Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1990  Nr. 73 vom 29.12.1990  - Seite 2983 bis 2993 - Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DVAuslG)

Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DVAuslG) Nr. 73 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990 2983 Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DVAusIG) Vom 18. Dezember 1990 Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Befreiungen Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung für Kurzaufenthalte Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung für Ausländer unter 16 Jahren Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung für Personen bei Vertretungen ausländischer Staaten Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung für Inhaber besonderer Ausweise und amtlicher Pässe Befreiung von der Paßpflicht Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung und von der Paßpflicht § 7 Befreiungen im Luftverkehr § 8 Befreiungen im Schiffsverkehr § 15 Ausstellung und Verlängerung des Reisedokuments § 16 Ausstellung und Verlängerung des Reisedokuments im Ausland § 17 Gültigkeitsdauer und Geltungsbereich des Reisedokuments § 18 Entziehung des Reisedokuments § 19 Grenzgängerkarte § 20 Reiseausweis als Paßersatz § 21 Passierschein, Landgangsausweis § 22 Muster der Paßersatzpapiere; Datei § 23 Zuständigkeit zur Ausstellung von Paßersatzpapieren § 24 Bescheinigung der Rückkehrberechtigung § 25 Ausweisrechtliche Pflichten Zweiter Abschnitt Aufenthaltsrechtliche Vorschriften § 9 Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise § 10 Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise § 11 Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumserteilung § 12 Begriff der Erwerbstätigkeit § 13 Anzeigepflicht Dritter Abschnitt Paß- und ausweisrechtliche Vorschriften § 14 Paßersatz Vierter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten § 26 Ordnungswidrigkeiten § 27 Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften § 28 Übergangsvorschrift § 29 Inkrafttreten 2984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, des § 4 Abs. 2, der §§ 38, 39 Abs. 2, des § 40 Abs. 2, des § 64 Abs. 4 und des § 80 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356) und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet der Bundesminister des Innern: Erster Abschnitt Befreiungen §1 Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung für Kurzaufenthalte (1) Staatsangehörige der in der Anlage I zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten bedürfen für Aufenthalte bis zu drei Monaten keiner Aufenthaltsgenehmigung, wenn sie 1. einen Nationalpaß oder einen als Paßersatz zugelassenen Kinderausweis, amtlichen Personalausweis oder sonstigen Reiseausweis besitzen, der auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen zur visumsfreien Einreise berechtigt, und 2. keine Erwerbstätigkeit (§ 12) aufnehmen. (2) Die Befreiung nach Absatz 1 gilt auch für die Inhaber eines Reiseausweises für Flüchtlinge (§14 Abs. 2 Nr. 1) oder für Staatenlose (§ 14 Abs. 2 Nr. 2), wenn der Reiseausweis 1. von Behörden eines in der Anlage I zu dieser Verordnung aufgeführten Staates ausgestellt wurde und 2. eine Rückkehrberechtigung enthält, die bei der Einreise noch mindestens vier Monate gültig ist. §2 Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung für Ausländer unter 16 Jahren (1) Keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürfen die Staatsangehörigen unter 16 Jahren der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (EG-Staaten) und der Mitgliedstaaten des Europäischen Freihandelsabkommens (EFTA-Staaten), wenn sie einen Nationalpaß oder einen als Paßersatz zugelassenen amtlichen Personalausweis oder Kinderausweis besitzen. Das gleiche gilt für die Staatsangehörigen unter 16 Jahren von Ecuador. (2) Keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürfen die Staatsangehörigen unter 16 Jahren von Jugoslawien, Marokko, der Türkei und Tunesien, die einen Nationalpaß oder einen als Paßersatz zugelassenen Kinderausweis besitzen, 1. wenn sie sich nicht länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten wollen oder 2. solange ein Elternteil eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt. §3 Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung für Personen bei Vertretungen ausländischer Staaten Keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürfen, wenn Gegenseitigkeit besteht, 1. die in die Bundesrepublik Deutschland amtlich entsandten Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals berufskonsularischer