Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1990  Nr. 70 vom 21.12.1990  - Seite 2806 bis 2808 - Gesetz über die Verlängerung von befristeten Dienst- und Arbeitsverhältnissen mit wissenschaftlichem Personal sowie mit Ärztinnen und Ärzten in der Weiterbildung

Gesetz über die Verlängerung von befristeten Dienst- und Arbeitsverhältnissen mit wissenschaftlichem Personal sowie mit Ärztinnen und Ärzten in der Weiterbildung 2806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Gesetz über die Verlängerung von befristeten Dienst- und Arbeitsverhältnissen mit wissenschaftlichem Personal sowie mit Ärztinnen und Ärzten in der Weiterbildung Vom 15. Dezember 1990 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Hochschulrahmengesetzes Das Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1987 (BGBl. I S. 1170), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990II S. 885,1130), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt: "Dies gilt insbesondere für die nach der Herstellung der Einheit Deutschlands erforderliche Zusammenarbeit im Hochschulwesen." 2. § 34 wird wie folgt neugefaßt: "§34 Benachteiligungsverbot Den Bewerbern dürfen keine Nachteile entstehen 1. aus der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12a des Grundgesetzes und der Übernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit sowie für Dienste und Leistungen nach Artikel 23 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich der dem Wehrdienst entsprechenden Dienste nach den Buchstaben b bis d der Bekanntmachung über den Dienst, der der Ableistung des Wehrdienstes entspricht, vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 12 S. 268) bis zur Dauer von drei Jahren, 2 aus dem Dienst als Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel XVII Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1137), 3. aus der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1074), oder 4. aus der Betreuung oder Riege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren. Dies gilt insbesondere bei der Bewertung einer Berufstätigkeit, einer Berufsausbildung und eines berufsqualifizierenden Abschlusses nach § 32 Abs. 3 Nr. 2. Bei gleichem Rang nach § 32 Abs. 2 und 3 und § 33 haben die Bewerber nach Satz 1 den Vorrang." 3. § 50 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Beamtenrechtsrahmengesetzes" die Worte "oder nach einem Landesgesetz zur Ausübung eines mit seinem Amt zu vereinbarenden Mandats" eingefügt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Ausland" die Worte "sowie bis zum 3. Oktober 1994 zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 Abs. 7 Satz 2" eingefügt. cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: "Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Arbeitszeit des Beamten aus den dort genannten Gründen ermäßigt oder Teilzeitbeschäftigung bewilligt worden ist und die Ermäßigung wenigstens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug." Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990 2807 dd) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4; in ihm werden die Worte "Sätzen 1 und 2" durch die Worte "Sätzen 1 bis 3" ersetzt. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: "(4) Für Beamte, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder von Aufgaben nach § 2 Abs. 2 für mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellt worden sind, gilt Absatz 3 entsprechend." c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5; in ihm werden die Worte "gilt Absatz 3" durch die Worte "gelten die Absätze 3 und 4" ersetzt und nach dem Wort "Beurlaubung" die Worte "und Teilzeitbeschäftigung" eingefügt. 4. § 57c Abs. 6 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: "1. Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen gewährt worden sind, soweit die Beurlaubung oder die Ermäßigung der Arbeitszeit die Dauer von zwei Jahren nicht überschreitet,". b) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Ausland" die Worte "sowie bis zum 3. Oktober 1994 zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 Abs. 7 Satz 2" eingefügt. c) In Nummer 3 wird nach dem Wort "ist" das Wort "und" gestrichen. d) In Nummer 4 wird der Punkt gestrichen und nach dem Wort "Zivildienstes" das Wort "und" angefügt. e) Folgende Nummer 5 wird angefügt: "5. Zeiten einer Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben nach § 2 Abs. 2 oder zur Ausübung eines Mandats nach § 50 Abs. 3 Satz 1, soweit die Freistellung von der regelmäßigen Arbeitszeit mindestens ein Fünftel beträgt und die Dauer von zwei Jahren nicht überschreitet." 5. § 57f wird wie folgt neugefaßt: "§ 57f Erstmalige Anwendung Die §§ 57 a bis 57e in der ab 26. Juni 1985 geltenden Fassung sind erstmals auf Arbeitsverträge anzuwenden, die ab 26. Juni 1985 abgeschlossen werden; § 57c Abs. 6 Nr. 1 und 5 in der ab 22. Dezember 1990 geltenden Fassung ist erstmals auf Arbeitsverträge anzuwenden, die ab 22. Dezember 1990 abgeschlossen werden. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet sind die §§ 57a bis 57e erstmals auf Arbeitsverträge anzuwenden, die drei Jahre nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts abgeschlossen werden." 6. § 72 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden die Worte "den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen" durch die Worte "Landesgesetze zu erlassen, die den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab 3. Oktober 1990 geltenden Fassung entsprechen" ersetzt. bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: "In den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, sind innerhalb von drei Jahren nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts den Vorschriften des Artikels 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes über die Verlängerung von befristeten Dienst- und Arbeitsverhältnissen mit wissenschaftlichem Personal sowie mit Ärztinnen und Ärzten in der Weiterbildung vom 15. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2806) entsprechende Landesgesetze zu erlassen; im übrigen sind entsprechende Landesgesetze innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des genannten Gesetzes vom 15. Dezember 1990 zu erlassen." cc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: "Satz 2 gilt in dem in § 34 Satz 1 Nr. 4 geregelten Fall erstmals für Zulassungen zum Wintersemester 1991/92." bb) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden Sätze 4 bis 6. cc) In Satz 5 wird die Zahl "3" durch die Zahl "4" ersetzt. Artikel 2 Änderung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung Das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 742) wird wie folgt geändert: § 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert: 1. Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: "1. Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen gewährt worden sind, soweit die Beurlaubung oder die Ermäßigung der Arbeitszeit die Dauer von zwei Jahren nicht überschreitet,". 2. In Nummer 3 wird nach dem Wort "ist" das Wort "und" gestrichen und ein Komma angefügt. 2808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I 3. In Nummer 4 wird der Punkt gestrichen und nach dem beträgt und die Dauer von zwei Jahren nicht überWort "Zivildienstes" das Wort "und" angefügt. schreitet." 4. Folgende Nummer 5 wird angefügt: "5. Zeiten einer Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, soweit die Freistellung von der regelmäßigen Arbeitszeit mindestens ein Fünftel Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 15. Dezember 1990 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft Jürgen W. Möllemann Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit Ursula Lehr Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.