Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1994  Nr. 65 vom 30.09.1994  - Seite 2624 bis 2639 - Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen und über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - EALG)

Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen und über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz – EALG) 2624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen und über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - EALG) Vom 27. September 1994 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz - EntschG) §1 Grundsätze der Entschädigung (1) Ist Rückgabe nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des Vermögensgesetzes) oder hat der Berechtigte Enschädi-gung gewählt (§ 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 2 des Vermögensgesetzes), besteht ein Anspruch auf Entschädigung. Der Entschädigungsanspruch wird durch Zuteilung von übertragbaren Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds (§ 9) erfüllt, die über einen Nennwert von 1 000 Deutsche Mark oder einem ganzen Vielfachen davon lauten und ab 1. Januar 2004 mit sechs vom Hundert jährlich verzinst werden. Die Zinsen sind jährlich nachträglich fällig, erstmals am 1. Januar 2005. Die Schuldverschreibungen werden vom Jahr 2004 an in fünf gleichen Jahresraten durch Auslosung - erstmals zum 1. Januar 2004 - getilgt. Ansprüche auf Herausgabe einer Gegenleistung nach § 7a Abs. 1 des Vermögensgesetzes und Schadensersatz nach § 13 des Vermögensgesetzes sowie Ansprüche auf Wertminderungen nach § 7 des Vermögensgesetzes in der bis zum 22. Juli 1992 geltenden Fassung werden nach Bestandskraft des Bescheides durch Geldleistung erfüllt. § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes gilt entsprechend. (1 a) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht im Fall der Einziehung von im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerten durch Entscheidung eines ausländischen Gerichts auch, wenn hinsichtlich der mit der Entscheidung verbundenen Freiheitsentziehung eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erteilt worden ist. (2) Absatz 1 gilt auch, wenn der nach § 3 Abs. 2 des Vermögensgesetzes von der Rückübertragung Ausgeschlossene den Vermögenswert in redlicher Weise erworben hatte. Absatz 1 gilt femer für Begünstigte (§ 18b Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes) früherer dinglicher Rechte an Grundstücken, die mangels Rückgabe des früher belasteten Vermögenswertes oder wegen Rückgabe nach § 6 des Vermögensgesetzes nicht wieder begründet und nicht abgelöst werden. Ist eine Forderung des Begünstigten, die der früheren dinglichen Sicherung zugrunde lag, vor der bestandskräftigen Entscheidung über den Entschädigungsanspruch erfüllt worden, entfällt der Anspruch auf Entschädigung. Mit der bestandskräftigen Entscheidung über den Entschädigungsanspruch erlischt die Forderung. (3) Für Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensgesetzes, die durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden, wird keine Entschädigung gewährt. (4) Eine Entschädigung wird nicht gewährt 1. für private geldwerte Ansprüche im Sinne des § 5, bei denen der Schadensbetrag nach § 245 des Lastenausgleichsgesetzes insgesamt 10 000 Reichsmark nicht übersteigt und für die den Berechtigten oder seinem Gesamtrechtsvorgänger Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz gewährt wurden. Dies gilt nicht, wenn im Schadensbetrag auch andere Vermögensverluste berücksichtigt sind. Die Rückforderung des Lastenausgleichs nach § 349 des Lastenausgleichsgesetzes entfällt; 2. für Vermögensverluste, bei denen die Summe der Bemessungsgrundlagen insgesamt 1 000 Deutsche Mark nicht erreicht, ausgenommen buchmäßig nachgewiesene Geldbeträge; 3. für Vermögensverluste, für die der Berechtigte oder sein Gesamtrechtsvorgänger bereits eine Entschädigung nach einem Pauschalentschädigungsabkommen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder der Bundesrepublik Deutschland erhalten hat oder für die ihm eine Entschädigung nach diesen Abkommen zusteht. (5) In den Fällen des § 1 Abs. 6 des Vermögensgesetzes besteht ein Entschädigungsanspruch nach Maßgabe des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes. §2 Berechnung der Höhe der Entschädigung (1) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach der Bemessungsgrundlage (§§ 3 bis 5), von welcher gegebenenfalls 1. Verbindlichkeiten nach § 3 Abs. 4, 2. erhaltene Gegenleistungen oder Entschädigungen nach § 6, 3. der Zeitwert von nach § 6 Abs. 6a des Vermögensgesetzes zurückgegebenen Vermögensgegenständen nach § 4 Abs. 4, oder 4. Kürzungsbeträge nach § 7 abgezogen werden. Von der nach den Nummern 1 bis 4 gekürzten Bemessungsgrundlage wird Lastenausgleich nach § 8 abgezogen. Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994 2625 (2) Entschädigungen über 1 000 Deutsche Mark werden auf Tausend oder das nächste Vielfache von Tausend nach unten abgerundet. §3 Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen (1) Bemesungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen einschließlich Gebäudeeigentum sowie für land- und forstwirtschaftliches Vermögen ist 1. bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen das 3fache, 2. bei Mietwohngrundstücken mit mehr als zwei Wohnungen das 4,8fache, 3. bei gemischtgenutzten Grundstücken, die zu mehr als 50 vom Hundert Wohnzwecken dienen, das 6,4fache, 4. bei Geschäftsgrundstücken, Mietwohngrundstücken mit zwei Wohnungen, nicht unter Nummer 3 fallenden gemischtgenutzten Grundstücken, Einfamilienhäusern und sonstigen bebauten Grundstücken das 7fache, 5. bei unbebauten Grundstücken das 20fache des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes. Bei Grundstücken, für die ein Abgeltungsbetrag nach der Verordung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 31. Juli 1942 (RGBl. I S. 501) entrichtet worden ist, ist dieser dem Einheitswert hinzuzurechnen. Ist der Abgeltungsbetrag nicht mehr bekannt, so ist der Einheitswert um ein Fünftel zu erhöhen. (2) Ist ein Einheitswert nicht festgestellt worden oder nicht mehr bekannt, aber im Verfahren nach dem Beweis-sicherungs- und Feststellungsgesetz ein Ersatzeinheitswert ermittelt worden, so ist dieser maßgebend. Er wird der zuständigen Behörde von der Ausgleichsverwaltung im Wege der Amtshilfe mitgeteilt. (3) Ist weder ein Einheitswert noch ein Ersatzeinheitswert vorhanden oder sind zwischen dem Bewertungszeitpunkt und der Schädigung Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse des Grundstücks eingetreten, deren Berücksichtigung zu einer Abweichung um mehr als ein Fünftel, mindestens aber 1 000 Deutsche Mark führt, berechnet das Amt oder das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen einen Hilfswert nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1035) in der Fassung des Bewertungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 674 des Gesetzblattes). Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei Vorliegen von Wiederaufnahmegründen im Sinne des § 580 der Zivilprozeßordnung ist auf Antrag ein solcher Hilfswert zu bilden. (4) Langfristige Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Schädigung mit Vermögen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 in wirtschaftlichem Zusammenhang standen oder an solchem Vermögen dinglich gesichert waren, sind in Höhe ihres zu diesem Zeitpunkt validierenden Betrages abzuziehen. Als valutierender Betrag gilt der Nennwert des früheren Rechts vorbehaltlich des Nachweises von Tilgungsleistungen oder anderer Erlöschensgründe seitens des Berechtigten. Dies gilt für Verbindlichkeiten aus Aufbaukrediten nur, wenn eine der Kreditaufnahme zuzuordnende Baumaßnahme zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage geführt hat. Die Höhe des Abzugsbetra- ges bemißt sich nach § 18 Abs. 2 des Vermögensgesetzes. Verpflichtungen auf wiederkehrende Leistungen sind mit dem Kapitalwert nach den §§ 15 bis 17 des in Absatz 3 genannten Bewertungsgesetzes abzuziehen. Sonstige dingliche Belastungen sind entsprechend zu berücksichtigen. (5) Sind in den Einheits-, Ersatzeinheits- oder Hilfswert für land- und forstwirtschaftliches Vermögen Betriebsmittel oder Gebäude einbezogen, die dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehören, sind die Wertanteile am Gesamtwert festzustellen und jeweils gesondert zu entschädigen. (6) Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen gelten § 4 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 entsprechend. §4 Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Unternehmen (1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Unternehmen oder Anteile an Unternehmen mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die bis einschließlich 31. Dezember 1952 enteignet wurden, ist das 1,5fache des im Hauptfeststellungszeitraum vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes. Ist ein Einheitswert nicht festgestellt worden oder nicht mehr bekannt, oder ist das Unternehmen ab 1. Januar 1953 enteignet worden, und ist ein Ersatzeinheitswert nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz ermittelt worden, ist das 1,5fache dieses Wertes maßgebend; der Ersatzeinheitswert wird dem zuständigen Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen von der Ausgleichsverwaltung im Wege der Amtshilfe mitgeteilt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 580 der Zivilprozeßordnung vorliegen und wenn deren Berücksichtigung bei einer Bemessung nach Absatz 2 zu einem Wert führt, der um mehr als ein Fünftel, mindestens aber 1 000 Mark vom Einheitswert oder Ersatzeinheitswert abweicht. (2) Ist kein verwertbarer Einheitswert oder Ersatzeinheitswert vorhanden, so ist er ersatzweise aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Anlage- und Umlaufvermögen des Unternehmens und denjenigen Schulden, die mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des Unternehmens in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (Reinvermögen), zu ermitteln. Das Reinvenmögen ist anhand der Bilanz für den letzten Stichtag vor der Schädigung oder einer sonstigen beweiskräftigen Unterlage nach folgenden Maßgaben festzustellen: 1. Betriebsgrundstücke sowie Mineralgewinnungsrechte sind mit dem Einheitswert, dem Ersatzeinheitswert oder einem Hilfswert nach § 3 Abs. 3 anzusetzen. § 3 Abs. 4 gilt entsprechend. 