Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1991  Nr. 3 vom 22.01.1991  - Seite 47 bis 57 - Gesetz über die Beteiligung der Soldaten und der Zivildienstleistenden (Beteiligungsgesetz - BG)

Gesetz über die Beteiligung der Soldaten und der Zivildienstleistenden (Beteiligungsgesetz – BG) Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1991 47 Gesetz über die Beteiligung der Soldaten und der Zivildienstleistenden (Beteiligungsgesetz - BG) Vom 16. Januar 1991 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §1 Beteiligung, Grundsatz (1) Die Beteiligung der Soldaten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes soll zu einer wirkungsvollen Dienstgestaltung und zu einer fürsorglichen Berücksichtigung der Belange des einzelnen beitragen. (2) Die Beteiligung der Soldaten erfolgt entweder durch Vertrauenspersonen, Gremien der Vertrauenspersonen und deren Sprecher oder durch Personalvertretungen. (3) Das Recht des Soldaten, sich in dienstlichen und persönlichen Angelegenheiten an seine Vorgesetzten zu wenden, bleibt unberührt. §2 Vertrauensperson (1) In Einheiten, in schwimmenden Einheiten der Marine, in Stäben der Verbände, in Schulen, mit Ausnahme des Stammpersonals in den Schulen des Zentralen Militärischen Bereichs, sowie in den Studentenbereichen der Universitäten der Bundeswehr werden in geheimer und unmittelbarer Wahl Vertrauenspersonen gewählt. (2) Wahlberechtigt sind alle Soldaten, die der Wählergruppe des Bereichs angehören, für den die Vertrauensperson zu wählen ist, sowie alle Soldaten, die dem für den Wahlbereich zuständigen Disziplinarvorgesetzten durch Organisationsbefehl des Bundesministers der Verteidigung truppendienstlich unterstellt sind. Kommandierte Soldaten sind in dem Bereich wahlberechtigt, zu dem sie kommandiert sind, wenn die voraussichtliche Dauer der Kommandierung mindestens drei Monate beträgt. Lehrgangsteilnehmer, bei denen die voraussichtliche Dauer der Kommandierung weniger als drei Monate beträgt, sind im Bereich des Lehrgangs und im bisherigen Bereich wahlberechtigt. (3) Wählbar sind die Wahlberechtigten der Wählergruppe mit Ausnahme 1. der Kommandeure, der ständigen stellvertretenden Kommandeure und der Chefs der Stäbe, 2. der Kompaniefeldwebel und Inhaber entsprechender Dienststellungen, 3. derjenigen Soldaten, über deren Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, 4. derjenigen Soldaten, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen und 5. derjenigen Soldaten, die innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Tage der Stimmabgabe durch das Truppendienstgericht als Vertrauensperson abberufen worden sind. (4) Der Bundesminister der Verteidigung wird ermächtigt, zur Regelung 1. der Wahlbereiche, 2. der Wählergruppen, 3. der Wahlvorbereitung, insbesondere der Aufstellung des Wählerverzeichnisses, der Bekanntgabe der Wahlvorschläge und der Aufstellung der Bewerberliste, 4. der Stimmabgabe, 5. der Briefwahl und einem vereinfachten Wahlverfahren sowie 6. zur Feststellung des Wahlergebnisses und Bekanntgabe der Gewählten und 7. zur Aufbewahrung der Wahlakten Vorschriften durch eine Rechtsverordnung zu erlassen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. (5) Eine Vertrauensperson wird nicht gewählt, wenn mindestens fünf Angehörige einer Wählergruppe ständig weiter als hundert Kilometer vom Dienstort des zuständigen Disziplinarvorgesetzten entfernt eingesetzt sind und die Möglichkeit einer Wahlbereichsfestlegung durch den Bundesminister der Verteidigung nicht besteht oder die voraussichtliche Amtsdauer weniger als zehn Kalendertage beträgt. §3 Anfechtung der Wahl (1) Drei Wahlberechtigte oder der Disziplinarvorgesetzte können die Wahl innerhalb von vierzehn Tagen, vom Tage 48 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, beim Truppendienstgericht mit dem Antrag anfechten, die Wahl für ungültig zu erklären, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sein denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert oder beeinflußt werden konnte. (2) Das Truppendienstgericht entscheidet unter entsprechender Anwendung der Verfahrensvorschriften der Wehrbeschwerdeordnung. Die Auswahl der militärischen Beisitzer des Gerichts bestimmt sich nach dem Dienstgrad der Vertrauensperson. Auf Antrag kann der Vorsitzende den Beginn der Amtszeit der Vertrauensperson bis zur Entscheidung des Truppendienstgerichts aussetzen. §4 Gremien der Vertrauenspersonen, Sprecher (1) Die Vertrauenspersonen 1. der Einheiten eines Verbandes oder einer vergleichba-reri Dienststelle, 2. der Einheiten eines Wirtschaftstruppenteils, 3. der in einer Kaserne oder in einem Standort untergebrachten Einheiten oder Verbände bilden Versammlungen der Vertrauenspersonen. Die Vertrauenspersonen örtlich abgesetzter Truppenteile sind Mitglieder der Versammlungen der Vertrauenspersonen ihrer Wirtschaftstruppenteile. (2) Beim Bundesminister der Verteidigung wird ein Gesamtvertrauenspersonenausschuß gebildet. (3) Die Mitglieder der Versammlungen der Vertrauenspersonen wählen Sprecher. §5 Personalvertretung der Soldaten In anderen als den in § 2 Abs. 1 genannten Dienststellen und Einrichtungen wählen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit Vertretungen nach den Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Soldaten, die Wehrdienst auf Grund des Wehrpflichtgesetzes leisten, wählen Vertrauenspersonen nach § 2. Abschnitt 2 Rechtsstellung der Vertrauensperson §6 Schweigepflicht (1) Die Vertrauensperson hat über die ihr in Ausübung ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz bekanntgewordenen Angelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. (2) Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. §7 