Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1991  Nr. 7 vom 08.02.1991  - Seite 221 bis 221 - Sechste Verordnung zur Änderung der Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Qualitätsgetreide

Sechste Verordnung zur Änderung der Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Qualitätsgetreide Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991 221 Sechste Verordnung zur Änderung der Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Qualitätsgetreide Vom 4. Februar 1991 Auf Grund des § 3 Abs. 3 und des § 12 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 und des § 6 Abs. 2 Satz 1 des Marktstrukturgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1975 (BGBl. I S. 2943), das zuletzt durch das Gesetz vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1860) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft: Artikel 1 Die Sechste Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Qualitätsgetreide vom 14. April 1970 (BGBL! S. 351), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2230), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Sechste Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Qualitätsgetreide, Erbsen, Bohnen, Sojabohnen und Sonnenblumenkerne". 2. Die Tabelle in § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "KN-Code Erzeugnisse ex 1001 Qualitätsweizen für Backzwecke ex 1001 Qualitätshartweizen (Durum-Weizen) für Ernährungszwecke KN-Code Erzeugnisse ex 1001 Qualitätsweizen für Brauzwecke ex 1002 Qualitätsroggen für die Brothersteliung ex 1003 Qualitätsgerste für Brauzwecke ex 1004 Qualitätshafer für Ernährungszwecke ex 0713 Trockene, ausgelöste Erbsen und Bohnen, nicht geschält oder zerkleinert". 3. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt: "7. 400 Tonnen Erbsen und Bohnen." 4. In § 3a Nr. 1 werden nach Buchstabe b ein Komma sowie folgende Buchstaben eingefügt: ,,c) Sojabohnen, d) Sonnenblumenkerne". Artikel 2 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Qualitätsgetreide in der vom Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 4. Februar 1991 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten I. Kiechle