Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1992  Nr. 52 vom 12.11.1992  - Seite 1853 bis 1863 - Gesetz zur Neuregelung der Zinsbesteuerung (Zinsabschlaggesetz)

Gesetz zur Neuregelung der Zinsbesteuerung (Zinsabschlaggesetz) Bundesgesetzblatt 1853 Teill Z 5702 A 1992 Ausgegeben zu Bonn am 12. November 1992 Nr. 52 Tag Inhalt Seite 9. 11. 92 Gesetz zur Neuregelung der Zinsbesteuerung (Zinsabschlaggesetz) ...................... 1853 611-1, 4120-4, 610-7, 610-7-14, 611-6-3-2, 611-8-2-2, 605-1, 604-1 9. 11. 92 Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG)................... 1864 neu: 9022-9; 9022-6, 9022-8 5. 11. 92 Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (9. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV) 1871 2212-2-7-1 25. 9. 92 Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark (Gedenkmünze 150. Jahrestag der Friedensklasse des Ordens Pour le merite für Wissenschaften und Künste) ......................................................................... 1880 neu: 691-11-11 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 39 ........................................................ 1881 Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ..................................... 1882 Gesetz zur Neuregelung der Zinsbesteuerung (Zinsabschlaggesetz) Vom 9. November 1992 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBl. I S. 1898, 1991 I S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1814), wird wie folgt geändert: 1. § 10 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird der Betrag "2 340" durch den Betrag "2 610" und der Betrag "4 680" durch den Betrag "5 220" ersetzt. b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) Der Betrag "4 000" wird durch den Betrag "6 000" und der Betrag "8 000" durch den Betrag "12 000" ersetzt. bb) In Buchstabe b wird die Angabe "3 vom Hundert" durch die Angabe "4 vom Hundert," ersetzt. cc) Nach der neuen Angabe "4 vom Hundert," wird folgender Buchstabe c eingefügt: ,,c) bei Steuerpflichtigen, aa) die nach § 168 Arbeitsförderungsgesetz beitragspflichtig sind, bb) die, ohne nach § 168 Arbeitsförderungsgesetz beitragspflichtig zu sein, auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen, oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bei Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, cc) die Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4 in Ausübung eines Mandats bezogen haben, um 3 vom Hundert". dd) Nach den Worten "Alters- oder Krankenversorgung" werden die Worte ", der Arbeitsplatz oder das Mandat" eingefügt. 1854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I 2. § 10c Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Zahl "4 000" durch die Zahl "6 000" und die Zahl "12" durch die Zahl "16" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Zahl "2 340" durch die Zahl "2 610" ersetzt. c) In Nummer 3 wird die Zahl "1 170" durch die Zahl "1 305" ersetzt. 3. In § 19 Abs. 2 wird die Zahl "4 800" durch die Zahl "6 000" ersetzt. 4. In § 20 Abs. 4 werden die Zahl "600" jeweils durch die Zahl "6 000" und die Zahl "1 200" durch die Zahl "12 000" ersetzt. 5. In § 36b Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "kommt" der Punkt gestrichen und folgende Worte angefügt: "oder ein Freistellungsauftrag im Sinne des § 44a Abs. 2 Satz 1 vorliegt." 6. In § 36c Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte "die in § 36b Abs. 2 bezeichnete Bescheinigung" durch die Worte "eine Bescheinigung im Sinne des § 36 b Abs. 2 oder ein Freistellungsauftrag im Sinne des § 44a Abs. 2 Satz 1" ersetzt. 7. § 43 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "inländischen" die Worte "und in den Fällen der Nummer 7 Buchstabe a auch ausländischen" eingefügt. bb) In Nummer 5 wird Satz 3 wie folgt gefaßt: "Eine Anleihe gilt im Sinne des Satzes 1 als ausgegeben, wenn mindestens ein Wertpapier der Anleihe veräußert worden ist;". cc) In Nummer 6 Satz 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt: "7. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7, a) wenn es sich um Zinsen aus Anleihen und Forderungen handelt, die in ein öffentliches Schuldbuch oder in ein ausländisches Register eingetragen oder über die Sammelurkunden im Sinne des § 9a des Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind; b) wenn der Schuldner der nicht in Buchstabe a genannten Kapitalerträge ein inländisches Kreditinstitut im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen ist. Kreditinstitut in diesem Sinne ist auch die Kreditanstalt für Wiederaufbau, eine Bausparkasse, die Deutsche Bundespost POSTBANK, die Deutsche Bundesbank bei Geschäften für ihre Betriebsangehörigen und eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts im Sinne des § 53 des Gesetzes über das Kreditwesen, nicht aber eine ausländische Zweigsteile eines inländischen Kreditinstituts. Die inländische Zweigstelle gilt an Stelle des ausländischen Kreditinstituts als Schuldner der Kapitalerträge. Der Steuerabzug muß nicht vorgenommen werden, aa) wenn auch der Gläubiger der Kapitalerträge ein inländisches Kreditinstitut im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen einschließlich der inländischen Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts im Sinne des § 53 des Gesetzes über das Kreditwesen, eine Bausparkasse, die Deutsche Bundespost POSTBANK, die Deutsche Bundesbank oder die Kreditanstalt für Wiederaufbau ist, bb) wenn es sich um Kapitalerträge aus Sichteinlagen handelt, für die kein höherer Zins oder Bonus als 1 vom Hundert gezahlt wird, cc) wenn es sich um Kapitalerträge aus Guthaben bei einer Bausparkasse auf Grund eines Bausparvertrages handelt und wenn im Kalenderjahr der Gutschrift dieser Kapitalerträge für Aufwendungen an die Bausparkasse der Steuerpflichtige eine Arbeitnehmer-Sparzulage erhalten hat oder für ihn im Kalenderjahr der Gutschrift oder im Kalenderjahr vor der Gutschrift dieser Kapitalerträge eine Wohnungsbauprämie festgesetzt oder gewährt worden ist oder für die Guthaben kein höherer Zins oder Bonus als 1 vom Hundert gezahlt wird, dd) wenn die Kapitalerträge bei den einzelnen Guthaben im Kalenderjahr nur einmal gutgeschrieben werden und zwanzig Deutsche Mark nicht übersteigen." dd) In Satz 2 werden das Zitat "§ 20 Abs. 2 Nr. 1" durch das Zitat "§ 20 Abs. 2 mit Ausnahme der Nummer 2 Buchstabe a" und die Worte "Nummern 1 bis 6" durch die Worte "Nummern 1 bis 7" ersetzt. b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "(Schuldner)" die Worte "oder die auszahlende Stelle" eingefügt. 8. § 43 a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird in Nummer 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1992 1855 "4. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2: 30 vom Hundert des Kapitalertrags (Zinsabschlag), wenn der Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt, 42,85 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer übernimmt; in den Fällen des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb erhöhen sich der Vomhundertsatz von 30 auf 35 und der Vomhundertsatz von 42,85 auf 53,84." b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Abweichend davon bemißt sich der Steuerabzug 1. in den Fällen des § 20 Abs. 2 Nr. 3 nach den vereinnahmten Stückzinsen abzüglich des Entgelts für den Erwerb der Zinsscheine, 2. in den Fällen des § 20 Abs. 2 Nr. 4 nach dem Kapitalertrag, der rechnerisch auf die Zeit der Innehabung der Wertpapiere oder Forderungen durch den Veräußerer entfällt." 9. § 44 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Zitat "§ 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5" durch das Zitat "§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7 sowie Satz 2" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Zitat "§ 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5" durch das Zitat "§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7 sowie Satz 2" ersetzt. bb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "In diesem Zeitpunkt haben in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 der Schuldner der Kapitalerträge und in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 die die Kapitalerträge auszahlende Stelle den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge vorzunehmen." cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: "Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle ist 1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a und Satz 2 a) das inländische Kreditinstitut im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b, aa) das die Teilschuldverschreibungen oder die Anteile an einer Sammel-schuldbuchforderung oder die Wertrechte verwahrt oder verwaltet und die Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt, bb) das die Kapitalerträge gegen Aushändigung der Zinsscheine einem anderen als einem ausländischen Kreditinstitut auszahlt oder gutschreibt; b) der Schuldner der Kapitalerträge in den Fällen des Buchstaben a, wenn kein inländisches Kreditinstitut die die Kapitalerträge auszahlende Stelle ist; 2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b das inländische Kreditinstitut, das die Kapitalerträge als Schuldner auszahlt oder gutschreibt." dd) In dem neuen Satz 5 werden nach dem Wort "Kapitalerträge" die Worte "oder der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle" eingefügt. ee) In dem neuen Satz 6 werden die Worte "die ein Schuldner zu demselben Zeitpunkt abzuführen hat" durch die Worte "die zu demselben Zeitpunkt insgesamt abzuführen ist" ersetzt. c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Die Schuldner der Kapitalerträge oder die die Kapitalerträge auszahlenden Stellen haften für die Kapitalertragsteuer, die sie einzubehalten und abzuführen haben, es sei denn, sie weisen nach, daß sie die ihnen auferlegten Pflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben." bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Schuldner" die Worte "oder die die Kapitalerträge auszahlende Stelle" eingefügt. bbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Schuldner" die Worte "oder die die Kapitalerträge auszahlende Stelle" eingefügt. cc) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Für die Inanspruchnahme des Schuldners der Kapitalerträge und der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle bedarf es keines