Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1991  Nr. 5 vom 26.01.1991  - Seite 136 bis 139 - Erste Verordnung zur Änderung der Berufsschadensausgleichsverordnung

Erste Verordnung zur Änderung der Berufsschadensausgleichsverordnung 136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I Erste Verordnung zur Änderung der Berufsschadensausgleichsverordnung Vom 16. Januar 1991 Auf Grund des § 30 Abs. 14 und des § 40 a Abs. 6 in Verbindung mit § 30 Abs. 14 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 1990 (BGBl. I S. 582) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Die Berufsschadensausgleichsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1984 (BGBl. I S. 861), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 910), wird wie folgt geändert: 1. Die Verordnungsbezeichnung wird wie folgt gefaßt: "Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 bis 12 und des § 40 a Abs. 1 bis 5 des Bundesversorgungsgesetzes (Berufsschadensausgleichsverordnung -BSchAV)". 2. § 1 wird wie folgt gefaßt: »§1 Anwendungsbereich Die Regelungen dieses Abschnitts gelten für die Feststellung des Einkommensverlustes nach § 30 Abs. 4 Satz 1 sowie für die Feststellung des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 6 und 12 des Bundesversorgungsgesetzes." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Satz 1 gestrichen. Im neuen Satz 1 werden die Worte "Dieses Durchschnittseinkommen" durch die Worte "Das Durchschnittseinkommen nach § 30 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Hätte der Beschädigte ohne die Schädigung 1. neben dem Hauptberuf eine oder mehrere nebenberufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des § 30 Abs. 12 des Bundesversorgungsgesetzes geführt oder 2. mehrere berufliche Tätigkeiten, bei denen jede den gleichen Zeitaufwand an Arbeitskraft erfordert, ausgeübt oder in diesem Umfang sowohl berufliche Tätigkeiten ausgeübt als auch einen gemeinsamen Haushalt geführt, wobei diese Tätigkeiten zusammen die volle Arbeitskraft erforderten, oder 3. berufliche Tätigkeiten allein oder zusammen mit der Führung eines gemeinsamen Haushalts ausgeübt, ohne daß diese Tätigkeiten insgesamt die volle Arbeitskraft erforderten, so ist ihm in den Fällen der Nummer 1 die Berufsgruppe des Hauptberufes, in den Fällen der Nummer 2 die Berufsgruppe mit dem für die ausgeübten Tätigkeiten maßgebenden höchsten Vergleichseinkommen zuzuordnen. In den Fällen der Nummer 3 ist ein dem Einsatz an Arbeitskraft für die berufliche Tätigkeit entsprechender Teil des Vergleichseinkommens maßgebend; trifft eine berufliche Tätigkeit mit der Führung eines gemeinsamen Haushalts zusammen, so sind jeweils der sich aus der beruflichen Tätigkeit und der sich aus den Mehraufwendungen für die Führung eines gemeinsamen Haushalts errechnende Berufsschadensausgleich festzustellen. Die Summe beider Beträge, höchstens jedoch der sich bei Zugrundelegung des vollen Vergleichseinkommens für die berufliche Tätigkeit errechnende Berufsschadensausgleich ist der zustehende Berufsschadensausgleich." 4. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "geändert durch das Gesetz vom 4. August 1971 (BGBl. I S. 1217)" durch die Worte "zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1912)" ersetzt. 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: "Besol- Dienstdungs- alters-gruppe stufe 1. einfachen Dienstes bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres A3 2 bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres A4 8 vom vollendeten 50. Lebensjahr an A 5 9" b) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt: "Besol- Dienst- dungs- alters- gruppe stufe 2. mittleren Dienstes bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres A6 3 bis zur Vollendung des 46. Lebensjahres A 7 9 bis zur Vollendung des 54. Lebensjahres A8 13 vom vollendeten 54. Lebensjahr an A9 13 Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991 137 Besol- Dienstdungs- alters-gruppe stufe 3. gehobenen Dienstes bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres A 9 4 bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres A 10 8 bis zur Vollendung des 52. Lebensjahres A 11 12 vom vollendeten 52. Lebensjahr an A 12 14" c) Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt und Satz 2 durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt: "Besol- Dienstdungs- alters-gruppe stufe 4. höheren Dienstes bis zur Vollendung des 37. Lebensjahres A 13 6 bis zur Vollendung des 47. Lebensjahres A 14 11 vom vollendeten 47. Lebensjahr an A 15 15 Grundgehalt ist der in der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz ausgewiesene Betrag; Amtszulagen sind bei der Bestimmung des Grundgehalts nicht zu berücksichtigen. Das ermittelte Grundgehalt ist um den Ortszuschlag