Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1996  Nr. 34 vom 18.07.1996  - Seite 982 bis 987 - Verordnung über den Datenschutz für Unternehmen, die Telekommunikationsdienstleistungen erbringen (Telekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung - TDSV)

Verordnung über den Datenschutz für Unternehmen, die Telekommunikationsdienstleistungen erbringen (Telekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung – TDSV) 982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1996 Verordnung über den Datenschutz für Unternehmen, die Telekommunikationsdienstleistungen erbringen (Telekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung - TDSV) Vom 12. Juli 1996 Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2371) verordnet die Bundesregierung: §1 Zweck und Anwendungsbereich der Verordnung (1) Diese Verordnung regelt den Schutz personenbezogener Daten der am Femmeldeverkehr Beteiligten. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Unternehmen und Diensteanbieter, die der Öffentlichkeit angebotene Telekommunikationsdienstleistungen erbringen oder daran mitwirken. Dem Femmeldegeheimnis unterliegende Einzelangaben über Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren juristischen Person oder Personengesellschaft, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben oder Verbindlichkeiten einzugehen, stehen den personenbezogenen Daten gleich. (2) Soweit diese Verordnung oder andere besondere Rechtsvorschriften keine Regelungen enthalten, gelten die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Beteiligte am Femmeldeverkehr: a) die Vertragspartner (Kunden) bei Verträgen über Telekommunikationsdienstleistungen (Nummer 6) mit einem Unternehmen oder Diensteanbieter (Nummer 2), b) die bestimmten oder bestimmbaren natürlichen und juristischen Personen oder Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben oder Verbindlichkeiten einzugehen, die Telekommunikationsdienstleistungen nutzen, die ein Unternehmen oder ein Diensteanbieter anbietet; 2. Diensteanbieter: alle, die ganz oder teilweise geschäftsmäßig Telekommunikationsdienstleistungen erbringen; 3. Informationsanbieter: jeder, der geschäftsmäßig Informationsdienstleistungen anbietet; 4. Kundenkarten: Karten, mit deren Hilfe Telekommunikationsverbindungen hergestellt und personenbezogene Daten erhoben werden können; 5. Telekommunikationsnetze: die Gesamtheit der technischen Einrichtungen (Übertragungswege, Vermittlungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen, die zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs des Telekommunikationsnetzes unerläßlich sind), die zur Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen oder nichtgewerblichen Telekommunikationszwecken dient; 6. Telekommunikationsdienstleistungen: das gewerbliche Angebot von Telekommunikation einschließlich des Angebots von Übertragungswegen für beliebige natürliche oder juristische Personen oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1996 983 Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben oder Verbindlichkeiten einzugehen, und nicht lediglich für die Teilnehmer geschlossener Benutzergruppen; 7. Unternehmen: alle, die nach den Vorschriften des Gesetzes über Fernmeldeanlagen eine Fernmeldeanlage betreiben oder daran mitwirken. §3 Zulässigkeit der Datenerhebung, -Verarbeitung und -nutzung (1) Das Unternehmen und die Diensteanbieter dürfen für Telekommunikationszwecke personenbezogene Daten der am Femmeldeverkehr Beteiligten erheben. Eine Verarbeitung oder Nutzung ist nur zulässig, soweit diese Verordnung oder andere Rechtsvorschriften es erlauben oder der Beteiligte nach dem Bundesdatenschutzgesetz eingewilligt hat. (2) Die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen darf nicht von der Angabe personenbezogener Daten abhängig gemacht werden, die nicht erforderlich sind, um diese Dienstleistung zu erbringen; Entsprechendes gilt für die Einwilligung des Beteiligten in die Verarbeitung oder Nutzung der Daten für andere Zwecke. Erforderlich sind auch Angaben, die mit einer Telekommunikationsdienstleistung in sachlichem Zusammenhang stehen und deren Erhebung der im Femmeldeverkehr gebotenen Sorgfalt entspricht. (3) Darüber hinaus darf das Unternehmen oder der Diensteanbieter