Haftungsbescheids, soweit der Schuldner oder die die Kapitalerträge auszahlende Stelle die einbehaltene Kapitalertragsteuer richtig angemeldet hat oder soweit sie ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder dem Prüfungsbeamten des Finanzamts schriftlich anerkennen." a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 und 7 sowie Satz 2, die einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, 1. soweit die Kapitalerträge zusammen mit den Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2, für die die Kapitalertragsteuer nach §44b zu erstatten ist, einschließlich der Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3 den Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs. 4 und den Werbungskosten-Pauschbetrag nach §9a Nr. 2 nicht übersteigen, 2. wenn anzunehmen ist, daß für ihn eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht kommt." 10. § 44a wird wie folgt geändert: 1856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug nach Absatz 1 ist, daß dem nach § 44 Abs. 1 zum Steuerabzug Verpflichteten 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ein Freistellungsauftrag des Gläubigers der Kapitalerträge nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Nicht-veranlagungs-Bescheinigung des für den Gläubiger zuständigen Wohnsitzfinanzamts vorliegt." c) In Absatz 3 werden die Worte "Der Schuldner oder das die Kapitalerträge auszahlende inländische Kreditinstitut" durch die Worte "Der nach § 44 Abs. 1 zum Steuerabzug Verpflichtete" ersetzt und nach dem Wort "vermerken" die Worte "sowie die Freisteilungsaufträge aufzubewahren" angefügt. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte "nicht vorzunehmen, wenn es sich bei den Kapitalerträgen um Gewinnanteile handelt, die der Gläubiger von einer von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft bezieht" durch die Worte "bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 7 sowie Satz 2 nicht vorzunehmen" ersetzt. bb) Folgender Satz 2 wird eingefügt: "Dies gilt auch, wenn es sich bei den Kapitalerträgen um Gewinnanteile handelt, die der Gläubiger von einer von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft bezieht." e) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt: "(5) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge Betriebseinnahmen des Gläubigers sind und die Kapitalertragsteuer und die anrechenbare Körperschaftsteuer bei ihm auf Grund der Art seiner Geschäfte auf Dauer höher wären als die gesamte festzusetzende Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer. Dies ist durch eine Bescheinigung des für den Gläubiger zuständigen Finanzamts nachzuweisen. Die Bescheinigung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszustellen. (6) Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug nach den Absätzen 1, 4 und 5 bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 ist, daß die Teilschuldverschreibungen, die Anteile an der Sammelschuldbuch-forderung, die Wertrechte oder die Einlagen und Guthaben im Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen unter dem Namen des Gläubigers der Kapitalerträge bei der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle verwahrt oder verwaltet werden. § 45 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes gilt sinngemäß." 11. § 44 b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, die einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zu- fließen, wird auf Antrag die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer unter den Voraussetzungen des § 44a Abs. 1, 2 und 5 in dem dort bestimmten Umfang erstattet." bb) Satz 2 wird gestrichen. cc) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Dem Antrag auf Erstattung ist außer dem Freistellungsauftrag nach § 44a Abs. 2 Nr. 1, der Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44 a Abs. 2 Nr. 2 oder der Bescheinigung nach § 44a Abs. 5 eine Steuerbescheinigung nach § 45 a Abs. 3 beizufügen." b) In Absatz 4 werden die Worte "dem Schuldner oder dem die Kapitalerträge auszahlenden inländischen Kreditinstitut die Bescheinigung" durch die Worte "dem nach § 44 Abs. 1 zum Steuerabzug Verpflichteten den Freistellungsauftrag oder die Nichtver-anlagungs-Bescheinigung" und die Worte "des Schuldners oder des die Kapitalerträge auszahten-den inländischen Kreditinstituts" durch die Worte "des nach § 44 Abs. 1 zum Steuerabzug Verpflichteten" ersetzt. 12. In § 44c Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten "Bundesamt für Finanzen" die Worte "außer in den Fällen des § 44 a Abs. 4" eingefügt. 13. § 45 Abs. 2 wird gestrichen. 14. § 45 a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Zitat "§ 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5" durch das Zitat "§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7 sowie Satz 2" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte "Der Schuldner ist" durch die Worte "In den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 sind der Schuldner der Kapitalerträge und in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 die die Kapitalerträge auszahlende Stelle" ersetzt und nach den Worten "Gläubiger der Kapitalerträge" die Worte "auf Verlangen" eingefügt. bb) In Satz 2 wird das Zitat "§ 43 Abs. 1 Nr. 2 bis 5" durch das Zitat "§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und 7 sowie Satz 2" ersetzt. cc) Folgende Sätze werden angefügt: "Ist die auszahlende Stelle nicht Schuldner der Kapitalerträge, hat sie zusätzlich den Namen und die Anschrift des Schuldners der Kapitalerträge anzugeben. § 45 Abs. 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes gilt sinngemäß." 15. Nach § 45c wird folgender § 45 d eingefügt: "§ 45 d Mitteilungen an das Bundesamt für Finanzen (1) Wer nach § 44 Abs. 1 Satz 3 zum Steuerabzug verpflichtet ist, hat dem Bundesamt für Finanzen auf Verlangen folgende Angaben mitzuteilen: 1. Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum der Person - gegebenenfalls auch des Ehegatten -, Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1992 1857 die den Freistellungsauftrag erteilt hat (Auftraggeber), 2. Anschrift des Auftraggebers, 3. Anzahl der von dem Auftraggeber erteilten Freistellungsaufträge, 4. Höhe des Betrages, bis zu dem auf Grund des Freistellungsauftrages vom Steuerabzug Abstand genommen und bei Dividenden und ähnlichen Kapitalerträgen die Erstattung von Kapitalertragsteuer und die Vergütung von Körperschaftsteuer beim Bundesamt für Finanzen beantragt werden sollte, 5. Namen und Anschrift des Empfängers des Freistellungsauftrags, 6. Datum der Erteilung des Freistellungsauftrags. Auf die Mitteilungen findet § 150 Abs. 6 der Abgabenordnung entsprechende Anwendung. (2) Die Mitteilungen dürfen ausschließlich zur Prüfung der rechtmäßigen Inanspruchnahme des Sparer-Freibetrages und des Pauschbetrages für Werbungskosten verwendet werden." 16. In § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c werden in Doppelbuchstabe bb der Punkt durch das Wort ", oder" ersetzt und folgender Doppelbuchstabe cc angefügt: ,,cc) Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a und Satz 2 von einem Schuldner oder von einem inländischen Kreditinstitut im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b gegen Aushändigung der Zinsscheine einem anderen als einem ausländischen Kreditinstitut ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und die Teilschuldverschreibungen nicht von dem Schuldner oder dem inländischen Kreditinstitut verwahrt werden." 17. Vor § 50b wird die Überschrift wie folgt gefaßt: "IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlußvorschriften". 18. Nach § 50d wird folgender § 50e eingefügt: "§ 50 e Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 45 d Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden." 19. In § 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe e werden der Beistrich gestrichen und die Worte "und den Freistellungsauftrag nach § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1," angefügt. 20. § 52 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Zahl "1992" durch die Zahl "1993" und die Zahlen "1991" jeweils durch die Zahlen "1992" ersetzt. b) Absatz 28 wird wie folgt gefaßt: "(28) § 36c Abs. 1 Nr. 3, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7 und Satz 2, § 43a Abs. 1 Nr. 4, § 44 Überschrift und Abs. 1 und 5, §§ 44a, § 44b Abs. 1 und 4, § 44c Abs. 1, § 45 Abs. 2, § 45 a Überschrift und Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c, § 51 Abs. 4 Buchstabe e sind erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1992 zufließen. In den Fällen des § 20 Abs. 2 mit Ausnahme der Nummern 1 und 2 Buchstabe a ist § 43 Abs. 1 Satz 2 erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen." Artikel 2 Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970 (BGBl. I S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297), wird wie folgt geändert: 1. § 38 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort "erstattet" der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Worte eingefügt: "soweit nicht nach § 44a des Einkommensteuergesetzes vom Steuerabzug Abstand zu nehmen ist;". b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Im übrigen sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes über die Abstandnahme vom Steuerabzug und über die Erstattung von Kapitalertragsteuer bei unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Anteilseignern sinngemäß anzuwenden." c) In Satz 4 wird das Zitat "§ 44b Abs. 1 Satz 2" durch das Zitat "§ 44b Abs. 1 Satz 1" ersetzt. 2. Nach § 38 a wird folgender § 38b eingefügt: "§ 38 b (1) Von dem Teil der Einnahmen eines Wertpapier-Sondervermögens, der zur Ausschüttung auf Anteilscheine an dem Sondervermögen verwendet wird, wird ein Steuerabzug vom Kapitalertrag in Höhe von 30 vom Hundert des ausgeschütteten Betrags vorgenommen, soweit darin enthalten sind 1. Erträge des Sondervermögens, bei denen nach § 38 Abs. 3 in Verbindung mit § 44a des Einkommensteuergesetzes vom Steuerabzug Abstand zu nehmen ist, sowie der hierauf entfallende Teil des Ausgabepreises für ausgegebene Anteilscheine, 2. Erträge des Sondervermögens im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergeset- 1858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I zes, bei denen die Kapitalertragsteuer nach § 38 Abs. 3 erstattet wird, sowie der hierauf entfallende