Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1990  Nr. 71 vom 22.12.1990  - Seite 2864 bis 2866 - Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften

Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften 2864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften Vom 17. Dezember 1990 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1261), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. November 1990 (BGBl. I S. 2570), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 7 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: "Bei Termingeschäften und Geschäften mit Optionen und ähnlichen Finanzinstrumenten ist ein solcher Zusammenhang anzunehmen, wenn sie der Absicherung gegen Kurs- oder Zinsänderungsrisiken bei vorhandenen Vermögenswerten oder dem späteren Erwerb von Wertpapieren dienen sollen oder wenn aus vorhandenen Wertpapieren ein zusätzlicher Ertrag erzielt werden soll, ohne daß bei Erfüllung von Lieferverpflichtungen eine Unterdeckung des gebundenen Vermögens eintreten kann." 2. In § 53c Abs. 3 Nr. 2 werden die Worte "die gesetzlichen und freien Rücklagen" durch die Worte "die Kapitalrücklage und die Gewinnrücklagen" ersetzt. 3. § 54 a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 10 wird wie folgt gefaßt: "10. in bebauten, in Bebauung befindlichen oder zur alsbaldigen Bebauung bestimmten Grundstücken sowie in grundstücksgleichen Rechten; das Versicherungsunternehmen hat die Angemessenheit des Kaufpreises auf der Grundlage des Gutachtens eines vereidigten Sachverständigen oder in vergleichbarer Weise zu prüfen." b) In Absatz 2 wird der Punkt am Ende der Nummer 13 durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer angefügt: "14. in Anlagen, die in den Nummern 1 bis 13 nicht genannt sind, deren Voraussetzungen nicht erfüllen oder die Begrenzungen der Absätze 2 bis 4 übersteigen, bis zur Höhe von jeweils 5 vom Hundert des Deckungsstockvermögens und des übrigen gebundenen Vermögens; die Begrenzung auf 10 vom Hundert in den Nummern 5 und 5 a bleibt unberührt. Eine Anlage in Konsumentenkrediten, Betriebsmittelkrediten, beweglichen Sachen oder Ansprüchen auf bewegliche Sachen sowie in immateriellen Werten ist ausgeschlossen." c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Das gebundene Vermögen ist nach Maßgabe der Anlage Teil C in Vermögenswerten anzulegen, die auf die gleiche Währung lauten, in der die Versicherungen erfüllt werden müssen (Kongruenzregeln). Dabei gelten Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie Wertpapiere, die nicht auf eine Währung lauten, als in der Währung des Landes angelegt, in dem die Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechte belegen sind oder der Aussteller der Wertpapiere seinen Sitz hat. Nicht in Wertpapieren verkörperte Unternehmensanteile gelten als in der Währung des Landes angelegt, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat." d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Zahlen "20" und "25" durch die Zahl "30" ersetzt. e) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben. f) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: "(6) In Abweichung von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 dürfen 5 vom Hundert der Bestände des Deckungsstocks und 20 vom Hundert des übrigen gebundenen Vermögens außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes belegen sein; hierbei sind die nach Absatz 2 bereits zulässigen, nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Anlagen anzurechnen. Die Aufsichtsbehörde kann einem Versicherungsunternehmen im Einzelfall auf Antrag weitere Ausnahmen von den Regelungen dieses Gesetzes über die Belegenheit der Vermögensanlagen genehmigen, wenn die Belange der Versicherten hierdurch nicht beeinträchtigt werden." 4. § 54c Satz 2 wird aufgehoben. 5. In § 106 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "den Geschäftsleitern" durch die Worte "dem Vorstand" ersetzt. 6. In § 110b Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "§ 106 Abs. 2 Satz 2 und 3" durch die Angabe "§ 106 Abs. 2 Satz 2 bis 4" ersetzt. 7. § 110g Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Für diese Unternehmen gelten § 81 Abs. 1, 2 und 3 und § 83 Abs. 2, soweit er sich auf Makler bezieht, entsprechend." 8. § 111 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1990 2865 1. die Absätze 1 und 2 auf Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für anwendbar zu erklären, wenn die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt sind und Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegenstehen, 2. zu bestimmen, daß die Vorschriften über ausländische Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auch auf Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft anzuwenden sind, soweit dies im Bereich des Niederlassungsrechts oder des Dienstleistungsverkehrs auf Grund von Abkommen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit Staaten, die dieser nicht angehören, erforderlich ist." b) Folgender Absatz wird angefügt: "(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1 kann der Bundesminister der Finanzen entsprechende Freistellungen auch im Einzelfall durch Verwaltungsakt gewähren." 9. § 133d wird aufgehoben. 10. In § 134 werden die Worte "der Geschäftsunterlagen, des Versicherungsbestandes (§ 14)" durch die Worte "des Geschäftsplans oder zu einer Übertragung eines Versicherungsbestandes (§§ 14, 110h)" ersetzt. 11. § 144 a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen Versicherungsvertrag für ein Unternehmen abschließt, das die zum Betrieb derartiger Versicherungsgeschäfte erforderliche Erlaubnis nicht besitzt, seinen Geschäftsbetrieb entgegen § 110g Abs. 1 Satz 2 oder 3 aufgenommen hat oder entgegen § 111 c Abs. 4 Satz 2 und 3 fortführt, 2. den Abschluß eines Versicherungsvertrages für ein solches Unternehmen geschäftsmäßig vermittelt oder 3. einer auf Grund des § 81 Abs. 2 Satz 3 und 4, auch in Verbindung mit § 110d Abs. 4 Nr. 7 oder § 110g Abs. 2 Satz 1, ergangenen Anordnung zuwiderhandelt." 12. § 159 Abs. 2 wird gestrichen. 