Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1996  Nr. 24 vom 07.05.1996  - Seite 654 bis 655 - Gesetz zur Stabilisierung der Krankenhausausgaben 1996

Gesetz zur Stabilisierung der Krankenhausausgaben 1996 654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1996 Gesetz zur Stabilisierung der Krankenhausausgaben 1996 Vom 29. April 1996 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §1 (1) Abweichend von dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und hierauf beruhenden Rechtsverordnungen ist für das Jahr 1996 ein Gesamtbetrag für die Erlöse eines Krankenhauses aus Fallpauschalen, Sonderentgelten, Abteilungspflegesätzen, dem Basispflegesatz, vor- und nachstationärer Behandlung und ambulantem Operieren sowie auf Grund von Modellvorhaben zu vereinbaren. Der Gesamtbetrag darf nicht höher sein als die Berechnungsgrundlage nach § 2 für das Jahr 1995, erhöht um den von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Vomhundertsatz der linearen Erhöhung der Vergütung nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag; die Beträge nach Absatz 2 sind zusätzlich einzurechnen. Werden mehrere Vomhundertsätze für unterschiedliche Personalgruppen vereinbart, wird der Vomhundertsatz zugrunde gelegt, der für den größten Personalkostenanteil maßgeblich ist. Der Vomhundertsatz wird für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet und das übrige Bundesgebiet getrennt ermittelt. (2) Bei der Vereinbarung des Gesamtbetrags nach Absatz 1 sind vorgeschriebene Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre durchzuführen, die Erhöhung des Abzugsbetrags für wahlärztliche Leistungen nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 der Bundespflegesatzverordnung abzuziehen sowie Folgekosten zusätzlicher Kapazitäten für medizinische Leistungen hinzuzurechnen, soweit diese auf Grund der Krankenhausplanung des Landes erstmals für das Jahr 1996 wirksam und nicht durch einen gleichzeitigen Kapazitätsabbau ausgeglichen werden. Folgekosten von Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe f der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung sind zusätzlich einzubeziehen, soweit sie in der Berechnungsgrundlage nicht ganzjährig enthalten sind. Entsprechendes gilt für Krankenhäuser, die nach Maßgabe der Krankenhausplanung des Landes erstmals im Jahr 1995 in Betrieb genommen wurden. §2 Berechnungsgrundlage für die Erhöhung der Erlöse nach § 1 ist 1. bei Krankenhäusern, die im Jahr 1995 das neue Entgeltsystem eingeführt haben, der Gesamtbetrag aus dem für das Jahr 1995 vereinbarten und nach § 12 Abs. 4 bis 6 der Bundespflegesatzverordnung ermittelten flexiblen Budget, den nach § 11 Abs. 8 der Bundespflegesatzverordnung berichtigten Erlösen aus Fallpauschalen und Sonderentgelten einschließlich der Zu- und Abschläge, den Erlösen aus vor- und nachstationärer Behandlung und ambulantem Operieren sowie auf Grund von Modellvorhaben, 2. bei Krankenhäusern, die nicht im Jahr 1995 das neue Entgeltsystem eingeführt haben, der Gesamtbetrag aus dem für das Jahr 1995 vereinbarten festen Budget einschließlich der Vergütungen für vor- und nachstationäre Behandlung und für ambulantes Operieren sowie aus den erzielten Erlösen aus Sonderentgelten und auf Grund von Modellvorhaben. Ausgleichs- und Berichtigungsbeträge für vorhergehende Pflegesatzzeiträume sowie außerordentliche Beträge, deren Finanzierungsgrund im Jahr 1996 ganz oder teilweise nicht mehr vorliegt, sind aus den für das Jahr 1995 geltenden Budgets herauszurechnen. §3 (1) Weicht im Jahr 1996 die nach § 1 Abs. 1 maßgebliche Erhöhung der Vergütung nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag von der der Budgetvereinbarung zugrunde gelegten voraussichtlichen Entwicklung ab, wird das Budget um den daraus zu errechnenden Unterschiedsbetrag Berichtigt. (2) Abweichend von § 12 Abs. 4 und § 11 Abs. 8 der Bundespflegesatzverordnung werden Mehrerlöse gegenüber dem Gesamtbetrag nach § 1 vollständig ausgeglichen. § 12 Abs. 5 und 6 der Bundespflegesatzverordnung wird nicht angewendet. (3) Der Unterschiedsbetrag nach Absatz 1 und die auszugleichenden Beträge nach Absatz 2 sind über das nächstmögliche Budget eines folgenden Pflegesatzzeitraums zu verrechnen. Die Verrechnung von Teilbeträgen ist möglich. §4 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1996 655 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 29. April 1996 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Gesundheit Horst Seehofer