Teil des Ausgabepreises für ausgegebene Anteilscheine, 3. ausländische Erträge des Sondervermögens im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, 4. aber nicht Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und die hierauf entfallenden Teile des Ausgabepreises für ausgegebene Anteilscheine. Die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 des Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden. In der nach § 45a des Einkommensteuergesetzes zu erteilenden Bescheinigung ist der zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigende Teil der Ausschüttung gesondert anzugeben. (2) Für den Teil der nicht zur Ausschüttung oder Kostendeckung verwendeten Einnahmen des Sondervermögens im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 2 gilt Absatz 1 entsprechend. Die darauf zu erhebende Kapitalertragsteuer ist von dem ausgeschütteten Betrag einzubehalten. (3) Werden die Einnahmen des Sondervermögens im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 2 nicht zur Ausschüttung oder Kostendeckung verwendet, hat die Kapitalanlagegesellschaft den Steuerabzug vorzunehmen. Die §§ 44 a und 45 a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes sind nicht anzuwenden. Im übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. Die Kapitalertragsteuer ist innerhalb eines Monats nach der Entstehung zu entrichten. Die Kapitalanlagegesellschaft hat bis zu diesem Zeitpunkt eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und darin die Steuer zu berechnen." 3. § 39 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Von Kapitalerträgen im Sinne des § 38 a wird kein Steuerabzug vorgenommen." 4. Nach § 39a wird folgender § 39b eingefügt: "§ 39b (1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 38 b Abs. 3, die einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger als zugeflossen gelten, wird auf Antrag die einbehaltene Kapitalertragsteuer unter den Voraussetzungen des § 44 b Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes und in dem dort bestimmten Umfang von der Kapitalanlagegesellschaft erstattet. Im übrigen sind die für die Anrechnung und die Erstattung der Kapitalertragsteuer geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden. (2) Die Kapitalanlagegesellschaft erstattet die einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Antrag auch in Fällen, in denen die Kapitalerträge im Sinne des § 38 b Abs. 3 einem Gläubiger ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland als zugeflossen gelten. Sie hat sich zuvor Gewißheit über die Person des Gläubi- gers der Kapitalerträge zu verschaffen; § 154 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden. Wird der Antrag in Vertretung des Gläubigers der Kapitalerträge durch ein Kreditinstitut gestellt, das die Anteilscheine im Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen in einem auf den Namen des Gläubigers der Kapitalerträge lautenden Wertpapierdepot verwahrt, hat die Kapitalanlagegesellschaft sich von dem Kreditinstitut versichern zu lassen, daß der Gläubiger der Kapitalerträge nach den Depotunterlagen weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. (3) Für die Anrechnung der einbehaltenen und abgeführten Kapitaiertragsteuer nach § 36 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes oder deren Erstattung nach § 50d des Einkommensteuergesetzes gilt § 39 a Abs. 3 entsprechend. § 36 b Abs. 4 und 5, § 36 c Abs. 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes gelten sinngemäß." 5. § 40 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In der Nummer 1 werden die Zahl "1." gestrichen und am Ende der Beistrich durch einen Punkt ersetzt. b) Nummer 2 wird gestrichen. 6. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe a wird gestrichen. bb) Buchstaben b bis f werden Buchstaben a bis e. cc) Im neuen Buchstaben c wird das Zitat "§ 40 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2" durch das Zitat "§ 40 Abs. 1 Satz 2" ersetzt. b) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5 und 6 eingefügt: "5. den zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigenden Teil der Ausschüttung; 6. den Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer;". c) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7. 7. § 42 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Die Vorschriften des § 40 Abs. 2 bis 5 und des § 41 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstaben b und c gelten sinngemäß für die in § 38 b Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 1 Satz 2, § 39 a Abs. 2 und § 39 b bezeichneten Einnahmen des Wertpapier-Sondervermögens, die nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendet werden." 