2. Wertausgleichsposten für den Verlust von Wirtschaftsgütern im Zuge der Kriegsereignisse bleiben außer Ansatz. 3. Forderungen, Wertpapiere und Geldbestände sind im Verhältnis 2 zu 1 umzuwerten. 4. Sonstiges Anlage- und Umlaufvermögen ist mit 80 vom Hundert des Wertansatzes in Bilanzen oder sonstigen beweiskräftigen Unterlagen zu berücksichtigen, sofern sich diese auf Wertverhältnisse seit dem 1. Januar 1952 beziehen. 2626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I 5. Mit Wirtschaftsgütern im Sinne der Nummern 3 und 4 in unmittelbarem Zusammenhang stehende Betriebsschulden sind im dort genannten Verhältnis zu mindern. Soweit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen bestimmten Wirtschaftsgütern und bestimmten Betriebsschulden nicht besteht, sind die Schulden den einzelnen Wirtschaftsgütern anteilig zuzuordnen. (2a) Bei Unternehmen mit höchstens 10 Mitarbeitern einschließlich mitarbeitender Familienmitglieder ist auf Antrag des Berechtigten die Bemessungsgrundlage anstelle von Absatz 1 oder 2 mit dem siebenfachen Einheitswert des zum Betriebsvermögen gehörenden Geschäftsgrundstücks zuzüglich des sonstigen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 bis 5 und Satz 3 zu bewertenden Betriebsvermögens zu ermitteln. (3) Ist eine Bemessungsgrundlage nach den Absätzen 1 und 2 nicht zu ermitteln, so ist sie zu schätzen. (4) Hat der Berechtigte nach § 6 Abs. 6a Satz 1 des Vermögensgesetzes einzelne Vermögensgegenstände zurückbekommen, so ist deren Wert im Zeitpunkt der Rückgabe von der Bemessungsgrundlage für die Entschädigung des Unternehmens abzuziehen. Dieser ist zu mindern 1. um den Wert der nach § 6 Abs. 6a Satz 2 des Vermögensgesetzes übernommenen Schulden oder 2. um etwaige Rückzahlungsverpflichtungen nach § 6 Abs. 6a Satz 1 2. Halbsatz des Vermögensgesetzes oder § 6 Abs. 5c Satz 3 des Vermögensgesetzes. §5 Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Forderungen und Schutzrechte (1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung von privaten geldwerten Ansprüchen, z.B. Kontoguthaben, hypothekarisch gesicherte Forderungen, Hinterlegungsbeträge und Geschäftsguthaben bei Genossenschaften, die durch Abführung an den Staatshaushalt enteignet wurden, ist vorbehaltlich des Satzes 2 der im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umgestellte buchmäßige Betrag im Zeitpunkt der Schädigung. Für in Reichsmark ausgewiesene Beträge gilt § 2 Abs. 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes, wenn die Schädigung vor dem 24. Juni 1948 erfolgte. Ist der bei der Aufhebung der staatlichen Verwaltung oder der am 31. Dezember 1992 ausgewiesene Betrag höher, gilt dieser, es sei denn, die Erhöhung rührt aus der Veräußerung eines Vermögenswertes her, der jetzt an den Berechtigten zurückübertragen worden ist. Eine rückwirkende Verzinsung findet nicht statt, öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten, die schon vor der Inver-waltungnahme entstanden waren, danach angefallene Erbschaftsteuer sowie privatrechtliche Verbindlichkeiten, insbesondere Unterhaltsschulden des Kontoinhabers, bleiben abgezogen. Für nicht enteignete Kontoguthaben beläuft sich die Bemessungsgrundlage der Entschädigung auf den entsprechenden Unterschiedsbetrag. (2) Entschädigungsansprüche werden nach Maßgabe der verfügbaren Mittel des Entschädigungsfonds bis zum Betrag von 10 000 Deutsche Mark in Geld erfüllt. (3) Ansprüche aus nach dem 23. Juni 1948 enteigneten Lebensversicherungen sind mit 50 vom Hundert ihres auf Deutsche Mark der Deutschen Notenbank, Mark der Deutschen Notenbank oder Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Rückkaufswertes zu bemessen. Kann ein Rückkaufswert zum Zeitpunkt des Eingriffs nicht nachgewiesen werden, ist die Bemessungsgrundlage hilfsweise ein Neuntel der in Reichsmark geleisteten Beträge oder ein Drittel der in Mark der Deutschen Notenbank geleisteten Beträge. (4) Ansprüche aus Nießbrauch und aus Rechten auf Renten, Altenteile sowie andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen sind mit dem Kapitalwert nach den §§ 15 bis 17 des in § 3 Abs. 3 genannten Bewertungsgesetzes anzusetzen. (5) Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte sowie verwandte Schutzrechte sind mit dem Betrag zu entschädigen, der sich unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Jahreserträge und der tatsächlichen Verwertungsdauer nach der Schädigung als Kapitalwert nach § 15 des in § 3 Abs. 3 genannten Bewertungsgesetzes ergibt. §6 Anrechnung einer erhaltenen Gegenleistung oder einer Entschädigung (1) Hat der Berechtigte nach § 2 Abs. 1 des Vermögensgesetzes oder sein Gesamtrechtsvorgänger für den zu entschädigenden Vermögenswert eine Gegenleistung oder eine Entschädigung erhalten, so ist diese einschließlich zugeflossener Zinsen unter Berücksichtigung des Umstellungsverhältnisses von zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark von der Bemessungsgrundlage abzuziehen. Dies gilt nicht, wenn die Gegenleistung an den Verfügungsberechtigten schon herausgegeben oder noch herauszugeben ist. Ist die Gegenleistung oder die Entschädigung dem Berechtigten, einem Anteilsberechtigten oder deren Gesamtrechtsvorgänger nicht oder nur teilweise zugeflossen, ist dies bei der Ermittlung des Abzugsbetrages zu berücksichtigen; Beträge, die mit rechtsbeständigen Verbindlichkeiten des Berechtigten wie Unterhaltsschulden, Darlehensforderungen, nichtdiskriminierenden Gebühren oder Steuern verrechnet wurden, gelten als ihm zugeflossen. (2) Ist der Berechtigte eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts und ist die Gegenleistung oder die Entschädigung einem Anteilsberechtigten gewährt worden, so gilt diese für die Zwecke der Anrechnung als dem Berechtigten zugeflossen. §7 Kürzungsbeträge (1) Übersteigt die auf einen Berechtigten entfallende Summe aus Bemessungsgrundlage und Abzügen nach § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 4 sowie § 6 den Betrag von 10 000 Deutsche Mark, so ist die Entschädigung um jeweils folgende Beträge zu kürzen: - der 10 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 20 000 Deutsche Mark reichende Betrag um 30 vom Hundert, - der 20 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 30 000 Deutsche Mark reichende Betrag um 40 vom Hundert, - der 30 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 40 000 Deutsche Mark reichende Betrag um 50 vom Hundert, - der 40 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 50 000 Deutsche Mark reichende Betrag um 60 vom Hundert, Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994 2627 - der 50 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 100 000 Deutsche Mark reichende Betrag um 70 vom Hundert, - der 100 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 500 000 Deutsche Mark reichende Betrag um 80 vom Hundert, - der 500 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 1 Million Deutsche Mark reichende Betrag um 85 vom Hundert, - der 1 Million Deutsche Mark übersteigende, bis 3 Millionen Deutsche Mark reichende Betrag um 90 vom Hundert, - der 3 Millionen Deutsche Mark übersteigende Betrag um 95 vom Hundert. (2) Hat ein Berechtigter Ansprüche auf Entschädigung oder auf Ausgleichsleistung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz für mehrere Vermögenswerte, ist Absatz 1 auf deren Summe anzuwenden. Die Kürzung wird im nachfolgenden Bescheid vorgenommen. Ist ein Vermögenswert zu entschädigen, der zum Zeitpunkt der Entziehung mehreren Berechtigten zu Bruchteilen oder zur gesamten Hand zugestanden hat, ist Absatz 1 auf jeden Anteil gesondert anzuwenden. Bei mehreren Rechtsnachfolgern eines Berechtigten steht diesen nur ihr Anteil an der nach Absatz 1 gekürzten Entschädigung zu. (3) Ist die Kürzung nach Absatz 2 Satz 1 insbesondere wegen der Zuständigkeit verschiedener Amter oder Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen unterblieben, setzt die zuständige Behörde, die zuletzt entschieden hat, den Gesamtentschädigungsbetrag fest. §8 Abzug von Lastenausgleich (1) Hat der Berechtigte nach § 2 Abs. 1 des Vermögensgesetzes oder sein Gesamtrechtsvorgänger für zu entschädigende Vermögenswerte, für die ein Schadensbetrag nach § 245 des Lastenausgleichsgesetzes ermittelt oder für die ein Sparerzuschlag nach § 249a des Lastenausgleichsgesetzes zuerkannt wurde, Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten, ist von der nach § 7 gekürzten Bemessungsgrundlage der von der Ausgleichsverwaltung nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes bestandskräftig festgesetzte Rückforderungsbetrag abzuziehen. Die der Ausgleichsverwaltung von der zuständigen Behörde mitgeteilte nach § 7 gekürzte Bemessungsgrundlage gilt als Schadensausgleichsleistung in Geld im Sinne des § 349 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes. (2) § 6 Abs. 2 gilt für den Abzug von Lastenausgleich entsprechend. §9 Entschädigungsfonds (1) Entschädigungen nach diesem Gesetz, Ausgleichsleistungen nach den §§ 1 bis 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes, Entschädigungen nach dem NS-Verfolgtenent-schädigungsgesetz sowie Leistungen nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz werden aus einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes (Entschädigungsfonds) erbracht. Der Entschädigungsfonds ist ein Sondervermögen im Sinne des Artikels 110 Abs. 1 und des Artikels 115 Abs. 2 des Grundgesetzes; Artikel 115 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes findet auf den Entschädigungsfonds keine Anwendung. Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Der Bund haftet für die Verbindlichkeiten des Entschädigungsfonds. (2) Das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen verwaltet das Sondervermögen auf Weisung und unter Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. (3) Das Sondervermögen kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen oder verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Berlin. (4) Der Entschädigungsfonds ist berechtigt, Schuldverschreibungen durch Eintragung in das Bundesschuldbuch zu begeben. Die Ausgabe von Stücken ist für die gesamte Laufzeit ausgeschlossen. (5) Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds stehen solchen des Bundes gleich. Die Schulden des Entschädigungsfonds werden durch die Bundesschuldenverwaltung nach den für die allgemeine Bundesschuld jeweils geltenden Grundsätzen verwaltet. (6) Der Entschädigungsfonds ist berechtigt, Schuldverschreibungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 zum Zwecke der Marktpflege in Höhe von bis zu zehn vom Hundert der umlaufenden Schuldtitel anzukaufen. (7) Die mit der Begebung oder Verwaltung der Schuldverschreibungen beauftragten Einrichtungen sind berechtigt, den für die Durchführung des Gesetzes zuständigen Stellen zu Kontrollzwecken Angaben über die zugeteilten Schuldverschreibungen zu übermitteln, wenn Anhaltspunkte für eine Doppelleistung oder für eine Überzahlung insbesondere wegen Außerachtlassung einer Kürzung nach § 7 oder eines Abzuges nach § 8 bestehen. (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Erfüllung des Entschädigungsanspruchs und des Verfahrens (wie z. B. Begebung und Ausgestaltung der Schuldverschreibungen, Zusammenwirken der beteiligten Stellen) zu regeln. §10 Einnahmen des Entschädigungsfonds (1) An den Entschädigungsfonds sind abzuführen: 1. von der Treuhandanstalt drei Milliarden Deutsche Mark aus ihren Veräußerungseriösen. Das Bundesministerium der Finanzen setzt die pauschalen Jahresbeträge unter Berücksichtigung des Finanzbedarfs des Entschädigungsfonds fest; 2. 50 vom Hundert des Gesamtwertes des Finanzvermögens in Treuhandverwaltung des Bundes nach Artikel 22 Abs. 1 des Einigungsvertrages, fällig in jährlichen Raten entsprechend den Erlösen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen. Das Bundesministerium der Finanzen setzt die Höhe der Raten fest; 3. von Gebietskörperschaften oder sonstigen Trägern der öffentlichen Verwaltung, z. B. Sozialversicherung, Bahn, Post, der 1,3fache Einheitswert von Grundstücken, die wegen der Zugehörigkeit zu deren Verwaltungsvermögen nach Artikel 21 des Einigungsvertrages nach den §§ 4 und 5 des Vermögensgesetzes nicht restituierbar sind oder die wegen der Wahl von Entschädigung nicht restituiert werden; 2628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I 4. das nach § 19 Abs. 2 des Westvermögen-Abwicklungsgesetzes vom Präsidenten des Bundesausgleichsamtes treuhänderisch verwaltete Vermögen von ehemaligen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten mit Sitz im Beitrittsgebiet; 5. nicht anderweitig zuzuordnende Vermögenswerte aus dem Bereich des früheren Amtes für den Rechtsschutz des Vermögens der Deutschen Demokratischen Republik und Überweisungen der Hinterlegungsstellen nach § 4 Abs. 2 des Schuldbuchbereinigungsgesetzes; 6. Wertausgleich nach § 7 des Vermögensgesetzes und herauszugebende Gegenleistungen oder Entschädigungen nach § 7a Abs. 2 Satz 3 des Vermögensgesetzes; 7. Veräußerungserlöse nach § 11 Abs. 4 des Vermögensgesetzes und sonstige nicht beanspruchte Vermögenswerte, die bis zum 31. Dezember 1992 unter staatlicher Verwaltung standen, wenn der Eigentümer oder Inhaber sich nicht nach öffentlichem Aufgebot, das vom Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen zu beantragen ist, innerhalb einer Frist von vier Jahren gemeldet hat. Ein Aufgebotsverfahren ist nicht erforderlich, wenn der Veräußerungserlös oder der Wert des sonstigen nicht beanspruchten Vermögens den Betrag von 1 000 Deutsche Mark nicht erreicht; 8. Regreßforderungen gegenüber staatlichen Verwaltern nach § 13 Abs. 3 des Vermögensgesetzes; 9. Forderungen nach § 18b Abs. 1 des Vermögensgesetzes sowie diejenigen Erlösanteile aus Veräußerungen nach § 16 Abs. 1 des Investitionsvorranggesetzes, die nicht dem Berechtigten, dem Verfügungsberechtigten oder einem privaten Dritten zustehen; 10. ab 1. Januar 1994 vereinnahmte Rückflüsse nach § 349 des Lastenausgleichsgesetzes; 11. Veräußerungserlöse aus dem Verkauf von ehemals volkseigenem Grund und Boden nach dem 27. Juli 1990 an die Inhaber dinglicher Nutzungsrechte für Eigenheime und Entgelte für die Nutzung ehemals volkseigenen Grund und Bodens durch die Inhaber dinglicher Nutzungsrechte für Eigenheime, wenn die Rückübertragung nach § 4 des Vermögensgesetzes ausgeschlossen oder wegen der Wahl von Entschädigung entfallen ist; 12. Vermögenswerte, die nach § 1b des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung des Artikels 16 Nr. 4 des Registerverfahrensbeschleunigungsgeset-zes dem Entschädigungsfonds zugeordnet werden; 13. Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt ab 1. Januar 2004. Ein Anspruch der Berechtigten gegen den Entschädigungsfonds auf Einforderung seiner Einnahmen besteht nicht. (2) Zur Überbrückung etwaiger Liquiditätsengpässe können aus dem Bundeshaushalt zinslose Liquiditäts-daiiehen nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans geleistet werden. Die Rückzahlung an den Bund erfolgt bei Einnahmeüberschüssen. Einzelheiten regelt das Bundesministerium der Finanzen. §11 . Bewirtschaftung des Entschädigungsfonds (1) Die Einnahmen und Ausgaben des Entschädigungsfonds werden für jedes Rechnungsjahr in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. (2) Das Bundesministerium der Finanzen stellt am Schluß eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung für den Entschädigungsfonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Bundes bei. Die Jahresrechnung muß in übersichtlicher Weise den Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten erkennen lassen sowie die Einnahmen und Ausgaben nachweisen. (3) Auf die Verpflichtung des Entschädigungsfonds, Abgaben an den Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu entrichten, finden die allgemein für Bundesbehörden geltenden Vorschriften Anwendung. (4) Die Kosten für die Verwaltung des Entschädigungsfonds trägt der Bund. §12 Zuständigkeit und Verfahren (1) Für die Durchführung dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen des Vermögensgesetzes entsprechend. Ist ein Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums aus den Gründen des § 3 Abs. 2 des Vermögensgesetzes unanfechtbar abgewiesen worden, entscheidet das Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen auf Antrag des Betroffenen über dessen Anspruch auf Entschädigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1. Der Antrag kann vorbehaltlich des Satzes 4 nur bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Eintritt der Bestandskraft oder Rechtskraft der Entscheidung nach dem Vermögensgesetz gestellt werden (Ausschlußfrist). Die Antragsfrist endet frühestens mit Ablauf des sechsten Monats nach Inkrafttreten des Gesetzes. (2) In den Fällen des § 10 Nr. 3,7,8,9 und 11 setzen die für die Entscheidung über die Entschädigung zuständigen Stellen als Vertreter des Entschädigungsfonds den an diesen abzuführenden Betrag durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verpflichteten fest. Der Entschädigungsfonds kann den Abführungsbetrag selbst festsetzen. Artikel 2 Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheit- licher Grundlage, die nicht mehr ruckgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz - AusgILeistG) §1 Anspruch auf Ausgleichsleistung (1) Natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) durch entschädi- Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994 2629 gungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verloren haben, oder ihre Erben oder weiteren Erben (Erbeserben) erhalten eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe dieses Gesetzes. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt. (1 a) Ein Anspruch auf Ausgleichsleistung besteht im Fall der Einziehung von im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerten durch Entscheidung eines ausländischen Gerichts auch, wenn hinsichtlich der mit der Entscheidung verbundenen Freiheitsentziehung eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erteilt worden ist. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt. (2) Ein Eingriff auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage liegt bei der Enteignung von Vermögen einer Gesellschaft oder einer Genossenschaft vor, wenn diese zu einer Minderung des Wertes der Anteile an der Gesellschaft oder der Geschäftsguthaben der Mitglieder der Genossenschaft geführt hat. Das gleiche gilt für Begünstigte (§ 18b Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes) früherer dinglicher Rechte an Grundstücken, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurden. § 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Entschädigungsgesetzes gilt entsprechend. Ist das Vermögen einer Familienstiftung oder eines Familienvereins mit Sitz im Beitrittsgebiet enteignet worden, sind den daran Beteiligten Ausgleichsleistungen so zu gewähren, als wären sie an dem Vermögen der Familienstiftung oder des Familienvereins zur gesamten Hand berechtigt gewesen; die Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 11. November 1964 (BGBl. IS. 855) gilt entsprechend. (3) Ausgleichsleistungen werden nicht gewährt für 1. Schäden, die durch Wegnahme von Wirtschaftsgütern auf Veranlassung der Besatzungsmacht entstanden sind, sofern diese Wirtschaftsgüter der Volkswirtschaft eines fremden Staates zugeführt wurden oder bei der Wegnahme eine dahingehende Absicht bestand (Reparationsschäden im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 7 des Reparationsschädengesetzes), 2. Schäden, die dadurch entstanden sind, daß Wirtschaftsgüter, die tatsächlich oder angeblich während des Zweiten Weltkrieges aus den von deutschen Truppen besetzten oder unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Gebieten beschafft oder fortgeführt worden sind, durch Maßnahmen oder auf Veranlassung der Besatzungsmacht in der Absicht oder mit der Begründung weggenommen worden sind, sie in diese Gebiete zu bringen oder zurückzuführen (Restitutionsschäden im Sinne des § 3 des Reparationsschädengesetzes), 3. Schäden, die dadurch entstanden sind, daß Wirtschaftsgüter zum Zwecke der Beseitigung deutschen Wirtschaftspotentials zerstört, beschädigt oder, ohne daß die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Reparationsschädengesetzes vorliegen, weggenommen worden sind (Zerstörungsschäden im Sinne des § 4 des Reparationsschädengesetzes), 4. Verluste an den im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung genannten Vermögenswerten, 5. Gläubigerverluste, die im Zusammenhang mit der Neuordnung des Geldwesens im Beitrittsgebiet stehen, 6. verbriefte Rechte, die der Wertpapierbereinigung unterlagen oder unterliegen, 7. auf ausländische Währung lautende Wertpapiere, 8. Schuldverschreibungen von Gebietskörperschaften und 9. Ansprüche, die in § 1 Abs. 8 Buchstabe c und d des Vermögensgesetzes genannt sind. (4) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, oder das enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht oder dem nationalsozialistischen oder dem kommunistischen System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deutschen Demokratischen Republik erheblichen Vorschub geleistet hat. §2 Art und Höhe der Ausgleichsleistung (1) Ausgleichsleistungen sind vorbehaltlich der §§ 3 und 5 aus dem Entschädigungsfonds nach Maßgabe der §§ 1 und 9 des Entschädigungsgesetzes zu erbringen. Sie werden, soweit dieses Gesetz nicht besondere Regelungen enthält, nach den §§ 1 bis 8 des Entschädigungsgesetzes bemessen und erfüllt. Beim Zusammentreffen mit Entschädigungen nach dem Vermögensgesetz sind die einzelnen Ansprüche vor Anwendung des § 7 des Entschädigungsgesetzes zusammenzurechnen. (2) Auf Reichsmark lautende privatrechtliche geldwerte Ansprüche, die nicht in einen Einheitswert einbezogen sind, sind mit folgendem Anteil am jeweiligen Nennbetrag zu bemessen: - für die ersten 100 Reichsmark: 50 vom Hundert, - für den übersteigenden Betrag bis 1 000 Reichsmark: 10 vom Hundert, - für 1 000 Reichsmark übersteigende Beträge: 5 vom Hundert. (3) Auf Deutsche Mark der Deutschen Notenbank lautende privatrechtliche geldwerte Ansprüche sind mit 50 vom Hundert ihres jeweiligen Nennbetrages zu bemessen. (4) Die Bemessungsgrundlage für in Wertpapieren verbriefte Forderungen ist gemäß § 16 des Beweissiche-rungs- und Feststellungsgesetzes in der bis zum 30. Juli 1992 geltenden Fassung und § 17 des Feststellungsgesetzes zu ermitteln. Die Ausgleichsleistung beträgt fünf vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Lauten Wertpapiere im Sinne des Satzes 1 auf Mark der Deutschen Notenbank, sind die Ausgleichsleistungen mit 50 vom Hundert zu bemessen. (5) Die Summe der Ausgleichsleistungen nach den Absätzen 2 bis 4 darf 10 000 Deutsche Mark nicht überschreiten. (6) Die Bemessungsgrundlage für Rechte, die einen Anteil am Kapital eines Unternehmens vermitteln, ist der Teilbetrag der nach § 4 des Entschädigungsgesetzes zu ermittelnden Bemessungsgrundlage, der dem Verhältnis des Nennbetrages des Anteils zum Gesamtnennbetrag des Kapitals entspricht. 2630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I (7) Keine Ausgleichsleistungen sind zu gewähren, soweit die Forderungs- oder Anteilsrechte nach den Absätzen 2 bis 6 gegen den ursprünglichen Schuldner oder seinen Rechtsnachfolger wieder durchsetzbar geworden sind. §3 Flächenerwerb (1) Wer am 1. Oktober 1996 ehemals volkeigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen langfristig gepachtet hat, kann diese Flächen nach Maßgabe der folgenden Absätze 2 bis 4 und 7 erwerben. (2) Berechtigt sind natürliche Personen, die auf den in Absatz 1 genannten Flächen ihren ursprünglichen Betrieb wieder eingerichtet haben und ortsansässig sind (Wiedereinrichter) oder einen Betrieb neu eingerichtet haben und am 3. Oktober 1990 ortsansässig waren (Neueinrichter) und diesen Betrieb allein oder als unbeschränkt haftender Gesellschafter in einer Personengesellschaft selbst bewirtschaften. Dies gilt auch für juristische Personen des Privatrechts, die ein landwirtschaftliches Unternehmen betreiben, die Vermögensauseinandersetzung gemäß den §§ 44 ff. des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Gesetz vom 31. März 1994 (BGBl. I S. 736) geändert worden ist, nach Feststellung durch die zuständige Landesbehörde ordnungsgemäß durchgeführt haben und deren Anteilswerte zu mehr als 75 vom Hundert von natürlichen Personen gehalten werden, die bereits am 3. Oktober 1990 ortsansässig waren. Wiedereinrichter im Sinne des Satzes 1 sind auch solche natürlichen Personen, bei denen die Rückgabe ihres ursprünglichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist, sowie natürliche Personen, denen land- und forstwirtschaftliche Vermögenswerte durch Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden sind. Berechtigt sind auch Gesellschafter der nach Satz 2 berechtigten juristischen Personen, die am 3. Oktober 1990 ortsansässig waren, hauptberuflich in dieser Gesellschaft tätig sind und sich verpflichten, den von ihrer Gesellschaft mit der für die Privatisierung zuständigen Stelle eingegangenen Pachtvertrag bis zu einer Gesamtlaufzeit von 18 Jahren zu verlängern und mit diesen Flächen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften. (3) Nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 Berechtigte können vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 bis zu 600 000 Ertragsmeßzahlen erwerben. Soweit die Flächen von einer Personengesellschaft langfristig gepachtet sind, können die nach Absatz 2 berechtigten Gesellschafter insgesamt Flächen bis zur Obergrenze nach Satz 1 erwerben. Soweit eine nach Absatz 2 berechtigte juristische Person die Obergrenze nach Satz 1 nicht ausgeschöpft hat, können deren nach Absatz 2 Satz 4 berechtigten Gesellschafter die verbleibenden Ertragsmeßzahlen nach näherer Bestimmung durch die Gesellschaft erwerben. Die Erwerbsmöglichkeit nach Absatz 1 besteht, soweit ein Eigentumsanteil von 50 vom Hundert der landwirtschaftlich genutzten Fläche nicht überschritten wird; auf den Eigentumsanteil sind die einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern gehörenden Flächen anzurechnen; auch nach Absatz 5 zustehende oder bereits erworbene Flächen werden auf den Vomhundertsatz und auf die Ertragsmeßzahlen angerechnet. (4) Berechtigte nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 können ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende Waldflächen bis zu 100 ha zusätzlich zu landwirtschaftlichen Flächen erwerben, falls dies unter Berücksichtigung des vorgelegten Betriebskonzepts eine sinnvolle Ergänzung des landwirtschaftlichen Betriebsteils darstellt und nachgewiesen wird, daß der landwirtschaftliche Betrieb im wesentlichen auf eigenen oder für mindestens zwölf Jahre gepachteten Flächen wirtschaftet. (5) Natürliche Personen, denen land- oder forstwirtschaftliches Vermögen entzogen worden ist und bei denen die Rückgabe ihres ursprünglichen Betriebes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist oder denen solche Vermögenswerte durch Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden sind und die nicht nach den Absätzen 1 und 2 berechtigt sind, können ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen und Waldflächen erwerben, die nicht für einen Erwerb nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch genommen werden. Landwirtschaftliche Flächen können nur bis zur Höhe der halben Ausgleichsleistung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Entschädigungsgesetzes, höchstens aber bis zu 300 000 Ertragsmeßzahlen, Waldflächen bis zur Höhe der verbleibenden Ausgleichsleistung erworben werden. Dies gilt nicht, soweit die Ausgleichsleistung zum Erwerb gemäß den Absätzen 1 bis 4 verwendet werden kann. Ist ein Erwerb des ehemaligen Eigentums nicht möglich, sollen Flächen aus dem ortsnahen Bereich angeboten werden. Ein Anspruch auf bestimmte Flächen besteht nicht. Ein Berechtigter nach Satz 1, dem forstwirtschaftliches Vermögen entzogen worden ist, kann landwirtschaftliche Flächen nicht oder nur in einem bestimmten Umfang erwerben. Will der Berechtigte nach Satz 1 seine Erwerbsmöglichkeit wahrnehmen, hat er dies der für die Privatisierung zuständigen Stelle innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Bestandskraft des Ausgleichsleistungs- oder Entschädigungsbescheides zu erklären. Wird dem nach den Absätzen 1 bis 4 Berechtigten von der für die Privatisierung zuständigen Stelle mitgeteilt, daß von ihm bewirtschaftete Flächen von einem nach diesem Absatz Berechtigten beansprucht werden, muß er innerhalb einer Frist von sechs Monaten der für die Privatisierung zuständigen Stelle mitteilen, welche Flächen er vorrangig erwerben will. Die Erwerbsmöglichkeit nach diesem Absatz kann der Berechtigte auf den Ehegatten, an Verwandte in gerader Linie sowie an Verwandte zweiten Grades in der Seitenlinie übertragen. Soweit eine Erbengemeinschaft berechtigt ist, kann die Erwerbsmöglichkeit auf ein Mitglied übertragen oder auf mehrere Mitglieder aufgeteilt werden. (6) Gegenüber einem Pächter muß sich der Erwerber nach Absatz 5 bereit erklären, bestehende Pachtverträge bis zu einer Gesamtlaufzeit von 18 Jahren zu verlängern. Ist die für die Privatisierung zuständige Stelle gegenüber dem Pächter verpflichtet, die verpachteten Flächen an ihn zu veräußern, so sind diese Flächen in den Grenzen der Absätze 1 bis 4 für einen Erwerb nach Absatz 5 nur mit Zustimmung des Pächters verfügbar. (7) Der Wertansatz für landwirtschaftliche Flächen ist vorbehaltlich des Satzes 2 das Dreifache des Einheitswerts der jeweiligen Fläche, der nach den Wertverhältnissen am 1. Januar 1935 festgestellt ist oder noch ermittelt wird (Einheitswert 1935). Werden aufstehende Gebäude miterworben, können