Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1990  Nr. 66 vom 12.12.1990  - Seite 2600 bis 2611 - Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung und der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung

Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung und der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung 2600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung und der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung Vom 5. Dezember 1990 Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Bundes-Seuchengeset-zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262) verordnet der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3, des § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2, des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, des § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 2 sowie des § 19 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) verordnet der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft: Artikel 1 Änderung der Trinkwasserverordnung Die Trinkwasserverordnung vom 22. Mai 1986 (BGBl. I S. 760) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt: "Fäkalstreptokokken dürfen in 100 ml Trinkwasser nicht enthalten sein (Grenzwert)." 2. In § 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt, und folgende Worte werden angefügt: "die in der Anlage 7 festgesetzten Richtwerte sollen nicht überschritten werden." 3. § 4 erhält folgende Fassung: (1) Die zuständige Behörde kann in Notfällen zulassen, daß von den in der Anlage 2 festgesetzten Grenzwerten bis zu einer von ihr festzusetzenden Höhe für einen befristeten Zeitraum abgewichen werden kann, wenn dadurch die menschliche Gesundheit nicht gefährdet wird und die Trinkwasserversorgung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zuzulassen, daß von den in Anlage 4 festgesetzten Grenzwerten bis zu einer von ihnen festzusetzenden Höhe abgewichen werden kann, soweit die Abweichungen gesundheitlich unbedenklich sind und soweit dies erforderlich ist, um folgenden regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen: a) der besonderen Beschaffenheit und Struktur des Geländes des geographischen Bereichs, von dem die entsprechende Wasserversorgungsanlage einschließlich des Wassereinzugsgebietes abhängt, b) außergewöhnlichen Wetterverhältnissen. Eine Abweichung nach Buchstabe b darf nur für einen befristeten Zeitraum zugelassen werden. (3) Die zuständige Behörde teilt der obersten Landesgesundheitsbehörde und diese dem Bundes- minister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit jede nach Absatz 1 zugelassene Abweichung unter Angabe der festgesetzten Höhe, der voraussichtlichen Dauer und der Gründe unverzüglich mit. Abweichungen nach Absatz 2 teilt die zuständige Behörde dem Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit unter Angabe der festgesetzten Höhe und der Gründe unverzüglich mit, wenn die Abweichungen Wasserversorgungen von mindestens 1000 m3 pro Tag oder mindestens 5000 Personen betreffen. Die näheren Einzelheiten regelt der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates in Allgemeinen Verwaltungsvorschriften." 4. Nach § 4 wird folgender 1a. Abschnitt eingefügt: "1a. Abschnitt Trinkwasseraufbereitung §4a (1) Zur Trinkwasseraufbereitung werden die in Anlage 3 Spalte b aufgeführten Zusatzstoffe einschließlich ihrer Ionen, sofern diese durch Ionenaustauscher oder durch Elektrolyse zugeführt werden, zugelassen. Die Zusatzstoffe dürfen nur für die in Anlage 3 Spalte d genannten Zwecke zugesetzt werden. (2) Die Zusatzstoffe dürfen zur Trinkwasseraufbereitung nur bis zu der in Anlage 3 Spalte e und f festgelegten Höhe zugesetzt werden. Nach Abschluß der Aufbereitung darf der Gehalt der zugelassenen Zusatzstoffe und der Gehalt an den dort genannten Reaktionsprodukten im Trinkwasser die in Anlage 3 Spalte g festgesetzten Grenzwerte nicht überschreiten. Ferner dürfen nach Abschluß der Aufbereitung die