Gesetz zur Verlängerung strafrechtlicher Verjährungsfristen (2. Verjährungsgesetz)
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1993 1657
Gesetz
zur Verlängerung strafrechtlicher Verjährungsfristen
(2. Verjährungsgesetz)
Vom 27. September 1993
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Artikel 315a des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 1993 (BGBl. I S. 392) geändert worden ist, werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:
"(2) Die Verfolgung von Taten, die vor Ablauf des 31. Dezember 1992 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begangen worden sind und die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, verjährt frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 1997, die Verfolgung der in diesem Gebiet vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begangenen und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 27. September 1993
Der Bundespräsident Weizsäcker
Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz S. Leutheusser-Schnarrenberger
mit Geldstrafe bedrohten Taten frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 1995.
(3) Verbrechen, die den Tatbestand des Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuches) erfüllen, für welche sich die Strafe jedoch nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik bestimmt, verjähren nicht."
Artikel 2 Anwendungsbereich
Artikel 315a Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch in der Fassung des Artikels 1 gilt nicht für Taten, deren Verfolgung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits verjährt ist.
Artikel 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.