8. Dem § 43 wird folgender Absatz 8 angefügt: "(8) Von den Vorschriften in der Fassung des Artikels 2 des Zinsabschlaggesetzes vom 9. November 1992 (BGBl. I S. 1853) sind 1. § 38b Abs. 3 erstmals für Einnahmen anzuwenden, die dem Wertpapier-Sondervermögen nach dem 31. Dezember 1992 zufließen, Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1992 1859 2. die §§ 38b, 39 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und § 41 Abs. 1 g erstmals für Ausschüttungen auf Anteilscheine an 1 einem Wertpapier-Sondervermögen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1992 zufließen, 3. § 38 b Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 2, §§ 39 b, 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und § 42 für die nicht zur Kostendek-kung oder Ausschüttung verwendeten Einnahmen des Wertpapier-Sondervermögens erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1992 endet, 4. § 38b auch anzuwenden, soweit in Ausschüttungen, die nach dem 31. Dezember 1992 zufließen, Einnahmen des Wertpapier-Sondervermögens enthalten sind, bei denen vor dem 1. Januar 1993 Kapitalertragsteuer nicht zu erheben war. Dies gilt auch für die nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Einnahmen des Wertpapier-Sondervermögens, die in dem Geschäftsjahr als zugeflossen gelten, das nach dem 31. Dezember 1992 endet." 9. In § 43b Nr. 4 wird das Zitat "§ 43 Abs. 6 und 7" durch das Zitat "§ 43 Abs. 6, 7 und 8" ersetzt. 10. Dem § 44 werden folgende Sätze angefügt: "Von Kapitalerträgen im Sinne des § 45 wird ein Steuerabzug in Höhe von 30 vom Hundert vorgenommen. Im übrigen gelten die §§ 38b und 39b sinngemäß. Sind in den Ausschüttungen Gewinne aus der Veräußerung von Gegenständen im Sinne des § 27 enthalten, wird der Steuerabzug nur vorgenommen, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung der Gegenstände nicht mehr als zwei Jahre betragen hat." 11. § 47 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: "3. den Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer;". b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. 12. § 48 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Die Vorschriften des § 40 Abs. 3 und 4, §§ 44, 45 und 47 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a gelten sinngemäß für die von dem Grundstücks-Sondervermögen vereinnahmten nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Erträge aus der Vermietung und Verpachtung der in § 27 bezeichneten Gegenstände (§ 45 Abs. 1)." 13. Dem § 50 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Für die Anwendung der §§ 44,47 Abs. 1, § 48 gilt § 43 Abs. 8 sinngemäß." Artikel 3 Änderung des Bewertungsgesetzes Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297), wird wie folgt geändert: 1. In § 11 Abs. 2 wird folgender Satz 4 eingefügt: "Dem Einheitswert sind die Beteiligungen im Sinne des § 102 und die nicht im Einheitswert erfaßten Wirtschaftsgüter des ausländischen Betriebsvermögens hinzuzurechnen; die mit diesen Beteiligungen und den Wirtschaftsgütern des ausländischen Betriebsvermögens in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten sind abzuziehen, soweit sie bei der Ermittlung des Einheitswerts nicht abgezogen worden sind." 2. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Liegen die besonderen Umstände in einer hohen, niedrigen oder fehlenden Verzinsung, ist bei der Bewertung vom Mittelwert einer jährlich vorschüssigen und jährlich nachschüssigen Zahlungsweise auszugehen." 3. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Der Kapitalwert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, ist mit dem aus Anlage 9 a zu entnehmenden Vielfachen des Jahreswerts anzusetzen. Ist die Dauer des Rechts außerdem durch das Leben einer oder mehrerer Personen bedingt, darf der nach § 14 zu berechnende Kapitalwert nicht überschritten werden." b) In Absatz 2 werden das Wort "Achtzehnfachen" durch das Wort "18,6fachen" und das Wort "Neunfachen" durch das Wort "9,3fachen" ersetzt. c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: "Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit einem anderen Zinssatz als 5,5 vom Hundert oder mit einer anderen als mittelschüssigen Zahlungsweise zu rechnen ist." 4. In § 14 Abs. 4 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: "Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit einer kürzeren oder längeren Lebensdauer, mit einem anderen Zinssatz als 5,5 vom Hundert oder mit einer anderen als mittelschüssigen Zahlungsweise zu rechnen ist." 5. § 16 wird wie folgt gefaßt: .,§ 16 Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen Bei der Ermittlung des Kapitalwerts der Nutzungen eines Wirtschaftsguts kann der Jahreswert dieser Nutzungen höchstens den Wert betragen, der sich ergibt, wenn der für das genutzte Wirtschaftsgut nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusetzende Wert durch 18,6 geteilt wird." 1860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I 6. Folgende Anlage 9a wird angefügt: "Anlage 9a (zu § 13) Kapitalwert einer wiederkehrenden, zeitlich beschränkten Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einer Deutschen Mark Der Kapitalwert ist unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5 vom Hundert errechnet worden. Er ist der Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise. Laufzeit in Jahren Kapitalwert 46 17,090 47 17,173 48 17,252 49 17,326 50 17,397 51 17,464 52 17,528 53 17,588 54 17,645 55 17,699 56 17,750 57 17,799 58 17,845 59 17,888 60 17,930 61 17,969 62 18,006 63 18,041 64 18,075 65 18,106 66 18,136 67 18,165 68 18,192 69 18,217 70 18,242 71 18,264 72 18,286 73 18,307 74 18,326 75 18,345 76 18,362 77 18,379 