Beurteilung Die Vertrauensperson und ihr nach § 13 Abs. 1 eingetretener Vertreter werden durch den nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten beurteilt. Ist die Vertrauensperson für den Bereich ihres nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten gewählt worden, geht die Zuständigkeit für die Beurteilung auf dessen nächsten Disziplinarvorgesetzten über. Die Befugnis, Vertrauenspersonen zu beurteilen, darf nicht auf den nächsten Disziplinarvorgesetzten übertragen werden. §8 Unfallschutz bei der Wahrnehmung von Rechten und Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz Erleidet ein Soldat anläßlich der Wahrnehmung von Rechten oder in Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz durch einen Unfall eine gesundheitliche Schädigung, die im Sinne der Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes ein Dienstunfall oder eine Wehrdienstbeschädigung wäre, finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung. §9 Dauer des Amtes der Vertrauensperson (1) Die Amtszeit der Vertrauensperson beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit dem Tage der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Vertrauensperson im Amt ist, mit dem Ablauf von deren Amtszeit. Schließt sich die Amtszeit der neuzuwählenden Vertrauensperson nicht unmittelbar an, so verlängert sich die Amtszeit der bisherigen Vertrauensperson bis zur Neuwahl, jedoch höchstens um zwei Monate. (2) Das Amt der Vertrauensperson endet vor Ablauf der Amtszeit durch 1. Niederlegung des Amtes, 2. Verlust der Wählbarkeit oder 3. Entscheidung des Truppendienstgerichts. § 10 Niederlegung des Amtes Die Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Disziplinarvorgesetzten ihr Amt niederlegen. Dieser gibt die Niederlegung des Amtes dienstlich bekannt. §11 Abberufung der Vertrauensperson (1) Mindestens ein Viertel der Angehörigen der Wählergruppe, der Disziplinarvorgesetzte oder dessen nächster Disziplinarvorgesetzter können beim Truppendienstgericht beantragen, die Vertrauensperson wegen grober Vernachlässigung ihrer gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten abzuberufen. Der Antrag auf Abberufung kann auch wegen eines sonstigen Verhaltens der Vertrauensperson gestellt werden, das Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1991 49 geeignet ist, die verantwortungsvolle Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Untergebenen oder das kameradschaftliche Vertrauen innerhalb des Bereichs, für den sie gewählt ist, ernsthaft zu beeinträchtigen. (2) Das Truppendienstgericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung unter entsprechender Anwendung der Verfahrensvorschriften der Wehrbeschwerdeordnung. §12 Ruhen des Amtes Das Amt der Vertrauensperson ruht, solange ihr die Ausübung des Dienstes verboten oder sie vorläufig des Dienstes enthoben ist. Auf Antrag kann das Truppendienstgericht bis zur Entscheidung über einen Abberufungsantrag nach § 11 Abs. 1 das Ruhen des Amtes anordnen. §13 Eintritt des Stellvertreters (1) Ruht das Amt der Vertrauensperson (§ 12) oder endet es vorzeitig (§ 9 Abs. 2), so tritt der nächste Stellvertreter ein. Ist kein Stellvertreter vorhanden, ist neu zu wählen. (2) Ein Stellvertreter tritt auch ein, wenn die Vertrauensperson an der Ausübung ihres Amtes verhindert ist. § 14 Schutz der Vertrauensperson (1) Die Vertrauensperson darf in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. (2) Für die disziplinare Ahndung von Dienstvergehen der Vertrauensperson oder des nach § 13 Abs. 1 eingetretenen Vertreters ist der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zuständig. Ist die Vertrauensperson für den Bereich des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten gewählt worden, geht die Zuständigkeit auf dessen nächsten Disziplinarvorgesetzten über. §15 Versetzung der Vertrauensperson (1) Die Vertrauensperson darf während der Dauer ihres Amtes gegen ihren Willen nur versetzt oder für mehr als drei Monate kommandiert werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung ihrer Stellung als Vertrauensperson aus dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Dasselbe gilt für die zur Wahl vorgeschlagenen Soldaten bis zum Wahltag. (2) Absatz 1 gilt nicht bei Versetzungen aus dem Ausland. §16 Beschwerderecht der Vertrauensperson Die Vertrauensperson kann sich entsprechend § 1 Abs. 1 der Wehrbeschwerdeordnung auch dann beschweren, wenn sie glaubt, in der Ausübung ihrer Befugnisse behindert oder wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt zu sein. §17 Beschwerden gegen die Vertrauensperson Über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung gegen die Vertrauensperson oder den nach § 13 Abs. 1 eingetretenen Stellvertreter entscheidet deren nächsthöherer Disziplinarvorgesetzter. Abschnitt 3 Beteiligung der Vertrauensperson Unterabschnitt 1 Allgemeines §18 Grundsätze für die Zusammenarbeit (1) Die Vertrauensperson soll zur verantwortungsvollen Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Untergebenen sowie zur Festigung des kameradschaftlichen Vertrauens innerhalb des Bereiches beitragen, für den sie gewählt ist. (2) Vertrauensperson und Disziplinarvorgesetzter arbeiten im Interesse der Soldaten des Wahlbereiches und zur Erfüllung des Auftrages der Streitkräfte mit dem Ziel der Verständigung eng zusammen. (3) Der Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Vertrauensperson wird über Angelegenheiten, die ihre Aufgaben betreffen, rechtzeitig und umfassend unterrichtet. Ihr ist während des Dienstes Gelegenheit zu geben, Sprechstunden innerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen abzuhalten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. § 19 Besondere Pflichten des Disziplinarvorgesetzten (1) Der Disziplinarvorgesetzte hat alle Soldaten alsbald nach Diensteintritt über die Rechte und Pflichten der Vertrauensperson zu unterrichten. (2) Der Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson und ihre Stellvertreter unverzüglich nach ihrer Wahl in ihr Amt einzuweisen. (3) Vertrauenspersonen und deren Stellvertreter, die erstmalig in ihr Amt gewählt worden sind, werden auf Brigade- oder vergleichbarer Ebene in Seminaren für ihre Aufgaben ausgebildet. (4) Bataillonskommandeure und Disziplinarvorgesetzte in entsprechenden Dienststellungen führen mindestens einmal im Kalendervierteljahr mit den Disziplinarvorgesetzten und Vertrauenspersonen ihres Bereiches eine Besprechung über Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse aus dem Aufgabenbereich der Vertrauenspersonen durch. Den Vertrauenspersonen ist im Benehmen mit den zuständigen Disziplinarvorgesetzten Gelegenheit zu geben, sich auf diese Besprechung vorzubereiten. (5) Der Vertrauensperson ist im Rahmen der gesetzlichen Regelungen Freistellung vom Dienst zu gewähren, wenn sie durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die Rahmendienstzeit hinaus beansprucht wird. 50 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I Unterabschnitt 2 Formen der Beteiligung §20 Anhörung Der Vertrauensperson sind beabsichtigte Maßnahmen und Entscheidungen, zu denen sie anzuhören ist, rechtzeitig mitzuteilen. Ihr ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. §21 Vorschlagsrecht (1) Soweit der Vertrauensperson ein Vorschlagsrecht zusteht, hat der Disziplinarvorgesetzte die Vorschläge der Vertrauensperson mit ihr zu erörtern. (2) Kommt eine Einigung nicht zustande, kann die Vertrauensperson ihr Anliegen dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten vortragen. Dieser entscheidet im Rahmen seiner Zuständigkeit abschließend. Er soll die Ausführung eines Befehls oder einer sonstigen Maßnahme bis zu seiner Entscheidung aussetzen, wenn dem nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. (3) Geht ein Vorschlag der Vertrauensperson über den Bereich hinaus, für den sie gewählt ist, hat der Disziplinarvorgesetzte den Vorschlag mit einer Stellungnahme seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten vorzulegen. (4) Entspricht der zuständige Disziplinarvorgesetzte einem Vorschlag nicht oder nicht in vollem Umfang, teilt er der Vertrauensperson seine Entscheidung unter Angabe der Gründe mit. §22 Mitbestimmung (1) Unterliegt eine Maßnahme oder Entscheidung der Mitbestimmung gemäß § 25 Abs. 2 bis 4, ist die Vertrauensperson rechtzeitig durch den für die Maßnahme oder Entscheidung zuständigen Vorgesetzten zu unterrichten und ihr Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (2) Kommt eine Einigung nicht zustande, ist die Maßnahme oder Entscheidung auszusetzen und der nächsthöhere Vorgesetzte anzurufen. Wenn eine Einigung erneut nicht zu erzielen ist, entscheidet ein vom Richter des zuständigen Truppendienstgerichts einzuberufender Schlichtungsausschuß mit Stimmenmehrheit. Der Schlichtungsausschuß besteht neben dem Richter des zuständigen Truppendienstgerichts aus dem Vorgesetzten, dem nächsthöheren Vorgesetzten sowie der Vertrauensperson und einem der Stellvertreter. Unterabschnitt 3 Aufgabengebiete §23 Personalangelegenheiten (1) Die Vertrauensperson soll durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten bei folgenden Personalmaßnahmen auf Antrag des betroffenen Soldaten angehört werden: 1. Versetzungen mit Ausnahme der Versetzung im Anschluß an die Grundausbildung und im Rahmen festgelegter Ausbildungsgänge, 2. Kommandierungen mit einer Dauer von mehr als drei Monaten, ausgenommen Lehrgänge, 3. Anträgen auf Statuswechsel in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten, 4. Wechsel auf einen anderen Dienstposten, 5. Weiterbildungsmaßnahmen, 6. vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses, sofern das Soldaten- oder Wehrpflichtgesetz einen Ermessensspielraum einräumt, 7. Verbleiben im Dienst über die besonderen Altersgrenzen des § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 des Soldatengesetzes und 8. Anträgen auf Genehmigung einer Nebentätigkeit, Sonderurlaub, Laufbahnwechsel. (2) Der Disziplinarvorgesetzte teilt die Äußerung der Vertrauensperson zu der beabsichtigten Personalmaßnahme der personalbearbeitenden Stelle mit. Das Ergebnis der Anhörung ist in die Personalentscheidung einzube-ziehen. (3) Die Vertrauensperson soll stets gehört werden bei der Auswahl von Soldaten ihres Wahlbereichs für Beförderungen in der Laufbahngruppe der Mannschaften, bei denen der nächste Disziplinarvorgesetzte ein Auswahlermessen hat. (4) Über die Anhörung ist eine Niederschrift anzufertigen, die zu den Akten zu nehmen ist. §24 Dienstbetrieb (1) Der nächste Disziplinarvorgesetzte soll die Vertrauensperson zur Gestaltung des Dienstbetriebes anhören. Die Vertrauensperson hat das Recht, Vorschläge zu unterbreiten. (2) Zum Dienstbetrieb gehören alle Maßnahmen, die im Dienstplan festgelegt werden und den Innendienst, den Ausbildungsdienst sowie Wach- und Bereitschaftsdienste betreffen. Ausgenommen sind Fragen, die sich auf Ziele und Inhalte der Ausbildung - ohne politische Bildung - und auf Fragen des Einsatzes beziehen. (3) Die Vertrauensperson hat ein Vorschlagsrecht bei der Gewährung von Freistellung vom Dienst für die Einheit oder Teileinheiten sowie bei der Festlegung der dienstfreien Werktage. (4) Auf Antrag des betroffenen Soldaten soll die Vertrauensperson bei der individuellen Gewährung von Freistellung vom Dienst angehört werden. §25 Betreuung und Fürsorge (1) Der Disziplinarvorgesetzte beruft die Vertrauensperson oder einen von ihr oder der Versammlung der Vertrauenspersonen benannten Soldaten zum ständigen Mitglied solcher Ausschüsse, die der Dienstherr zur Erfüllung seiner Fürsorgepflicht gemäß § 31 des Soldatengesetzes eingerichtet hat. (2) Benutzerordnungen für Betreuungseinrichtungen eines Standortes oder einer Truppenunterkunft unterliegen der Mitbestimmung durch die Vertrauensperson. Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1991 51 (3) Die Vertrauensperson hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Entscheidung über die Verwendung von Mitteln aus Gemeinschaftskassen. (4) Die Planung von Veranstaltungen des außerdienstlichen Gemeinschaftslebens bestimmt die Vertrauensperson mit. Zur Durchführung von dienstlichen Veranstaltungen geselliger Art ist sie anzuhören. §26 Berufsförderung (1) Die Vertrauensperson kann dem Disziplinarvorgesetzten Vorschläge zur Berufsförderung machen, insbesondere 1. in Fragen der Zusammenarbeit mit dem Berufsförderungsdienst, vor allem zur Planung und zur Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung der Berufsverbundenheit, 2. zur Beschaffung berufsbildender und berufsfördernder Literatur, 3. zur Teilnahme an Kursen und Bildungsveranstaltungen außerhalb des Dienstes und 4. zur Besichtigung von Betrieben in der gewerblichen Wirtschaft. (2) Berufsförderung im Sinne des Absatzes 1 umfaßt berufsbildende Förderungsmaßnahmen nach dem Soldatenversorgungsgesetz, zu deren Inanspruchnahme die Mitwirkung oder das Einverständnis des Disziplinarvorgesetzten erforderlich ist, sowie sonstige berufsfördernde und berufsbildende Maßnahmen auf freiwilliger Basis. §27 Ahndung von Dienstvergehen (1) Will der Disziplinarvorgesetzte Disziplinarmaßnahmen verhängen, ist die Vertrauensperson vor der Entscheidung zur Person des Soldaten, zum Sachverhalt und zum Disziplinarmaß anzuhören. (2) Beabsichtigt die Einleitungsbehörde, gegen einen Soldaten ein disziplinargerichtliches Verfahren einzuleiten, ist die Vertrauensperson zur Person des Soldaten und zum Sachverhalt anzuhören. (3) Der Sachverhalt ist der Vertrauensperson vor Beginn der Anhörung bekanntzugeben. (4) Über die Anhörung ist eine Niederschrift anzufertigen, die zu den Akten zu nehmen ist. §28 Förmliche Anerkennungen (1) Die Vertrauensperson hat das Recht, Soldaten ihrer Wählergruppe für eine förmliche Anerkennung gemäß § 3 Abs. 1 der Wehrdisziplinarordnung vorzuschlagen. (2) Der Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson vor der Erteilung einer förmlichen Anerkennung anzuhören. (3) Vor dem Widerruf einer förmlichen Anerkennung gemäß § 6 der Wehrdisziplinarordnung ist die Vertrauensperson anzuhören. §29 Auszeichnungen Die Vertrauensperson soll angehört werden, wenn ein Soldat ihrer Wählergruppe für einen Bestpreis, die Verleihung des Ehrenzeichens der Bundeswehr oder einen Orden vorgeschlagen werden soll. Die Anhörung erfolgt regelmäßig durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Soldaten, dem eine Auszeichnung verliehen werden soll. §30 Beschwerdeverfahren (1) Betrifft eine Beschwerde nach den Bestimmungen der Wehrbeschwerdeordnung Fragen des Dienstbetriebes, der Fürsorge, der Berufsförderung oder des außerdienstlichen Gemeinschaftslebens, soll die Vertrauensperson des Beschwerdeführers angehört werden. Betrifft die Beschwerde persönliche Kränkungen, soll die Vertrauensperson des Beschwerdeführers und des Betroffenen angehört werden. In Personalangelegenheiten (§ 23) soll die Vertrauensperson auf Antrag des Beschwerdeführers angehört werden. (2) Die Vertrauensperson kann im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung vom Beschwerdeführer als Vermittler gewählt werden. §31 Ausschluß der Anhörung Eine Anhörung der Vertrauensperson nach diesem Abschnitt unterbleibt, wenn sie in derselben Sache als Vermittler nach der Wehrbeschwerdeordnung tätig war. In diesem Fall ist der Stellvertreter der Vertrauensperson anzuhören. Abschnitt 4 Versammlungen der Vertrauenspersonen, Sprecher §32 Versammlung der Vertrauenspersonen (1) Die Versammlungen der Vertrauenspersonen vertreten die Interessen der Soldaten des Verbandes gegenüber dem Führer des Verbandes, des Wirtschaftstruppenteils, dem Kasernenkommandanten und dem Standortältesten. (2) Die Versammlung der Vertrauenspersonen nimmt die gemeinsamen Interessen der Soldaten ihres Zuständigkeitsbereichs im Rahmen der Beteiligung nach §§ 24 bis 26 wahr. Sie soll darüber hinaus zu den Quartalsausbil-dungs- und Rahmendienstplänen gehört werden. §33 Sprecher (1) Die Mitglieder der Versammlung der Vertrauenspersonen wählen in gesonderten Wahlgängen aus den Laufbahngruppen einen Sprecher sowie einen ersten und zweiten Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Sprecher, der erste und zweite Stellvertreter müssen verschiedenen Laufbahngruppen angehören. Für die Dauer der Tätigkeit gelten §§ 9 bis 13 entsprechend. 