in den Anlagen 2 und 4 festgesetzten Grenzwerte nicht überschritten werden. (3) Bei der Trinkwasseraufbereitung für Wasserversorgungsanlagen zum Zwecke der Enthärtung darf nach Abschluß der Aufbereitung ein Gehalt an Erdalkalien von 1,5 mol/m3 entsprechend 60 mg/l, berechnet als Calcium, und die Säurekapazität Ks 4i3 von 1,5 mol/m3 nicht unterschritten werden; dies gilt nicht für Betriebe, in denen Lebensmittel gewerbsmäßig hergestellt werden. (4) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber von Wasserversorgungsanlagen nach § 6 Nr. 1 darf durch lonenaustausch nur enthärten, wenn dabei der Gehalt an Natriumionen im Trinkwasser nicht erhöht wird. §4b (1) Zur Trinkwasseraufbereitung werden die in Anlage 6 Spalte b aufgeführten Zusatzstoffe zugelassen, sofern die Aufbereitung für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bundesministers der Verteidigung, für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall im Auftrag des Bundesministers des Innern sowie in Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990 2601 Katastrophenfällen bei ernsthafter Gefährdung der Wasserversorgung mit Zustimmung des Bundesministers des Innern oder der für den Katastrophenschutz zuständigen Landesbehörden geschieht. (2) Die Zusatzstoffe dürfen nur für den in Anlage 6 Spalte d genannten Zweck verwendet und nur in Tabletten mit den in Spalte e genannten zulässigen Mengen zugesetzt werden. (3) Die Tabletten dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf den Packungen, Behältnissen oder sonstigen Tablettenumhüllungen in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar angegeben ist: 1. die Menge des in einer Tablette enthaltenen Dichlorisocyanurats in Milligramm, 2. die Menge des mit einer Tablette zu desinfizierenden Wassers in Liter, 3. eine Gebrauchsanweisung, die insbesondere die Dosierung, die vor dem Genuß des aufbereiteten Wassers abzuwartende Einwirkzeit und die Verbrauchsfrist für das desinfizierte Wasser nennt, 4. das Herstellungsdatum. Bei Abgabe von Tabletten aus Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen an Verbraucher können die Angaben nach Nummer 1 bis 3 auch auf Handzetteln mitgegeben werden. Von der Angabe des Herstellungsdatums auf den Handzetteln kann abgesehen werden. 5. In § 6 werden in Nummer 1 und 2 die Punkte durch Kommata ersetzt, und es wird folgende Nummer 3 angefügt: "3. Anlagen der Hausinstallation, aus denen a) Trinkwasser oder b) Wasser für Lebensmittelbetriebe aus einer Anlage nach Nummer 1 oder 2 an Verbraucher abgegeben wird." 6. In § 7 Abs. 2 wird der Punkt gestrichen und es werden folgende Worte angefügt: "sowie für Anlagen der Hausinstallation." 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach dem Wort "Wasserversorgungsanlage" eingefügt: "nach § 6 Nr. 1 oder 2". b) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt: "(2) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 6 Nr. 3 hat das Wasser auf Anordnung der zuständigen Behörde zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Die zuständige Behörde ordnet die Untersuchung an, wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist; dabei sind Art, Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen festzulegen." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 8. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Die Worte "Nach § 8 sind durchzuführen" werden ersetzt durch die Worte "Nach § 8 Abs. 1 sind durchzuführen". b) Nummer 3 erhält folgende Fassung: "3. physikalische, physikalisch-chemische und chemische Untersuchungen zur Feststellung, ob a) die in den Anlagen 2 und 4 festgesetzten Grenzwerte oder die von der zuständigen Behörde nach § 4 zugelassenen Abweichungen, b) im Falle einer Trinkwasseraufbereitung nach § 4a die in Anlage 3 festgesetzten Grenzwerte für die verwendeten Zusatzstoffe und die Reaktionsprodukte nicht überschritten werden,". 