nach Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) und um die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) zu erhöhen." d) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefaßt: "(2) Durchschnittseinkommen ist abweichend von Absatz 1 bei Richtern und Staatsanwälten das Grundgehalt.der folgenden Besoldungsgruppe und Lebensaltersstufe des Bundesbesoldungsgesetzes, und zwar Besol- Lebensdungs- alters-gruppe stufe bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres R 1 6 vom vollendeten 50. Lebensjahr an R 2 10 Das ermittelte Grundgehalt ist um den Ortszuschlag nach Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) und um die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 1a zu der Besoldungsordnung R (Anlage III des Bundesbesoldungsgesetzes) zu erhöhen. (3) Durchschnittseinkommen ist bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit das Grundgehalt der folgenden Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe des Bundesbesoldungsgesetzes, und zwar bei Besol- Dienstdungs- alters-gruppe stufe 1. Unteroffizieren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres A 6 2 bis zur Vollendung des 37. Lebensjahres A 7 7 bis zur Vollendung des 48. Lebensjahres A 8 12 vom vollendeten 48. Lebensjahr an A 9 13 2. Offizieren des militärfachlichen Dienstes bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres A 9 6 bis zur Vollendung des 48. Lebensjahres A 10 11 vom vollendeten 48. Lebensjahr an A 11 14 3. Offizieren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres A9 2 bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres A 10 5 bis zur Vollendung des 34. Lebensjahres A 11 6 bis zur Vollendung des 44. Lebensjahres A 13 10 bis zur Vollendung des 47. Lebensjahres A 14 13 vom vollendeten 47. Lebensjahr an A 15 15 Die Besoldungsgruppen A13 und höher gelten nur für Berufsoffiziere. 4. Sanitätsoffiziere bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres A 13 5 bis zur Vollendung des 42. Lebensjahres A 14 10 vom vollendeten 42. Lebensjahr an A 15 15 Grundgehalt ist der in der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz ausgewiesene Betrag; Amtszulagen sind bei der Bestimmung des Grundgehalts nicht zu berücksichtigen. Das ermittelte Grundgehalt ist um den Ortszuschlag nach Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) und um die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) zu erhöhen. (4) Durchschnittseinkommen ist abweichend von Absatz 1 bei Lehrern an Grund-, Haupt-, Sonderund Realschulen das Endgrundgehalt der Besol- 138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I dungsgruppe A 12 des Bundesbesoldungsgesetzes zuzüglich des Ortszuschlags nach Stufe 2 (Anlage V) und der Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes). Grundgehalt ist der in der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz ausgewiesene Betrag." e) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Die ermittelte Grundvergütung ist um den Ortszuschlag nach Stufe 2 und die Zulage nach dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 in der jeweils geltenden Fassung zu erhöhen." f) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: "(6) Durchschnittseinkommen ist bei der Endlohn der Lohngruppe ungelernten Arbeitern VI angelernten Arbeitern V Arbeitern mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf III Meistern, Vorhandwerkern und Vorarbeitern im Stundenlohn IIa der jeweils für Arbeiter des Bundes geltenden Tarifregelung. Der Endlohn ist um die Zulage nach dem Tarifvertrag über eine Zulage an Arbeiter vom 17. Mai 1982 in der jeweils geltenden Fassung zu erhöhen." 6. In § 6 wird den Absätzen 1 bis 3 jeweils angefügt: "§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt." 7. § 7a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe "§ 30 Abs. 6" durch die Angabe "§ 30 Abs. 11 und § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3" ersetzt. b) In den Absätzen 1 und 4 wird jeweils die Angabe "§ 30 Abs. 6" durch die Angabe "§ 30 Abs. 11" ersetzt. c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: "(5) In den Fällen des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend." 8. § 8 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. In Satz 1 wird die Angabe "§ 30 Abs. 6" durch die Angabe "§ 30 Abs. 11 und § 64 c Abs. 2 Satz 2 und 3" ersetzt. Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Bei Berufssoldaten gilt als Zeitpunkt des Ausscheidens der Monat, in dem die allgemeine Altersgrenze des § 45 Abs. 1 des Soldatengesetzes erreicht wird." b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Bei der Feststellung des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 6 des Bundesversorgungs- gesetzes ist von dem sich aus Absatz 1 ergebenden Zeitpunkt an der Betrag nach § 30 Abs. 7 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes das Vergleichs- oder das Durchschnittseinkommen." 9. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe "§ 30 Abs. 6 Satz 1" wird durch die Angabe "§ 30 Abs. 11 Satz 1 und § 64 c Abs. 2 Satz 2 und 3" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: "Die Bewertung von Einkünften, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost und sonstige Sachbezüge), richtet sich nach der Ausgleichsrentenverordnung." b) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe "§ 30 Abs. 6" durch die Angabe "§ 30 Abs. 11 oder ein Fall des § 64c Abs. 2 Satz 2 oder 3" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: "Sind Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation mit Erfolg durchgeführt worden und nimmt der Beschädigte den hiernach möglichen Einkommenserwerb ohne verständigen Grund nicht ausreichend wahr, so ist als Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit ein Durchschnittseinkommen in entsprechender Anwendung des § 30 Abs. 11 des Bundesversorgungsgesetzes anzurechnen." c) Folgender Absatz 8 wird angefügt: "(8) Bleibt das derzeitige Bruttoeinkommen, das einem Beschädigten, der mindestens ein Viertel der Zeit seiner Berufstätigkeit selbständig tätig gewesen ist, zur Verfügung steht, nach seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben erheblich hinter einem Betrag zurück, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem nach Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz zu berücksichtigenden Einkommen steht, ist der Fehlbetrag dem derzeitigen Bruttoeinkommen hinzuzurechnen. Der Fehlbetrag ist wie folgt zu schätzen: Das Arbeitsentgelt, das einem nicht-beschädigten Arbeitnehmer in vergleichbarer Stellung zu zahlen wäre, ist um den Anteil zu mindern, um den im Durchschnitt des Erwerbslebens die gesundheitliche Fähigkeit des Beschädigten, seine Berufstätigkeit auszuüben, eingeschränkt war. Für jedes Jahr der Erwerbstätigkeit sind 1,67 vom Hundert dieses Ergebnisses, bezogen auf das aktuelle Einkommen, als Vergleichswert anzusetzen. Erreicht das derzeitige Bruttoeinkommen nicht drei Viertel des Vergleichswertes, ist dieser Betrag das derzeitige Bruttoeinkommen. Der Betrag ist in entsprechender Anwendung des § 30 Abs. 16 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes zu verändern. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn der Berufsschadensausgleich für den Monat Juni 1990 bereits unter Anrechnung des tatsächlich erzielten derzeitigen Bruttoeinkommens festgestellt war." 10. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "Verordnung zur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungs- Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1991 139 gesetzes in der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort "Ausgleichsrentenverordnung" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Angabe "§ 30 Abs. 6" durch die Angabe "§ 30 Abs. 11" ersetzt und vor dem Wort "Durchschnittseinkommens" die Worte "zu berücksichtigenden" eingefügt und folgender Satz angefügt: "Bei der Feststellung des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß der Nettobetrag des derzeitigen Einkommens insgesamt mit dem Nettobetrag des Durchschnittseinkommens zu vergleichen ist." 11. § 11 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1; in Satz 1 wird die Angabe "8 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe "8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Für die Ermittlung des in § 40a Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes bezeichneten Vergleichseinkommens sind die §§ 2 bis 7 entsprechend anzuwenden." 12. In § 12 Satz 1 sind die Worte "Verordnung zur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes in 13. der jeweils geltenden Fassung" durch das Wort "Ausgleichsrentenverordnung" zu ersetzen. In § 13 werden die Worte "sind diese Teile" durch die Worte "ist der Endbetrag" ersetzt. 14. § 14 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Solange das nach § 4 ermittelte Vergleichseinkommen nicht die Höhe des Vergleichseinkommens erreicht, das im Monat vor dem Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Berufsscha-densausgleichsverordnung zugrunde zu legen war, ist der Betrag des höheren Vergleichseinkommens maßgebend." 15. In § 15 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen; Absatz 4 wird Absatz 2. Artikel 2 (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 5 Buchstabe b in dem bisherigen Geltungsbereich der Berufsschadensausgleichsverordnung mit Wirkung vom 1. Juli 1990, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b tritt am 1. Juli 1992 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 16. Januar 1991 Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm