Dreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz – Verjährung von Sexualstraftaten an Kindern und Jugendlichen (30. StrÄndG)
1310
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I
Dreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz Verjährung von Sexualstraftaten an Kindern und Jugendlichen
(30.StrÄndG)
Vom 23. Juni 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
§ 78b Abs. 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 1994 (BGBl. IS. 1168) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
"(1) Die Verjährung ruht
1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den §§ 176 bis 179,
2. solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann; dies gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen."
Artikel 2 Anwendungsbereich
Die Änderung des § 78b Abs. 1 des Strafgesetzbuches gilt auch für vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangene Taten, es sei denn, daß deren Verfolgung zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt ist.
Artikel 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 23. Juni 1994
Der Bundespräsident Weizsäcker
Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz Leutheusser-Schnarrenberger