Vertretungen im Bundesgebiet und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden, nicht ständig im Bundesgebiet ansässigen Familienangehörigen, 2. die Familienangehörigen der Mitglieder des in die Bundesrepublik Deutschland amtlich entsandten dienstlichen Hauspersonals diplomatischer Missionen, sofern sie mit dem jeweiligen Mitglied des Hauspersonals in einem gemeinsamen Haushalt leben, 3. die mitreisenden Familienangehörigen von Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung im Sinne des § 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes. §4 Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung für Inhaber besonderer Ausweise und amtlicher Pässe (1) Keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürfen Inhaber 1. von Ausweisen für Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europäischen Gemeinschaften, 2. von Ausweisen für Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, 3. von vatikanischen Pässen, wenn sie sich nicht länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, 4. von Ausweisen für den kleinen Grenzverkehr oder den Touristenverkehr (§ 14 Abs. 2 Nr. 5) für den Aufenthalt im Geltungsbereich des Ausweises, 5. von Grenzgängerkarten (§ 14 Abs. 1 Nr. 2) für den Aufenthalt im Geltungsbereich des Ausweises. (2) Für Aufenthalte bis zu drei Monaten ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bedürfen Staatsangehörige der in der Anlage II zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten keiner Aufenthaltsgenehmigung, wenn sie Inhaber eines in dieser Anlage bezeichneten amtlichen Passes sind. §5 Befreiung von der Paßpflicht Für den Grenzübertritt und den Aufenthalt im Bundesgebiet benötigen Ausländer keinen Paß, soweit sie auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen von der Paßpflicht befreit sind. Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990 2985 §6 Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung und von der Paßpflicht Vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung und von der Paßpflicht sind befreit 1. Ausländer mit ständigem Wohnsitz in den Zollanschlußgebieten Mittelberg und Jungholz, wenn sie durch einen amtlichen Lichtbildausweis ihren ständigen Aufenthalt in diesen Zollanschlußgebieten nachweisen, 2. Ausländer, die aus den Nachbarstaaten oder im Wege von Rettungsflügen aus anderen Staaten bei Unglücksoder Katastrophenfällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen wollen, 3. Ausländer, die zum Flug- oder Begleitpersonal von Rettungsflügen gehören. §7 Befreiungen im Luftverkehr (1) Flugpersonal ist vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung und von der Paßpflicht befreit, wenn es 1. den Transitbereich des angeflogenen Flughafens nicht verläßt, 2. eine Lizenz oder einen Besatzungsausweis (Crew Member Certificate - Anlage des Anhangs 9 in der jeweils geltenden Fassung zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944) besitzt und a) sich nur auf dem Flughafen, auf dem das Flugzeug zwischengelandet ist oder seinen Flug beendet hat, aufhält, b) sich nur im Gebiet einer in der Nähe des Flughafens gelegenen Stadt aufhält oder c) zu einem in der Nähe gelegenen Flughafen überwechselt. (2) Flugpersonal ohne Lizenz oder Besatzungsausweis ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit, wenn es einen Passierschein besitzt. (3) Fluggäste mit durchgehendem Flugausweis, die für die Einreise in den Zielstaat erforderliche amtliche Dokumente und Erlaubnisse besitzen, sind 1. vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung und von der Paßpflicht befreit, wenn sie im Bundesgebiet nur zwischenlanden und den Transitbereich des Flughafens nicht verlassen oder im Zuge ihrer Durchreise nur zu einem in der Nähe gelegenen Flughafen überwechseln müssen, 2. vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit, wenn sie im Flugdurchgangsverkehr vom Ausland über deutsche Flughäfen ins Ausland reisen, einen Passierschein besitzen und sich nur bis zum Abflug des nächsten flugplanmäßigen Luftfahrzeugs zur Übernachtung in einer dem Flughafen nahe gelegenen Stadt aufhalten. (4) Absatz 3 gilt für indische, pakistanische und türkische Staatsangehörige nur, wenn sie im Besitz eines gültigen Visums oder einer Aufenthaltsgenehmigung für einen EG-Staat, Kanada oder die Vereinigten Staaten von Amerika sind. (5) Absatz 3 gilt nicht für Staatsangehörige der in der Anlage III zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten und für sonstige Ausländer, die sich nur mit einem Paß oder Paßersatz eines dieser Staaten ausweisen. Ausgenommen sind iranische