Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1993  Nr. 58 vom 05.11.1993  - Seite 1828 bis 1835 - Neufassung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit

Neufassung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit 1828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit Vom 28. Oktober 1993 Auf Grund des Artikels 3 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit vom 26. Juli 1993 (BGBl. I S. 1349) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der seit 1. August zu 3. 1993 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die am 8. Mai 1980 in Kraft getretene Verordnung vom 30. April 1980 (BGBl. I S. 488), 2. die am 27. Juli 1983 in Kraft getretene Verordnung vom zu 4. 20. Juli 1983 (BGBl. I S. 945), 3. die am 30. April 1987 in Kraft getretene Verordnung vom 21. April 1987 (BGBl. I S. 1287), 4. die am 1. September 1989 in Kraft getretene Verord- nung vom 30. März 1989 (BGBl. I S. 598), Z(J 5 5. den am 1. Juni 1991 in Kraft getretenen Artikel 11 der Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1151), 6. die am 1. August 1993 in Kraft getretene Verordnung vom 26. Juli 1993 (BGBl. I S. 1349). Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zu 6- zu 1. des § 10 Abs. 2 Nr. 1 und des § 79 Abs. 1 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 386), zu 2. des § 79 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 4, § 18 Satz 1, § 19 Abs. 1, § 22 Abs. 1 und der §§ 23, 29 und 30 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 386), des § 79 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 4 und 19, der §§ 18 und 20 Abs. 2 sowie der §§ 30 und 78 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 386), des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 4 und des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§18 und 23 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 386), des § 10 Abs. 1 und des § 79 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 386), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 461) geändert worden sind, des § 10 Abs. 1 Satz 1, des § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c, des § 73a Nr. 4 und 5, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 17 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 und § 27 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBl. I S. 116). Bonn, den 28. Oktober 1993 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Jochen Borchert Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1993 1829 Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit I. Begriffsbestimmungen §1 (1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: 1. Aujeszkysche Krankheit, wenn diese a) durch klinische und serologische Untersuchung (Antikörpernachweis), b) durch virologische Untersuchung (Virus- oder Antigennachweis), c) durch histologische und serologische Untersuchung (Antikörpernachweis) oder d) beim Rind auch durch histologische Untersuchung in Verbindung mit klinischen Erscheinungen festgestellt worden ist; 2. Verdacht des Ausbruchs der Aujeszkyschen Krankheit, wenn das Ergebnis der a) klinischen, b) serologischen oder c) histologischen Untersuchung den Ausbruch der Aujeszkyschen Krankheit befürchten läßt. Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und c und Nr. 2 Buchstabe b gilt für Schweine, die mit Impfstoffen nach § 3 Abs. 5 geimpft worden sind, nur, wenn Antikörper gegen das gl-Glykopro-tein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit nachgewiesen worden sind. (2) Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. von Aujeszkyscher Krankheit freier Schweinebestand: ein Bestand mit Zucht- oder mit Nutzschweinen, der a) die Voraussetzungen der Anlage 1 erfüllt oder b) in einem Mitgliedstaat oder einem Teil eines Mitgliedstaates liegt, der nach einer Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft, die auf Grund des Artikels 10 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABI. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung erlassen und vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist, als frei von Aujeszkyscher Krankheit gilt; 2. von Aujeszkyscher Krankheit freies Schwein: ein Zucht- oder Nutzschwein, das a) aus einem von Aujeszkyscher Krankheit freien Schweinebestand stammt oder b) aus einem anderen Schweinebestand stammend eine mindestens vierwöchige Quarantäne durchlaufen hat, in der bei einer frühestens 21 Tage nach Beginn der Quarantäne stattfindenden Untersuchung alle Schweine in der Quarantäne mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gl-Glyko-protein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit untersucht worden sind. §2 (weggefallen) II. Schutzmaßregeln gegen die Aujeszkysche Krankheit bei Schweinen 1. Allgemeine Schutzmaßregeln §3 (1) Impfungen gegen die Aujeszkysche Krankheit sowie Heilversuche an seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schweinen sind verboten. (2) Die zuständige Behörde kann, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen und vorbehaltlich der Absätze 4 und 5, Ausnahmen genehmigen für 1. wissenschaftliche Versuche; 2. die Verabreichung von Hochimmunseren an nicht infizierte Schweine; 3. die Impfung mit Impfstoffen aus nicht vermehrungsfähigen (inaktivierten) Erregern; in Beständen, für die Ansteckungsverdacht besteht, jedoch nur mit der Maßgabe, daß geimpfte Schweine, ausgenommen zur Schlachtung, frühestens 21 Tage nach der Impfung aus dem Bestand entfernt werden dürfen; 4. die Impfung mit Impfstoffen aus vermehrungsfähigen (attenuierten) Erregern mit der Maßgabe, daß geimpfte Schweine frühestens 21 Tage nach der Impfung aus dem Bestand entfernt werden dürfen. In den Fällen der Nummern 3 und 4 kann die Ausnahme zum Zwecke der flächenhaften Durchführung der Impfung von Amts wegen und in allgemeiner Form genehmigt werden. (3) Die zuständige Behörde kann vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 Impfungen gegen die Aujeszkysche Krankheit nach Absatz 2 Nr. 3 und 4 mit den dort genannten Maßgaben anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Sie kann dabei anordnen, daß Schweine aus geimpften Beständen nur zur Schlachtung oder an geimpfte Bestände abgegeben werden dürfen. (4) Impfstoffe aus vermehrungsfähigen Erregern dürfen nur in Betrieben angewendet werden, aus denen Schweine unmittelbar zur Schlachtung oder zur Mast abgegeben werden. 1830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I (5) Zur Impfung von Schweinen gegen die Aujeszkysche Krankheit dürfen nur Impfstoffe aus inaktivierten oder attenuierten Erregem verwendet werden, die mit Viren hergestellt sind, die eine Deletion des Glykoprotein-I-Gens aufweisen (negativer gl-Marker), und die nicht zur Bildung von gl-Antikörpern im geimpften Schwein führen. (6) Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, für Schweine eines bestimmten Gebietes eine amtstierärztliche Untersuchung einschließlich der Entnahme von Blutproben anordnen. §3a Der Besitzer hat Zucht- und Nutzschweine, die gegen die Aujeszkysche Krankheit geimpft worden sind, unverzüglich und deutlich sichtbar mit den Buchstaben "I.AK" durch Ohrmarken oder durch Körpertätowierung in der Schulterblattregion als geimpft zu kennzeichnen; durch Tätowierung gekennzeichnete Zuchtschweine sind spätestens vor der Abgabe zusätzlich durch Ohrmarken mit den Buchstaben "I.AK" zu kennzeichnen. Satz 1 gilt nicht für Betriebe, die Schweine nur zur Schlachtung abgeben, und für Mastschweine, die bis zur Schlachtung in demselben Bestand bleiben. §4 (1) Zucht- und Nutzschweine dürfen 1. in Schweinebestände nur verbracht oder eingestellt oder 2. auf Viehmärkte, Tierschauen oder -ausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art nur verbracht werden, wenn sie von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 begleitet sind. (2) Gilt ein Teil eines Mitgliedstaates durch eine Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung als frei von Aujeszkyscher Krankheit und hat das Bundesministerium diese Entscheidung im Bundesanzeiger bekanntgemacht, dürfen in Bestände dieses Teiles des Mitgliedstaates nur Schweine verbracht werden, die den Bestimmungen dieser Entscheidung genügen. In diesem Fall muß die Bescheinigung nach Absatz 1 durch eine durch die Entscheidung vorgeschriebene Zusatzerklärung ergänzt sein. (3) Die Bescheinigung nach Absatz 1 ist vom Besitzer der Tiere, in dessen Bestand sie eingestellt wurden, ein Jahr lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. (4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann bis zum 31. März 1995 Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. (5) Vorbehaltlich einer in Absatz 2 Satz 1 genannten Entscheidung bleiben die Befugnisse der Landesregierung nach § 79 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 und § 17a Abs. 1 und 3 sowie § 79 Abs. 3 des Tierseuchengesetzes unberührt. §4a (weggefallen) 2. Besondere Schutzmaßregeln A. Vor amtlicher Feststellung der Aujeszkyschen Krankheit oder des Seuchenverdachts §5 Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Aujeszkyschen Krankheit bei Schweinen in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort gilt vor der amtlichen Feststellung folgendes: 1. Alle Schweine sind in ihren Ställen oder an ihren sonstigen Standorten abzusondern. 2. Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen sich Schweine befinden, dürfen nur von dem Besitzer der Schweine, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Schweine betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden. Diese Personen haben nach Verlassen der Ställe oder Standorte sofort Schuhwerk, Oberkleidung und Hände zu reinigen und zu desinfizieren. 3. Schweine dürfen weder in das Gehöft oder den sonstigen Standort verbracht noch aus dem Gehöft oder sonstigen Standort entfernt werden. 4. Verendete oder getötete Schweine, abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totgeborene Ferkel oder Nachgeburten sind so aufzubewahren, daß sie vor äußeren Einflüssen geschützt sind und Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können. 5. Von Schweinen stammende Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe, femer Futter, Einstreu, Dung und flüssige Stallabgänge sowie sonstige Gegenstände, die mit Schweinen in Berührung gekommen sind, dürfen aus dem Gehöft oder sonstigen Standort nicht entfernt werden. §5a Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Seuche öffentlich bekannt. B. Nach amtlicher Feststellung der Aujeszkyschen Krankheit oder des Seuchenverdachts §6 (1) Ist der Ausbruch der Aujeszkyschen Krankheit bei Schweinen amtlich festgestellt, so unterliegen das Gehöft oder der sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre: 1. Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöfts und der Schweineställe oder der sonstigen Standorte, in oder an denen sich Schweine befinden, Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Aujeszkysche Krankheit - Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen. 2. Alle Schweine sind in Ställen oder an sonstigen Standorten abzusondern. 3. Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in das Gehöft oder den sonstigen Standort verbracht oder aus dem Gehöft oder sonstigen Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1993 1831 Standort entfernt werden; die Entfernung ist nur zur sofortigen Tötung oder zum Zwecke der Ausmästung in einem ebenfalls der Sperre unterliegenden oder der amtlichen Beobachtung nach § 11 zu unterstellenden Mastbestand zulässig. 4. Schweine des Bestandes dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde gedeckt werden. Samen von Ebern des Bestandes darf zur künstlichen Besamung nicht verwendet werden. 5. Verendete oder getötete Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden. Abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totgeborene Ferkel oder Nachgeburten sind unverzüglich unschädlich zu beseitigen, soweit sie nicht zu Untersuchungen benötigt werden. 6. In dem Gehöft, insbesondere in den Ställen, in denen sich Schweine befinden, sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes wiederholt Entwesungen durchzuführen. 7. Futter und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein können, sowie Dung und flüssige Stallabgänge dürfen nur nach oder zur Unschädlichmachung des Seuchenerregers nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes entfernt werden. 8. Behälter, Gerätschaften, Fahrzeuge und sonstige Gegenstände, die mit den seuchenkranken oder verdächtigen Schweinen oder ihren Abgängen in Berührung gekommen sind, ferner die Stallgänge und die Plätze vor den Ein- und Ausgängen der Ställe sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. 9. An den Ein- und Ausgängen der Ställe sind Matten oder andere geeignete Einrichtungen zur Desinfektion des Schuhwerks anzubringen, die nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes ständig mit einem wirksamen Desinfektionsmittel versehen sein müssen. 10. Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen sich Schweine befinden, dürfen nur von dem Besitzer der Schweine, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Schweine betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden. Diese Personen haben nach Verlassen der Ställe oder Standorte sofort Schuhwerk, Oberkleidung und Hände zu reinigen und zu desinfizieren. 11. Alle Personen, die das Gehöft verlassen, haben vorher ihr Schuhwerk zu desinfizieren. 