Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1991  Nr. 67 vom 28.12.1991  - Seite 2337 bis 2341 - Verordnung über den Datenschutz für Unternehmen, die Telekommunikationsdienstleistungen erbringen (Teledienstunternehmen-Datenschutzverordnung - UDSV)

Verordnung über den Datenschutz für Unternehmen, die Telekommunikationsdienstleistungen erbringen (Teledienstunternehmen-Datenschutzverordnung – UDSV) Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2337 Verordnung über den Datenschutz für Unternehmen, die Telekommunikationsdienstleistungen erbringen (Teledienstunternehmen-Datenschutzverordnung - UDSV) Vom 18. Dezember 1991 Auf Grund des § 14a Abs. 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I S. 1455) verordnet die Bundesregierung: §1 Zweck und Anwendungsbereich der Verordnung (1) Diese Verordnung regelt den Schutz personenbezogener Daten der am Fernmeldeverkehr Beteiligten für Unternehmen, die nach § 1 Abs. 4 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen oder auf Grund einer Verleihung nach § 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen Telekommunikationsdienstleistungen erbringen. Einzelangaben über Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren juristischen Person, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, stehen den personenbezogenen Daten dieser Verordnung gleich. (2) Soweit diese Verordnung keine Regelungen trifft, gelten die §§1 bis 11, 31 bis 35 Abs. 1 bis 3 Nr. 1 und 2, Abs. 4 bis 7, §§ 36 bis 39, 43 und 44 des Bundesdatenschutzgesetzes. §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Beteiligte am Fernmeldeverkehr a) der Partner des Vertrages (Kunde) über Telekommunikationsdienstleistungen (Nummer 2) mit einem Unternehmen (Nummer 6), b) der Kunde eines Diensteanbieters (Nummer 7), c) jede bestimmte oder bestimmbare natürliche Person, die von einem Unternehmen oder einem Diensteanbieter angebotene Telekommunikationsdienstleistungen nutzt; 2. Telekommunikationsdienstleistungen Dienstleistungen, die zur Übermittlung von Informationen zwischen Dritten über Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, geschäftsmäßig angeboten werden; 3. Sprachkommunikationsdienste Dienstleistungen, die zur Übertragung oder Vermittlung von Sprache für andere über Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, geschäftsmäßig angeboten werden; 4. Bildschirmtexte für jedermann als Teilnehmer und als Anbieter zur inhaltlichen Nutzung bestimmte Informations- und Kommunikationssysteme, bei denen Informationen und andere Dienste für alle Teilnehmer oder Teilnehmergruppen und Einzelmitteilungen elektronisch zum Abruf gespeichert, unter Benutzung öffentlicher Telekommu- nikationsnetze und von Bildschirmtextvermittlungsstellen oder gleichartigen technischen Vermittlungseinrichtungen individuell abgerufen und typischerweise auf dem Bildschirm sichtbar gemacht werden. Hierzu gehört nicht die Bewegtbildübertragung; 5. Kundenkarten Karten, mit deren Hilfe Telekommunikationsverbindungen hergestellt und bei denen die Entgelte hierfür nachträglich abgerechnet werden können; 6. Unternehmen jede natürliche oder juristische Person, Gesellschaft oder andere Personenvereinigung des privaten Rechts sowie jede juristische Person des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Deutschen Bundespost TELEKOM, die nach den Vorschriften des Gesetzes über Fernmeldeanlagen eine Fernmeldeanlage betreibt und damit Telekommunikationsdienstleistungen anbietet oder erbringt; 7. Diensteanbieter, wer auf Grund eines Vertragsverhältnisses mit einem Unternehmen (Nummer 6) in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Telekommunikationsdienstleistungen anbietet. §3 Datenerhebung, -Verarbeitung und -nutzung zu Telekommunikationszwecken (1) Das Unternehmen darf personenbezogene Daten der am Fernmeldeverkehr Beteiligten zu Telekommunikationszwecken nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit diese