im Zusammenhang mit der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen erhobene Daten für andere Zwecke nur verarbeiten oder nutzen, wenn eine andere Rechtsvorschrift eine solche Verwendung für diese Daten ausdrücklich vorsieht. (4) Der Diensteanbieter hat die Beteiligten in angemessener Weise über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu unterrichten. Das Auskunftsrecht nach dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt davon unberührt. (5) Bestehen bei einzelnen Telekommunikationsdienstleistungen besondere Gefährdungen der Netzsicherheit durch unbefugte Eingriffe Dritter, hat der Diensteanbieter seine Kunden hierüber zu unterrichten. (6) Die Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische Stellen ist zulässig, soweit es für die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen erforderlich ist. § 17 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes findet Anwendung. §4 Vertragsverhältnisse (1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines am Femmeldeverkehr Beteiligten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit die Daten erforderlich sind, um ein Vertragsverhältnis über Telekommunikationsdienstleistungen einschließlich dessen inhaltlicher Ausgestaltung mit ihm zu begründen oder zu ändern (Bestandsdaten). Im Rahmen eines Vertragsverhältnisses zwischen einem Unternehmen und einem Diensteanbieter (§ 2 Nr. 2), darf das Unternehmen Bestandsdaten des Kunden des Diensteanbieters erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages zwischen dem Unternehmen und dem Diensteanbieter erforderlich ist. Eine Übermittlung der Bestandsdaten an Dritte erfolgt, soweit diese Verordnung es nicht zuläßt, nur mit Einwilligung des am Femmeldeverkehr Beteiligten. (2) Der Diensteanbieter darf die Bestandsdaten seiner Kunden (§ 2 Nr. 1 Buchstabe a) und der Kunden seiner Diensteanbieter verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Beratung der Kunden, zur Werbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung seiner Telekommunikationsdienstleistungen erforderlich ist und der Kunde nicht widersprochen hat. Der Diensteanbieter hat seine Kunden auf das Widerspruchsrecht im Zusammenhang mit der Unterrichtung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 hinzuweisen. (3) Endet das Vertragsverhältnis, sind die Bestandsdaten mit Ablauf des auf die Beendigung folgenden Kalenderjahres zu löschen. Die Löschung darf längstens bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren unterbleiben, soweit und solange eine Beschwerdebearbeitung oder sonstige Gründe einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Vertragsverhältnisses dies erfordern. Die Löschung darf ferner unterbleiben, wenn gesetzliche Vorschriften oder die Verfolgung von Ansprüchen eine längere Speicherung erfordern. (4) Der Diensteanbieter kann im Zusammenhang mit dem Begründen und dem Ändern des Vertragsverhältnisses sowie dem Erbringen von Dienstleistungen die Vorlage eines amtlichen Ausweises verlangen, wenn dies zur Überprüfung der Angaben des Kunden erforderlich ist. Dabei dürfen andere als die nach Absatz 1 zulässigen Daten nicht erhoben werden. §5 Telekommunikationsverbindungen (1) Das Unternehmen darf folgende personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telekommunikationsdienstleistungen (Verbindungsdaten) erheben und verarbeiten, soweit dies erforderlich ist: 1. die Rufnummer oder Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung, personenbezogene Berechtigungskennungen, bei Verwendung von Kundenkarten auch die Kartennummer, bei mobilen Anschlüssen auch die Standortkennung; 2. Beginn und Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon abhängen, die übermittelten Datenmengen; 3. die vom Kunden In Anspruch genommene Telekommunikationsdienstleistung; 4. die Endpunkte von festgeschalteten Verbindungen sowie ihren Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit; 5. sonstige zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung sowie zur Entgeltberechnung notwendige Verbindungsdaten. (2) Die gespeicherten Verbindungsdaten dürfen über das Ende der Verbindung hinaus verarbeitet oder genutzt werden, soweit sie zum Aufbau weiterer Verbindungen oder für andere durch diese Verordnung erlaubte Zwecke erforderlich sind. Im übrigen sind Verbindungsdaten mit Ende der Verbindung zu löschen. 