12. Hunde und Katzen sind von Ställen oder sonstigen Standorten, in oder an denen sich Schweine befinden, fernzuhalten. (2) Die zuständige Behörde kann Maßregeln nach Absatz 1 auch anordnen, wenn der Verdacht des Ausbruchs der Aujeszkyschen Krankheit bei Schweinen amtlich festgestellt ist. §7 Ist in einem Bestand der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Aujeszkyschen Krankheit amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde die Tötung der seuchenkranken oder der verdächtigen Schweine anordnen. §8 (1) Seuchenkranke und verdächtige Schweine dürfen nur in von der zuständigen Behörde bestimmten Schlachtstätten geschlachtet werden. (2) Die Schlachtstätten und die bei der Schlachtung seuchenkranker oder verdächtiger Schweine benutzten Geräte sind nach der Schlachtung, die für die Beförderung der Schweine benutzten Fahrzeuge nach dem Transport unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. (3) Personen, die bei der Schlachtung seuchenkranker und verdächtiger Schweine tätig sind, haben vor dem Verlassen der Schlachtstätte Schuhwerk und Oberkleidung abzulegen und sich nach Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren; Schuhwerk und Oberkleidung sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren. §9 (1) Das Fleisch und sonstige Teile oder Abfälle seuchenkranker oder verdächtiger Schweine sind 1. unschädlich zu beseitigen oder 2. einem Behandlungsverfahren unter Anwendung von Hitze zu unterwerfen; dabei muß mindestens a) für die Dauer von 10 Minuten im Kern des Fleisches oder der sonstigen Teile oder Abfälle eine Temperatur von mindestens 80 Grad Celsius gehalten werden oder b) für die Dauer von 150 Minuten Siedetemperatur gehalten werden, wobei die erhitzten Stücke nicht dicker als 10 Zentimeter sein dürfen; bei Ausschmelzen des Fettes muß das Fett eine Temperatur von mindestens 100 Grad Celsius erreicht haben. (2) Die Behandlung nach Absatz 1 Nr. 2 ist in dem Schlachtbetrieb, in dem das Tier geschlachtet worden ist, oder in einem von der zuständigen Behörde bestimmten Betrieb durchzuführen. § 8 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Nach Absatz 1 zu behandelndes Fleisch darf in diesen Betrieben nicht gleichzeitig mit Schweinefleisch aus un-verseuchten Beständen oder Fleisch anderer Tiere verarbeitet werden. (3) Die zur Beförderung des nicht behandelten Fleisches oder der nicht behandelten Abfälle benutzten Fahrzeuge, Behälter oder sonstigen Gegenstände sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes sofort nach dem Entladen zu reinigen und zu desinfizieren. (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 für ansteckungsverdächtige Schweine sowie von Absatz 2 genehmigen, wenn dadurch eine Weiterverbreitung der Aujeszkyschen Krankheit nicht zu befürchten ist. §10 Ist der Ausbruch der Aujeszkyschen Krankheit bei Schweinen in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde das Gebiet in einem bestimmten Umkreis um das 1832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Gehöft oder den sonstigen Standort zum Sperrbezirk erklären und eine amtstierärztliche Untersuchung von Schweinebeständen einschließlich der Entnahme von Blutproben zur Untersuchung auf Aujeszkysche Krankheit im Sperrbezirk anordnen. Sie kann ferner anordnen, daß Schweine nur mit Genehmigung aus dem Sperrbezirk entfernt werden dürfen. § 10a Die zuständige Behörde kann anordnen, daß in einem nach § 4 Satz 1 Nr. 1 bestimmten Gebiet sowie in einem Sperrbezirk die Besitzer von Schweinebeständen diese unter Angabe des Standortes, der Art der Schweinehaltung (z. B. Zucht-, Mast- oder Mischbestand) und der Größe des Bestandes anzuzeigen haben. C. Bei Ansteckungsverdacht §11 (1) Sind aus einem verseuchten oder seuchenverdächtigen Schweinebestand innerhalb der letzten 35 Tage vor amtlicher Feststellung des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Aujeszkyschen Krankheit Schweine in einen anderen Bestand verbracht worden oder haben Schweine sonst Berührung mit an der Aujeszkyschen Krankheit erkrankten Schweinen gehabt, so ist dieser Bestand für die Dauer von drei Wochen unter amtliche Beobachtung zu stellen. Die zuständige Behörde kann eine amtstierärztliche Untersuchung von Schweinen dieses Bestandes anordnen. (2) Die zuständige Behörde kann die Tötung der anstek-kungsverdächtigen Schweine anordnen; die §§ 8 und 9 gelten entsprechend. Sie kann Ausnahmen von Absatz 1 für Teile des Bestandes genehmigen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. D. Desinfektion §12 (1) Nach