Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1991  Nr. 7 vom 08.02.1991  - Seite 222 bis 222 - Achtzehnte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Flachs und Leinsamen

Achtzehnte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Flachs und Leinsamen 222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I Achtzehnte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Flachs und Leinsamen Vom 4. Februar 1991 Auf Grund des § 3 Abs. 3, des § 6 Abs. 2 Satz 1 und des § 12 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Nr. 2 des Marktstrukturgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1975 (BGBl. I S. 2943), das zuletzt durch das Gesetz vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1860) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft: §1 Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes, für die eine Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, können folgende Erzeugnisse zusammengefaßt werden: KN-Code Erzeugnisse ex 5301 Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen ex 1204 Leinsamen. §2 Die Mindestanbaufläche nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes wird festgesetzt 1. bei Erzeugergemeinschaften für Flachs auf 200 ha, 2. bei Erzeugergemeinschaften für Leinsamen auf 100 ha, 3. bei Erzeugergemeinschaften für eine Gruppe verwandter Erzeugnisse auf 300 ha. §3 (1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über ein oder mehrere Erzeugnisse der in § 1 bezeichnen Art wird jährlich auf die sich aus § 2 ergebende Menge festgesetzt. Werden Lieferverträge mit Zustimmung der Erzeugergemeinschaft unmittelbar zwischen Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft und einem Unternehmen abgeschlossen, so gelten diese Lieferverträge für die Berechnung der Mindestmenge nach Satz 1 als ein Liefervertrag. (2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes wird für Lieferverträge nach Absatz 1 auf drei Jahre festgesetzt. §4 In Ländern, in denen aufgrund der vorhandenen Erzeugungsstruktur die in § 2 Nr. 1 festgesetzte Mindestanbaufläche nicht erreicht werden kann, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung für die ersten zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Mindestanbaufläche für Erzeugergemeinschaften, von denen zu erwarten ist, daß sie die in § 2 Nr. 1 festgelegte Mindestanbaufläche im dritten Jahr erreichen, bis auf 100 ha senken und in diesem Fall die Mindestmenge eines Liefervertrages entsprechend anpassen. §5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 4. Februar 1991 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten I. Kiechle