78 18,395 79 18,410 80 18,424 81 18,437 82 18,450 83 18,462 84 18,474 85 18,485 86 18,495 87 18,505 88 18,514 89 18,523 90 18,531 Laufzeit in Jahren Kapitalwert 1 0,974 2 1,997 3 2,772 4 3,602 5 4,388 6 5,133 7 5,839 8 6,509 9 7,143 10 7,745 11 8,315 12 8,856 13 9,368 14 9,853 15 10,314 16 10,750 17 11,163 18 11,555 19 11,927 20 12,279 21 12,613 22 12,929 23 13,229 24 13,513 25 13,783 26 14,038 27 14,280 28 14,510 29 14,727 30 14,933 31 15,129 32 15,314 33 15,490 34 15,656 35 15,814 36 15,963 37 16,105 38 16,239 39 16,367 40 16,487 41 16,602 42 16,710 43 16,813 44 16,910 45 17,003 Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1992 1861 Laufzeit in Jahren Kapitalwert 91 18,539 92 18,546 93 18,553 94 18,560 95 18,566 96 18,572 97 18,578 98 18,583 99 18,589 100 18,593 101 18,598 mehr als 101 18,600". 15. § 68 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: "1. Bodenschätze,". 16. § 95 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) § 20 Satz 2 erster Halbsatz gilt nicht bei der Ermittlung der Einheitswerte des Betriebsvermögens, soweit Billigkeitsmaßnahmen mit Ausnahme der Bildung von Rücklagen bei der steuerlichen Gewinnermittlung berücksichtigt worden sind." 17. § 100 wird aufgehoben. 18. In § 106 Abs. 5 Nr. 1 werden die Worte "und Mineralgewinnungsrechte (§ 100)" gestrichen. 7. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird am Ende der Nummer 2 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 3 gestrichen. b) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte "und Mineralgewinnungsrechten" gestrichen. 8. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte "und für die Mineralgewinnungsrechte (§ 100)" gestrichen. b) In Satz 2 werden die Worte "und für die Mineralgewinnungsrechte" gestrichen. 9. In § 22 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte "oder einem Mineralgewinnungsrecht" gestrichen. 10. In § 26 werden das Komma nach den Worten "beim Grundbesitz" sowie die Worte "bei den Mineralgewinnungsrechten" gestrichen. 11. In § 27 werden die Worte "und für Mineralgewinnungsrechte" gestrichen. 12. § 28 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Erklärungspflichtig ist derjenige, dem Grundbesitz oder Betriebsvermögen zuzurechnen ist." 13. § 29 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "und die Inhaber von Mineralgewinnungsrechten" gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "oder von Mineralgewinnungsrechten" gestrichen. c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "und der Mineralgewinnungsrechte" gestrichen. 14. In § 30 Nr. 2 werden die Worte "und Mineralgewinnungsrechten" gestrichen. 19. § 107 wird wie folgt geändert: a) Es werden die Worte "und für Mineralgewinnungsrechte" und jeweils die Worte "oder ein Mineralgewinnungsrecht" und "oder Mineralgewinnungsrechte" gestrichen. b) In Nummer 2 Buchstabe c werden die Worte "erworben worden sind" durch die Worte "erworben worden ist" ersetzt. 20. § 110 Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt: "8. Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder einem Gewerbebetrieb üblicherweise zu dienen bestimmt sind, tatsächlich an dem für die Veranlagung zur Vermögensteuer maßgebenden Zeitpunkt aber einem derartigen Betrieb des Eigentümers nicht dienen, sowie Bodenschätze, wenn für sie Absetzungen für Substanzverringerung bei der Einkunftsermittlung vorzunehmen sind. Die Bodenschätze werden mit ihren ertragsteuerlichen Werten angesetzt. Die Wirtschaftsgüter und Bodenschätze gehören nicht zum sonstigen Vermögen, wenn ihr Wert insgesamt 10 000 Deutsche Mark nicht übersteigt;". 21. § 111 Nr. 9 wird wie folgt gefaßt: "9. Ansprüche auf Renten und andere wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen, soweit der Kapitalwert (§ 13) der Nutzungen oder Leistungen insgesamt 100 000 Deutsche Mark nicht übersteigt, wenn der Berechtigte das 60. Lebensjahr vollendet hat oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre behindert im Sinne des Schwerbehindertengesetzes mit einem Grad der Behinderung von 100 ist;". 22. Dem § 124 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 angefügt: "(6) § 20 Satz 2 in der vorstehenden Fassung ist auch für Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Januar 1993 anzuwenden, soweit die Feststellungsbescheide noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen." 1862 Bundesgesetzblatt, Artikel 4 Änderung des Gesetzes zur Änderung des Hauptfeststellungszeitraums für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens und der Mineralgewinnungsrechte sowie des Hauptveranlagungszeitraums für die Vermögensteuer Das Gesetz zur Änderung des Hauptfeststellungszeitraums für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens und der Mineralgewinnungsrechte sowie des Hauptveranlagungszeitraums für die Vermögensteuer vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1322, 1336) wird wie folgt geändert: In der Gesetzesüberschrift sowie in Überschrift und Text von § 1 werden jeweils die Worte "und der Mineralgewinnungsrechte" gestrichen. Artikel 5 Änderung des Vermögensteuergesetzes Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1990 (BGBl. I S. 2467), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297), wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Weitere 50 000 Deutsche Mark sind steuerfrei, wenn der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre behindert im Sinne des Schwerbehindertengesetzes mit einem Grad der Behinderung von 100 ist. Werden mehrere Steuerpflichtige zusammen veranlagt (§ 14 des Vermögensteuergesetzes), wird der Freibetrag mit der Zahl der zusammen veranlagten Steuerpflichtigen, bei denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, vervielfacht." b) Absatz 4 wird aufgehoben. 