52 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil l (2) Dem Sprecher obliegt die Geschäftsführung der Versammlung der Vertrauenspersonen. Er führt die von der Versammlung der Vertrauenspersonen gefaßten Beschlüsse aus und ist der Ansprechpartner des Führers des Verbandes. Gegenüber dem Führer des Wirtschaftstruppenteils, dem Kasernenkommandanten und dem Standortältesten nimmt er die Befugnisse der Versammlung der Vertrauenspersonen wahr. §34 Besprechungen, Beschlußfähigkeit (1) Die Versammlungen der Vertrauenspersonen treten einmal im Kalendervierteljahr, auf Anregung des Führers des Verbandes, des Wirtschaftstruppenteils oder des Kasernen- oder Standortkommandanten sowie auf Antrag eines Drittels ihrer Mitglieder auch häufiger, zusammen. Die Besprechungen finden in der Regel während der Dienstzeit statt. Bei der Anberaumung ist auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Die Disziplinarvorgesetzten sind vom Zeitpunkt der Besprechung vorher zu verständigen. Soweit auf Verbandsebene oder am Standort Personalvertretungen nach § 5 gebildet worden sind, kann einem beauftragten Vertreter Gelegenheit zur Teilnahme gegeben werden, soweit gemeinsame Angelegenheiten besprochen werden. (2) Die Versammlung der Vertrauenspersonen ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. (3) Die Beschlüsse der Versammlung der Vertrauenspersonen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Stimmenenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. §35 Gesamtvertrauenspersonenausschuß (1) Beim Bundesminister der Verteidigung wird ein Gesamtvertrauenspersonenausschuß mit 35 Mitgliedern gebildet. In ihm sind die Vertrauenspersonen der Teilstreitkräfte, des Sanitätswesens der Bundeswehr, des Zentralen Militärischen Bereiches und die Laufbahngruppen der Soldaten angemessen vertreten. Soldatenvertreter des Hauptpersonalrates beim Bundesministerium der Verteidigung können als Mitglieder hinzutreten. (2) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuß tritt einmal im Kalendervierteljahr, bei Bedarf auf Antrag des Bundesministers der Verteidigung oder eines Drittels seiner Mitglieder auch häufiger zusammen. Er wird bei Grundsatzregelungen des Bundesministers der Verteidigung im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich, der Soldaten betrifft, im Wege der Anhörung beteiligt. (3) In Angelegenheiten der Teilstreitkräfte wirken die dem Gesamtvertrauenspersonenausschuß angehörenden Mitglieder der Teilstreitkräfte bei den jeweiligen Inspekteuren mit. (4) Der Bundesminister der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Wahl, Organisation und Aufgabengebiete des Gesamtvertrauenspersonenaus-schusses und die Rechtsstellung seiner Mitglieder zu regeln. Abschnitt 5 Beteiligung der Personalvertretung der Soldaten §36 Wahl, Zahl der Soldatenvertreter Die Soldatenvertreter ig Personalvertretungen nach § 5 werden gleichzeitig mit den Personalvertretungen der Beamten, Angestellten und Arbeiter, jedoch in einem getrennten Wahlgang, gewählt. Die Zahl der Soldatenvertreter muß im gleichen Verhältnis zur Zahl der Soldaten stehen wie die Zahl der Personalratsmitglieder zur Zahl der Beamten, Angestellten und Arbeiter; die Soldaten erhalten jedoch mindestens die in § 17 Abs. 3 und 5 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes bestimmte Zahl von Vertretern. Ist die Zahl der Soldaten geringer als die Gruppe der Beamten, Angestellten oder Arbeiter, darf die Zahl der Soldatenvertreter nicht größer sein als die Zahl der Vertreter der stärkeren Gruppe. Die Höchstzahl der Soldatenvertreter beträgt 31. Die Soldaten gelten als weitere Gruppe im Sinne des § 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes. §38 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. §37 Wahrnehmung der Befugnisse der Vertrauensperson In Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, haben die Soldatenvertreter die Befugnisse der Vertrauensperson. In Angelegenheiten eines Soldaten nach der Wehrdisziplinarordnung und der Wehrbeschwerdeordnung nimmt die Befugnisse der Vertrauensperson der Offiziere, Unteroffiziere oder Mannschaften derjenige Soldatenvertreter der entsprechenden Laufbahngruppe wahr, der bei der Verhältniswahl in der Reihenfolge der Sitze die höchste Teilzahl, bei Mehrheitswahl die höchste Stimmenzahl erreicht hat. Ist ein entsprechender Soldatenvertreter nicht vorhanden, werden die Befugnisse der Vertrauensperson von dem Mitglied der Soldatengruppe wahrgenommen, das nach §32 des Bundespersonalvertretungsgesetzes in den Vorstand der Personalvertretung gewählt worden ist. §38 Dienststellen ohne Personalrat In Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr, in denen für die Beamten, Angestellten und Arbeiter auch im Falle einer Zuteilung zu einer benachbarten Dienststelle nach § 12 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ein Personalrat nicht gebildet ist, wählen die Soldaten Vertrauenspersonen nach § 2. §39 Bezirkspersonalräte Durch Rechtsverordnung des Bundesministers der Verteidigung werden die den Behörden der Mittelstufe nach § 6 Abs. 2 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechenden militärischen Dienststellen bestimmt, bei denen Bezirkspersonalräte gebildet werden. Nr. 3 - Tag der Ausgabe: §40 Übergangsvorschrift Die Vorschriften über die Wahl der Vertrauenspersonen und Soldatenvertreter nach §§ 2, 36 und 38 finden erstmals Anwendung auf die Wahlen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet und durchgeführt werden. Artikel 2 Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden (Zivildienstvertrauensmann-Gesetz - ZDVG) Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §1 Beteiligung, Grundsatz (1) Die Beteiligung der Zivildienstleistenden (Dienstleistenden) in dienstlichen Angelegenheiten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes soll zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit bei der Dienstgestaltung und zu einer fürsorglichen Berücksichtigung der Belange des einzelnen Dienstleistenden beitragen. (2) Die Beteiligung der Dienstleistenden erfolgt regelmäßig durch Vertrauensmänner. (3) Das Recht des Dienstleistenden, sich in dienstlichen und persönlichen Angelegenheiten an seine Vorgesetzten zu wenden sowie Anträge und Beschwerden vorzubringen, bleibt