unter Berücksichtigung der Um- Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994 2631 stände des Einzelfalles, insbesondere des Zustands des Gebäudes Zu- oder Abschläge aufgrund einer Empfehlung des Beirats nach § 4 Abs. 1 festgelegt werden; hierbei soll der Verkehrswert des Gebäudes mitberücksichtigt werden. Für Waldflächen mit einem Anteil hiebsreifer Bestände von weniger als zehn vom Hundert ist der Wertansatz auf der Grundlage des dreifachen Einheitswerts 1935 unter Beachtung des gegenwärtigen Wajd-zustandes zu ermitteln. Werden Waldflächen in den Jahren 1995 und 1996 erworben, können Abschläge bis zu 200 Deutsche Mark pro Hektar vorgenommen werden. Beträgt der Anteil hiebsreifer Bestände zehn vom Hundert oder mehr, ist insoweit der Verkehrswert anzusetzen. Die für die Privatisierung zuständige Stelle kann im Einzelfall verlangen, daß der Berechtigte anderweitig nicht verwertbare Restflächen zum Verkehrswert mitübernimmt. (8) Natürliche Personen, die a) ihren ursprünglichen, im Beitrittsgebiet gelegenen forstwirtschaftlichen Betrieb wiedereinrichten und ortsansässig sind oder im Zusammenhang mit der Wiedereinrichtung ortsansässig werden oder b) einen forstwirtschaftlichen Betrieb neu einrichten und am 3. Oktober 1990 ortsansässig waren oder c) nach Absatz 5 Satz 1 zum Erwerb berechtigt sind und einen forstwirtschaftlichen Betrieb neu einrichten und diesen Betrieb allein oder als unbeschränkt haftender Gesellschafter in einer Personengesellschaft selbst bewirtschaften, können ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende Waldflächen bis zu 1000 ha erwerben, wenn sie keine landwirtschaftlichen Flächen nach den Absätzen 1 bis 7 erwerben. Als forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Satzes 1 gilt auch der forstwirtschaftliche Teil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Berechtigten müssen für die gewünschte Erwerbsfläche ein forstwirtschaftliches Betriebskonzept vorlegen, das Gewähr für eine ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bewirtschaftung bietet. Der Betriebsleiter muß über eine für die Bewirtschaftung eines Forstbetriebes erforderliche Qualifikation verfügen. Absatz 7 gilt entsprechend. (9) Sind ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen bis zum 31. Dezember 2003 nicht nach den Absätzen 1 bis 5 veräußert worden, können sie von den nach diesen Vorschriften Berechtigten erworben werden. Der Kaufantrag muß bis spätestens 30. Juni 2004 bei der für die Privatisierung zuständigen Stelle eingegangen sein. Absatz 7 gilt entsprechend. Erwerb nach Absatz 3 und Satz 1 ist nur bis zu einer Obergrenze von insgesamt 800 000 Ertragsmeßzahlen, Erwerb nach Absatz 5 und Satz 1 ist nur bis zu einer Obergrenze von insgesamt 400 000 Ertragsmeßzahlen möglich. (10) Die nach dieser Vorschrift erworbenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen dürfen vor Ablauf von 20 Jahren ohne Genehmigung der für die Privatisierung zuständigen Stelle nicht veräußert werden. Eine Genehmigung darf nur unter der Voraussetzung erteilt werden, daß der den Erwerbspreis übersteigende Veräußerungseriös der Treuhandanstalt oder deren Rechtsnachfolger zufließt. Das Veräußerungsverbot nach Satz 1 bedarf zu seiner Wirksamkeit der Eintragung im Grundbuch; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3. (11) § 4 Nr. 1 des Grundstückverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091), das zuletzt durch das Gesetz vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, ist auf die Veräußerung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Grundstücke durch die mit der Privatisierung betraute Stelle entsprechend anzuwenden. §4 Beirat und Verordnungsermächtigung (1) Bei den nach dem Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBl. IS. 2062), in der jeweils geltenden Fassung für die Privatisierung zuständigen Stellen werden Beiräte eingerichtet, die bei widerstreitenden Interessen im Zusammenhang mit der Durchführung der Erwerbsmöglichkeiten nach § 3 angerufen werden können. Das Land kann den Beirat auch in Verpachtungsfällen anrufen, wenn die für die Privatisierung zuständige Stelle im Rahmen des für die Verpachtung vorgesehenen Verfahrens von einem Entscheidungsvorschlag des Landes abweichen will. (2) Die Mitglieder des Beirats werden je zur Hälfte vom Bund und vom Land benannt. Den Vorsitz führt ein weiteres Mitglied, das vom Bund im Einvernehmen mit dem Land benannt wird. Der Beirat spricht nach Anhörung der Beteiligten eine Empfehlung aus. Hiervon abweichende Entscheidungen hat die für die Privatisierung zuständige Stelle zu begründen. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Erwerbsmöglichkeit nach § 3, des Verfahrens sowie des Beirats zu regeln. In der Verordnung kann auch bestimmt werden, daß 1. der Wertermittlung abweichend von § 3 Abs. 7 ein vergleichbarer Maßstab in Anlehnung an die Bodenqualität zugrunde gelegt wird, 2. Rückabwicklung verlangt werden kann, wenn sich die Zusammensetzung der Gesellschafter einer juristischen Person nach dem begünstigten Erwerb von Flächen in der Weise verändert, daß 25 vom Hundert oder mehr der Anteilswerte von am 3. Oktober 1990 nicht ortsansässigen Personen oder Berechtigten nach § 1 gehalten werden, 3. bei Nutzungsänderung oder Betriebsaufgabe die Rückabwicklung verlangt werden kann, 4. jährliche Mitteilungspflichten über etwaige Betriebsaufgaben, Nutzungsänderungen oder Gesellschafter festgelegt werden oder sonstige Maßnahmen zur Verhinderung von mißbräuchlicher Inanspruchnahme ergriffen werden, 5. aus agrarstrukturellen Gründen oder in Härtefällen von einer Rückabwicklung abgesehen werden kann. §5 Rückgabe beweglicher Sachen (1) Bewegliche, nicht in einen Einheitswert einbezogene Sachen sind zurückzuübertragen. Die Rückübertragung ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist oder natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum erworben haben. 2632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I (2) Zur Ausstellung für die Öffentlichkeit bestimmtes Kulturgut bleibt für die Dauer von 20 Jahren unentgeltlich den Zwecken der Nutzung seitens der Öffentlichkeit oder der Forschung gewidmet (unentgeltlicher öffentlicher Nießbrauch). Der Nießbrauchsberechtigte kann die Fortsetzung des Nießbrauchs gegen angemessenes Entgelt verlangen. Gleiches gilt für wesentliche Teile der Ausstattung eines denkmalgeschützten, der Öffentlichkeit zugänglichen Gebäudes. Wenn das Kulturgut mehr als zwei Jahre nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, endet auf Antrag des Berechtigten der Nießbrauch, es sei denn, daß die oberste Landesbehörde triftige Gründe für die Nichtzugänglichkeit und das Fortbestehen der in Satz 1 genannten Zweckbestimmung feststellt. (3) § 10 des Vermögensgesetzes gilt entsprechend. Die Aufwendungen für das überlassene Kulturgut trägt der Nießbraucher. §6 Zuständigkeit und Verfahren (1) Ansprüche auf Ausgleichsleistungen sind bei den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen, soweit für die Rückgabe des entzogenen Vermögenswerts das Bundesamt zur Regelung offener Vemnögensfragen oder die Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen zuständig wären, bei diesen geltend zu machen. Bereits gestellte, noch anhängige Anträge nach dem Vermögensgesetz, die nach § 1 Abs. 8 Buchstabe a des Vermögensgesetzes ausgeschlossen sind, werden als Anträge nach diesem Gesetz gewertet. Die Antragsfrist endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Ausschlußfrist). (2) Für die Durchführung dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen des Vermögensgesetzes entsprechend. Artikel 3 NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG) §1 Grundsätze der Entschädigung (1) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) die Rückgabe ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des Vermögensgesetzes) oder hat der Berechtigte Entschädigung gewählt (§ 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 2 des Vermögensgesetzes), besteht ein Anspruch auf Entschädigung in Geld gegen den Entschädigungsfonds. (2) § 1 Abs. 4 des Entschädigungsgesetzes gilt entsprechend. Femer wird eine Entschädigung nicht gewährt für Vermögensverluste, für die der Berechtigte bereits Leistungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz oder anderen rückerstattungsrechtlichen Vorschriften erhalten hat. §2 Höhe der Entschädigung Für die Entschädigung gelten die §§16 bis 26, ausgenommen § 16 Abs. 2 Satz 2, des Bundesrückerstattungsgesetzes. Bei Vermögensgegenständen, für die ein Ein- heitswert festgestellt wird, bemißt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Vierfachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes. § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 6 und § 4 Abs. 2 bis 4 des Entschädigungsgesetzes gelten entsprechend; § 3 Abs. 4 des Entschädigungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die in der Zeit vom 15. September 1935 bis 8. Mai 1945 entstandenen Verbindlichkeiten unberücksichtigt bleiben und die übrigen Verbindlichkeiten vorbehaltlich des Nachweises eines höheren verfolgungsbedingten Anteils mit der Hälfte ihres zum Zeitpunkt der Schädigung validierenden Nennwertes abgezogen werden. Sind Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Schäden, die in diesem Zeitraum eingetreten sind, bereits im Rahmen anderer Wiedergutmachungsregelungen entschädigt worden, sind diese Leistungen nach § 3 in Abzug zu bringen. Bei Synagogen und jüdischen Friedhöfen sowie sonstigen unbeweglichen Vermögenswerten, die im Eigentum einer jüdischen Gemeinde oder einer sonstigen jüdischen Vereinigung standen, bemißt sich die Entschädigung für das Grundstück mindestens nach dem Zweifachen des Wertes am 1. April 1956 in dem damaligen Geltungsbereich des Bundesrückerstattungsgesetzes. Bei den übrigen Vermögenswerten bemißt sich die Entschädigung nach dem Zweifachen des Schadensersatzbetrages nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Bundesrückerstattungsgesetzes, wobei für die Berechnung des Wiederbeschaffungswertes nach § 16 Abs. 1 des Bundesrückerstattungsgesetzes auf den Wert abzustellen ist, den der Vermögenswert am Stichtag in dem damaligen Geltungsbereich des Bundesrückerstattungsgesetzes hatte. §3 Anrechnung einer erhaltenen Gegenleistung oder einer Entschädigung Die §§ 6 und 8 des Entschädigungsgesetzes und § 7a Abs. 2 des Vermögensgesetzes gelten entsprechend. Ebenfalls anzurechnen sind Entschädigungsleistungen nach den §§ 51 und 56 Abs. 1 Satz 1 des Bundesentschädigungsgesetzes, die mit dem nach diesem Gesetz zu entschädigenden Vermögenswert unmittelbar in Zusammenhang stehen, mit der Maßgabe, daß sich der Anrech-nungsbetrag ohne darin enthaltene Zinsen oder Zinszuschläge um zwei vom Hundert jährlich ab Zahlung der Entschädigung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erhöht. §4 Zuständige Behörde, Verfahren Über den Anspruch entscheidet die Oberfinanzdirektion (Bundesvermögensverwaltung) Berlin. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit das Vermögensgesetz nichts anderes bestimmt. Artikel 4 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBl. I S. 1898, 1991 I S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 39 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), wird wie folgt geändert: Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994 2633 1. § 3 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt: "7. Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, Leistungen nach dem Flüchtlingshilfegesetz, dem Bundesvertriebenengesetz, dem Reparationsschädengesetz, dem Vertriebenenzuwendungsgesetz, dem NS-Verfolgtenentschädi-gungsgesetz sowie Leistungen nach dem Entschädigungsgesetz und nach dem Ausgleichsleistungsgesetz, soweit sie nicht Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 sind;". 2. § 52 Abs. 2a wird wie folgt gefaßt: "(2a) § 3 Nr. 7 in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1993 anzuwenden. § 3 Nr. 7 in der Fassung des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1994 anzuwenden." Artikel 5 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1991 (BGBl. I S. 468), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310), wird wie folgt geändert: 1. In § 13 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe d wird am Ende das Semikolon durch ein Komma ersetzt, und es werden folgende Buchstaben e und f angefügt: "e) Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), f) Vertriebenenzuwendungsgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624,2635);". 2. § 37 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 9 werden vor dem Wort "finden" die Wörter "sowie § 13 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe e" eingefügt. b) In Absatz 10 werden die Wörter ", § 13 Abs. 1 Nr. 2a" durch die Wörter "§ 13 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe f und Abs. 2a" ersetzt. Artikel 6 Änderung des Bewertungsgesetzes Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 38 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), wird wie folgt geändert: 1. In § 111 Nr. 5 Buchstabe d wird am Ende das Semikolon durch ein Komma ersetzt, und es werden folgende Buchstaben e und f angefügt: ,,e) Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), f) Vertriebenenzuwendungsgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624,2635);". 2. § 124 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Die §§ 129a und 136 sind erstmals zum 1. Januar 1991 anzuwenden." b) In Absatz 7 werden das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und vor dem Wort "sind" die Wörter "sowie § 111 Nr. 5 Buchstabe e" eingefügt. c) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt: "(8) § 111 Nr. 5 Buchstabe f und § 122 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) sind erstmals zum 1. Januar 1994 anzuwenden." 3. In § 129 Abs. 2 werden vor der Nummer 1 die Wörter "§§ 130 und 131" durch die Wörter "§§ 129a bis 131" ersetzt. 4. Nach § 129 wird folgender § 129a eingefügt: "§129a Abschläge bei Bewertung mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete (1) Ist eine Ermäßigung wegen des baulichen Zustan-des des Gebäudes (§ 37 Abs. 1, 3 und 4 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz) zu gewähren, tritt der Höchstsatz 50 vom Hundert anstelle des Höchstsatzes von 30 vom Hundert. (2) Der Wert eines Grundstücks, der sich aus dem Vielfachen der Jahresrohmiete ergibt, ist ohne Begrenzung auf 30 vom Hundert (§ 37 Abs. 3 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz) zu ermäßigen, wenn die Notwendigkeit baldigen Abbruchs besteht. Gleiches gilt, wenn derjenige, der ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden oder aufgrund eines Erbbaurechts errichtet hat, vertraglich zum vorzeitigen Abbruch verpflichtet ist." Artikel 7 Änderung des Wertausgleichsgesetzes Das Wertausgleichsgesetz vom 12. Oktober 1971 (BGBl. I S. 1625), geändert durch Artikel 9 Nr. 11 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281), wird wie folgt geändert: 1. § 8 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Beträgt der Ausgleichsanspruch voraussichtlich weniger als 8 000 Deutsche Mark, so kann von seiner Geltendmachung abgesehen werden, wenn damit ein unangemessener Verwaltungsaufwand verbunden wäre." 2. § 30 wird wie folgt gefaßt: "§30 (1) § 1 wird für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet in folgender Fassung angewandt: 2634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I »§1 (1) Ist im Aufenthaltsgebiet im Sinne des Artikels 1 Nr. 4 des deutsch-sowjetischen Vertrages über die Bedingungen des befristeten Aufenthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 12. Oktober 1990 (BGBl. 1991 II S. 258) mit einem Grundstück, das durch die sowjetische Besatzungsmacht oder die im Aufenthaltsgebiet stationierten sowjetischen Truppen zur Nutzung oder zum Gebrauch in Anspruch genommen worden war, während der Dauer der Inanspruchnahme auf Veranlassung der sowjetischen Besatzungsmacht oder der im Aufenthaltsgebiet stationierten sowjetischen Truppen eine Sache verbunden worden, so bestimmen sich die Rechtsverhältnisse an dem Grundstück und an der Sache nach den nachstehenden Vorschriften. (2) Ansprüche auf Wertausgleich oder Entschädigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes sind ausgeschlossen, wenn die Befriedigung dieser Ansprüche nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen, des Entschädigungsgesetzes oder des Ausgleichsleistungsgesetzes verlangt werden konnte oder kann." (2) § 7 Buchstabe a wird für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wie folgt ergänzt: "öffentlichen Mitteln stehen die Mittel gleich, mit denen die sowjetische Seite eine Sache finanziert hat, die sie mit einem ihr zur Nutzung zugewiesenen Grundstück verbunden hat." (3) Die §§ 26,27 und 29 finden für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet keine Anwendung." 3. § 31 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet tritt dieses Gesetz abweichend von Anlage I Kapitel IV Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 21 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 965) am 1. Dezember 1994 in Kraft." Artikel 8 Gesetz zur Behandlung von Schuldbuchforderungen gegen die ehemalige Deutsche Demokratische Republik (DDR-Schuldbuchbereinigungsgesetz - SchuldBBerG) §1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt Ansprüche, die in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ausgehend von der Verordnung über die Schuldbuchordnung für die Deutsche Demokratische Republik vom 2. August 1951 (GBl. Nr. 93 S. 723) nach 1. dem Gesetz über die Entschädigung bei Inanspruchnahmen nach dem Aufbaugesetz - Entschädigungsgesetz - vom 25. April 1960 (GBl. IS. 257), 2. dem Gesetz über die Entschädigung für die Bereitstellung von Grundstücken - Entschädigungsgesetz - vom 15.Juni1984(GBUS.209) begründet wurden. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Ansprüche aus ehemals gegen die Deutsche Demokratische Republik gerichteten Schuldbuchforderungen, die einer staatlichen Verwaltung unterlagen und aus diesem Grunde bereits gelöscht wurden. §2 Schuldbuchforderungen mit besonderen Vermerken (1) Bei Schuldbuchforderungen mit besonderen Vermerken können Entschädigungsberechtigte und ihre Gläubiger oder deren Rechtsnachfolger bis spätestens 31. Dezember 1995 Anträge auf Auszahlung ihres Anteils an der Schuldbuchforderung stellen. Nach Ablauf dieser Frist erlöschen die Ansprüche. (2) Die Anträge sind bei den jeweiligen Schuldbuchstellen der Kreditanstalt für den Wiederaufbau, in deren Teilschuldbuch die Schuldbuchforderung eingetragen ist, zu stellen. Diese Stellen sind für die Bearbeitung der gestellten Anträge, für die Auszahlung an die Berechtigten sowie für die Löschung der entsprechenden Schuldbuchforderung zuständig. (3) Der Nachweis der einzelnen Ansprüche ist bei der Antragstellung nach Absatz 1 durch schriftliche Vereinbarungen der Berechtigten mit beglaubigten Unterschriften oder durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zu erbringen. (4) Wenn die Ansprüche auf Erben übergegangen sind, ist dies durch Erbnachweis gegenüber der Schuldbuchstelle zu belegen. Für die Erteilung eines Erbscheines wird eine Gebühr nicht erhoben, wenn der Erbschein nur für Zwecke der Auszahlung aus Schuldbuchforderungen verwendet werden soll. Bei Abtretungen der Schuldbuchforderung ist der Nachweis durch Vorlage einer entsprechenden Urkunde zu erbringen. (5) Die Berechtigten haben bei der Antragstellung zu erklären, ob sie für das entschädigte Vermögensobjekt Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten haben. Die Kreditanstalt für den Wiederaufbau ist ermächtigt, der Ausgleichsverwaltung über die Tilgung der Schuldbuchforderungen Kontrollmitteilung zu erteilen. (6) Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Nachweise müssen spätestens bis zum 31. Dezember 1996 erbracht sein, andernfalls erlöschen diese Ansprüche entsprechend Absatz 1. §3 Schuldbuchforderungen ohne besondere Vermerke (1) Ansprüche der Gläubiger aus Schuldbuchforderungen ohne besondere Vermerke, die vorzeitige Zahlungen oder Ratenzahlungen abgelehnt haben und diese nicht erneut anfordern, erlöschen mit Ablauf der Frist nach § 2 Abs.1. Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994 2635 (2) Ebenso erlöschen die Ansprüche aus Schuldbuchforderungen ohne besondere Vermerke, sofern die Berechtigten bis zum Ablauf der Frist nach § 2 Abs. 1 keine Anträge gestellt haben und die erforderlichen Nachweise nicht rechtzeitig vorgelegen haben. §4 Hinterlegungen aus SchukJbuchforderungen (1) Hinterlegungen von Beträgen aus Schuldbuchforderungen auf der Grundlage ehemaliger Rechtsbestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik werden nicht mehr vorgenommen. Zahlungen auf bestehende Hinterlegungskonten werden eingestellt. (2) Die bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 auf Hinterlegungskonten eingezahlten Beträge aus Schuldbuchforderungen sind von den Hinterlegungsstellen an den Entschädigungsfonds, und die ab 3. Oktober 1990 eingezahlten Beträge aus Schuldbuchforderungen sind von den Hinterlegungsstellen an den Kreditabwicklungsfonds zu überweisen. Etwaige nach Auflösung dieses Fonds verbleibende Beträge stehen dem Erblastentilgungsfonds zu. §5 Restitution Wurde eine Rückübertragung des Eigentums am Grundstück nach dem Vermögensgesetz verfügt und bestand eine noch nicht voll getilgte Schuldbuchforderung, so hat die zuständige Schuldbuchstelle dieselbe ohne Zahlung des Restbetrages auf der Grundlage des § 7a Abs. 2 des Vermögensgesetzes zu löschen. §6 Schließung der Schuldbücher (1) Die Schuldbuchstellen der Kreditanstalt für den Wiederaufbau haben per 31. Dezember 1995 die Schuldbücher zu schließen. (2) Ist bis zum 31. Dezember 1995 der Nachweis der Berechtigten über ihre Ansprüche nach § 2 Abs. 3 und 4 nicht erbracht, so ist die Schuldbuchforderung zu löschen und als gesonderte Forderung zu erfassen. (3) Die Kreditanstalt für den Wiederaufbau hat die nach Absatz 2 erfaßten gesonderten Forderungen aus ehemals gegen die Deutsche Demokratische Republik gerichteten Schuldbuchforderungen zentralisiert zu erfassen und wie Schuldbuchforderungen nach diesem Gesetz zu tilgen. §7 Finanzielle Aufwendungen Die nach diesem Gesetz verbleibenden finanziellen Aufwendungen, die nach Auflösung des Kreditabwicklungsfonds anfallen, sind vom Erblastentjlgungsfoncls zu übernehmen. §8 Aktenaufbewahrung Die Kreditanstalt für den Wiederaufbau hat die Schuldbuchakten der zum 31. Dezember 1995 geschlossenen Schuldbücher sowie die Akten der gesonderten Forderungen nach § 6 Abs. 2 zehn Jahre aufzubewahren. §9 Ausschlußfrist sonstiger Ansprüche aus Schuldbuchforderungen Mit dem Ablauf des 31. Dezember 1995 erlöschen alle sonstigen in diesem Gesetz nicht genannten Ansprüche aus Schuldbuchforderungen gegen die ehemalige Deutsche Demokratische Republik. Artikel 9 Gesetz über eine einmalige Zuwendung an die im Beitrittsgebiet lebenden Vertriebenen (Vertriebenenzuwendungsgesetz - VertrZuwG) §1 Grundsatz Die durch den Zweiten Weltkrieg und seine Folgen besonders betroffenen Vertriebenen erhalten eine einmalige Zuwendung. Die einmalige Zuwendung dient zugleich der innerstaatlichen Abgeltung aller materiellen Schäden und Verluste, die mit den Ereignissen und Folgen des Zweiten Weltkriegs in Zusammenhang stehen. §2 Berechtigte (1) Die einmalige Zuwendung wird an Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes gewährt, die nach der Vertreibung ihren ständigen Wohnsitz im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 genommen und ihn dort bis zu diesem Zeitpunkt ohne Unterbrechung innegehabt haben. Ausgenommen sind Vertriebene, die nach dem 8. Mai 1945 rechtsbeständig Bodenreformland oder nach dem 3. Oktober 1990 eine Zuwendung aus Landesmitteln erhalten haben. Liegt die Zuwendung unter der Berechnung gemäß § 3, so wird der Unterschiedsbetrag gewährt. (2) Die einmalige Zuwendung erhalten solche Vertriebene nicht, die vor oder nach Ende des Zweiten Weltkriegs einem totalitären System erheblich Vorschub geleistet oder durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben. (3) Soweit die Länder nach dem 3. Oktober 1990 Zuwendungen aus Landesmitteln geleistet haben, werden diese Aufwendungen den Ländern bis zu einem Betrag von 4 000 Deutsche Mark je Berechtigten nach Maßgabe des § 3 erstattet. §3 Höhe der einmaligen Zuwendung, Gewährung der Leistung (1) Die einmalige Zuwendung für jeden Berechtigten beträgt 4 000 Deutsche Mark und wird durch Bewilligungsbescheid zuerkannt. Der Zuwendungsbetrag wird aus Mitteln des Entschädigungsfonds (§ 9 Entschädigungsgesetz) geleistet. Der Präsident des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen verfügt über die Verwendung der Mittel. 2636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I (2) Der Zuwendungsbetrag wird fällig 1. am 1. Januar 1994 für Berechtigte der Geburtsjahrgänge vor 1919, 2. am 1. Januar 1995 für Berechtigte der Geburtsjahrgänge vor 1925, 3. am 1. Januar 1996 für Berechtigte der Geburtsjahrgänge vor 1931, 4. am 1. Januar 1998 für alle übrigen Berechtigten. Die Fälligkeit tritt jedoch nicht vor Bestandskraft des Bewilligungsbescheides ein. §4 Antrag (1) Die einmalige Zuwendung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zum 30. September 1995 an die nach § 5 für die Durchführung zuständige Stelle zu richten. Die Feststellung der Vertriebeneneigenschaft bestimmt sich nach den Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes und obliegt den danach zuständigen Behörden. Ein bei dieser Behörde gestellter Antrag hat fristwahrende Wirkung. Eine Durchschrift des Bewilligungsbescheides wird dem Entschädigungsfonds zugeleitet. (2) Der Anspruch auf Gewährung der Leistung ist mit Wirkung vom 1. Januar 1994 vererblich und übertragbar. Er unterliegt jedoch in der Person des unmittelbar Berechtigten nicht der Zwangsvollstreckung und bleibt bei ihm bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkünften abhängig ist, unberücksichtigt. §5 Zuständigkeit Die Durchführung obliegt dem Land, auf dessen Gebiet der Antragsteller am 3. Oktober 1990 seinen ständigen Wohnsitz hatte. Für die Gewährung und Auszahlung der Leistung sind die von den Landesregierungen oder durch Landesgesetze bestimmten Stellen zuständig. Die Zuständigkeit bleibt auch bei einer Verlegung des ständigen Wohnsitzes nach diesem Zeitpunkt in ein anderes Land oder in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestehen. Wird die Auszahlung der Leistung der Deutschen Ausgleichsbank übertragen, wird die Hälfte der von der Bank dafür berechneten Kosten aus Mitteln des Entschädigungsfonds geleistet. §6 Verfahren Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes. §7 Datenschutz (1) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden dürfen, soweit es zur Feststellung der Voraussetzungen nach § 2 erforderlich ist, bei anderen Behörden und Stellen vorhandene personenbezogene Daten, die über die Vertriebeneneigenschaft, die rechtsbeständige Erlangung von Bodenreformland durch den Vertriebenen oder über das Vorliegen von Ausschlußgründen Aufschluß geben, ohne Mitwirkung des Betroffenen erheben. (2) Der Entschädigungsfonds ist auf Anfrage der nach § 5 zuständigen Stellen und von Amts wegen berechtigt, diesen Stellen zu Kontrollzwecken Angaben zu übermitteln, wenn der begründete Verdacht besteht, daß die einmalige Zuwendung unberechtigt mehrfach beantragt worden ist. (3) Die ersuchten Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen sind zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte verpflichtet. (4) Die Nutzung und Übermittlung der Daten unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen. Artikel 10 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen Das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1446, 1993 I S. 1811), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. IS. 2457), wird wie folgt geändert: 1. In § 2a wird folgender Absatz 1 a eingefügt: "(1a) Ist eine Erbengemeinschaft Rechtsnachfolger eines jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6, so tritt die in § 2 Abs. 1 Satz 2 bestimmte Nachfolgeorganisation oder, wenn diese keine Ansprüche auf den Vermögenswert angemeldet hat, die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. an die Stelle der namentlich nicht bekannten Miterben. Sie ist zusammen mit den bekannten Miterben nach Maßgabe des § 34 in ungeteilter Erbengemeinschaft als Eigentümerin im Grundbuch einzutragen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Aufenthalt eines namentlich bekannten Miterben, der an der Stellung des Antrags nach § 30 nicht mitgewirkt hat, unbekannt ist. § 2 Abs. 1 a bleibt unberührt." 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 6a Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt: "eine damals einem Gesellschafter oder Mitglied des geschädigten Unternehmens wegen der Schädigung tatsächlich zugeflossene Geldleistung ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und von diesem oder seinem Rechtsnachfolger an den Verfügungsberechtigten zurückzuzahlen, soweit dieser Betrag den Wert der Beteiligung des Gesellschafters oder des Mitglieds nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes abzüglich von nach Satz 2 zu übernehmenden Schulden nicht übersteigt." b) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Ist die Rückgabe nach Absatz 1 Satz 1 nicht möglich oder entscheidet sich der Berechtigte inner- Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994 2637 halb der in § 8 Abs. 1 bestimmten Frist für eine Entschädigung, so besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes." 