Verordnung es erlaubt oder der Beteiligte nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes eingewilligt hat. (2) Die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen darf nicht von der Angabe personenbezogener Daten abhängig gemacht werden, die für die Erbringung dieser Dienstleistung nicht erforderlich sind; entsprechendes gilt für die Einwilligung des Beteiligten in die Verarbeitung oder Nutzung der Daten für andere Zwecke. Erforderlich sind auch Angaben, die mit einer Telekommunikationsdienstleistung in sachlichem Zusammenhang stehen und deren Erhebung der im Fernmeldeverkehr gebotenen Sorgfalt entspricht. (3) Darüber hinaus darf das Unternehmen für Telekommunikationszwecke erhobene Daten für andere Zwecke nur verarbeiten oder nutzen, wenn eine andere Rechtsvorschrift eine solche Verwendung für diese Daten ausdrücklich vorsieht. (4) Das Unternehmen hat die Beteiligten in angemessener Weise über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu unterrichten. Das Auskunftsrecht nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt davon unberührt. 2338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I (5) Bestehen bei einzelnen Telekommunikationsdienstleistungen besondere Gefährdungen der Netzsicherheit durch unbefugte Eingriffe Dritter, hat das Unternehmen seine Kunden hierüber zu unterrichten. §4 Vertragsverhältnisse (1) Das Unternehmen darf personenbezogene Daten eines am Fernmeldeverkehr Beteiligten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit die Daten für die Begründung und Änderung eines Vertragsverhältnisses mit ihm über Telekommunikationsdienstleistungen einschließlich dessen inhaltlicher Ausgestaltung erforderlich sind (Bestandsdaten). Bedient sich das Unternehmen eines Diensteanbieters (§ 2 Nr. 7), darf es Bestandsdaten des Kunden des Diensteanbieters erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages zwischen dem Unternehmen und dem Diensteanbieter erforderlich ist. Eine Übermittlung der Bestandsdaten an Dritte erfolgt, soweit diese Verordnung es nicht zuläßt, nur mit Einwilligung des am Fernmeldeverkehr Beteiligten. (2) Das Unternehmen darf die Bestandsdaten seiner Kunden (§ 2 Nr. 1 Buchstabe a) und der Kunden seiner Diensteanbieter verarbeiten und nutzen, soweit dies für Zwecke der Beratung der Kunden, der Werbung, der Marktforschung und zur bedarfsgerechten Gestaltung seiner Telekommunikationsdienstleistungen erforderlich ist und der Kunde nicht widersprochen hat. Das Unternehmen hat seine Kunden auf das Widerspruchsrecht im Zusammenhang mit der Unterrichtung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 hinzuweisen. (3) Endet das Vertragsverhältnis, sind die Bestandsdaten mit Ablauf des auf die Beendigung folgenden Kalenderjahres zu löschen. Die Löschung darf unterbleiben, wenn gesetzliche Vorschriften oder die Verfolgung von Ansprüchen eine längere Speicherung erfordern. Die Löschung darf ferner längstens bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren unterbleiben, soweit und solange eine Beschwerdebearbeitung oder sonstige Gründe einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Vertragsverhältnisses dies erfordern. (4) Das Unternehmen kann im Zusammenhang mit der Begründung und der Änderung des Vertragsverhältnisses sowie der Erbringung von Dienstleistungen die Vorlage eines amtlichen Ausweises verlangen, wenn dies zur Überprüfung der Angaben des Kunden erforderlich ist. Dabei dürfen andere als nach Absatz 1 zulässige Daten nicht erhoben werden. §5 Telekommunikationsverbindungen (1) Das Unternehmen darf folgende personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telekommunikationsdienstleistungen (Verbindungsdaten) erheben und verarbeiten, soweit dies erforderlich ist: 1. die Rufnummer oder Kennung des anrufenden und des angerufenen Anschlusses, personenbezogene Berechtigungskennungen, bei Verwendung von Kundenkarten auch die Kartennummer, bei mobilen Anschlüssen