unberührt. §2 Vertrauensmann (1) Dienstleistende wählen in geheimer und unmittelbarer Wahl aus ihren Reihen 1. in Dienststellen oder in Lehrgängen mit fünf bis zu zwanzig Dienstleistenden je einen Vertrauensmann und je einen Stellvertreter, 2. in Dienststellen oder in Lehrgängen mit einundzwanzig und mehr Dienstleistenden je einen Vertrauensmann und je zwei Stellvertreter. (2) Für Lehrgänge entfällt die Wahl des Vertrauensmannes und der Stellvertreter, wenn die voraussichtliche Amtsdauer des Vertrauensmannes bis zur Beendigung des Lehrgangs weniger als zehn Kalendertage beträgt. (3) Wahlberechtigt sind alle Dienstleistenden, die dem Wahlbereich angehören, für den der Vertrauensmann zu wählen ist. (4) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte des Wahlbereichs mit Ausnahme 1. der Dienstleistenden, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen und Bonn, den 22. Januar 1991 53 2. der Dienstleistenden, die innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Tage der Stimmabgabe durch das Verwaltungsgericht als Vertrauensmann abberufen worden sind. (5) Die Wahl wird nach den Grundsätzen geregelt, die für die Wahl des Vertrauensmannes von Mannschaften in militärischen Einheiten gelten. Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Wahlen Vorschriften zu erlassen über 1. die Wahlbereiche, 2. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Bestellung des Wahlvorstandes, die Festsetzung des Wahltermins, die Wahlbekanntmachungen, das Wählerverzeichnis, Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis, die Wahlvorschläge, die Bewerberliste, 3. die Stimmabgabe, 4. ein vereinfachtes Wahlverfahren für Lehrgänge, 5. die Feststellung des Wahlergebnisses und dessen Bekanntmachung und 6. die Aufbewahrung der Wahlakten. (6) Drei Wahlberechtigte, der Leiter der Dienststelle oder der Leiter des Lehrgangs können die Wahl innerhalb von vierzehn Tagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, beim Verwaltungsgericht anfechten mit dem Antrag, die Wahl für ungültig zu erklären, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert oder beeinflußt werden konnte. §3 Beteiligung des Betriebs- oder Personalrats (1) Der Vertrauensmann kann an Sitzungen des Betriebs- oder Personalrats der Dienststelle beratend teilnehmen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die auch die Dienstleistenden betreffen. (2) Ist ein Vertrauensmann nicht gewählt, so können sich die Dienstleistenden mit ihren Anliegen an den für ihre Dienststelle zuständigen Betriebs- oder Personalrat wenden. Dieser hat auf die Berücksichtigung der Anliegen, falls sie berechtigt erscheinen, bei dem Leiter des Betriebes oder der Verwaltung hinzuwirken. Abschnitt 2 Rechtsstellung des Vertrauensmannes §4 Schutz des Vertrauensmannes Der Vertrauensmann darf in der Ausübung seiner Befugnisse nicht behindert und wegen seiner Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. 54 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I §5 Schweigepflicht (1) Der Vertrauensmann hat über die ihm in Ausübung seiner Tätigkeit nach diesem Gesetz bekanntgewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. (2) Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Schweigepflicht besteht ferner nicht gegenüber dem Bundesamt für den Zivildienst und den Mitgliedern des für die Dienststelle zuständigen Betriebs- oder Personalrats. §6 Unfallschutz Erleidet ein Dienstleistender anläßlich der Wahrnehmung von Rechten oder der Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz durch einen Unfall eine gesundheitliche Schädigung, die im Sinne des Zivildienstgesetzes eine Zivildienstbeschädigung wäre, so finden § 35 Abs. 5 und 8, § 47 und die §§ 49 bis 51 des Zivildienstgesetzes entsprechende Anwendung. §7 Amtszeit (1) Die Amtszeit des Vertrauensmannes beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Vertrauensmann im Amt ist, mit dem Ablauf von dessen Amtszeit. Schließt sich die Amtszeit des neu zu wählenden Vertrauensmannes nicht unmittelbar an, so verlängert sich die Amtszeit des bisherigen Vertrauensmannes bis zur Neuwahl, jedoch höchstens um zwei Monate. (2) Das Amt des Vertrauensmannes endet vor Ablauf der Amtszeit 1. durch Niederlegung des Amtes, 2. durch Verlust der Wählbarkeit oder 3. durch rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts. §8 Niederlegung des Amtes Der Vertrauensmann kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leiter der Dienststelle sein Amt niederlegen. Die Niederlegung des Amtes wird vom Leiter der Dienststelle dienstlich bekanntgemacht. Bei Lehrgängen tritt an die Stelle des Leiters der Dienststelle der Leiter des Lehrgangs. §9 Abberufung des Vertrauensmannes (1) Mindestens ein Viertel der Dienstleistenden des Wahlbereiches, der Leiter der Dienststelle, im Falle eines Lehrgangs der Leiter des Lehrgangs oder der Direktor des Bundesamtes für den Zivildienst kann beim Verwaltungsgericht beantragen, den Vertrauensmann wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten als Vertrauensmann abzuberufen. Der Antrag auf Abberufung kann auch wegen eines sonstigen Verhaltens des Vertrauensmannes gestellt werden, das geeignet ist, die verantwortungsvolle Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Dienstleistenden oder das Zusammenleben innerhalb der Dienststelle ernsthaft zu beeinträchtigen. (2) Auf Antrag eines der Antragsteller kann das Verwaltungsgericht das vorläufige Ruhen des Amtes des Vertrauensmannes bis zur Entscheidung über den Abberufungsantrag anordnen. § 10 Eintritt des Stellvertreters (1) Endet das Amt des Vertrauensmannes vorzeitig (§ 7), so tritt der Stellvertreter ein. Ist kein