Entfernung der seuchenkranken und der verdächtigen Schweine sind unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes 1. die Ställe und sonstigen Standorte, in oder an denen kranke oder verdächtige Schweine gehalten worden sind, zu reinigen, zu desinfizieren und zu entwesen; 2. Gegenstände jeder Art, die Träger des Seuchenerregers sein können, einschließlich der Fahrzeuge, die mit diesen Tieren in Berührung gekommen sind, zu reinigen und zu desinfizieren. (2) Futter und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein können, sind zu verbrennen oder zusammen mit dem Dung zu packen; Futter kann auch einem Behandlungsverfahren, durch das die Abtötung des Seuchenerregers gewährleistet ist, unterworfen werden. Der Dung ist an einem für Schweine unzugänglichen Platz zu packen, nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren und mindestens drei Wochen zu lagern. Flüssige Abgänge aus den Schweineställen oder sonstigen Standorten der Schweine sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu behandeln oder zu desinfizieren. 3. Schutzmaßregeln auf Schweineausstellungen und auf dem Transport §13 Wird bei Schweinen, die sich auf Schweineausstellungen, Schweinemärkten und Veranstaltungen ähnlicher Art oder auf dem Transport befinden, Aujeszkysche Krankheit amtlich festgestellt oder liegt ein Seuchen- oder Anstek-kungsverdacht vor, so kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der Maßregeln nach den §§ 6 bis 12 anordnen. 4. Aufhebung der Schutzmaßregeln §14 (1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Aujeszkysche Krankheit erloschen ist oder der Verdacht auf Aujeszkysche Krankheit beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen hat. (2) Die Aujeszkysche Krankheit gilt als erloschen, wenn 1. a) alle Schweine des Bestandes verendet sind oder getötet oder entfernt worden sind, b) die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schweine sowie deren bis zu zwei Wochen alten Ferkel verendet sind oder getötet oder entfernt worden sind und bei den übrigen Schweinen des Bestandes keine für Aujeszkysche Krankheit verdächtigen Erscheinungen festgestellt und zwei im Abstand von mindestens vier Wochen bei allen über drei Monate alten Schweinen entnommene Blutproben mit negativem Ergebnis auf Aujeszkysche Krankheit untersucht worden sind oder c) die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schweine sowie deren bis zu zwei Wochen alten Ferkel verendet sind oder getötet oder entfernt worden sind oder keine auf Aujeszkysche Krankheit hinweisende klinische Erscheinungen mehr zeigen, die Schweine des Bestandes gegen Aujeszkysche Krankheit geimpft sind und bei ihnen innerhalb von 35 Tagen nach der Impfung keine weiteren Erkrankungen festgestellt worden sind und 2. die Desinfektion und Entwesung nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes durchgeführt und vom beamteten Tierarzt abgenommen worden ist. (3) Der Verdacht auf Aujeszkysche Krankheit gilt als beseitigt, wenn die seuchenverdächtigen Schweine verendet sind oder getötet oder entfernt worden sind und 1. bei den übrigen Schweinen des Bestandes keine für Aujeszkysche Krankheit verdächtigen Erscheinungen festgestellt werden und frühestens 21 Tage nach Entfernen der seuchenverdächtigen Schweine bei allen Zuchttieren eine serologische Untersuchung nach Anlage 1 Abschnitt I Nr. 1 und 2 mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist und bei den übrigen Schweinen des Bestandes eine serologische Untersuchung nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 2 mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist oder 2. im Falle eines auf Grund einer serologischen Untersuchung bei den untersuchten Schweinen vorliegenden Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1993 1833 Seuchenverdachts eine frühestens 21 Tage nach Entfernen der seuchenverdächtigen Schweine bei den übrigen Schweinen des Bestandes eine serologische Untersuchung nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 2 mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist. III. Schutzmaßregeln gegen die Aujeszkysche Krankheit bei anderen Tieren §15 Wird bei anderen für die Aujeszkysche Krankheit empfänglichen Tieren der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Seuche amtlich festgestellt, so gelten die §§ 5 a, 13 und 14 entsprechend. IV. Ordnungswidrigkeiten §16 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 3,4 Satz 1 oder Nr. 5 Satz 1, nach § 9 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 1, oder nach § 11 Abs. 2 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 3 oder 6 oder nach § 6 Abs. 2, § 7, § 10, § 10a, § 11 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit§ 13 oder § 15, zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 Impfungen oder Heilversuche vornimmt, 1a. entgegen § 3a Satz 1 geimpfte Tiere nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet, 1b. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 Satz 1 ein Schwein verbringt oder einstellt, 1c. entgegen § 4 Abs. 3 eine Bescheinigung nicht aufbewahrt oder vorlegt, 2. entgegen § 5 Nr. 1 oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Schweine nicht absondert, 3. entgegen § 5 Nr. 2 Satz 1 oder § 6 Abs. 1 Nr. 10 Satz 1 einen Stall oder sonstigen Standort betritt, 4. einer Vorschrift des § 5 Nr. 2 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 6, 8, 9,10 Satz 2 oder Nr. 11, § 8 Abs. 2 oder 3, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz .2, § 9 Abs. 3 oder § 12 über die Reinigung, Desinfektion und Entwesung zuwiderhandelt, 5. einer Vorschrift des § 5 Nr. 3 oder § 6 Abs. 1 Nr. 3 über das Verbringen oder Entfernen von Schweinen oder des § 5 Nr. 5, § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 oder Nr. 7 über das Entfernen von verendeten oder getöteten Schweinen, von Teilen, die von Schweinen stammen, oder von anderen dort genannten Gegenständen zuwiderhandelt, 6. der Vorschrift des § 5 Nr. 4 über die Aufbewahrung zuwiderhandelt, 7. der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 über das Anbringen von Schildern zuwiderhandelt, 8. der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 über das Decken der Schweine und die Verwendung von Samen zur künstlichen Besamung zuwiderhandelt, 9. der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 über die unschädliche Beseitigung zuwiderhandelt, 10. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 12 Hunde und Katzen nicht fernhält, 11. entgegen § 8 Abs. 1 Schweine schlachtet oder 12. einer Vorschrift des § 9 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder 3 über die unschädliche Beseitigung, Behandlung oder Verarbeitung von Fleisch, sonstigen Teilen oder Abfällen zuwiderhandelt. V. Schlußvorschriften §17 (Inkrafttreten) 1834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 und § 14 Abs. 3 Nr. 1 und 2) Voraussetzungen, unter denen ein Schweinebestand als frei von Aujeszkyscher Krankheit gilt Abschnitt I Von Aujeszkyscher Krankheit freier Schweinebestand (Basisuntersuchung) 1. Ein Bestand gilt als frei von der Aujeszkyschen Krankheit, wenn a) alle Schweine des Bestandes frei sind von klinischen Erscheinungen, die auf Aujeszkysche Krankheit hindeuten, b) bei einer serologischen Untersuchung aller Zuchtsauen und deckfähigen Jungsauen sowie aller Zuchteber und Jungeber ab einem Alter von fünf Monaten keine Reagenten gegen das Glykoprotein-I-Gen (gl-Glykoprotein) des Virus der Aujeszkyschen Krankheit festgestellt werden oder der Bestand nachweislich nur aus Schweinen aus von der Aujeszkyschen Krankheit freien Beständen aufgebaut worden ist und in diesem Fall eine Stichprobenuntersuchung nach Abschnitt II Nr. 2 mit negativem Ergebnis gegen das gl-Glykoprotein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit durchgeführt worden ist und c) in den letzten sechs Monaten der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der Aujeszkyschen Krankheit nicht zur amtlichen Kenntnis gelangt ist. 2. In Beständen, in denen sowohl Zucht- als auch Mastschweine gehalten werden, müssen neben der serologischen Untersuchung nach Nummer 1 Buchstabe b die Mastschweine einer Stichprobenuntersuchung nach Abschnitt II Nr. 4 mit negativem Ergebnis gegen das gl-Glykoprotein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit unterzogen worden sein. 3. Die serologische Untersuchung nach Nummer 1 Buchstabe b muß in einem Untersuchungsgang durchgeführt werden. Bei ferkelführenden Sauen kann die Untersuchung der Sau durch die Untersuchung eines gesunden, bis zu drei Wochen alten Ferkels ihres Wurfes ersetzt werden; der Untersuchungszeitraum verlängert sich in diesem Fall auf bis zu neun Monate. Während des Untersuchungszeitraumes dürfen nur von der Aujeszkyschen Krankheit freie Schweine in den Bestand eingestellt werden. 4. Die Schweine des Bestandes dürfen keinen Kontakt zu Schweinen außerhalb des Bestandes haben, die nicht frei von der Aujeszkyschen Krankheit sind. Das gilt auch für die Teilnahme der Schweine des Bestandes an Märkten, Tierschauen oder ähnlichen Veranstaltungen sowie für deren Transport. 