Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1990  Nr. 72 vom 28.12.1990  - Seite 2906 bis 2906 - Gesetz zur steuerlichen Förderung besonders schadstoffarmer Personenkraftwagen mit Dieselmotor

Gesetz zur steuerlichen Förderung besonders schadstoffarmer Personenkraftwagen mit Dieselmotor 2906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Gesetz zur steuerlichen Förderung besonders schadstoffarmer Personenkraftwagen mit Dieselmotor Vom 19. Dezember 1990 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes § 3e des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBl. I S. 132), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2804) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. 2. Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: "(2) Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor, die in der Zeit vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Juli 1992 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind und die den Vorschriften der Anlage XXIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder bei weniger als 1 400 Kubikzentimetern Hubraum den durch die Richtlinie 89/458/ EWG (ABI. EG Nr. L 226 S. 1) geänderten Vorschriften des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG entsprechen und außerdem einen gemäß den Vorschriften der Anlage XXIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ermittelten Partikelgrenzwert von 0,08 g/km einhalten, werden ab I.September 1990 oder ab dem späteren Tag der ersten Zulassung zeitlich befristet von der Steuer befreit. In den Fällen des Absatzes 2 ist die Steuer für denjenigen Halter neu festzusetzen, für den das Fahrzeug am 1. September 1990 zugelassen ist oder, sofern das Fahrzeug am 1. September 1990 stillgelegt war, für den das Fahrzeug danach als ersten wieder zugelassen wird. Eine Neufestsetzung für frühere Halter des Fahrzeugs unterbleibt; dies gilt auch dann, wenn ein früherer Halter für das Halten des Fahrzeugs Steuern entrichtet hat. Die Steuerbefreiung endet unabhängig von einer vorübergehenden Stillegung für Personenkraftwagen mit Hubraum bis 1000 ccm nach 1 Jahr 10 Monaten, über 1000 bis zu 1100 ccm über 1100 bis zu 1 200 ccm über 1200 bis zu 1300 ccm über 1300 bis zu 1400 ccm über 1400 bis zu 1500 ccm über 1500 bis zu 1600 ccm über 1600 bis zu 1 700 ccm über 1700 bis zu 1900 ccm über 1900 bis zu 2100 ccm über 2100 bis zu 2400 ccm über 2400 bis zu 2700 ccm über 2 700 bis zu 3100 ccm über 3100 bis zu 3600 ccm über 3600 ccm nach 1 Jahr nach 1 Jahr nach 1 Jahr nach 1 Jahr nach 1 Jahr nach 1 Jahr nach 1 Jahr nach 1 Jahr, nach 11 Monaten, nach 10 Monaten, nach 9 Monaten, nach 8 Monaten, nach 7 Monaten, nach 6 Monaten. 8 Monaten, 7 Monaten, 5 Monaten, 4 Monaten, 3 Monaten, 2 Monaten, 1 Monat, (3) Unabhängig vom Tag der Erstzulassung eines Personenkraftwagens wird die Steuerbefreiung nach Absatz 2 gewährt, wenn die in Absatz 2 genannten technischen Voraussetzungen nach den Feststellungen der Zulassungsbehörde in der Zeit vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Juli 1992 nachträglich erfüllt werden." Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 19. Dezember 1990 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Finanzen Waigel