984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1996 (3) Verbindungsdaten dürfen von Unternehmen und Diensteanbietem im Einzelfall.mit Einwilligung des Anrufenden auch zur bedarfsgerechten Gestaltung von Telekommunikationsdienstleistungen genutzt werden, wobei die Daten des Angerufenen unverzüglich anonymisiert werden müssen. §6 Entgeltermittiung und Entgeltabrechnung (1) Das Unternehmen darf einem Diensteanbieter Verbindungsdaten (§ 5 Abs. 1) übermitteln, soweit dieser die Daten zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung mit seinem Kunden benötigt. Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten einen Vertrag über den Einzug des Entgelts geschlossen, so darf es diesem Dritten die in Absatz 2 Nr. 2 und 3 genannten Daten übermitteln, soweit es zum Einzug des Entgelts erforderlich ist. Der Dritte ist vertraglich zur Wahrung des Femmeldegeheimnisses zu verpflichten. (2) Der Diensteanbieter darf zur ordnungsgemäßen Ermittlung und Abrechnung der Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen und zum Nachweis der Richtigkeit derselben folgende personenbezogene Daten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9 erheben und verarbeiten: 1. die Verbindungsdaten (§ 5 Abs. 1); 2. die Anschrift des Kunden oder Rechnungsempfängers, die Art des Anschlusses, die Zahl der im Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Entgeltrechnung insgesamt aufgekommenen Entgelteinheiten, die übermittelten Datenmengen, das insgesamt zu entrichtende Entgelt; 3. sonstige für die Entgeltabrechnung erhebliche Umstände wie Vorschußzahlungen, Zahlungen mit Buchungsdatum, Zahlungsrückstände, Mahnungen, durchgeführte und aufgehobene Anschlußsperren, eingereichte und bearbeitete Reklamationen, beantragte und genehmigte Stundungen, Ratenzahlungen und Sicherheitsleistungen durch das Unternehmen. (3) Der Diensteanbieter hat nach Beendigung der Verbindung aus den Verbindungsdaten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 unverzüglich die für die Berechnung des Entgelts erforderlichen Daten zu ermitteln; nicht erforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen. Die Verbindungsdaten dürfen unter Kürzung der Zielrufnummer um die letzten drei Ziffern zu Beweiszwecken für die Richtigkeit der berechneten Entgelte - vorbehaltlich des Absatzes 4 - bis zu achtzig Tage nach Versendung der Rechnung gespeichert werden. Bei festgeschalteten Verbindungen ist für die Berechnung der Speicherfrist der Versendungszeitpunkt der Schlußrechnung maßgebend. Soweit Kunden gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte vor Ablauf der Frist nach Satz 2 Einwendungen erhoben haben, dürfen die Verbindungsdaten gespeichert werden, bis die Einwendungen abschließend geklärt sind. Die Einwendungen müssen innerhalb von 80 Tagen nach Rechnungsversand geltend gemacht werden. (4) Auf Verlangen des Kunden sind die Verbindungsdaten 1. vollständig zu speichern oder 2. spätestens mit Versendung der Rechnung vollständig zu löschen. Sind die Verbindungsdaten nach Absatz 3 Satz 2 gekürzt oder gelöscht oder nach Nummer 2 gelöscht worden, ist der Diensteanbieter insoweit von der Pflicht zur Vorlage dieser Daten zum Beweis der Richtigkeit der Entgeltrechnung frei. (5) Mit Ausnahme von Anschlüssen, bei denen der Kunde zur Übernahme der Entgelte für eine bei seinem Anschluß ankommende Telekommunikationsverbindung verpflichtet ist, dürfen die Verbindungsdaten nicht ohne Einwilligung des entgeltpflichtigen Kunden nach Rufnummern angerufener Anschlüsse ausgewertet werden; Absatz 7 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die §§ 7 und 8 bleiben unberührt. Die Auswertung der Verbindungsdaten nach Rufnummern angerufener Anschlüsse ist nur zulässig, soweit sie zur Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung und Änderung eines Vertragsverhältnisses erforderlich sind; dabei dürfen Daten des Anrufenden nur mit dessen Einwilligung verwendet und müssen Daten des Angerufenen unverzüglich anonymisiert werden. (6) Soweit es für die Abrechnung des Unternehmens mit anderen Unternehmen oder mit ihren Diensteanbietern sowie anderer Unternehmen mit deren Kunden erforderlich