auch die Standortkennung, 2. Beginn und Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon abhängen, die übermittelten Datenmengen, 3. die vom Kunden in Anspruch genommene Telekommunikationsdienstleistung, 4. die Endpunkte von festgeschalteten Verbindungen sowie deren Beginn und Ende nach Datum und Uhrzeit. (2) Die gespeicherten Verbindungsdaten dürfen über das Ende der Verbindung hinaus genutzt werden, soweit sie zum Aufbau weiterer Verbindungen oder für andere durch diese Verordnung erlaubte Zwecke erforderlich sind. Im übrigen sind Verbindungsdaten mit Ende der Verbindung zu löschen. §6 Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung (1) Das Unternehmen darf zum Zweck der ordnungsgemäßen Ermittlung und Abrechnung der Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen und zum Nachweis der Richtigkeit derselben folgende personenbezogene Daten nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 5 bis 10 erheben und verarbeiten: 1. die Verbindungsdaten (§ 5 Abs. 1), 2. die Anschrift des Kunden oder Rechnungsempfängers, die Art des Anschlusses, die Zahl der im Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Entgeltrechnung insgesamt aufgekommenen Entgelteinheiten, die übermittelten Datenmengen, das insgesamt zu entrichtende Entgelt, 3. sonstige für die Entgeltabrechnung erhebliche Umstände wie Vorschußzahlung, Ratenzahlung, Mahnung und Leistungsverweigerung durch das Unternehmen. (2) Nach Beendigung der Verbindung werden aus den Verbindungsdaten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 unverzüglich die für die Berechnung des Entgelts erforderlichen Daten ermittelt. Spätestens mit Versendung der Entgeltrechnung werden die Verbindungsdaten 1. in Sprachkommunikationsdiensten nach Wahl des entgeltpflichtigen Kunden a) vollständig gelöscht oder b) unter Verkürzung der Zielrufnummer um die letzten drei Ziffern gespeichert oder c) vollständig gespeichert, wenn ein Einzelentgeltnachweis nach Absatz 9 beantragt wurde, 2. in allen anderen Telekommunikationsdiensten vollständig gespeichert. (3) Alle nach Maßgabe des Absatzes 2 noch gespeicherten Verbindungsdaten werden achtzig Tage nach Versendung der Entgeltrechnung gelöscht. Bei festgeschalteten Verbindungen ist der Zeitpunkt der Rechnung maßgebend. (4) Sind die Daten auf Verlangen des Kunden nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a und b gelöscht oder verkürzt worden, ist das Unternehmen insoweit von der Pflicht zur Vorlage dieser Daten zu Beweiszwecken für die Richtigkeit der Entgeltrechnung frei. (5) mit Ausnahme von Anschlüssen, bei denen der Kunde zur Übernahme der Entgelte für eine bei seinem Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2339 Anschluß ankommende Telekommunikationsverbindung verpflichtet ist, dürfen die Verbindungsdaten nicht nach Rufnummern angerufener Anschlüsse ausgewertet werden. Die §§ 7 und 8 bleiben hiervon unberührt. (6) Das Unternehmen darf einem Diensteanbieter, dessen Kunde eingewilligt hat, zur Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung die Verbindungsdaten (Absatz 1 Nr. 1) übermitteln, wenn es im Vertrag mit dem Diensteanbieter die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses und die Vorschriften dieser Verordnung insgesamt zum Bestandteil des Vertrages gemacht hat. Das Unternehmen ist für die vertragsgemäße Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung durch den Diensteanbieter gegenüber den zuständigen Datenschutzkontrollbehörden verantwortlich. (7) Hat das Unternehmen mit einem Dritten einen Vertrag über den Entgelteinzug geschlossen und entsprechend Absatz 6 die Vorschriften dieser Verordnung zum Bestandteil des Vertrages gemacht, so darf es die in Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 3 genannten Daten diesem Dritten übermitteln, soweit es zum Einzug der Entgelte erforderlich ist. (8) Soweit es für die Abrechnung des Unternehmens mit anderen Netzbetreibern oder mit seinen Diensteanbietern sowie anderer Netzbetreiber mit deren Kunden erforderlich ist, darf das Unternehmen Verbindungsdaten speichern und übermitteln. Insoweit ist das Wahlrecht nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 beschränkt. Die zuständigen Datenschutzkontrollbehörden sind über Verfahren, die den Abrechnungen zugrunde liegen, zu unterrichten. (9) Auf Antrag dürfen dem Kunden die nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b, c und Nr. 2 gespeicherten Daten derjenigen Verbindungen mitgeteilt werden, für die er entgeltpflichtig ist (Einzelentgeltnachweis). Bei stationären Anschlüssen im Haushalt ist die Mitteilung nur zulässig, wenn alle zum Haushalt gehörenden Mitbenutzer des Anschlusses sich mit der Bekanntgabe der Verbindungen schriftlich einverstanden erklärt haben. Bei Anschlüssen in Betrieben und Behörden ist die Mitteilung nur zulässig, wenn der Kunde schriftlich erklärt, daß der Betriebsrat oder die Personalvertretung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften beteiligt worden oder eine solche Beteiligung nicht erforderlich ist. Im übrigen ist für alle Anschlüsse als Voraussetzung der Erteilung eines Einzelentgeltnachweises die schriftliche Erklärung des Kunden zu erbringen, daß alle Mitbenutzer des Anschlusses auf die Speicherung der Verbindungsdaten zur Erteilung des Nachweises hingewiesen werden. Der Anruf bei Personen, Behörden und Organisationen, die selbst oder deren Mitarbeiter besonderen Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen und die Beratungsaufgaben in sozialen oder kirchlichen Bereichen ganz oder überwiegend über Telefon abwickeln, darf aus dem Nachweis nicht ersichtlich sein. Hierzu gehören neben den in § 203 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 4a des Strafgesetzbuches genannten Personengruppen insbesondere Telefonseelsorge und Gesundheitsberatung. Das Unternehmen ist auf Antrag einer solchen Person, Behörde oder Organisation verpflichtet, durch technische Vorrichtungen die Beachtung des Satzes 5 sicherzustellen. (10) Bei Verwendung einer Kundenkarte (§ 2 Nr. 5), insbesondere für Sprachkommunikationsdienste im Mobilfunk, ist Absatz 9 Satz 1, 3 und 4 auf den Kunden und den jeweiligen Benutzer der Karte mit der Maßgabe anzuwenden, daß aus der Karte für den jeweiligen Benutzer ein deutlicher Hinweis auf die vorgesehene Mitteilung der gespeicherten Verbindungsdaten ersichtlich sein muß. §7 Störungen und Mißbrauch von Telekommunikationseinrichtungen und Telekommunikationsdienstleistungen (1) Das Unternehmen darf, soweit es im Einzelfall erforderlich ist, zur 1. Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen und Fehlern der Fernmeldeanlagen die Bestandsdaten (§4) und Verbindungsdaten (§5) der Kunden und Beteiligten erheben, verarbeiten und nutzen; 2. Aufdeckung des strafbaren Mißbrauchs von Fernmeldeanlagen und der mißbräuchlichen Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen Verbindungsdaten (§ 5) erheben, verarbeiten und nutzen. (2) Soweit es zur Verhütung und Aufdeckung mißbräuchlicher Inanspruchnahme von Mobilfunknetzen erforderlich ist, darf das Unternehmen die in Mobilfunknetzen erhobenen Verbindungsdaten regelmäßig in der Weise verarbeiten und nutzen, daß aus dem Gesamtbestand aller Abrechnungszeiträume eines Monats die Daten derjenigen Verbindungen des Netzes ermittelt werden, für die tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht strafbaren Mißbrauchs von Fernmeldeanlagen oder der mißbräuchlichen Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen begründen. Die Daten der anderen Verbindungen sind unverzüglich zu löschen, sofern ihre weitere Speicherung nicht nach einer anderen Vorschrift dieser Verordnung zulässig ist. (3) Die Verarbeitung nach Absatz 2 Satz 1 ist nur mit Zustimmung des Bundesministers für Post und Telekommunikation zulässig. Die zuständigen Datenschutzkontrollbehörden sind vor der Zustimmung anzuhören. §8 