Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1990  Nr. 72 vom 28.12.1990  - Seite 2909 bis 2909 - Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesbahngesetzes (4. BbÄndG)

Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesbahngesetzes (4. BbÄndG) Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990 2909 Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesbahngesetzes (4. BbÄndG) Vom 19. Dezember 1990 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Bundesbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 931 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), wird wie folgt geändert: § 47 erhält folgende Fassung: "§ 47 Freifahrt (1) Die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder sowie die Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland haben das Recht der freien Benutzung der Verkehrsmittel der Deutschen Bundesbahn in beliebiger Beförderungsklasse. Die Freifahrtberechti-gung gilt jeweils für das Gebiet, auf das sich die Zuständigkeit der gesetzgebenden Körperschaften erstreckt, für die Mitglieder des Europäischen Parlaments für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Sie endet eine Woche nach Erlöschen der Mitgliedschaft. Die Leistungen der Deutschen Bundesbahn sind von den genannten Gebietskörperschaften, für die Mitglieder des Europäischen Parlaments vom Bund abzugelten. (2) Absatz 1 gilt für die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts entsprechend." Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 19. Dezember 1990 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Verkehr Dr. Zimmermann