Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1990  Nr. 72 vom 28.12.1990  - Seite 2911 bis 2912 - Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung

Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1990 2911 Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung Vom 17. Dezember 1990 Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie der §§ 15 und 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1397) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft: oder Betriebsteile in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet beziehen, dürfen nur anderen Milcherzeugern, deren Betrieb ganz oder teilweise in diesem Gebiet liegt, zugeteilt werden; dies gilt für An-lieferungs-Referenzmengen, die sich auf Betriebe oder Betriebsteile außerhalb dieses Gebietes beziehen, entsprechend." Artikel 1 Die Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1989 (BGBl. I S. 1654), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. August 1990 (BGBl. I S. 1726), wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: In Absatz 8 Satz 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "die Verteilung darf nur mit Wirkung vom Beginn des Zwölfmonatszeitraumes erfolgen, der dem Zwölfmonatszeitraum folgt, in dem die Referenzmenge freigesetzt worden ist." 2. Dem § 7 Abs. 3a wird folgender Satz 4 angefügt: "Der Übergang von Referenzmengen nach Satz 1 erfaßt nicht Referenzmengen, die auf Grund des § 2a Abs. 4 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 3 des Milchauf-gabevergütungsgesetzes freigesetzt und dem Pächter entgeltlich zugeteilt worden sind." 3. Dem § 7a wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Als Käufer im Sinne der vorstehenden Absätze gilt auch derjenige, der von einer örtlichen Milchsammeigenossenschaft, die die Milch nicht verarbeitet, Milch entgeltlich bezieht." 4. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt: >.§7b Zuteilung nicht genutzter Anlieferungs-Referenzmengen Der Käufer kann Anlieferungs-Referenzmengen, die im siebten Zwölfmonatszeitraum nicht genutzt worden sind, anderen Milcherzeugern zuteilen; § 7a Abs. 4 gilt entsprechend. Die Zuteilung erfolgt im Verhältnis der Summe der einzelbetrieblich nicht genutzten Referenzmengen zur Summe der über die Anlieferungs-Refe-renzmenge hinaus gelieferten Mengen. Nicht genutzte Anlieferungs-Referenzmengen, die sich auf Betriebe 5. § 11 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1 a und 1 b angefügt: "(1 a) Soweit Milcherzeuger ausschließlich unmittelbar an Käufer innerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes Milch oder Milcherzeugnisse liefern, hat der Käufer diese Anlieferungen einschließlich des jeweiligen Fettgehaltes getrennt nach Liefermonaten zu erfassen und diese Anlieferungen jährlich nach den Vorschriften dieser Verordnung gegenüber seinem zuständigen Hauptzollamt abzurechnen. Soweit Milcherzeuger teilweise an einen Käufer innerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes Milch oder Milcherzeugnisse liefern, hat der außerhalb dieses Gebietes ansässige Käufer diese Anlieferungen einschließlich des Fettgehaltes getrennt nach Liefermonaten zu erfassen und diese Anlieferungen jährlich nach den Vorschriften dieser Verordnung gegenüber seinem zuständigen Hauptzollamt abzurechnen. (1 b) Soweit Milcherzeuger mit Betriebssitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ausschließlich unmittelbar an Käufer außerhalb dieses Gebietes Milch oder Milcherzeugnisse liefern, hat der Käufer diese Anlieferungen einschließlich des Fettgehaltes getrennt nach Liefermonaten zu erfassen und diese Anlieferungen jährlich nach den Bestimmungen der für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltenden Garantiemengenregelung gegenüber seinem zuständigen Hauptzollamt abzurechnen. Soweit Milcherzeuger mit Betriebssitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet teilweise an einen Käufer außerhalb dieses Gebietes liefern, hat der innerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes ansässige Käufer diese Anlieferungen einschließlich des Fettgehaltes getrennt nach Liefermonaten zu erfassen und diese Anlieferungen jährlich nach der für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltenden 2912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Garantiemengenregelung gegenüber seinem zuständigen Hauptzollamt abzurechnen." b) In Absatz 3 Satz 1 werden der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt: "6. die nach § 7b zugeteilte Anlieferungs-Referenz-menge." In § 19 Abs. 2 werden der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt: "6. die Summe der nach § 7b zugeteilten Anliefe-rungs-Referenzmengen." Artikel 2 Artikel 3 Satz 2 der Siebzehnten Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 10. August 1990 (BGBl. I S. 1726) wird aufgehoben. Artikel 3 (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 5 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in Kraft. Artikel 1 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 7. Juli 1990 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 17. Dezember 1990 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten I. Kiechle