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt: "Das Eigentum an dem zurückzuübertragenden Vermögenswert geht außer in den Fällen des Satzes 6 auf den Berechtigten erst dann über, wenn die Entscheidung über die Rückübertragung unanfechtbar und der Wertausgleich nach den Sätzen 1 bis 4 entrichtet ist." b) In Absatz 7 werden nach Satz 1 die folgenden Sätze eingefügt: "Dies gilt nicht für Entgelte, die dem Verfügungsberechtigten ab dem 1. Juli 1994 aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zustehen. Der Herausgabeanspruch nach Satz 2 entsteht mit Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums. Macht der Berechtigte den Anspruch geltend, so kann der bisherige Verfügungsberechtigte die seit dem 1. Juli 1994 entstandenen 1. Betriebskosten im Sinne der Anlage zu § 1 Abs. 5 der Betriebskosten-Umlageverordnung vom 17. Juni 1991 (BGBl. I S. 1270), die zuletzt durch das Gesetz vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1415) geändert worden ist, soweit ihm diese nicht von den Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten oder Dritten erstattet worden sind; 2. Kosten aufgrund von Rechtsgeschäften zur Erhaltung des Vermögenswertes im Sinne des §3 Abs. 3 aufrechnen." c) In Absatz 8 wird Satz 1 wie folgt gefaßt: "Ansprüche nach den Absätzen 2 und 7 sind nicht im Verfahren nach Abschnitt VI geltend zu machen." 4. In § 7a Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Republik" ein Komma und die Wörter "aus einem öffentlichen Haushalt der Bundesrepublik Deutschland" eingefügt. 5. § 8 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Soweit inländischen Berechtigten ein Anspruch auf Rückübertragung gemäß § 3 zusteht, können sie bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Entschädigungsgesetzes statt dessen Entschädigung wählen. Hat der Berechtigte seinen Sitz oder Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, verlängert sich die Frist nach Satz 1 auf drei Jahre." 6. § 9 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 3 werden gestrichen. b) In Absatz 2 entfällt die Absatzbezeichnung "(2)", und es werden die Wörter "ist ebenfalls in Geld zu entschädigen" ersetzt durch die Wörter "wird nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes entschädigt". 7. In § 10 Abs. 1 werden die Wörter "gemäß § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 2 und 3" durch die Wörter "nach § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 2" ersetzt. 8. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter "nach § 9" ersetzt durch die Wörter "nach dem Entschädigungsgesetz". bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt: "Mit dem Wirksamwerden des Verzichts wird der Berechtigte von allen Verpflichtungen frei, die auf den Zustand des Vermögenswertes seit Anordnung der staatlichen Verwaltung zurückzuführen sind." b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: "(5) Soweit staatlich verwaltete Geldvermögen aufgrund von Vorschriften diskriminierenden oder sonst benachteiligenden Charakters gemindert wurden, wird ein Ausgleich nach § 5 Abs. 1 Satz 6 des Entschädigungsgesetzes gewährt." c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: "(6) Ist für Kontoguthaben oder sonstige privatrechtliche geldwerte Ansprüche, die unter staatlicher Verwaltung standen und zum 1. Juli 1990 auf Deutsche Mark umgestellt worden sind, Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz gezahlt worden, gehen diese Ansprüche insoweit auf den Entschädigungsfonds über, die Ausgleichsverwaltung teilt der auszahlenden Stelle die Höhe der Hauptentschädigung mit. Ist das Kontoguthaben schon an den Berechtigten ausgezahlt worden, wird die gewährte Hauptentschädigung nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes durch die Ausgleichsverwaltung zurückgefordert. Die auszahlende Stelle teilt dem Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen und der Ausgleichsverwaltung den an den Berechtigten ausgezahlten Betrag ohne besondere Aufforderung mit (Kontrollmitteilung); die übermittelten Daten dürfen nur für die gesetzlichen Aufgaben der Ausgleichsverwaltung verwendet werden." 9. In § 11a Abs. 1 werden die Wörter "Gesetzes nach § 9" ersetzt durch das Wort "Entschädigungsgesetzes". 10. Nach § 16 Abs. 6 Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt: "Wird der Antrag nach Satz 3 innerhalb der in § 30a Abs. 3 Satz 1 bestimmten Frist nicht gestellt, bleibt der Eigentümer im Umfang der Eintragung aus dem Grundpfandrecht verpflichtet, soweit die gesicherte Forderung nicht durch Tilgung erloschen ist. Auf die Beschränkungen der Übemahmepflicht nach Absatz 5 Satz 1 und 4 kann er sich in diesem Falle nur 2638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I berufen, wenn er diese Absicht dem Gläubiger oder der Sparkasse, in deren Geschäftsgebiet das Grundstück belegen ist, bis zum 31. März 1995 schriftlich mitgeteilt hat. Ist die Sparkasse nicht Gläubigerin, ist sie lediglich zur Bestätigung des Eingangs dieser Mitteilung verpflichtet." 11. § 22 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Bei Entscheidungen über 1. die Entschädigung, 2. die Gewährung eines Ersatzgrundstückes, 3. einen Schadensersatzanspruch nach §13, 4. Wertausgleichs- und Erstattungsansprüche nach § 7, § 7a und § 14a, 5. zu übernehmende Grundpfandrechte nach § 16 Abs. 5 bis 9, Ablösebeträge nach § 18 und Sicherheitsleistungen nach § 18a sowie 6. die dem Entschädigungsfonds zustehenden Anteile bei der Erlösauskehr nach § 16 Abs. 1 des Investitionsvorranggesetzes geschieht dies im Auftrag des Bundes." b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: "Für das Verfahren der Abführung von Verkaufserlösen nach § 11 Abs. 4 gilt Satz 2 entsprechend." 12. § 27 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: "(2) Liegt dem Amt, Landesamt oder Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen eine Mitteilung nach § 317 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes vor, unterrichtet es die Ausgleichsverwaltung über ein durchgeführtes oder anhängiges Verfahren nach diesem Gesetz. Die Unterrichtung umfaßt die zur Rückforderung des gewährten Lastenausgleichs erforderlichen Angaben, insbesondere die zur Zuordnung des Einzelfalls notwendigen Daten, und die Art der ergangenen Entscheidung. Im Einzelfall sind auf Ersuchen der Ausgleichsverwaltung weitere zur Rückforderung von Ausgleichsleistungen erforderliche Angaben insbesondere über die Art und Höhe der Leistungen sowie über den Namen und die Anschrift der jeweiligen Berechtigten zu übermitteln. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß die geforderten Angaben zur Durchführung des Lastenausgleichsgesetzes nicht erforderlich sind, unterbleibt die Unterrichtung. Die Ausgleichsverwaltung darf die übermittelten Daten nur für diesen Zweck verwenden. (3) Liegen dem Amt, Landesamt oder Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Anhaltspunkte dafür vor, daß für einen Vermögenswert rückerstattungsrechtliche Leistungen gewährt worden sind, unterrichtet es die für die Durchführung des Bundesrückerstattungsgesetzes zuständigen Behörden über ein durchgeführtes oder anhängiges Verfahren nach diesem Gesetz. Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend." 13. § 29a wird aufgehoben. 14. § 32 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "nach Ab-. satz 2" durch die Wörter "nach § 6 Abs. 7 oder § 8" ersetzt. b) Absatz 2 wird gestrichen. 15. § 33 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Ist die Rückübertragung ausgeschlossen oder hat der Antragsteller Entschädigung gewählt, entscheidet die Behörde über Grund und Höhe der Entschädigung. § 4 des NS-Verfolgtenentschädi-gungsgesetzes bleibt unberührt." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) Wird der Entschädigungsfonds durch eine Entscheidung mit größerer finanzieller Auswirkung belastet, gibt die Behörde zuvor dem Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die beabsichtigte Entscheidung ist dem Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen über das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen zuzuleiten. Die Einzelheiten bestimmt das Bundesministerium der Finanzen." c) Im bisherigen Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: "Entscheidungen über die Höhe der Entschädigung ergehen vorbehaltlich der Kürzungsentscheidung nach § 7 Abs. 3 des Entschädigungsgesetzes." d) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 3 bis 6. 16. In § 36 Abs. 4 werden nach dem Wort "§ 25 Abs. 1" die Wörter eingefügt: "und Entscheidungen des Bundesamtes nach § 29 Abs. 2, die die Rückübertragung von Unternehmen betreffen,". Artikeln Kraftloserklärung von Reichsmark-Wertpapieren (1) Auf Reichsmark oder ihre Vorgängerwährungen lautende Inhaberpapiere, die von Personen mit Sitz im Beitrittsgebiet vor dem 8. Mai 1945 begeben und nicht von der Wertpapierbereinigung erfaßt worden sind, werden für kraftlos erklärt. (2) Die Innehabung der seinerzeit durch diese Wertpapiere verkörperten Rechte ist bei ihrer Inanspruchnahme im Einzelfall nachzuweisen. (3) Ansprüche auf die Herausgabe von Wertpapieren, die von dem früheren Amt für den Rechtsschutz des Vermögens der Deutschen Demokratischen Republik verwahrt wurden, können innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Ausschlußfrist) beim Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen geltend gemacht werden. Wertpapiere, deren Herausgabe nicht beantragt oder bestandskräftig abgelehnt wurde, können Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1994 2639 vernichtet oder veräußert werden. Vor der Herausgabe oder der Veräußerung ist auf der Vorderseite des jeweiligen Wertpapieres zu verzeichnen: "Kraftloses Wertpapier aus dem Bestand des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen". Erlöse aus den Verkäufen sind an den Entschädigungsfonds abzuführen. Artikel 12 Neubekanntmachung Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Vermögensgesetzes, das Bundesministerium der Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 27. September 1994 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel Der Bundesminister des Innern Kanther Finanzen den Wortlaut des Wertausgleichsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 13 Inkrafttreten Artikel 9 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft. Artikel 10 Nr. 10 und Artikel 12 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft. Die Bundesministerin der Justiz S. Leutheusser-Schnarrenberger