13. § 160 Abs. 1 bis 4 und Abs. 5 Satz 3 werden gestrichen. Artikel 2 Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag Das Gesetz über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 in der im Bundesgesetzblatt Teil IM, Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 § 42 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 8 werden folgende Absätze angefügt: "(3) Der Versicherungsnehmer kann ein Versicherungsverhältnis, das für eine Dauer von mehr als drei Jahren eingegangen ist, zum Ende des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen, es sei denn, daß der Versicherer dem Versicherungsnehmer schriftlich vor Abschluß des Vertrages auch Verträge für die Dauer von einem Jahr, drei, fünf und zehn Jahren angeboten hat und dabei auf Verträge mit einer Dauer von fünf und mehr Jahren einen Prämiennachlaß einräumt, dessen Vomhundertsatz mindestens der Dauer der Laufzeit entspricht. (4) Wird ein Versicherungsvertrag mit einer längeren Laufzeit als ein Jahr abgeschlossen, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Unterzeichnung des Versicherungsantrages seine auf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärung schriftlich widerrufen. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Eingang der schriftlichen Widerrufserklärung bei dem Versicherer. Das Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer Vollkaufmann ist oder wenn der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers sofortigen Versicherungsschutz gewährt. Der Versicherungsnehmer ist über das Widerrufsrecht schriftlich zu belehren." 2. In § 15a wird nach der Angabe "§ 8 Abs. 2" die Angabe "bis 4" eingefügt. 3. Nach § 30 wird folgender § 31 eingefügt: "§31 Erhöht der Versicherer auf Grund einer Prämienanpassungsklausel das Entgelt, ohne daß sich der Umfang der Versicherung ändert, so kann der Versicherungsnehmer bis und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kündigen, sofern das Entgelt pro Jahr um mehr als 5 vom Hundert des zuletzt gezahlten Beitrages oder um mehr als 25 vom Hundert des Erstbeitrages steigt." 4. In § 34 a wird nach der Angabe "§§ 16 bis 29 a" ein Komma und die Angabe "des § 31" eingefügt. 5. § 158i wird wie folgt gefaßt: "§ 158i Ist bei der Versicherung für fremde Rechnung der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so kann er dies einem Versicherten, der zur selbständigen Geltendmachung seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag befugt ist, nur dann entgegenhalten, wenn die der Leistungsfreiheit zugrundeliegenden Umstände in der Person dieses Versicherten vorliegen oder wenn diese Umstände dem Versicherten bekannt oder grob fahrlässig nicht bekannt waren. Der Umfang der Leistungspflicht bestimmt sich nach § 158 c Abs. 3. § 158 c Abs. 4 findet keine Anwendung; § 158c Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Soweit der Versicherer Leistungen nach Satz 1 gewährt, kann er gegen den Versicherungsnehmer Rückgriff nehmen." 2866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I finanziellen Lage durchzuführen. Das Gutachten sowie das Ergebnis der versicherungstechnischen Prüfung ist mit Erläuterungen der Aufsichtsbehörde spätestens innerhalb von 18 Monaten nach dem dem Gutachten zugrundeliegenden Bilanzstichtag vorzulegen; das Nähere bestimmt die Aufsichtsbehörde, sie kann dabei eine längere Frist festlegen. §4 Für die Prüfung des Jahresabschlusses der Versorgungsanstalten gelten die §§ 57 bis 59 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, daß der Präsident der Bayerischen Versicherungskammer den Abschlußprüfer bestimmt. Artikel 4 Übergangs- und Schlußbestimmungen (1) Auf Versicherungsverträge, die vor Inkrafttreten des Artikels 2 geschlossen worden sind, sind § 8 Abs. 3 und § 31 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag nicht anzuwenden. (2) Die Verordnung über die Anwendung Allgemeiner Versicherungsbedingungen vom 29. November 1940 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-4, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben. Artikel 5 Neufassung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Der Bundesminister der Finanzen kann den Wortlaut des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der nach diesem Gesetz geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 17. Dezember 1990 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel Der Bundesminister der Justiz Engelhard Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm Artikel 3 Gesetz über die Beaufsichtigung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester §1 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung führt die Rechts- und Versicherungsaufsicht über die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und die Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester. Die Aufsicht wird von den nach Landesrecht am Sitz der Anstalten zuständigen Behörden für den Bund ausgeübt. § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 1, §§ 14, 54, 54a Abs. 1 bis 3 und 4 bis 6, §§ 54d, 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 mit Ausnahme der in Satz 1 genannten Frist, § 56 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 81, 81 a, 82 bis 84, 86 und 101 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten entsprechend. Die Aufsichtsbehörde kann Vertreter in die Sitzungen der Ausschüsse des Verwaltungsrates entsenden; die Vertreter sind jederzeit anzuhören. §2 Die Aufsichtsbehörde bestimmt Inhalt, Form und Gliederung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie deren Offenlegung und Bekanntmachung entsprechend den §§ 264 bis 289 des Handelsgesetzbuchs und § 55 Abs. 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, soweit die Aufgabe der Versorgungsanstalten keine abweichenden Regelungen erfordert. Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind spätestens zehn Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde erläßt Vorschriften über die Rechnungslegung für Aufsichtszwecke. §3 Die Versorgungsanstalten haben spätestens alle vier Jahre im Rahmen eines versicherungsmathematischen Gutachtens eine versicherungstechnische Prüfung ihrer