Stellvertreter vorhanden, ist neu zu wählen. (2) Der Stellvertreter tritt auch ein, wenn der Vertrauensmann an der Ausübung seines Amtes verhindert ist oder sein Amt ruht (§ 9 Abs. 2). (3) Die §§ 7 bis 9 gelten für den Stellvertreter entsprechend. §11 Versetzung des Vertrauensmannes Der Vertrauensmann darf während der Dauer seines Amtes gegen seinen Willen zu einer anderen Dienststelle nur versetzt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung seiner Stellung als Vertrauensmann aus dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Dasselbe gilt für die zur Wahl vorgeschlagenen Dienstleistenden bis zum Wahltag. § 12 Beschwerderecht Der Vertrauensmann kann sich entsprechend § 41 des Zivildienstgesetzes auch dann beschweren, wenn er glaubt, in der Ausübung seiner Befugnisse behindert oder wegen seiner Tätigkeit benachteiligt zu sein. § 13 Beschwerden gegen den Vertrauensmann Richtet sich eine Beschwerde gegen den Vertrauensmann, so entscheidet über sie der Direktor des Bundesamtes für den Zivildienst oder die von ihm hierfür bestellten Beamten des Bundesamtes, die die Befähigung zum Richteramt haben. Abschnitt 3 Beteiligung des Vertrauensmannes Unterabschnitt 1 Allgemeines § 14 Grundsätze für die Zusammenarbeit (1) Der Vertrauensmann soll zur verantwortungsvollen Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Dienstleistenden sowie zur Erhaltung des Vertrauens innerhalb der Dienststelle oder des Lehrgangs beitragen. Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1991 55 (2) Der Vorgesetzte hat den Vertrauensmann bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Der Vertrauensmann ist über Angelegenheiten, die seine Aufgaben betreffen, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihm ist während des Dienstes Gelegenheit zu geben, Sprechstunden für Dienstleistende innerhalb der Dienststelle abzuhalten, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. §15 Pflichten des Vorgesetzten (1) Der Vorgesetzte hat alle Dienstleistenden alsbald nach Dienstantritt über die Rechte und Pflichten des Vertrauensmannes zu unterrichten und den Namen des Vertrauensmannes bekanntzugeben. (2) Der Vorgesetzte hat den Vertrauensmann und seine Stellvertreter unverzüglich nach ihrer Wahl in ihr Amt einzuweisen. (3) Vertrauensmänner und deren Stellvertreter, die erstmals in ihr Amt gewählt worden sind, werden durch das Bundesamt für den Zivildienst auf ihre Aufgaben vorbereitet. (4) Der Direktor des Bundesamtes oder von ihm beauftragte Beschäftigte des Bundesamtes führen mindestens einmal im Kalenderjahr mit Vorgesetzten und Vertrauensmännern eine Besprechung über Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse aus dem Aufgabenbereich des Vertrauensmannes durch. Den Vertrauensmännern ist im Benehmen mit den Vorgesetzten Gelegenheit zu geben, sich auf diese Besprechungen vorzubereiten. (5) Dem Vertrauensmann ist im Rahmen der gesetzlichen Regelungen Freistellung vom Dienst zu gewähren, wenn er durch die Erfüllung seiner Aufgaben als Vertrauensmann über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinaus beansprucht wird. Unterabschnitt 2 Formen der Beteiligung §16 Anhörung Dem Vertrauensmann sind beabsichtigte Maßnahmen und Entscheidungen, zu denen er anzuhören ist, rechtzeitig mitzuteilen. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. §17 Vorschlagsrecht (1) Soweit dem Vertrauensmann ein Vorschlagsrecht zusteht, hat der Vorgesetzte die Vorschläge des Vertrauensmannes mit ihm zu erörtern. (2) Kommt eine Einigung nicht zustande, kann der Vertrauensmann sein Anliegen dem nächsthöheren Vorgesetzten vortragen, sofern ein solcher vorhanden ist. Dieser entscheidet abschließend. Er soll die Ausführung einer dienstlichen Anordnung oder einer sonstigen Maßnahme bis zu seiner Entscheidung aussetzen, wenn dem dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. (3) Entspricht der Vorgesetzte einem Vorschlag des Vertrauensmannes nicht oder nicht in vollem Umfang, teilt er dem Vertrauensmann seine Entscheidung unter Angabe der Gründe mit. § 18 Mitbestimmung Unterliegt eine Maßnahme oder Entscheidung der Mitbestimmung, ist der Vertrauensmann rechtzeitig durch den für die Maßnahme oder Entscheidung zuständigen Vorgesetzten zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist die Maßnahme oder die Entscheidung auszusetzen und der nächsthöhere Vorgesetzte anzurufen, sofern ein solcher vorhanden ist. Entscheidet dieser abweichend vom Vorschlag, ist die Entscheidung gegenüber dem Vertrauensmann schriftlich zu begründen. Unterabschnitt 3 Aufgabengebiete § 19 Personalangelegenheiten (1) Der Vertrauensmann soll durch den Vorgesetzten bei folgenden Personalmaßnahmen auf Antrag des betroffenen Dienstleistenden angehört werden: 1. Versetzungen aus dienstlichen Gründen, 2. Umsetzungen innerhalb der Dienststelle, 3. vorzeitige Beendigungen des Dienstverhältnisses, sofern das Zivildienstgesetz einen Ermessensspielraum einräumt, und 4. Anträgen auf Genehmigung einer Nebentätigkeit oder von Sonderurlaub. (2) Der Vorgesetzte teilt die Äußerung des Vertrauensmannes zu der beabsichtigten Personalmaßnahme der zuständigen Stelle mit. Das Ergebnis der Anhörung ist in die Personalentscheidung einzubeziehen. §20 Dienstbetrieb (1) Der Vorgesetzte soll den Vertrauensmann zur Gestaltung des Dienstbetriebes anhören. Der Vertrauensmann hat das Recht, Vorschläge zu unterbreiten. (2) Zum Dienstbetrieb gehören alle Maßnahmen, die im Dienst-, Einsatz- oder Schichtplan festgelegt werden und Fragen der Arbeitsaufgaben, des inneren Dienstbetriebes, der Fürsorge und des außerdienstlichen Gemeinschaftslebens betreffen. Ausgenommen sind Fragen, die sich auf Ziele und Inhalte der Lehrgänge beziehen. (3) Auf Antrag des betroffenen Dienstleistenden soll der Vertrauensmann bei der individuellen Gewährung von Freistellungen vom Dienst gehört werden. §21 Betreuung und Fürsorge (1) Die Aufstellung von Benutzerordnungen für Betreuungseinrichtungen unterliegen der Mitbestimmung des Vertrauensmannes. 