Mitteilen ankommender Verbindungen (1) Einem Kunden (Antragsteller), der glaubhaft macht, daß bei seinem Anschluß anonyme bedrohende oder belästigende Anrufe ankommen, kann auf schriftlichen Antrag Auskunft über die Anschlüsse erteilt werden, von denen nach seinen Angaben die bedrohenden oder belästigenden Anrufe ausgegangen sind. Dabei dürfen die Rufnummern, Namen und Anschriften der Inhaber dieser Anschlüsse sowie Datum und Uhrzeit des Beginns der Verbindungen und der Verbindungsversuche erhoben, gespeichert und dem Antragsteller mitgeteilt werden. (2) Der Kunde des Anschlusses, von dem die als bedrohend oder belästigend bezeichneten Anrufe ausgegangen sind, ist zu unterrichten, daß über die diese Anrufe betreffenden Verbindungen Auskunft erteilt wurde. Davon kann abgesehen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß ihm aus dieser Mitteilung wesentliche Nachteile entstehen können und diese Nachteile bei Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen des Anrufers als wesentlich schwerwiegender erscheinen. Auf begründeten Antrag des Kunden des Anschlusses, von dem die als bedrohend oder belästigend bezeichneten Anrufe ausgegangen sind, ist dieser über die Auskunftserteilung zu unterrichten. 2340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I §9 Anzeige der Rufnummer des Anrufers; Anrufweiterschaltung (1) Werden Anschlüsse angeboten, die die Rufnummer der anrufenden an den angerufenen Anschluß übermitteln, ist dem Kunden eine Wahlmöglichkeit zwischen der Anzeige seiner Rufnummer bei jedem Anruf oder dem dauernden Ausschluß der Anzeige seiner Rufnummer einzuräumen. Eine Unterdrückung der Übermittlung der Rufnummer des anrufenden an den angerufenen Anschluß durch den Anrufenden für den einzelnen Anruf ist spätestens ab 1. Januar 1994 im Rahmen der Einführung des Europäischen Diensteintegrierenden Digitalen Netzes (Euro-ISDN) vorzusehen. Für Sprachkommunikationsdienste ist die Übermittlung der Rufnummer des anrufenden Anschlusses an den angerufenen Anschluß einer der in § 6 Abs. 9 Satz 5 genannten Personen, Organisationen und Behörden in der Vermittlungsstelle dieses Anschlusses auszuschließen. Auf Antrag sind Anschlüsse bereitzustellen, zu denen eine Übermittlung der Rufnummer des anrufenden Anschlusses an den angerufenen Anschluß ausgeschlossen ist. Die Anschlüsse nach Satz 3 und Satz 4 sind auf Antrag des Kunden in dem öffentlichen Kundenverzeichnis nach § 10 Abs. 1 entsprechend zu kennzeichnen. (2) Hat der Kunde der Eintragung in das öffentliche Kundenverzeichnis nach § 10 Abs. 3 widersprochen, wird die Rufnummer seines anrufenden Anschlusses nicht an den angerufenen Anschluß übermittelt, es sei denn, daß der Kunde die Übermittlung seiner Rufnummer ausdrücklich wünscht. (3) In Sprachkommunikationsdiensten muß für den angerufenen Anschluß die Abschaltung der Anzeige der Rufnummer des anrufenden Anschlusses allgemein und im Einzelfall möglich sein. (4) Es dürfen Anschlüsse mit der Möglichkeit angeboten werden, die für diesen Anschluß bestimmten Verbindungen zu einem im Einzelfall bestimmten anderen Anschluß weiterzuschalten, soweit der Inhaber dieses Anschlusses dem Weiterschaltenden hierzu vorher seine Zustimmung erteilt hat. (5) Wird ein Anruf weitergeschaltet, so muß sichergestellt werden, daß diese Tatsache dem Anrufer mitgeteilt wird, soweit dies technisch möglich ist. Diese Vorschrift gilt nicht für die Weiterschaltung zu automatischen Tonträgern. (6) Werden von einem Anschluß Daten, Texte oder andere beim empfangenden Anschluß zu dokumentierende Informationen außer Sprache gesendet, darf das Unternehmen die Übermittlung der Rufnummer oder Kennung ohne Einschränkung vorsehen. §10 öffentliche Kundenverzeichnisse (1) Das Unternehmen darf öffentliche Verzeichnisse seiner Kunden, mit denen es Vertragsverhältnisse über Telekommunikationsdienstleistungen unterhält, in Form von Druckwerken oder elektronischen Verzeichnissen