Staatsangehörige, die sich mit einem amtlichen iranischen Paß ausweisen. §8 Befreiungen im Schiffsverkehr (1) Vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung und von der Paßpflicht sind befreit 1. Fahrgäste eines Schiffes der See- oder Küstenschiff-fahrt im Durchgangsverkehr vom Ausland über deutsche Häfen ins Ausland, wenn sie das Schiff nicht verlassen, 2. Besatzungsmitglieder eines Schiffes der See- oder Küstenschiffahrt, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, im Durchgangsverkehr vom Ausland über deutsche Häfen ins Ausland, wenn sie das Schiff nicht verlassen, 3. Lotsen der See- und Küstenschiffahrt in Ausübung ihres Berufes, die sich durch amtliche Papiere oder durch ihr Lotsenschild über ihre Person und ihre Lotseneigenschaft ausweisen. (2) Keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürfen 1. Inhaber von Landgangsausweisen während der Liegezeit des Schiffes für den Aufenthalt in dem Gebiet des angelaufenen deutschen Hafenortes, wenn sie den Landgangsausweis und einen Lichtbildausweis mit sich führen, aus dem die Personalien und die Staatsangehörigkeit des Inhabers hervorgehen, 2. Seeleute, die ein deutsches Seefahrtbuch und einen von Behörden der in Anlage I zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten ausgestellten Nationalpaß besitzen, sofern sie sich lediglich als Besatzungsmitglieder eines Schiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, an Bord oder im Bundesgebiet aufhalten. (3) Die Befreiungen nach Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Nr. 1 gelten nicht für Fahrgäste auf Fähren und für Fahrgäste, die nur bis zum Bundesgebiet befördert werden. (4) In der Rheinschiffahrt tätige Ausländer, die einen ausländischen Paß oder Paßersatz besitzen, in dem die Eigenschaft als Rheinschiffer bescheinigt ist, bedürfen für Aufenthalte bis zu einem Monat keiner Aufenthaltsgenehmigung, wenn der Aufenthalt 1. im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit steht oder 2. auf das Gebiet des Liegehafens und der ihm zunächst gelegenen Stadt beschränkt ist. (5) In der Donauschiffahrt tätige Ausländer, die Inhaber eines Donauschifferausweises und in der Besatzungsliste eingetragen sind, sowie in dem Donauschifferausweis eingetragene Familienangehörige bedürfen keiner Aufenthaltsgenehmigung 1. für den Aufenthalt an Bord und in den Gebieten der Städte Passau, Deggendorf, Regensburg und Kelheim und der Gemeinden Barbing, Obernzeil und Saal a.d. Donau sowie 2986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I 2. für Reisen zwischen Grenzübergang und Schiffsliegeort oder zwischen Schiffsliegeorten auf dem kürzesten Wege. Zweiter Abschnitt Aufenthaltsrechtliche Vorschriften §9 Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise (1) Die Staatsangehörigen der EG-Staaten und der EFTA-Staaten können eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise einholen. Das gleiche gilt für die Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika. (2) Die in § 23 Abs. 1 des Ausländergesetzes bezeichneten Familienangehörigen Deutscher, die Staatsangehörige eines in Anlage I zu dieser Verordnung aufgeführten Staates sind, können die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft nach der Einreise einholen. (3) Die Staatsangehörigen von Honduras, Monaco und San Marino, die sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten und keine Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, können die Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise einholen. (4) Die Staatsangehörigen der in Anlage I zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten können nach der Einreise eine Aufenthaltsbewilligung für einen weiteren Aufenthalt von längstens drei Monaten ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einholen. (5) Ein Ausländer kann die Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise einholen, wenn er 1. im Zeitpunkt der Einreise vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt war oder 2. erlaubt eingereist ist und sich seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. (6) Die Aufenthaltsgenehmigung ist in den Fällen der Absätze 1 bis 4 innerhalb von drei Monaten nach der Einreise und in den Fällen des Absatzes 5 bis zum Ablauf der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts ohne Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen. Die Antragsfristen enden vorzeitig, wenn 1. der Aufenthalt des Ausländers nach § 3 Abs. 5 des Ausländergesetzes zeitlich beschränkt wird oder 2. der Ausländer ausgewiesen wird. (7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Ausländer, die