Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1990  Nr. 69 vom 19.12.1990  - Seite 2760 bis 2762 - Gesetz über den Forstabsatzfonds (Forstabsatzfondsgesetz - FAfG)

Gesetz über den Forstabsatzfonds (Forstabsatzfondsgesetz – FAfG) 2760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Gesetz über den Forstabsatzfonds (Forstabsatzfondsgesetz - FAfG) Vom 13. Dezember 1990 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: §1 Rechtsform Es wird ein Absatzförderungsfonds der deutschen Forstwirtschaft (Forstabsatzfonds) als Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn errichtet. §2 Aufgaben (1) Der Forstabsatzfonds hat den Absatz und die Verwertung von Erzeugnissen der deutschen Forstwirtschaft durch Erschließung und Riege von Märkten im In- und Ausland mit modernen Mitteln und Methoden zentral zu fördern. (2) Zur Durchführung seiner Aufgaben bedient sich der Forstabsatzfonds im Benehmen mit dem Absatzfonds für Land- und Ernährungswirtschaft dessen Durchführungsgesellschaften und Verwaltungseinrichtung. Die Durchführungsgesellschaft gemäß § 2 Abs. 2 Absatzfondsgesetz hat den Absatz und die Verwertung von Erzeugnissen der deutschen Forstwirtschaft zu fördern und darf kein eigenes erwerbswirtschaftliches Warengeschäft betreiben. In dem Aufsichtsorgan dieser Einrichtung muß der Forstabsatzfonds durch mindestens ein Mitglied vertreten sein, das den Organen des Forstabsatzfonds angehört. Die Durchführungsgesellschaft gemäß § 2 Abs. 3 Absatzfondsgesetz soll die Markttransparenz verbessern, wobei sie dem Interesse aller am Markt Beteiligten zu dienen hat. (3) Der Forstabsatzfonds stellt den Durchführungsgesellschaften nach Absatz 2 zur Durchführung seiner Aufgaben Mittel zur Verfügung. Die Satzungen oder die Gesellschaftsverträge dieser Einrichtungen sind so zu fassen, daß eine gesonderte Verwaltung und Verwendung der vom Forstabsatzfonds zur Verfügung gestellten Mittel gegenüber dem Absatzfonds für Land- und Ernährungswirtschaft sichergestellt ist. (4) Die bankmäßige Durchführung der Aufgaben des Forstabsatzfonds obliegt der Landwirtschaftlichen Rentenbank nach Maßgabe der Richtlinien und Beschlüsse des Verwaltungsrates und der Weisung des Vorstandes. §3 Organe (1) Organe des Forstabsatzfonds sind 1. der Vorstand, 2. der Verwaltungsrat. (2) Rechte und Pflichten der Organe regelt im einzelnen, soweit sie nicht in diesem Gesetz bestimmt sind, die Satzung des Forstabsatzfonds. (3) Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse bilden und diesen besondere Aufgaben übertragen. §4 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Der Vorstandsvorsitzende, im Verhinderungsfalle einer seiner Stellvertreter, vertritt den Forstabsatzfonds gerichtlich und außergerichtlich. (2) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Verwaltungsrat auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates bestellt. Die Bestellung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesminister). (3) Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann mit Zustimmung des Bundesministers widerrufen werden, wenn der Verwaltungsrat dies mit zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder beschließt. (4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Forstabsatzfonds in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Verwaltungsrates. Die Satzung regelt die Zuständigkeit des Vorstandes im einzelnen. §5 Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat des Forstabsatzfonds besteht aus 5 Mitgliedern, die vom Bundesminister auf die Dauer von 5 Jahren berufen werden. Er setzt sich wie folgt zusammen: 3 Vertreter auf Vorschlag des Deutschen Forstwirtschaftsrates (davon je 1 Vertreter des Staatswaldes, des Körperschaftswaldes und des Privatwaldes), 1 Vertreter auf Vorschlag des Zentralausschusses der Deutschen Landwirtschaft, 1 Vertreter auf Vorschlag des Deutschen Holzwirtschaftsrates. (2) Der Verwaltungsrat erläßt eine Satzung für den Forstabsatzfonds. Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft. (3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministers. (4) Der Verwaltungsrat wählt alle drei Jahre aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. (5) Der Verwaltungsrat beaufsichtigt den Vorstand. Er beschließt nach Maßgabe der Satzung über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich des Forst- Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1990 2761 absatzfonds gehören. Er stellt insbesondere Richtlinien für die Durchführung von Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes auf, die so zu gestalten sind, daß ein wettbewerbsneutraler Einsatz der in § 2 Abs. 3 genannten Mittel gewährleistet ist. Diese Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft. (6) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten fünf Monaten eines jeden Kalenderjahres über die Entlastung des Vorstandes. (7) Der Verwaltungsrat schließt die Dienstverträge mit den Mitgliedern des Vorstandes ab; die Dienstverträge bedürfen der Genehmigung des Bundesministers. §6 Mitglieder der Organe (1) Die Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates müssen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag erfüllen. (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates verwalten ihr Amt ehrenamtlich. Die Satzung bestimmt im einzelnen den Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. §7 Aufsicht (1) Der Forstabsatzfonds untersteht der Aufsicht des Bundesministers. Maßnahmen des Forstabsatzfonds sind auf Verlangen des