Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1991  Nr. 7 vom 08.02.1991  - Seite 224 bis 224 - Zwanzigste Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Damtiere

Zwanzigste Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Damtiere 224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I Zwanzigste Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Damtiere Vom 4. Februar 1991 Auf Grund des § 3 Abs. 3 und des § 6 Abs. 2 Satz 1 des Marktstrukturgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1975 (BGBl. I S. 2943), das zuletzt durch das Gesetz vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1860) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft: §1 Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes, für die eine Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, können folgende Erzeugnisse zusammengefaßt werden: KN-Code Erzeugnisse ex 0106 Damtiere, lebend ex 0208 Fleisch von Damtieren, frisch, gekühlt oder gefroren. §2 (1) Die Mindesterzeugungsmenge nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes wird festgesetzt 1. bei Erzeugergemeinschaften für Damtiere auf jährlich 1 200 Stück, 2. bei Erzeugergemeinschaften für Fleisch von Damtieren auf jährlich 311, 3. bei Erzeugergemeinschaften für eine Gruppe verwandter Erzeugnisse auf jährlich 1 200 Stück, die ganz oder teilweise durch entsprechende Fleischmengen erfüllt werden können, wobei die einem Damtier entsprechende Fleischmenge 25,7 kg beträgt. (2) Das erste Wirtschaftsjahr beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Anerkennung als Erzeugergemeinschaft gestellt wird. §3 (1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über ein oder mehrere Erzeugnisse der in § 1 bezeichneten Art wird jährlich auf 50 % der in § 2 bezeichneten Mengen festgesetzt. Werden Lieferverträge mit Zustimmung der Erzeugergemeinschaft unmittelbar zwischen Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft und einem Unternehmen abgeschlossen, so gelten diese Lieferverträge für die Berechnung der Mindestmenge nach Satz 1 als ein Liefervertrag. (2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes wird auf drei Jahre festgesetzt. §4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 4. Februar 1991 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und I. Kiechle Forsten