ausgewiesen oder abgeschoben wurden, solange noch keine Frist nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Ausländergesetzes bestimmt oder diese Frist nicht abgelaufen ist. § 10 Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise Ausländer können die Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise bei der für den Sitz des Auswärtigen Amtes zuständigen Ausländerbehörde einholen, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, in dem die Bundesrepublik Deutschland keine Auslandsvertretung unterhält oder in dem die deutsche Auslandsvertretung vorübergehend keine Visa erteilen kann. § 11 Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumserteilung (1) Ein Visum bedarf der vorherigen Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde, wenn der Ausländer 1. sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten will oder 2. im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit (§ 12) ausüben will. (2) Abweichend von Absatz 1 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bei 1. Inhabern von Aufnahmebescheiden nach dem Bundesvertriebenengesetz und den im Aufnahmebescheid aufgeführten Ehegatten und Abkömmlingen, 2. Wissenschaftlern, die für eine wissenschaftliche Tätigkeit von deutschen Wissenschaftsorganisationen vermittelt werden und in diesem Zusammenhang in der Bundesrepublik Deutschland ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, 3. Gastwissenschaftlern, die auf Einladung einer Hochschule oder sonstigen öffentlichen Forschungseinrichtung wissenschaftlich tätig werden, 4. Ausländern, die auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung als Gastarbeitnehmer oder als Werkvertragsarbeitnehmer tätig werden, 5. Ausländern, die eine von der Bundesanstalt für Arbeit, mit ihrer Zustimmung oder in ihrem Auftrag vermittelte Erwerbstätigkeit bis zu einer Höchstdauer von drei Monaten ausüben, 6. Ausländer, die eine Tätigkeit bis zu längstens drei Monaten ausüben wollen, für die sie nur ein Stipendium erhalten, das ausschließlich aus öffentlichen Mitteln gezahlt wird, 7. Ausländern, die ohne Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet als Besatzungsmitglieder eines Seeschiffes tätig werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, und das in das internationale Seeschiffahrtsregister eingetragen ist (§ 12 des Flaggenrechtsgesetzes) . (3) Wird der Aufenthalt des Ausländers von einer Stelle mit Sitz im Bundesgebiet vermittelt, kann die Zustimmung zur Visumserteilung auch von der Ausländerbehörde erteilt werden, die für den Sitz der vermittelnden Stelle zuständig ist. § 12 Begriff der Erwerbstätigkeit (1) Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Verordnung ist jede selbständige und unselbständige Tätigkeit, die auf die Erzielung von Gewinn gerichtet oder für die ein Entgelt vereinbart oder üblich ist oder für die eine Arbeits- oder sonstige Berufsausübungserlaubnis erforderlich ist. Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990 2987 (2) Im Bundesgebiet übt keine Erwerbstätigkeit aus, wer als Arbeitnehmer im Dienst eines Unternehmens mit Sitz im Ausland unter Beibehaltung seines gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland längstens insgesamt drei Monate im Bundesgebiet 1. für das ausländische Unternehmen Besprechungen und Verhandlungen führt, Verträge schließt, unternehmenseigene Messestände aufbaut, abbaut und betreut oder vergleichbare Dienstleistungen erbringt, die für keinen Geschäftspartner im Bundesgebiet entgeltliche Leistungen sind, 2. als Angehöriger des fahrenden Personals im grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr tätig ist, 3. eine von dem ausländischen Unternehmen gelieferte Maschine oder Anlage aufstellt, montiert oder in sonstiger Weise abnahmefertig macht, in ihre Bedienung einweist, sie wartet oder repariert, 4. eine von dem ausländischen Unternehmen erworbene Anlage, Maschine oder sonstige Sache abnimmt oder in ihre Bedienung eingewiesen wird oder 5. im Rahmen von Exportlieferungs- oder Lizenzverträgen einen Betriebslehrgang absolviert. (3) Im Bundesgebiet übt keine Erwerbstätigkeit aus, wer von einem Unternehmen mit Sitz im Bundesgebiet als Arbeitnehmer im kaufmännischen Bereich im Ausland beschäftigt wird und sich unter Beibehaltung seines gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland im Rahmen seiner Beschäftigung insgesamt nicht länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhält. (4) Für Selbständige gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. (5) Eine sonstige in § 9 der Arbeitserlaubnisverordnung