Bundesministers aufzuheben, wenn sie gegen Rechtsvorschriften oder die Satzung verstoßen oder das öffentliche Wohl verletzen. (2) Der Forstabsatzfonds ist verpflichtet, dem Bundesminister und seinem Beauftragten jederzeit Auskunft über seine Tätigkeit zu erteilen. (3) Der Bundesminister, der Bundesminister der Finanzen und der Bundesminister für Wirtschaft bestellen je einen Beauftragten. Sie sind zu jeder Sitzung des Verwaltungsrates einzuladen. Ihnen ist jederzeit Gehör zu gewähren. (4) Kommt der Forstabsatzfonds den ihm obliegenden Verpflichtungen nicht nach, so ist die Bundesregierung befugt, die Aufgaben durch einen besonderen Beauftragten durchführen zu lassen oder sie selbst durchzuführen. (5) Soweit die Einrichtungen nach § 2 Abs. 2 den ihnen bei der Durchführung der Aufgaben des Forstabsatzfonds obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommen, kann der Forstabsatzfonds mit Zustimmung des Bundesministers seine Aufgaben selbst durchführen oder durch ein besonderes Wirtschaftsunternehmen durchführen lassen. §8 Haushalt (1) Das Haushaltsjahr des Forstabsatzfonds ist das Kalenderjahr. (2) Über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben eines Haushaltsjahres ist vom Vorstand ein Haushaltsplan aufzustellen, der nach Beschlußfassung des Verwaltungsrates dem Bundesminister zur Genehmigung vorzulegen ist. (3) Innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Vorstand dem Verwaltungsrat den Jahresabschluß, der nach Richtlinien des Bundesministers aufzustellen ist, sowie einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. §9 Prüfung Der Forstabsatzfonds unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof. §10 Finanzierung (1) Dem Forstabsatzfonds fließen zur Durchführung seiner Aufgaben Abgaben zu. Die Abgaben betragen 0,30 Deutsche Mark je 100 Deutsche Mark von inländischen Forstbetrieben aufgenommenes, zum Sägen, Messern oder Schälen bestimmtes Stammholz. Die Abgaben werden für die Forstwirtschaft von den Betrieben erhoben, die Stammholz handeln, bearbeiten oder verarbeiten. Für die Erhebung der Abgabe ist das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt) zuständig. (2) Die Erstattung der Abgabe richtet sich nach einer zwischen dem Lieferanten und dem Betriebsinhaber getroffenen Vereinbarung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Lieferung über einen oder mehrere Händler erfolgt. (3) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen das Verfahren bei der Erhebung, die Beitreibung und die Fälligkeit der Abgabe durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln. (4) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit erforderlich, die Berechnung des für die Abgabe maßgebenden Warenwertes näher zu bestimmen. (5) Soweit Mittel aus den Abgaben sowie Erträgnissen des Forstabsatzfonds innerhalb eines Haushaltsjahres nicht zur Bestreitung von Ausgaben verwendet werden, verbleiben sie ihm für die Erfüllung seiner Aufgaben. §11 Auskunftspflicht (1) Die in § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 genannten Betriebe haben dem Bundesminister und dem Bundesamt auf Verlangen unverzüglich die Auskünfte zu erteilen, die zur Erhebung und Festsetzung der Abgaben nach § 10 erforderlich sind. (2) Die von den zuständigen Behörden mit der Einholung von Auskünften beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen haben die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen die verlangten Auskünfte zu erteilen und Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. 2762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I (3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. §12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. einer durch Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 begründeten Mitteilungspflicht hinsichtlich der Abgabenbemessungsgrundlagen oder der Abgaben zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. entgegen § 11 Abs. 1 eine Auskunft nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder 3. entgegen § 11 Abs. 2 die Prüfung oder Besichtigung oder die Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen nicht duldet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. § 13 Steuerfreiheit Der Forstabsatzfonds ist von den Steuern vom Einkommen, von der Vermögensteuer und von der Gewerbesteuer befreit. §14 Änderungen des Absatzfondsgesetzes Das Absatzfondsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1976 (BGBl. I S. 3109), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBl. I S. 537), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 sowie § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 werden das Komma und das Wort "Forst-" gestrichen. 2. In § 5 Abs. 1 werden in Satz 1 die Zahl "22" durch die Zahl "21" ersetzt, in Satz 2 die Worte "1 Vertreter auf Vorschlag des Deutschen Forstwirtschaftsrates," gestrichen sowie das Wort "Verbraucherausschusses" beim Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und beim Bundesminister für Wirtschaft durch das Wort "Verbraucherbeirates" ersetzt. 3. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden das Komma und das Wort "Forst-" gestrichen. b) Absatz 3 Nr. 10 wird gestrichen. c) In Absatz 6 werden die Worte "Nr. 4, 5 und 10" durch die Worte "Nr. 4 und 5" ersetzt. §15 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 13. Dezember 1990 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten I. Kiechle Der Bundesminister der Finanzen Th. Waigel Der Bundesminister für Wirtschaft H. Haussmann