktober 1990 nicht galt, stellen durch besondere Maßnahmen sicher, daß die nach dem 31. Dezember 1990 bis zum 31. Dezember 1992 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gefrorenen oder tiefgefrorenen Hähnchen oder Hähnchenteile nach Abs. 2 gekennzeichnet und nur dort in den Verkehr gebracht werden." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 22. November 1990 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und I. Kiechle Forsten