Verordnung zur Durchführung des § 42 des Wohngeldgesetzes (Überleitungsverordnung zum Wohngeldgesetz – ÜVWoGG)
2830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I
Verordnung
zur Durchführung des § 42 des Wohngeldgesetzes
(Überleitungsverordnung zum Wohngeldgesetz - ÜVWoGG)
Vom 17. Dezember 1990
Auf Grund des § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 1990 (BGBl. I S. 310), der durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1127) angefügt worden ist, und der Anlage I Kapitel XIV Abschnitt IM letzter Satz des Einigungsvertrages verordnet die Bundesregierung:
§1 Geltungsbereich
Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet sind abweichend von den im übrigen Bundesgebiet geltenden wohngeldrechtlichen Vorschriften die §§ 2 bis 6 anzuwenden.
§2 Höchstbeträge für Miete und Belastung
Bei der Gewährung des Wohngeldes wird die Miete oder Belastung insoweit nicht berücksichtigt, als sie monatlich folgende Höchstbeträge übersteigt:
Bei einem Haushalt mit für Wohnraum, der bezugsfertig geworden ist
bis zum 31. Dezember 1965 ab 1. Januar 1966 f bis zum 31. Dezember 1977 ab 1. Januar 1978
ohne Sammelheizung und ohne Bad oder Duschraum mit Sammelheizung oder mit Bad oder Duschraum mit Sammelheizung und mit Bad oder Duschraum sonstiger Wohnraum Wohnraum mit Sammelheizung und mit Bad oder Duschraum
Deutsche Mark
einem Alleinstehenden 220 255 310 275 355 380
zwei Familienmitgliedern 285 330 400 360 460 490
drei Familienmitgliedern 340 395 480 425 550 585
vier Familienmitgliedern 395 455 560 495 640 680
fünf Familienmitgliedern 450 520 635 565 730 775
Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied 55 65 80 70 90 95
§3
Familienfreibeträge nach § 15 Abs. 2 bis 4 WoGG
Die Familienfreibeträge nach § 15 Abs. 2 bis 4 des Wohngeldgesetzes werden wie folgt festgesetzt:
1. Der Freibetrag nach Absatz 2 auf 600 Deutsche Mark,
2. der Freibetrag nach Absatz 3 auf 600 Deutsche Mark,
3. der Freibetrag nach Absatz 4 auf 1 200 Deutsche Mark.
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1990 2831
§4
Freibeträge für besondere Personengruppen nach § 16 WoGG
Die Freibeträge für besondere Personengruppen nach § 16 des Wohngeldgesetzes werden wie folgt festgesetzt:
1. Der Freibetrag nach Absatz 1 Nr. 2 auf 750 Deutsche Mark,
2. der Freibetrag nach
a) Absatz 2 Nr. 1 auf 1 500 Deutsche Mark,
b) Absatz 2 Nr. 2 auf 1 200 Deutsche Mark.
§5
Pauschaler Abzug nach § 17 Abs. 2 bis 4 WoGG
Die pauschalen Abzüge nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Wohngeldgesetzes werden wie folgt festgesetzt:
1. Der Abzug nach Absatz 2 Nr. 2 auf 8,5 vom Hundert,
2. der Abzug nach Absatz 3 Nr. 2 auf 16 vom Hundert,
3. der Abzug nach Absatz 4 auf 26 vom Hundert.
§6
Pauschbeträge
für außer Betracht bleibende Kosten
nach § 6 Abs. 1 WoGV
Die Pauschbeträge für außer Betracht bleibende Kosten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Wohngeldverordnung werden wie folgt festgesetzt:
1. Der Pauschbetrag nach Nummer 1 auf 0,40 Deutsche Mark,
2. der Pauschbetrag nach Nummer 2 auf 0,25 Deutsche Mark.
§7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Dezember 1990
Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Gerda Hasselfeldt
Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel