Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1990  Nr. 70 vom 21.12.1990  - Seite 2829 bis 2829 - Dritte Verordnung zur Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

Dritte Verordnung zur Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990 2829 Dritte Verordnung zur Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung Vom 17. Dezember 1990 Auf Grund des § 35c Nr. 1 Buchstabe e des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1984 (BGBl. I S. 657), der durch Artikel 15 Nr. 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493) angefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 § 25 Abs. 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1986 (BGBl. I S. 2074), die zuletzt durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 21 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 978) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Nummer 2 wird der folgende Teilsatz angefügt: ", wenn sie nicht von der Gewerbesteuer befreit sind". 2. Nummer 3 wird wie folgt geändert: a) Dem Satz 1 wird der folgende Teilsatz angefügt: ", wenn sie nicht von der Gewerbesteuer befreit sind". b) In Satz 2 wird der Betrag "5 000 Deutsche Mark" durch den Betrag "7 500 Deutsche Mark" ersetzt. 3. In Nummer 4 wird der Betrag "5 000 Deutsche Mark" durch den Betrag "7 500 Deutsche Mark" ersetzt. 4. Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5 und 6 eingefügt: "5. für Unternehmen im Sinne des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9,15 und 17 des Gesetzes nur, wenn sie neben der von der Gewerbesteuer befreiten Tätigkeit auch eine der Gewerbesteuer unterliegende Tätigkeit ausgeübt haben und ihr steuerpflichtiger Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Betrag von 7 500 Deutsche Mark oder ihr Gewerbekapital an dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt den Betrag von 120 000 Deutsche Mark überstiegen hat; 6. für Unternehmen, für die zum Schluß des vorangegangenen Erhebungszeitraums vortragsfähige Fehlbeträge gesondert festgestellt worden sind;". 5. Nummer 5 wird Nummer 7. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 17. Dezember "1990 Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Finanzen Th. Waigel