5. Die Sauen des Bestandes dürfen nur von einem bestandseigenen Eber oder von einem Eber aus einem von der Aujeszkyschen Krankheit freien Bestand gedeckt werden oder es dürfen einem Eber des Bestandes nur Sauen des eigenen Bestandes oder Sauen aus einem von der Aujeszkyschen Krankheit freien Bestand zugeführt werden. Soll künstlich besamt werden, darf nur Sperma von Ebern einer Besamungsstation verwendet werden, die frei von Aujeszkyscher Krankheit ist. 6. Bei Schweinebeständen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung landesrechtlich im Hinblick auf Aujeszkysche Krankheit als unverdächtig anerkannt worden sind, gelten die Bestimmungen der Nummern 1 bis 5 als erfüllt. Abschnitt II Aufrechterhaltung des Status eines von Aujeszkyscher Krankheit freien Schweinebestandes (Kontroliuntersuchungen) Der Status eines Bestandes als frei von Aujeszkyscher Krankheit wird aufrechterhalten, wenn die nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind: 1. Alle Schweine sind frei von klinischen Erscheinungen, die auf die Aujeszkysche Krankheit hindeuten. 2. Im Abstand von sechs Monaten müssen bei Zuchtsauen und -ebern blutserologische Kontroliuntersuchungen mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gl-Glykoprotein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit durchgeführt worden sein. Die zuständige Behörde kann in Abhängigkeit von der epidemiologischen Situation den Abstand für die Kontrolluntersuchung auf drei Monate verkürzen oder bis auf maximal zwölf Monate verlängern. Die blutserologische Untersuchung nach Satz 1 muß grundsätzlich in einem Untersuchungsgang durchgeführt werden. Die Untersuchung ist nach folgendem Schlüssel vorzunehmen: Anzahl der Zuchtsauen und -eber Anzahl der zu untersuchenden Tiere 1- 20 Tiere alle Tiere 21-25 Tiere 20 Tiere 26-100 Tiere 25 Tiere 101 und mehr Tiere 30 Tiere Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1993 1835 Hierbei sind, soweit möglich, jeweils andere Zuchtsauen und -eber aus verschiedenen Buchten oder Stallabteilungen zu untersuchen. Bei ferkelführenden Sauen kann die Untersuchung der Sau durch die Untersuchung mindestens eines gesunden, bis zu drei Wochen alten Ferkels ihres Wurfes ersetzt werden; in Kleinbeständen (bis zu 10 Zuchtsauen und -eber) kann die Untersuchung der Sauen auch durch die Untersuchung anderer Nachzuchttiere ersetzt werden. Bei Kontrolluntersuchungen können auf die Zahl zu untersuchender Sauen Untersuchungen von Zuchtsauen und -eber oder von deckfähigen Jungsauen oder von Jungebern auf Aujeszkysche Krankheit angerechnet werden, die aus anderen Gründen im Untersuchungszeitraum durchgeführt werden. 3. Nummer 2 gilt entsprechend für Zuchtschweine in Aufzuchtbetrieben und Besamungsstationen. 4. In Beständen, in denen sowohl Zucht- als auch Mastschweine gehalten werden, sind Mastschweine mit einer statistischen Sicherheit von 95 % bei einer Prävalenz von 20 % zu untersuchen. 5. Für den Fall, daß bei einer Untersuchung nach den Nummern 2,3 und 4 einzelne Reagenten festgestellt werden, ruht der Status, bis im Rahmen einer erneuten blutserologischen Stichprobenuntersuchung mit einer statistischen Sicherheit von 95 % bei einer Prävalenz von 5 % die Anforderungen des Abschnitts I wiederhergestellt sind. 6. In den Bestand dürfen nur von Aujeszkyscher Krankheit freie Schweine eingestellt werden. 7. Abschnitt I Nr. 4 und 5 gilt entsprechend. 8. Für reine Mastbestände gelten Nummer 4 sowie Abschnitt I Nr. 1 entsprechend. Anlage 2 (zu §4 Abs. 1) Amtstierärztliche Bescheinigung über das Freisein von Aujeszkyscher Krankheit Das (Die) Zucht-/Nutzschwein(e) mit der Kennzeichnung des........................................................................................... in............................................Kreis.......................................... Land.......................................................................................... ist (sind) nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit vom 30. April 1980 (BGBl. I S. 488) in der jeweils geltenden Fassung frei von Aujeszkyscher Krankheit. Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit zwei Wochen nach dem Tage der Ausstellung. Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn die genannten Schweine mit nicht von der Aujeszkyschen Krankheit freien Schweinen in Berührung gekommen sind. (Unterschrift)