56 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I (2) Die Planung von Veranstaltungen des außerdienstlichen Gemeinschaftslebens bestimmt der Vertrauensmann mit. Zur Durchführung von dienstlichen Veranstaltungen geselliger Art ist er zu hören. §22 Ahndung von Dienstvergehen (1) Vor der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen ist der Vertrauensmann zur Person des Dienstleistenden und zum Sachverhalt anzuhören. (2) Der Sachverhalt ist dem Vertrauensmann vor Beginn der Anhörung bekanntzugeben. (3) Über die Anhörung ist eine Niederschrift anzufertigen, die zu den Akten zu nehmen ist. §23 Beschwerdeverfahren Betrifft eine Beschwerde Fragen des Dienstbetriebes, der Fürsorge oder des außerdienstlichen Gemeinschaftslebens, soll der Vertrauensmann des Beschwerdeführers angehört werden. In Personalangelegenheiten (§ 19) soll der Vertrauensmann auf Antrag des Beschwerdeführers angehört werden. §24 Ausschluß der Beteiligung Eine Beteiligung des Vertrauensmannes unterbleibt, wenn er selbst Betroffener einer Personalmaßnahme oder einer Disziplinarmaßnahme oder Beschwerdeführer ist. In diesen Fällen ist der Stellvertreter des Vertrauensmannes zu beteiligen. §25 Übergangsvorschrift Die Vorschriften über die Wahl des Vertrauensmannes nach § 2 finden erstmals Anwendung auf die Wahlen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet und durchgeführt werden. Artikel 3 Änderung und Außerkraftsetzung von Rechtsvorschriften 1. Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1975 (BGBl. I S. 2273), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588), wird wie folgt geändert: a) § 35 wird wie folgt gefaßt: "§35 Beteiligungsrechte der Soldaten Die Beteiligung der Soldaten regelt das Soldatenbeteiligungsgesetz." b) Die §§ 35 a und 35 b werden aufgehoben. c) § 35c wird § 35a. d) § 70 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) § 39 des Soldatenbeteiligungsgesetzes gilt entsprechend." 2. Die Wehrbeschwerdeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1972 (BGBl. I S. 1737, 1906) wird wie folgt geändert: a) Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Das Beschwerderecht der Vertrauensperson regelt das Soldatenbeteiligungsgesetz." b) § 4 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Unmittelbare Vorgesetzte des Beschwerdeführers oder desjenigen, über den die Beschwerde geführt wird (Betroffener), dürfen die Vermittlung nicht übernehmen." c) § 10 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Die Beteiligung der Vertrauensperson regelt das Soldatenbeteiligungsgesetz." 3. Die Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 1972 (BGBl. I S. 1665), zuletzt geändert durch Artikel 7 § 38 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002), wird wie folgt geändert: a) § 5 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben. b) Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: "§6a Beteiligung der Vertrauensperson Die Beteiligung der Vertrauensperson bei den Entscheidungen nach den §§ 5 und 6 richtet sich nach § 28 Abs. 2 und 3 des Soldatenbeteiligungsgesetzes." c) § 25 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Die Zuständigkeit für die disziplinare Ahndung von Dienstvergehen der Vertrauensperson regelt § 14 Abs. 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes." d) § 26 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: "3. die Tat von einer Vertrauensperson begangen worden ist, es sei denn, daß die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes vorliegen." e) § 28 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt: "(6) Die Beteiligung der Vertrauensperson erfolgt nach § 27 Abs. 1 des Soldatenbeteiligungsgesetzes." 4. Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1986 (BGBl. I S. 1205), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert: a) § 37 wird wie folgt gefaßt: "§37 Beteiligung der Dienstleistenden Die Beteiligung der Dienstleistenden regelt das Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden vom 16. Januar 1991 (BGBl. I S. 47,53)." Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1991 57 5. b) § 62 b Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Die Beteiligung des Vertrauensmannes bei der Ahndung von Dienstvergehen richtet sich nach § 22 des Gesetzes über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden vom 16. Januar 1991 (BGBl. I S. 47, 53). Fehlt ein Vertrauensmann, so ist der Betriebs- oder Personalrat zur Person des Dienstleistenden und zum Sachverhalt anzuhören; der Sachverhalt ist ihm vorher bekanntzugeben." Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967), wird wie folgt geändert: § 86 Nr. 13 wird wie folgt gefaßt: "13. Soweit sich aus den Nummern 1 bis 12 nichts anderes ergibt, gelten die §§ 5,36,37 und 38 des Soldatenbeteiligungsgesetzes entsprechend." Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Vertrauensmänner-Wahlgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 51-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 und 4 des Gesetzes vom 25. April 1975 (BGBl. I S. 1005), außer Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 16. Januar 1991 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Verteidigung Stoltenberg Der Bundesminister des Innern Schäuble Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit Ursula Lehr