bezeichnete Tätigkeit, die ein Ausländer als Arbeitnehmer oder als Selbständiger unter Beibehaltung seines gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland längstens drei Monate im Bundesgebiet ausübt, ist nicht als Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Sinne des Absatzes 1 anzusehen. (6) Die Ausübung eines Reisegewerbes im Bundesgebiet ist stets als Ausübung einer Erwerbstätigkeit anzusehen. § 13 Anzeigepflicht Ausländer unter 16 Jahren, die nach § 2 vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit sind, haben innerhalb von drei Monaten nach ihrer Einreise ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde anzuzeigen. Dritter Abschnitt Paß- und ausweisrechtliche Vorschriften § 14 Paßersatz (1) Als Paßersatz für Ausländer werden eingeführt 1. das Reisedokument, 2. die Grenzgängerkarte, 3. der Reiseausweis als Paßersatz, 4. der Passierschein für Flugpersonal und Fluggäste, 5. der Landgangsausweis. (2) Als Paßersatz für Ausländer werden zugelassen 1. Reiseausweise für Flüchtlinge, ausgestellt auf Grund a) des Londoner Abkommens betreffend Reiseausweise an Flüchtlinge vom 15. Oktober 1946 oder b) des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, 2. Reiseausweise für Staatenlose auf Grund des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954, 3. Ausweise für Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europäischen Gemeinschaften, 4. Ausweise für Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, 5. Ausweise für den kleinen Grenzverkehr oder den Touristenverkehr, 6. sonstige Ausweise, die nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder sonstigen zwischenstaatlichen Vereinbarungen zum Grenzübertritt berechtigen, 7. amtliche Personalausweise der EG-Staaten und der EFTA-Staaten, sofern sie nach dem Recht des ausstellenden Staates auch für Auslandsreisen bestimmt sind, 8. Sammellisten, 9. Kinderausweise für Kinder unter 10 Jahren ohne Lichtbild und für Kinder über 10 bis 16 Jahre mit Lichtbild, 10. Seefahrtbücher, 11. als Paßersatz ausgestellte Reisedokumente von Behörden ausländischer Staaten für die eigenen Staatsangehörigen, wenn der Bundesminister des Innern sie anerkannt hat, 12. sonstige als Paßersatz von Behörden ausländischer Staaten ausgestellte Reiseausweise für Angehörige anderer Staaten oder für Staatenlose oder Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit, wenn der Bundesminister des Innern sie anerkannt hat. (3) Die Zulassung als Paßersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist auf den Geltungsbereich beschränkt, der sich aus den Ausweisen oder aus sonstigen Bestimmungen ergibt. (4) Die in Absatz 2 bezeichneten Ausweise werden nicht als Paßersatz zugelassen, wenn aus ihrem Geltungsbereich der ausstellende Staat ausgenommen oder die Inhaber nicht zur Rückkehr in diesen Staat berechtigt sind. (5) Die Zulassung der in Absatz 2 bezeichneten Ausweise entfällt, wenn der Bundesminister des Innern feststellt, daß 1. die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist, 2. der Ausweis nicht als Paßersatz anerkannt wird, weil er den nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Paßgesetzes für deutsche Reisepässe geltenden Anforderungen nicht genügt oder weil der Ausweis ohne Angabe des Geltungsbereichs, der Gültigkeitsdauer, der ausstellenden Behörde, des Ortes und Datums der Ausstellung oder ohne Siegel und Unterschrift ausgestellt wird oder weil 2988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I der Ausweis die Angaben nicht in einer germanischen oder romanischen Sprache enthält, oder 3. der auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung ausgestellte Ausweis den darin vorgesehenen Anforderungen nicht genügt. § 15 Ausstellung und Verlängerung des Reisedokuments (1) Einem Ausländer, der nachweislich einen Paß oder Paßersatz nicht besitzt und nicht in zumutbarer Weise erlangen kann, darf ein Reisedokument ausgestellt werden, wenn er 1. eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung oder eine Aufenthaltsbefugnis besitzt oder 2. eine befristete Aufenthaltserlaubnis besitzt und a) im Bundesgebiet mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt oder b) sein Ehegatte eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung besitzt oder c) minderjährig ist und ein Elternteil eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung besitzt. (2) Den in § 23 Abs. 1 des Ausländergesetzes bezeichneten Familienangehörigen eines Deutschen, die im Ausland mit dem Deutschen in familiärer Lebensgemeinschaft leben, kann in begründeten Ausnahmefällen ein Reisedokument