herausgeben oder herausgeben lassen. (2) Die Kunden können in die Verzeichnisse mit ihrem Namen und mit ihrer Anschrift eingetragen werden. Auf Verlangen des Kunden dürfen Mitbenutzer eingetragen werden, soweit diese damit einverstanden sind. (3) Auf Verlangen des Kunden muß die Eintragung in öffentlichen Kundenverzeichnissen ganz oder teilweise unterbleiben. Der Kunde ist von dem Unternehmen auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen. §11 Auskunft über Rufnummern (1) Das Unternehmen darf im Einzelfall durch Auskunftsstellen Auskunft über die Rufnummern von Telekommunikationsanschlüssen erteilen oder durch Dritte erteilen lassen. Die Übertragung der Auskunftserteilung an Dritte ist nur zulässig, wenn das Unternehmen den Dritten verpflichtet, die Daten nur für Auskunftszwecke zu verarbeiten und zu nutzen und die §§ 10 und 11 einzuhalten. (2) Die Rufnummernauskunft muß in den Fällen unterbleiben, in denen der Betroffene der Eintragung in das Kundenverzeichnis widersprochen hat. (3) Über die Rufnummern hinausgehende Auskünfte dürfen nur erteilt werden, wenn der Kunde sein Einverständnis schriftlich erklärt hat. Sind Kunden beim Inkrafttreten dieser Verordnung im Kundenverzeichnis eingetragen, so muß die Auskunft unterbleiben, wenn der Kunde widerspricht. § 10 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. §12 Bildschirmtextdienste (1) Personenbezogene Daten in Bildschirmtextdiensten dürfen nur erhoben und verarbeitet werden, soweit und solange diese Daten für die Abwicklung der vom Kunden oder Mitbenutzer beanspruchten Telekommunikationsdienstleistungen erforderlich sind. Daten, die Rückschlüsse auf das vom Kunden abgerufene einzelne Angebot ermöglichen, dürfen nur gespeichert werden, um das Zurückblättern und den Rücksprung zu ermöglichen. Dafür dürfen bis zu sechs Seitennummern gespeichert werden. Die hierzu erforderlichen Daten werden fortlaufend, spätestens mit Beendigung der jeweiligen Verbindung gelöscht. (2) Für die Abrechnung der von dem Kunden an den Informationsanbieter zu zahlenden Vergütung dürfen von dem Unternehmen die Kennung des Kunden und die Kennung der Mitbenutzer, der Zeitpunkt der erstmaligen Inanspruchnahme vergütungspflichtiger Leistungen unter einer Leitseite, die Kennung des Informationsanbieters, dem diese Leitseite zugeordnet ist, und die Höhe der Vergütung, die dem Informationsanbieter für eine zusammenhängende Nutzung durch den Kunden zusteht, gespeichert werden. Diese Daten sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe der Entgeltrechnung zu löschen. (3) Personenbezogene Daten des Kunden dürfen an den Informationsanbieter nur bei nicht vollständiger Zahlung der Vergütung nach erfolgloser Mahnung durch das Unternehmen weitergegeben werden, soweit dies zur Geltendmachung der Anbietervergütung erforderlich ist oder der Kunde schriftlich zugestimmt hat. (4) Personenbezogene Daten des Kunden und des Mitbenutzers dürfen zur Übermittlung von Mitteilungs- und Antwortseiten nur gespeichert und verarbeitet werden, soweit und solange dies erforderlich ist. Nicht abgerufene Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 2341 Mitteilungs- und Antwortseiten sind nach Ablauf von längstens sechzig Tagen zu löschen. (5) Von dem Unternehmen sind die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherung der personenbezogenen Daten zu treffen. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht. Soweit im Hinblick auf den angestrebten Schutzzweck wirtschaftlich vertretbar, sind sie dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen. Systemtechnisch ist zu gewährleisten, daß der Benutzer von Bildschirmtextdiensten personenbezogene Daten nur bewußt und gewollt übermitteln kann. §13 Telegrammdienst (1) Daten und Belege über die betriebliche Bearbeitung und Zustellung von Telegrammen dürfen gespeichert werden, soweit es zum Zwecke des Nachweises einer ordnungsgemäßen Erbringung der Telegrammdienstleistung nach Maßgabe des mit dem Kunden geschlossenen Vertrags erforderlich ist. Die Daten und Belege sind spätestens nach sechs Monaten zu löschen. (2) Daten und Belege über den Inhalt von Telegrammen dürfen über den Zeitpunkt der Zustellung hinaus nur gespeichert werden, soweit das Unternehmen nach Maßgabe des mit dem Kunden geschlossenen Vertrags für Übermittlungsfehler einzustehen hat. Bei Inlandstelegrammen sind die Daten und Belege spätestens nach drei Monaten, bei Auslandstelegrammen spätestens nach sechs Monaten zu löschen. (3) Die Löschungsfristen beginnen mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Telegrammaufgabe folgt. Die Löschung darf unterbleiben, solange die Verfolgung von Ansprüchen oder internationale Vereinbarungen eine längere Speicherung erfordern. §14 Fernwirk- und Fernmeßdienste (1) Das Unternehmen darf Fernwirkinformationen und Fernmeßinformationen, die personenbezogene Daten sind, nur solange und in dem Umfang verarbeiten, wie dies erforderlich ist, um die zwischen dem Nutzer und dem Fernwirkanbieter oder Fernmeßanbieter vereinbarten Daten zu übermitteln. Die Verantwortung für die Zulässig-keit des einzelnen Abrufs trägt der Fernwirkanbieter oder Fernmeßanbieter nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften. Das Unternehmen prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlaß besteht. (2) Fernwirk- oder Fernmeßinformationen zur Verbrauchsermittlung dürfen nur zur Übermittlung an Versorgungsunternehmen gespeichert werden, soweit sie zur Abrechnung des verbrauchten Gutes erforderlich sind; sie sind spätestens nach vier Werktagen dem Versorgungsunternehmen zu übermitteln und danach bei dem Unternehmen zu löschen. § 15 Nachrichtenübermittlungssysteme mit Zwischenspeicherung (1) Das Unternehmen darf bei Dienstleistungen, für deren Durchführung eine Zwischenspeicherung erforder- lich ist, Nachrichteninhalte, insbesondere Sprach-, Ton-, Text- und Grafikmitteilungen von Kunden, im Rahmen eines hierauf gerichteten Diensteangebotes unter folgenden Voraussetzungen verarbeiten: 1. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich in Fernmeldeanlagen des Unternehmens, es sei denn, die Nachrichteninhalte werden im Auftrag des Kunden oder durch Eingabe des Kunden in Fernmeldeanlagen anderer Unternehmen oder der Deutschen Bundespost TELEKOM weitergeleitet. 2. Ausschließlich der Kunde bestimmt durch seine Eingabe Inhalt, Umfang und Art der Verarbeitung. 3. Ausschließlich der Kunde bestimmt, wer Nachrichteninhalte eingeben und wer auf Nachrichteninhalte zugreifen darf (Zugriffsberechtigter). 4. Das Unternehmen darf dem Kunden mitteilen, daß der Empfänger auf die Nachricht zugegriffen hat. 5. Das Unternehmen darf Nachrichteninhalte nur gemäß dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag löschen. (2) Das Unternehmen hat die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um Fehlübermittlungen und das unbefugte Offenbaren von Nachrichteninhalten innerhalb des Unternehmens oder an Dritte auszuschließen. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht. Soweit es im Hinblick auf den angestrebten Schutzzweck erforderlich ist, sind die Maßnahmen dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen. §16 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 in Kraft, sobald die zu seiner Durchführung erforderlichen Datenverarbeitungsprogramme verfügbar sind, spätestens aber am I.Juli 1992. Der Bundesminister für Post und Telekommunikation gibt den Zeitpunkt der Verfügbarkeit der Datenverarbeitungsprogramme im Bundesgesetzblatt bekannt. Bis dahin dürfen in digitalen Sprachkommunikationsdiensten und bei Verwendung von Kundenkarten Verbindungsdaten entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 2 gespeichert werden. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 18. Dezember 1991 Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Post und Telekommunikation Christian Schwarz-Schilling