9. § 10 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Untersuchungen auf andere als in der Anlage 2 Abschnitt I genannten Stoffe, insbesondere auf die in der Anlage 2 Abschnitt II und in den Anlagen 4 und 7 genannten Stoffe, Untersuchungen auf andere als in der Anlage 4 Nr. 2, 3, 5 und 6 genannten physikalischen und physikalisch-chemischen Kenngrößen ordnet die zuständige Behörde an, wenn die Untersuchungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich sind; dabei sind auch die zeitlichen Abstände der Untersuchungen festzulegen." § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden nach dem Wort "Wasserversorgungsanlage" die Worte "nach § 6 Nr. 1 und 2" eingefügt. b) Folgende Absätze 3 bis 6 werden angefügt: "(3) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 6 Nr. 3 hat nur in den Fällen, in denen ihm die Feststellung von Tatsachen bekannt wird, nach welchen das Wasser in der Hausinstallation in einer Weise verändert wird, daß es den Anforderungen der §§ 1 bis 3 und 4 a nicht entspricht, unverzüglich Untersuchungen und Maßnahmen zur Abhilfe durchzuführen oder durchführen zu lassen. 10. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b werden nach den Worten "pathogene Staphylokokken," die Worte "Legionella pneumophila, atypische Mykobakterien," eingefügt. b) In Absatz 1 Nr. 5 und in Absatz 2 werden die Worte "Anlage 2 Nr. 1 bis 12" durch die Worte "Anlage 2 Abschnitt I" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Worten "ob und welche" das Wort "physikalischen," eingefügt. d) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte "nicht zulassen" durch die Worte "nicht bestimmen oder zulassen" ersetzt. 11. 2602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I (4) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 6 Nr. 1 und 2 hat die verwendeten Zusatzstoffe nach § 4a und ihre Konzentrationen im aufbereiteten Trinkwasser schriftlich oder auf Datenträgern mindestens wöchentlich aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind sechs Monate lang für die Anschlußnehmer und Verbraucher während der üblichen Geschäftszeiten zugänglich zu halten. (5) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 6 Nr. 1 und 2 hat, sofern das Wasser an Anschlußnehmer oder Verbraucher abgegeben wird, bei Beginn der Zugabe eines Zusatzstoffes nach § 4a diesen unverzüglich und alle verwendeten Zusatzstoffe regelmäßig einmal jährlich durch Hinweis in den örtlichen Tageszeitungen bekanntzugeben. Satz 1 gilt nicht, wenn allen Anschlußnehmern und Verbrauchern unmittelbar die Verwendung von Zusatzstoffen schriftlich bekanntgegeben wird. (6) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 6 Nr. 3, der dem Trinkwasser Zusatzstoffe nach § 4a zusetzt, hat den Verbrauchern die zugesetzten Zusatzstoffe und ihre Menge im Trinkwasser unverzüglich durch Aushang oder durch sonstige schriftliche Mitteilung bekanntzugeben." 12. § 16 wird wie folgt geändert: a) Nach dem Wort "Wasserversorgungsanlagen" werden die Worte "nach § 6 Nr. 1 und 2" eingefügt. b) Folgender Satz 2 wird angefügt: "Werden dem Gesundheitsamt Beanstandungen. einer Wasserversorgungsanlage nach § 6 Nr. 3 bekannt, so kann diese in die Überwachung einbezogen werden, sofern dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist." 13. In § 17 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Für die Untersuchungen" ersetzt durch die Worte "Für den Umfang der Untersuchungen". 14. § 21 erhält folgende Fassung: "§ 21 (1) Wer als Unternehmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage vorsätzlich oder fahrlässig Wasser als Trinkwasser oder als Wasser für Lebensmittelbetriebe abgibt oder anderen zur Verfügung stellt, das den Anforderungen des § 1 Abs. 1 oder 4, des § 2 Abs. 1 oder 2 oder des § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 oder 4 oder § 2 Abs. 1 oder 2 nicht entspricht, ist nach § 64 Abs. 1, 3 oder 4 des Bundes-Seuchengesetzes strafbar. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 2 des Bundes-Seuchengesetzes handelt, wer als Unternehmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 oder 4 oder § 13 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. Trinkwasser oder Wasser für Lebensmittelbetriebe entgegen § 8 Abs. 1 nicht, entgegen § 10 Abs. 1 nicht in dem vorgeschriebenen Umfang oder nicht in der vorgeschriebenen Häufigkeit oder entgegen § 12 Abs. 1 nicht nach den vorgeschriebenen Verfahren untersucht oder untersuchen läßt, 3. einer Niederschrifts-, Aufbewahrungs- oder Übersendungspflicht nach § 12 Abs. 3 nicht, nicht vorschriftsmäßig oder nicht rechtzeitig nachkommt, 4. einer Duldungs-, Unterstützungs- oder Auskunftspflicht nach § 14 Abs. 2 zuwiderhandelt, 5. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 Wasserversorgungsanlagen, aus denen Wasser unterschiedlicher Beschaffenheit abgegeben wird, miteinander verbindet oder 6. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2 Leitungen unterschiedlicher Versorgungssysteme nicht farblich unterschiedlich kennzeichnet." "§22 (1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer als Unternehmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dem Trinkwasser Zusatzstoffe über die in § 4a Abs. 2 Satz 1 festgelegte Höhe hinaus zusetzt. (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer als Unternehmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage entgegen § 13 Abs. 4 Satz 2 Aufzeichnungen nicht in der vorgeschriebenen Weise zugänglich hält oder entgegen § 13 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 dort genannte Angaben nicht oder nicht rechtzeitig bekannt gibt. (3) Wer eine in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer als Unternehmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage vorsätzlich oder fahrlässig Trinkwasser entgegen den Anforderungen nach § 3 in Verbindung mit Anlage 4 an den Verbraucher abgibt." 16. § 23 entfällt. 17. § 25 erhält folgende Fassung: "§25 Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Quellwasser und sonstiges Trinkwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmte Fertigpackungen abgefüllt ist, nur, soweit dies in der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung bestimmt ist. Natürliches Mineralwasser und Tafelwasser sind kein Trinkwasser im Sinne der Trinkwasserverordnung." 18. In der Anlage 1 werden in Nr. 1 Satz 4 und in Nr. 2 Satz 4 nach dem Wort "oder" die Worte "Mc Conkey oder" eingefügt. 15. § 22 erhält folgende Fassung: Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990 2603 19. Die Anlage 2 erhält folgende Fassung: "Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1) Grenzwerte für chemische Stoffe Abschnitt I (periodische Untersuchungen nach § 10 Abs. 1) Lfd. Nr. Bezeichnung Grenzwert mg/l berechnet als entsprechend etwa mmol/m3 zulässiger Fehler des Meßwertes ±mg/l a b c d e f 1 Arsen 0,01 As 0,1 0,005 2 Blei 0,04 Pb 0,2 0,02 3 Cadmium 0,005 Cd 0,04 0,002 4 Chrom 0,05 Cr 1 0,01 5 Cyanid 0,05 CN" 2 0,01 6 Fluorid 1,5 F~ 79 0,2 7 Nickel 0,05 Ni 0,9 0,01 8 Nitrat 50 N07 806 2 9 Nitrit 0,1 Nor 2,2 0,02 10 Quecksilber 0,001 Hg 0,005 0,0005 11 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe - Fluoranthen - Benzo-(b)-Fluoranthen - Benzo-(k)-Fluoranthen - Benzo-(a)-Pyren - Benzo-(ghi)-Perylen - lndeno-(1,2,3-cd)-Pyren insgesamt 0,0002 C 0,02 0,00004 12 Organische Chlorverbindungen - 1,1,1-Trichlorethan - Trichlorethen - Tetrachlorethen - Dichlormethan - Tetrachlormethan insgesamt 0,01 - - 0,004 0,003 CCI4 0,02 0,001 Abschnitt il (besondere Untersuchungen nach § 10 Abs. 2) Lfd. Nr. Bezeichnung Grenzwert mg/l berechnet als entsprechend etwa mmol/m3 zulässiger Fehler des Meßwertes ± mg/l a b c d e f 13 a) Organisch-chemische Stoffe zur Pflanzenbehandlung und Schädlingsbekämpfung einschließlich ihrer toxischen Hauptabbauprodukte und b) Polychlorierte, polybromierte Biphenyle und Terphenyle einzelne Substanz 0,0001 insgesamt 0,0005 - - 0,00005 0,0002 14 Antimon 0,01 Sb 0,08 0,002 15 Selen 0,01 Se 0,13 0,002 20. Die Anlage 3 erhält folgende Fassung: Zur