Sechste Verordnung zur Änderung der Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Qualitätsgetreide
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 221
Sechste Verordnung
zur Änderung der Sechsten Durchführungsverordnung
zum Marktstrukturgesetz: Qualitätsgetreide
Vom 4. Februar 1991
Auf Grund des § 3 Abs. 3 und des § 12 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 und des § 6 Abs. 2 Satz 1 des Marktstrukturgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1975 (BGBl. I S. 2943), das zuletzt durch das Gesetz vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1860) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft:
Artikel 1
Die Sechste Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Qualitätsgetreide vom 14. April 1970 (BGBL! S. 351), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2230), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
"Sechste Durchführungsverordnung
zum Marktstrukturgesetz:
Qualitätsgetreide,
Erbsen, Bohnen, Sojabohnen
und Sonnenblumenkerne".
2. Die Tabelle in § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "KN-Code Erzeugnisse
ex 1001 Qualitätsweizen für Backzwecke
ex 1001 Qualitätshartweizen
(Durum-Weizen) für Ernährungszwecke
KN-Code Erzeugnisse
ex 1001 Qualitätsweizen für Brauzwecke
ex 1002 Qualitätsroggen für die Brothersteliung
ex 1003 Qualitätsgerste für Brauzwecke
ex 1004 Qualitätshafer für Ernährungszwecke
ex 0713 Trockene, ausgelöste Erbsen und Bohnen, nicht geschält oder zerkleinert".
3. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:
"7. 400 Tonnen Erbsen und Bohnen."
4. In § 3a Nr. 1 werden nach Buchstabe b ein Komma sowie folgende Buchstaben eingefügt:
,,c) Sojabohnen, d) Sonnenblumenkerne".
Artikel 2
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Qualitätsgetreide in der vom Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. Februar 1991
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
I. Kiechle