ausgestellt werden, wenn sie nachweislich einen Paß oder Paßersatz weder besitzen noch in zumutbarer Weise erlangen können. (3) Ein Reisedokument wird nach den Absätzen 1 und 2 nicht ausgestellt, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes oder Paßersatzes wegen Nichtableistung des Wehrdienstes oder Nichterfüllung einer sonstigen zumutbaren Anforderung oder aus einem anderen dem deutschen Paßrecht entsprechenden Versagungsgrund verweigert. Eine Ausnahme ist nur zulässig, wenn dem Ausländer aus zwingenden Gründen die Ableistung des Wehrdienstes nicht zugemutet werden kann. (4) Ein Reisedokument kann ausgestellt werden, wenn es erforderlich ist, um einem Ausländer die erstmalige Einreise ins Bundesgebiet oder um ihm die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet zu ermöglichen, weil er für die rechtzeitige Ausreise einen Paß oder Paßersatz nicht besitzt und nicht mehr in zumutbarer Weise erlangen kann. (5) Das Reisedokument darf nur verlängert werden, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. § 16 Ausstellung und Verlängerung des Reisedokuments im Ausland Im Ausland darf ein Reisedokument nur mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes und des Bundesministers des Innern ausgestellt werden. Das gleiche gilt für die Verlängerung eines nach Satz 1 ausgestellten Reisedokuments im Ausland. Im übrigen dürfen Reisedokumente im Ausland nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde, die das Reisedokument ausgestellt oder seine Gültigkeitsdauer zuletzt verlängert hat, verlängert werden. §17 Gültigkeitsdauer und Geltungsbereich des Reisedokuments (1) Das Reisedokument kann bis zu einer Gesamtgültigkeitsdauer 1. von zehn Jahren, wenn der Ausländer im Zeitpunkt der Ausstellung das 18. Lebensjahr vollendet hat, 2. von fünf Jahren, wenn der Ausländer im Zeitpunkt der Ausstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ausgestellt und verlängert werden. (2) Die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments darf die Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigung des Ausländers nicht überschreiten. Das gilt nicht für minderjährige Ausländer, soweit ein Elternteil eine Aufenthaltsgenehmigung mit längerer Geltungsdauer besitzt. (3) Das Reisedokument gilt für alle Staaten mit Ausnahme des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt. In den Fällen des § 15 Abs. 4 kann es abweichend von Satz 1 ausgestellt werden. Der Geltungsbereich kann auf bestimmte Staaten oder Erdteile beschränkt werden. § 18 Entziehung des Reisedokuments Das Reisedokument wird in der Regel entzogen, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen entfallen sind. §19 Grenzgängerkarte (1) Die Grenzgängerkarte kann den Staatsangehörigen von Österreich, Polen, der Schweiz und der Tschechoslowakei erteilt werden, die in der Grenzzone eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Sie darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer 1. eine erforderliche Arbeitserlaubnis und sonstige Berufsausübungserlaubnis besitzt und 2. jeden Tag in seinen Heimatstaat zurückkehrt oder sich längstens zwei Tage wöchentlich zur Ausübung der Erwerbstätigkeit in der Grenzzone aufhält. (2) Die Grenzgängerkarte kann bei der erstmaligen Erteilung bis zu einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ausgestellt werden. Sie kann bis zu einer Gesamtgültigkeitsdauer von fünf Jahren verlängert werden. (3) Die Grenzzonen zu den in Absatz 1 genannten Staaten sind in der Anlage IV zu dieser Verordnung festgelegt. §20 Reiseausweis als Paßersatz (1) Einem Ausländer darf zur Vermeidung einer unbilligen Härte an der Grenze ein Reiseausweis als Paßersatz ausgestellt werden, wenn er Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990 2989 1. Staatsangehöriger eines in der Anlage I zu dieser Verordnung aufgeführten Staates ist oder 2. zum Aufenthalt in einem EG-Staat oder einem EFTA-Staat oder zur Rückkehr dorthin berechtigt ist. (2) Die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises als Paßersatz beträgt längstens einen Monat. §21 Passierschein, Landgangsausweis (1) Ein Passierschein kann Flugpersonal ohne Lizenz oder Besatzungsausweis für einen Aufenthalt nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Fluggästen mit durchgehendem Flugausweis für einen Aufenthalt nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 erteilt werden. (2) Ein Landgangsausweis kann Besatzungsmitgliedern und Fahrgästen eines in der See- oder Küstenschiffahrt oder in der Rhein-Seeschiffahrt verkehrenden Schiffes für den Aufenthalt in dem Gebiet des angelaufenen deutschen Hafenortes für die Dauer der Liegezeit des Schiffes ausgestellt werden. Den in § 8 Abs. 3 bezeichneten Fahrgästen wird kein Landgangsausweis ausgestellt. (3) Der Passierschein und der Landgangsausweis sind nur gültig in Verbindung mit einem Lichtbildausweis, aus dem die Personalien und die Staatsangehörigkeit des Inhabers hervorgehen. §22 Muster der Paßersatzpapiere; Datei (1) Die in § 14 Abs. 1 bezeichneten Ausweise werden nach einheitlichen Mustern ausgestellt, die in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift bestimmt werden. Sie erhalten eine Seriennummer. (2) Die Ausweise dürfen neben dem Lichtbild und der Unterschrift ihres Inhabers nur die in § 4 Abs. 1 des Paßgesetzes bezeichneten Angaben über die Person des Inhabers enthalten. Zulässig sind die Eintragung von Auflagen zum Ausweis sowie amtliche Vermerke über ein Verwaltungshandeln gegenüber dem Ausländer, die auch in ausländischen Pässen angebracht werden. (3) Über die ausgestellten Reisedokumente, Grenzgängerkarten und Reiseausweise als Paßersatz hat die ausstellende Behörde oder Dienststelle eine Datei zu führen. Die Vorschriften über das Paßregister für deutsche Reisepässe gelten entsprechend. §23 Zuständigkeit zur Ausstellung von Paßersatzpapieren Der Reiseausweis als Paßersatz, der Passierschein und der Landgangsausweis werden von den mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und Dienststellen ausgestellt. Diese Behörden und Dienststellen können an der Grenze auch die nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 und 6 als Paßersatz zugelassenen Ausweise für den kleinen Grenzverkehr und den Touristenverkehr sowie sonstige Ausweise, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen zum Grenzübertritt berechtigen, ausstellen, soweit die Gültigkeitsdauer einen Monat nicht überschreitet. §24 Bescheinigung der Rückkehrberechtigung Einem Ausländer, der keinen Paß oder Paßersatz besitzt, kann auf dem Ausweisersatz die Berechtigung zur Rückkehr in das Bundesgebiet bescheinigt und für den Grenzübertritt eine Ausnahme von der Paßpflicht erteilt werden, wenn er 1. eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt und 2. aus beruflichen oder dringenden privaten Gründen vorübergehend das Bundesgebiet verlassen will. §25 Ausweisrechtliche Pflichten Ein Ausländer, der sich im Bundesgebiet aufhält, ist verpflichtet, 1. rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Passes die Verlängerung oder einen neuen Paß zu beantragen, 2. unverzüglich einen neuen Paß zu beantragen, wenn der bisherige Paß aus anderen Gründen als wegen Ablaufs der Gültigkeitsdauer ungültig geworden oder wenn er abhanden gekommen ist, 3. unverzüglich einen Ausweisersatz zu beantragen, wenn er einen gültigen Paß weder besitzt noch erlangen kann, 4. der Ausländerbehörde unverzüglich den Verlust und das Wiederauffinden seines Passes, seines Paßersatzes oder seines Ausweisersatzes anzuzeigen, 5. der Ausländerbehörde unverzüglich seinen neuen Paß oder Paßersatz vorzulegen, 6. seinen Ausweisersatz, sein Reisedokument (§ 14 Abs. 1 Nr. 1) oder seinen sonstigen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Paßersatz unverzüglich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer oder, wenn im Falle des Abhandenkommens ein neuer Ausweisersatz, ein neues Reisedokument oder ein neuer sonstiger Paßersatz ausgestellt worden ist, unverzüglich nach Wiederauffinden bei der Ausländerbehörde abzugeben und 7. seinen Ausweisersatz, sein Reisedokument (§ 14 Abs. 1 Nr. 1) oder seinen sonstigen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Paßersatz unverzüglich bei der Ausländerbehörde vorzulegen, wenn Eintragungen unzutreffend geworden sind. Vierter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten §26 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 93 Abs. 3 Nr. 3 des Ausländergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 13 oder § 25 Nr. 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 2990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil I 2. entgegen § 25 Nr. 5 bis 7 eine dort genannte Urkunde nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder abgibt. §27 Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird 1. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 93 Abs. 2 Nr. 1, wenn sie bei der Einreise begangen werden, nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 4 des Ausländergesetzes auf die Grenzschutzämter, 2. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 93 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b des Ausländergesetzes auf die Grenzschutzdirektion übertragen, soweit nicht die Länder im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnehmen. gung stehen, wird für die Ausstellung des Reisedokuments der Vordruck für den Fremdenpaß nach § 4 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353), das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist, verwendet. Im übrigen kann bei der Ausstellung des Reisedokuments bis zum 31. Dezember 1992 der Vordruck für den Fremdenpaß verwendet werden. In den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Gesamtgültigkeitsdauer des Reisedokuments längstens fünf Jahre. (2) Ein vor dem 1. Januar 1991 nach § 4 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 ausgestellter Fremdenpaß bleibt bis zum Ablauf seiner Gültigkeitsdauer gültig. Er kann nach Maßgabe der §§ 15 bis 17 verlängert werden. (3) Solange die Muster für den Reiseausweis als Paßersatz, den Passierschein und den Landgangsausweis nicht bestimmt sind und die Vordrucke nach diesen Mustern nicht zur Verfügung stehen, werden die bisherigen Vordrucke verwendet. Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften §28 Übergangsvorschrift (1) Solange das Muster für das Reisedokument noch nicht bestimmt ist und die Vordrucke noch nicht zur Verfü- §29 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1976 (BGBl. I S. 1717), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 102 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354,1356), außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 18. Dezember 1990 Der Bundesminister des Innern In Vertretung Neusei Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990 2991 Anlage I Andorra Argentinien Australien sowie Kokosinseln, Norfolkinseln, Weihnachtsinsel Belgien Benin Bolivien Brasilien Brunei Burkina Faso Chile Costa Rica Cöte dlvoire Dänemark Ecuador El Salvador Finnland Frankreich einschließlich Französisch-Guayana, Französisch-Polynesien, Guadeloupe, Martinique, Neukaledonien, Reunion, St. Pierre und Miquelon Griechenland Guatemala Honduras Irland Island Israel Italien Jamaika Japan Jugoslawien Kanada Kenia Kolumbien Korea (Republik Korea) Luxemburg Malawi Malaysia Malta Mexiko Monaco Nepal Neuseeland einschließlich Cookinseln, Niue, Tokelau Niederlande einschließlich Niederländische Antillen Niger Norwegen Österreich Panama Paraguay Peru Portugal einschließlich Macau San Marino Schweden Schweiz und Liechtenstein Singapur Spanien einschließlich Spanische Hoheitsgebiete in Nordafrika (mit Ceuta, Melilla) Togo Tschechoslowakei Ungarn Uruguay Venezuela Vereinigte Staaten von Amerika einschließlich Amerikanische Jungferninseln, Amerikanisch-Samoa, Guam, Puerto Rico Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Kanalinseln und Insel Man Zypern 2992 Anlage II Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil Von der Visumspflicht sind befreit die Inhaber 1. amtlicher Pässe von El Salvador Ghana Korea (Republik Korea) Pakistan Philippinen 2. von Diplomatenpässen von Indien Marokko Senegal Thailand Türkei Tschad Anlage III Äthiopien Afghanistan Angola Bangladesch Bulgarien Gambia Ghana Iran Irak Jordanien Libanon Nigeria Rumänien Somalia Sri Lanka Syrien Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990 2993 Anlage IV Grenzzonen sind 1. zu Österreich a) in Baden-Württemberg die Kreise Ravensburg Bodenseekreis Konstanz b) in Bayern die Landkreise Lindau (Bodensee) Oberallgäu Ostallgäu Garmisch-Partenkirchen Weilheim-Schongau Bad Tölz-Wolfratshausen Miesbach Rosenheim Traunstein Berchtesgadener Land Altötting Mühldorf Rottal-Inn Passau Freyung-Grafenau die kreisfreien Städte Kempten (Allgäu) Kaufbeuren Rosenheim Passau 2. zu Polen a) in Mecklenburg-Vorpommern die Kreise Wolgast Ueckermünde Pasewalk b) in Brandenburg die Kreise Angermünde Eberswalde Bad Freienwalde Seelow Eisenhüttenstadt Guben Forst die Städte Schwedt Frankfurt/Oder Eisenhüttenstadt c) in Sachsen die Kreise Weißwasser Niesky Görlitz Zittau 3. zur Schweiz in Baden-Württemberg die Kreise Breisgau-Hochschwarzwald Schwarzwald-Baar-Kreis Tuttlingen Lörrach Waldshut Konstanz Bodenseekreis Ravensburg Freiburg (Stadtkreis) Biberach Sigmaringen 4. zur Tschechoslowakei a) in Bayern die Landkreise Passau Freyung-Grafenau Regen Cham Schwandorf Amberg-Sulzbach Neustadt a.d. Waldnaab Tirschenreuth Bayreuth Wunsiedel i. Fichtelgebirge Hof Kulmbach Kronach die kreisfreien Städte Passau Amberg Weiden i.d. Opf. Bayreuth Hof b) in Sachsen die Kreise Zittau Löbau Bautzen Bischofswerda Sebnitz Pirna Dippoldiswalde Brand-Erbisdorf Marienberg Annaberg-Buchholz Schwarzenberg Aue Klingenthal Oelsnitz