Trinkwasseraufbereitung zugelassene Zusatzstoffe*) "Anlage 3 (zu § 4a Abs. 1 und 2) CD O 4* Lfd. Nr. Bezeichnung EWG Nr. Verwendungszweck aller unter derselben lfd. Nr. in Spalte b angegebenen Stoffe Zulässige Zugabe mg/l entsprechend etwa mmol/m3 Grenzwert nach Aufbereitung1) mg/l berechnet als entsprechend etwa mmol/m3 zulässiger Fehler des Meßwertes ± mg/l Reaktionsprodukte a b 0 d e f 9 h i k i 1 Chlor Natrium-, Calcium-, Magnesiumhypochlorit Chlorkalk 925 Desinfektion 1,22) 342) 0,32) 0,01 freies Chlor Tri-halogen-methane 8,52) 0,05 0,005 Trihalogen-methane2)3) 2 Chlordioxid 926 Desinfektion 0,4 6 0,2 0,2 CI02~ CI02 3 3 0.02 0,05 Chiorit 3 Ozon Desinfektion Oxidation 10 200 0,05 0,01 03 Tri-halogen-methane 1 0,03 0,005 Trihalogen-methane3) 4 Silber Silberchlorid Natriumsilberchloridkomplex Silbersulfat E174 Konservierung; nur bei nicht systematischem Gebrauch im Ausnahmefall 0,08 Ag 0,7 0,01 5 Wasserstoffperoxid Natriumperoxodisulfat Kaliummondpersulfat Oxidation 17 500 0,1 H202 3 0,05 6 Kaliumpermanganat Oxidation 7 Sauerstoff Oxidation Sauerstoff anreicherung 8 Schwefeldioxid Natriumsulfit Calciumsulfit E220 E221 E226 Reduktion 5 60 2 sof- 25 0,2 9 Natriumthiosulfat Reduktion 6,7 60 2,8 s2of~ 25 0,24 Lfd. Nr. Bezeichnung EWG Nr. Verwendungszweck aller unter derselben lfd. Nr. in Spalte b angegebenen Stoffe Zulässige Zugabe mg/l entsprechend etwa mmol/m3 Grenzwert nach Aufbereitung1) mg/l berechnet als entsprechend etwa mmol/m3 zulässiger Fehler des Meßwertes ± mg/l Reaktionsprodukte a b c d e f g h i k i 10a Natriumorthophosphat Kaliumorthophosphat Caiciumorlhophosphat Natrium- und Kaliumdiphosphat Natrium- und Kaliumtriphosphat Natrium- und Kaliumpolyphosphate Natrium-Calciumpolyphosphate Caiciumpolyphosphate E339 E340 E341 E450a E450b E450C 543 544 Hemmung der Korrosion Hemmung der Steinablagerung 10b Natriumsilikate in Mischung mit Stoffen unter 10a oder Natriumhydroxid oder Natriumcarbonat oder Natriumhydrogencarbonat 550 524 500 500 Hemmung der Korrosion 40 sjo2 700 0,4 11 Calciumcarbonat Calciumoxid Caiciumhydroxid Caiciumsulfat Caiciumchlorid Halbgebrannter Dolomit Magnesiumcarbonat Magnesiumoxid Magnesiumhydroxid Magnesiumchlorid Natriumcarbonat Natriumhydrogencarbonat Natriumhydroxid Natriumhydrogensulfat Salzsäure Schwefelsäure E170 529 526 516 509 504 530 528 511 500 500 524 514 507 513 Einstellen des pH-Wertes, des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes, der Säurekapazität; Entzug von Selen, Nitrat, Sulfat, Huminstoffen; Regeneration von Sorbentien 12 Magnesium als Opferanode kathodischer Korrosionsschutz Zur Trinkwasseraufbereitung dürfen nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes auch nicht zulassungspflichtige Zusatzstoffe verwendet werden, die aus dem Trinkwasser vollständig oder soweit entfernt werden, daß sie oder ihre Umwandlungsprodukte im Trinkwasser nur als technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Reste in gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenklichen Anteilen enthalten sind. Einschließlich der Gehalte vor der Aufbereitung und aus anderen Aufbereitungsschritten. Die zulässige Höchstmenge der Zugabe darf bis auf 6 mg/l ^ 170 mmol/m3 erhöht werden, wenn die mikrobiologischen Anforderungen nach § 1 auf anderem Wege nicht eingehalten werden können oder wenn die Desinfektion zeitweise durch Ammonium beeinträchtigt wird. Der Gehalt an freiem Chlor darf in diesem Fall im aufbereiteten Trinkwasser höchstens 0,6 mg/l A 17 mmol/m3 betragen, der Grenzwert nach Aufbereitung für Trihalogenmethane beträgt in diesem Fall 0,025 mg/l mit einem zulässigen Fehler des Meßwertes von ± 0,01 mg/l. Chloroform, Monobromdichlormethan, Dibrommonochlormethan, Bromoform." O O Ol 2606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I 21. Die Anlage 4 erhält folgende Fassung: Kenngrößen und Grenzwerte zur Beurteilung der Beschaffenheit des Trinkwassers I. Sensorische Kenngrößen "Anlage 4 (zu § 3) Lfd. Nr. Bezeichnung Färbung*) (spektraler