2. In § 16 Abs. 3 werden die Worte "der Beginn des Kalenderjahrs" durch die Worte "vom Beginn des Kalenderjahrs an" ersetzt. Artikel 6 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1991 (BGBl. I S. 468), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297), wird wie folgt geändert: 1. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Worte "und Mineralgewinnungsrechte (§ 100 des Bewertungsgesetzes) sind" durch das Wort "ist" ersetzt. Jahrgang 1992, Teil I b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: "(4a) Bodenschätze, die nicht zum Betriebsvermögen gehören, werden angesetzt, wenn für sie Absetzungen für Substanzverringerung bei der Einkunftsermittlung vorzunehmen sind; sie werden mit ihren ertragsteuerlichen Werten angesetzt." c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte "und der Mineralgewinnungsrechte" gestrichen. bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Die Vorschriften der §§ 95 bis 99,103 und 104 sowie 109 Abs. 1, 2 und 4 Satz 2 und § 137 des Bewertungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden." 2. § 37 Abs. 9 wird wie folgt gefaßt: "(9) § 12 Abs. 1, 1 a und 5 Satz 3 in der Fassung des Artikels 16 Nr. 3 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) und § 12 Abs. 2,4a und 5 Sätze 1 und 2 in der Fassung des Artikels 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 9. November 1992 (BGBl. I S. 1853) finden erstmals auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 1992 entstanden ist oder entsteht." Artikel 7 Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes (1) § 1 Satz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1985 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 1992 (BGBl. I S. 1222) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "Die Gemeinden erhalten 15 vom Hundert des Aufkommens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkommensteuer sowie 12 vom Hundert des Aufkommens aus dem Zinsabschlag (Gemeindeanteil an der Einkommensteuer)." (2) Der Bundesminister der Finanzen kann den Wortlaut des Gemeindefinanzreformgesetzes in der sich aus Absatz 1 ergebenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 8 Änderung des Zerlegungsgesetzes Das Zerlegungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1971 (BGBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 967), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: "§5a Zerlegung des Zinsabschlags (1) Der Länder- und Gemeindeanteil am Aufkommen des Zinsabschlags wird wie folgt zerlegt: Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1992 1863 Auf die nicht in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Länder und Gebiete entfallen: a) im Jahr 1993 = 95 vom Hundert, b) im Jahr 1994 = 94 vom Hundert, c) im Jahr 1995 = 93 vom Hundert, d) im Jahr 1996 = 92 vom Hundert, e) im Jahr 1997 = 91 vom Hundert (Westanteil), auf die in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Länder und Gebiete f) im Jahr 1993 = 5 vom Hundert, g) im Jahr 1994 = 6 vom Hundert, h) im Jahr 1995 = 7 vom Hundert, i) im Jahr 1996 = 8 vom Hundert, j) im Jahr 1997 = 9 vom Hundert (Ostanteil). Der Westanteil wird auf die einzelnen Länder wie folgt verteilt: a) zu 70 vom Hundert entsprechend der Verteilung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach dem Ergebnis der letzten vorliegenden Einkommensteuer-Statistik. Eine neue Statistik ist erstmals in dem auf ihre Veröffentlichung folgenden Kalenderjahr maßgebend; b) zu 20 vom Hundert entsprechend der Verteilung des vorjährigen Körperschaftsteueraufkommens nach Zerlegung; c) zu 10 vom Hundert entsprechend der Verteilung des vorjährigen Aufkommens der veranlagten Einkommensteuer. 3. Für die Verteilung des Ostanteils auf die einzelnen Länder ist die vom Statistischen Bundesamt zum 30. Juni des Vorjahres festgestellte Einwohnerzahl maßgebend. (2) Die obersten Finanzbehörden der Länder haben für jedes Kalendervierteljahr ihr Aufkommen an Zinsabschlag rechtzeitig dem Bundesminister der Finanzen mitzuteilen. Dieser stellt die Anteile der einzelnen Länder am Zinsabschlag nach Absatz 1 fest. Die sich ergebenden Ausgleichszahlungen sind von den zahlungspflichtigen Ländern bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats an die obersten Finanzbehörden der empfangsberechtigten Länder zu überweisen." 2. In § 6 Abs. 1 wird das Zitat "« .,§§ 1, 5 und 5 a" ersetzt. 1 und 5" durch das Zitat Artikel 9 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 7 tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 9. November 1992 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel