Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1990  Nr. 69 vom 19.12.1990  - Seite 2766 bis 2767 - Verordnung zur § 6a Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes (Raumordnungsverordnung - RoV)

Verordnung zur § 6a Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes (Raumordnungsverordnung – RoV) 2766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Verordnung zu § 6a Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes (Raumordnungsverordnung - RoV) Vom 13. Dezember 1990 Auf Grund des § 6a Abs. 2 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1461) verordnet die Bundesregierung: §1 Anwendungsbereich Für die nachfolgend aufgeführten Vorhaben ist wegen ihrer Raumbedeutsamkeit und möglicherweise erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt in der Regel ein Raumordnungsverfahren nach § 6a des Raumordnungsgesetzes durchzuführen, wenn sie von überörtlicher Bedeutung sind. Die Befugnis der für die Raumordnung zuständigen Landesbehörden, weitere raumbedeutsame Vorhaben von überörtlicher Bedeutung nach landesrechtlichen Vorschriften in einem Raumordnungsverfahren zu überprüfen, bleibt unberührt. 1. Errichtung einer Anlage im Außenbereich im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs, die der Genehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedarf und die im Anhang zu Nummer 1 der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführt ist; sachlich und räumlich miteinander im Verbund stehende Anlagen sind dabei als Einheit anzusehen; 2. Errichtung einer ortsfesten kerntechnischen Anlage, die der Genehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 7 des Atomgesetzes bedarf; 3. Errichtung einer Anlage zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, die einer Planfeststellung nach § 9b des Atomgesetzes bedarf; 4. Errichtung einer Abfallentsorgungsanlage zur Ablagerung oder zur Behandlung von Abfällen, die der Planfeststellung nach § 7 des Abfallgesetzes bedarf; 5. Bau einer Abwasserbehandlungsanlage, die einer Zulassung nach § 18c des Wasserhaushaltsgesetzes bedarf; 6. Errichtung und wesentliche Trassenänderung einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die der Genehmigung nach § 19a des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen; 7. Herstellung, Beseitigung und wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer, die einer Planfeststellung nach § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen, sowie von Häfen ab einer Größe 12. 13. von 100 ha, Deich- und Dammbauten und Anlagen zur Landgewinnung am Meer; 8. Bau einer Bundesfernstraße, die der Entscheidung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes bedarf; 9. Neubau und wesentliche Trassenänderung von Schienenstrecken der Bundeseisenbahnen sowie Neubau von Rangierbahnhöfen und von Umschlagseinrichtungen für den kombinierten Verkehr; 10. Errichtung einer Versuchsanlage nach dem Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr; 11. Ausbau, Neubau und Beseitigung einer Bundeswasserstraße, die der Bestimmung der Planung und Linienführung nach § 13 des Bundeswasserstraßengesetzes bedürfen; Anlage und wesentliche Änderung eines Flugplatzes, die einer Planfeststellung nach § 8 des Luftverkehrsgesetzes bedürfen; Errichtung von Renn- und Teststrecken für Automobile und Motorräder; 14. Errichtung von Freileitungen mit 110 kV und mehr Nennspannung und von Gasleitungen mit einem Betriebsüberdruck von mehr als 16 bar; 15. Errichtung von Feriendörfern, Hotelkomplexen und sonstigen großen Einrichtungen für die Ferien- und Fremdenbeherbergung sowie von großen Freizeitanlagen; 16. bergbauliche Vorhaben, soweit sie der Planfeststellung nach § 52 Abs. 2a bis 2c des Bundesberggesetzes bedürfen; 17. andere als bergbauliche Vorhaben zum Abbau von oberflächennahen Rohstoffen mit einer vom Vorhaben beanspruchten Gesamtfläche von 10 ha oder mehr. §2 Überleitung (1) Der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens bedarf es nicht, wenn für ein Vorhaben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ein öffentlichrechtliches Zulassungsverfahren eingeleitet ist und für das Zulassungsverfahren erforderliche Unterlagen vorgelegt sind. (2) Der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens bedarf es auch dann nicht, wenn für ein Vorhaben in einem Linienbestimmungsverfahren nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes, in einem Linienbestimmungsverfahren Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1990 2767 nach § 13 des Bundeswasserstraßengesetzes, in einem Planfeststellungsverfahren nach § 8 des Luftverkehrsgesetzes, in einem Raumordnungsverfahren oder in Programmen und Plänen nach § 5 des Raumordnungsgesetzes, die räumlich und sachlich hinreichend konkrete Ziele der Raumordnung und Landesplanung enthalten, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eingeleitet worden ist. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 13. Dezember 1990 Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl (3) Dasselbe gilt, wenn ein Vorhaben Gegenstand eines bereits abgeschlossenen Verfahrens nach Absatz 2 gewesen ist. §3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau Gerda Hasselfeldt