Absorptionskoeff. Hg 436 nm) Trübung*) Geruchsschwellenwert Grenzwert berechnet als zulässiger Fehler des Meßwertes festgelegtes Verfahren/Bemerkungen c d e f 0,5 m — - Bestimmung des spektralen Absorptionskoeffizienten mit Spektralphotometer oder Filterphotometer 1,5 Trübungseinheit/ Formazin - - Bestimmung der spektralen Streukoeffizienten 2 bei 12 °C 3 bei 25 °C - - stufenweise Verdünnung mit geruchsfreiem Wasser und Prüfung auf Geruch II. Physikalisch-chemische Kenngrößen Lfd. Nr. Bezeichnung a b 4 Temperatur 5 pH-Wert 6 Leitfähigkeit 7 Oxidierbarkeit Grenzwert berechnet als zulässiger Fehler des Meßwertes festgelegtes Verfahren/Bemerkungen 25 °C ± 1°C Grenzwert gilt nicht für erwärmtes Trinkwasser nicht unter 6,5 und nicht über 9,5 a) bei metallischen oder zementhalti-gen Werkstoffen, außer passiven Stählen, darf im pH-Bereich 6,5-8,0 der pH-Wert des abgegebenen Wassers nicht unter dem pH-Wert der Calciumcarbonat-sättigung liegen; b) bei Faserzementwerkstoffen darf im pH-Bereich 6,5-9,5 der pH-Wert des abgegebenen Wassers nicht unter dem pH-Wert der Calciumcarbonat-sättigung liegen ± 0,1 elektrometrische Messung mit Glaselektrode; für Wasserversorgungsanlagen mit einer Abgabe bis 1000 m3 pro Jahr ist auch photometrische Messung zulässig; der pH-Wert der Calcium-carbonatsättigung wird durch Berechnung bestimmt; Schwankungen des pH-Wertes des Wassers unter den pH-Wert der Calciumcarbonatsättigung bleiben bis zu 0,2 pH-Einheiten unberücksichtigt 2000 (aS cm - ± 100 |iS cm 1 elektrometrische Messung 5 mg/l o2 - maßanalytische Bestimmung der Oxidierbarkeit mittels Kaliumpermanganat/ Kaliumpermanganatverbrauch Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990 2607 III. Grenzwerte für chemische Stoffe Lfd. Nr. Bezeichnung Grenzwert mg/l berechnet als entsprechend etwa mmol/m3 zulässiger Fehler des Meßwertes ± mg/l festgelegtes Verfahren/Bemerkungen a b c d e f g 8 Aluminium 0,2 AI 7,5 0,04 9 Ammonium 0,5 NH4+ 30 0,1 geogen bedingte Überschreitungen bleiben bis zu einem Grenzwert von 30 mg/l außer Betracht 10 Barium 1 Ba 7 0,2 11 Bor 1 B 90 0,2 12 Calcium 400 Ca 10 000 40 13 Chlorid 250 Cl 7 000 25 14 Eisen 0,2 Fe 3,5 0,01 15 Kalium 12 K 300 0,5 geogen bedingte Überschreitungen bleiben bis zu einem Grenzwert von 50 mg/l außer Betracht 16 Kjeldahl-stickstoff 1 N 71 17 Magnesium 50 Mg 2 050 2 geogen bedingte Überschreitungen bleiben bis zu einem Grenzwert von 120 mg/l außer Betracht 18 Mangan 0,05 Mn 0,9 0,01 19 Natrium 150 Na 6 500 6 20 Phenole 0,0005 Phenol C6H5OH 0,005 - ausgenommen natürliche Phenole, die nicht mit Chlor reagieren; - ist eingehalten, wenn der Grenzwert der Anlage 4 Nr. 3 "Geruchsschwellenwert" eingehalten wird 21 Phosphor 6,7 P043- 70 0,1 Grenzwert entspricht 5 mg/l P205 22 Silber 0,01 Ag 0,1 0,004 bei Zugabe von Silber oder Silberverbindungen für die Aufbereitung von Trinkwasser gilt Anlage 3 Nr. 4 23 Sulfat 240 SQ42- 2 500 5 geogen bedingte Überschreitungen bleiben bis zu einem Grenzwert von 500 mg/l außer Betracht 24 Gelöste oder emulgierte Kohlenwasserstoffe; Mineralöle 0,01 0,005 2608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Lfd. Nr. Bezeichnung Grenzwert mg/l berechnet als entsprechend etwa mmol/m3 zulässiger Fehler des Meßwertes ± mg/l festgelegtes Verfahren/Bemerkungen a b c 1 d e t 9 25 Mit Chloroform extrahierbare Stoffe Abdampfrückstand ist eingehalten, wenn der Grenzwert der Anlage 4 Nr. 7 "Oxidierbarkeit" eingehalten wird 26 Oberflächenaktive Stoffe a) anionische b) nichtionische 0,2 a) Methylenblauaktive Substanz b) Bismutaktive Substanz 0,1 a) Bestimmung anionischer Tenside mittels Methylenblau gegen Dodecylbenzol-sulfonsäuremethylester als Standard b) Bestimmung nichtionischer Tenside mit modifiziertem Dragendorff-Reagens gegen Nonyl-phenoldekaethoxylat Kurzzeitige Überschreitungen bleiben außer Betracht. 22. Die Anlage 5 erhält folgende Fassung: "Anlage 5 (zu § 10 Abs. 1) Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen Untersuchung zur Überwachung der Desinfektion laufende Untersuchung periodische Untersuchung besondere Untersuchung bei Trink- Anzahl Umfang Anzahl Umfang Anzahl Umfang Anzahl Umfang wasser- der Unter- der Unter- der Unter- der Unter- der Unter- der Unter- der Unter- der Unter- abgabe suchungen suchung suchungen3) suchung suchungen1) suchung suchungen suchung bis 1 pro Tag Chlor oder - - 1 pro Jahr oder Geruch (qualitativ) Auf Anordnung Stoffe nach Anlage 2. 1 000 m3 oder nach Clordioxid2) nach § 11 Trübung (Aussehen) nach § 10 Abschnitt II: pro Jahr § 11 Abs. 3 Abs. 2 und 3 Leitfähigkeit2) Stoffe nach Anlage 2. Abschnitt I u. Anlage 3 E. coli coliforme Keime Koloniezahl Abs. 2 oder §11 Stoffe und Kenngrößen nach Anlage 4; von der zuständigen Behörde nach § 10 Abs. 2 oder § 11 bestimmte Stoffe, Kenngrößen und Mikroorganismen 1 pro Monat oder nach § 11 Abs. 3 pH-Wert2) bis 1 pro Tag Chlor oder 1 je 15 000 m3 Abgabe Geruch (qualitativ) 1 pro Jahr oder Geruch (qualitativ) Auf Anordnung Stoffe nach Anlage 2, 1000000 m3 Chlordioxid2) 1 je 30 000 m3 Abgabe, Trübung (Aussehen) nach § 11 Trübung (Aussehen) nach § 10 Abschnitt II; pro Jahr wenn nicht desinfiziert Leitfähigkeit2) Abs. 2 Leitfähigkeit2) Abs. 2 oder Stoffe und Kenngrößen oder wenn der Gehalt an Desinfektionsmitteln fortlaufend aufgezeichnet wird Chlor oder Chlordioxid2) E. coli coliforme Keime Koloniezahl Stoffe nach Anlage 2, Abschnitt I u. Anlage 3 E. coli coliforme Keime Koloniezahl §11 nach Anlage 4; von der zuständigen Behörde nach § 10 Abs. 2 oder § 11 bestimmte Stoffe, Kenngrößen und Mikroorganismen 1 pro Woche pH-Wert2) über 1 pro Tag Chlor oder 1 je 15 000 m3 Abgabe Geruch (qualitativ) 2 pro Jahr oder Geruch (qualitativ) Auf Anordnung Stoffe nach Anlage 2, 1 000 000 m3 Chlordioxid2) 1 je 30 000 m3 Abgabe, Trübung (Aussehen) nach § 11 Trübung (Aussehen) nach § 10 Abschnitt II; wenn nicht desinfiziert Leitfähigkeit2) Abs. 2 Leitfähigkeit2) Abs. 2 oder Stoffe und Kenngrößen oder wenn der Gehalt an Desinfektionsmitteln fortlaufend aufgezeichnet wird Chlor oder Chlordioxid2) E. coli coliforme Keime Koloniezahl Stoffe nach Anlage 2, Abschnitt I u. Anlage 3 E. coli coliforme Keime Koloniezahl §11 nach Anlage 4; von der zuständigen Behörde nach § 10 Abs. 2 oder § 11 bestimmte Stoffe, Kenngrößen und Mikroorganismen 1 pro Woche pH-Wert2) CQ Q. CD > C c/> CQ 05 CT 0 03 O p Cl CD 3 o CD N CD 3 er CD ) Bei Wasser für Lebensmittelbetriebe darf die zuständige Behörde längere als jährliche Zeitabstände nicht zulassen. *) Die Einzeluntersuchung entfällt bei forttaufender Aufzeichnung. 3) Sind hiernach täglich Proben zu untersuchen und haben Untersuchungen während des Zeitraumes von 4 Jahren keinen Grund zu Beanstandungen ergeben, so kann die zuständige Behörde zulassen, daß die Zahl der täglichen Proben bis auf Vi der geforderten Zahl herabgesetzt wird." N9 CD o 2610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 23. Folgende Anlage 6 wird angefügt: "Anlage 6 (zu § 4b Abs. 1 und 2) Desinfektionstabletten zur Trinkwasseraufbereitung in Verteidigungs- und Katastrophenfällen Lfd. Nr. Bezeichnung EWG Nr. Verwendungszweck Gehalt in Tabletten zur Aufbereitung von 10 Liter Wasser1) a b c d e 1 Natriumdichlorisocyanurat Kaliumdichlorisocyanurat Desinfektion Mindestmenge 330 mg Höchstmenge 400 mg Natriumcarbonat Natriumhydrogencarbonat Adipinsäure Natriumbenzoat Polyoxymethylenpolyglykolwachse 500 500 335 E211 Tablettierhilfsmittel2) ) Bei Tabletten zur Desinfektion anderer Mengen sind die zulässigen Gehalte entsprechend umzurechnen. 2) Als Tablettierhilfsmittel können auch Natriumchlorid (Kochsalz) und Weinsäure verwendet werden." 24. Folgende Anlage 7 wird angefügt: .Anlage 7 (zu § 3) Richtwerte für chemische Stoffe Lfd. Nr. Bezeichnung Richtwert mg/l berechnet als entsprechend etwa mmol/m3 zulässiger Fehler des Meßwertes ± mg/l festgelegtes Verfahren/Bemerkungen a b c d e f g 1 Kupfer 3 Cu 47 0,3 Der Richtwert gilt nach Stagnation von 12 Stunden. Innerhalb von 2 Jahren nach der Installation von Kupferrohren gilt der Richtwert ohne Berücksichtigung der Stagnation.*) 2 Zink 5 Zn 76 0,5 Der Richtwert gilt nach Stagnation von 12 Stunden. Innerhalb von 2 Jahren nach der Installation von verzinkten Stahlrohren gilt der Richtwert ohne Berücksichtigung der Stagnation.*) *) Die Werkstoffe Kupfer und verzinkter Stahl sind in Abhängigkeit von der Wasserqualität nur entsprechend dem Stand der Technik zu verwenden oder einzusetzen. Artikel 2 Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung Die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036) wird wie folgt geändert: 1. § 8 Abs. 9 erhält folgende Fassung: "(9) Abweichend von § 3 Abs. 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung braucht bei natürlichem Mineralwasser, das mit Kohlensäure versetzt ist, das Kohlendioxid nicht im Verzeichnis der Zutaten angegeben zu werden, wenn auf die zugesetzte Kohlensäure in der Verkehrsbezeichnung hingewiesen wird." § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Quellwasser und Tafelwasser dürfen nur so hergestellt werden, daß die in § 2 in Verbindung mit Anlage 2 der Trinkwasserverordnung für Trinkwasser festgelegten Grenzwerte für chemische Stoffe eingehalten sind." Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1990 2611 b) Folgender Absatz 3a wird eingefügt: "(3a) Quellwasser darf nur so hergestellt werden, daß die in § 3 in Verbindung mit Anlage 4 der Trinkwasserverordnung für Trinkwasser festgelegten Anforderungen, ausgenommen den Grenzwert für die physikalische Kenngröße Temperatur, erfüllt sind." 3. In § 15 Abs. 2 werden nach den Worten "0,02 Milligramm" ein Komma und die Worte "bei Tafelwasser an Sulfat 240 Milligramm" eingefügt. 4. § 16 wird wie folgt geändert: a) Nummer 7 erhält folgende Fassung: "7. Quellwasser und Tafelwasser, bei dessen Herstellung die in § 11 Abs. 3 genannten Grenzwerte für chemische Stoffe nicht eingehalten sind,". b) Folgende Nummer 8 wird angefügt: "8. Quellwasser, dessen Herstellung nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 3a entspricht." 5. § 17 Abs. 5 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: "3. entgegen § 16 Nr. 3 oder 8 natürliches Mineralwasser oder Quellwasser in den Verkehr bringt." 6. In § 18 werden die Worte "§ 11 Abs. 3 und 4" durch die Worte "§ 11 Abs. 3, 3a und 4" und die Worte "§ 16 Nr. 2 und 7" durch die Worte "§ 16 Nr. 2, 7 und 8" ersetzt. 7. Anlage 4 wird wie folgt geändert: In den Anforderungen zu der Angabe "Geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung" werden nach den Worten "0,02 mg/l" ein Komma und die Worte "an Sulfat 240 mg/l" eingefügt. 8. Anlage 5 wird gestrichen. Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit kann den Wortlaut der Trinkwasserverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Regelungen nach Absatz 2 und 3 am 1. Januar 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Trinkwasser-Aufbereitungs-Verordnung vom 19. Dezember 1959 (BGBl. I S. 762), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2328), außer Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 19, Anlage 2 Nr. 1 tritt erst am 1. Januar 1996 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt Anlage 2 Nr. 1 in der Fassung der Trinkwasserverordnung vom 22. Mai 1986 (BGBl. I S. 760). Artikel 1 Nr. 19, Anlage 2 Nr. 12 tritt erst am 1. Januar 1992 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt Anlage 2 Nr. 12 in der Fassung der Trinkwasserverordnung vom 22. Mai 1986 (BGBl. I S. 760). (3) Natürliches Mineralwasser, Quellwasser, Tafelwasser und abgefülltes Trinkwasser, die den Vorschriften der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung entsprechen, dürfen, soweit sie den Anforderungen des Artikels 2 nicht entsprechen, noch bis zum 20. Juni 1992 in den Verkehr gebracht werden. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 5. Dezember 1990 Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit Ursula Lehr