ist, darf das Unternehmen Verbindungsdaten speichern und übermitteln. (7) Auf schriftlichen Antrag dürfen dem Kunden die nach Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bis zur Versendung der Rechnung gespeicherten Daten derjenigen Verbindungen mitgeteilt werden, für die er entgeltpflichtig ist (Einzelverbindungsnachweis). Bei Anschlüssen im Haushalt ist die Mitteilung nur zulässig, wenn der Kunde schriftlich erklärt hat, daß er alle zum Haushalt gehörenden Mitbenutzer des Anschlusses darüber informiert hat und künftige Mitbenutzer unverzüglich darüber informieren werde, daß ihm die Verbindungsdaten zur Erteilung des Nachweises bekanntgegeben werden. Bei Anschlüssen in Betrieben und Behörden ist die Mitteilung nur zulässig, wenn der Kunde schriftlich erklärt hat, daß die Mitarbeiter informiert worden sind und künftige Mitarbeiter unverzüglich informiert werden und daß der Betriebsrat oder die Personalvertretung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften beteiligt worden oder eine solche Beteiligung nicht erforderlich ist. Soweit die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften für ihren Bereich eigene Mitarbeitervertreterregelungen erlassen haben, findet Satz 3 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Betriebsrates oder der Personalvertretung die jeweilige Mitarbeitervertretung tritt. Dem Kunden dürfen darüber hinaus die nach Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 nach dem Versand der Rechnung gespeicherten Daten mitgeteilt werden, wenn er Einwendungen gegen die Höhe der Verbindungsentgelte erhoben hat. (8) Der Einzelverbindungsnachweis nach Absatz 7 darf nicht Verbindungen von Anschlüssen zu Anschlüssen von Personen, Behörden oder Organisationen, die selbst oder deren Mitarbeiter besonderen Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen, erkennen lassen, soweit die betreffenden Telefonanschlüsse überwiegend einer anonymen Beratung in sozialen oder kirchlichen Bereichen dienen und der Inhaber des angerufenen Anschlusses einen begründeten Antrag gestellt hat. Hierzu gehören neben den in § 203 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 4a des Strafgesetzbuchs genannten Personengruppen insbesondere die Telefonseelsorge und die Gesundheitsberatung. (9) Bei Verwendung einer Kundenkarte (§ 2 Nr. 4) muß auch aus der Karte ein deutlicher Hinweis auf die mögliche Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1996 985 Mitteilung der gespeicherten Verbindungsdaten ersichtlich sein. Sofern ein solcher Hinweis auf der Karte aus technischen Gründen nicht möglich oder für den Kartenemittenten unzumutbar ist, muß der Kunde eine Erklärung nach Absatz 7 Satz 2 oder 3 abgegeben haben. §7 Störungen und Mißbrauch von Telekommunikationseinrichtungen und Telekommunikationsdienstleistungen (1) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, 1. darf das Unternehmen zum Erkennen, Eingrenzen und Beseitigen von Störungen und Fehlem an Femmeldeanlagen die Bestandsdaten (§ 4) und Verbindungsdaten {§ 5) der Kunden und Beteiligten erheben, verarbeiten und nutzen; 2. dürfen das Unternehmen und der Diensteanbieter bei Vorliegen schriftlich zu dokumentierender tatsächlicher Anhaltspunkte die Bestands- (§ 4) und Verbindungsdaten (§ 5) erheben, verarbeiten und nutzen, die zum Aufdecken sowie Unterbinden von Leistungserschieichungen und sonstigen rechtswidrigen Inanspruchnahmen der öffentlichen Telekommunikationsnetze und ihrer Einrichtungen sowie der Telekommunikationsdienstleistungen nötig sind. (2) Soweit es zur Verhütung und Aufdeckung mißbräuchlicher Inanspruchnahme von öffentlichen Telekommunikationsnetzen erforderlich ist, dürfen das Unternehmen und der Diensteanbieter die dort erhobenen Verbindungsdaten in der Weise verarbeiten und nutzen, daß aus dem Gesamtbestand aller Abrechnungszeiträume eines Monats die Daten derjenigen Verbindungen des Netzes ermittelt werden, für die tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht strafbaren Mißbrauchs von Fernmeldeanlagen oder der mißbräuchlichen Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen begründen. Die Daten der anderen Verbindungen sind unverzüglich zu löschen. (3) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation und die zuständige Datenschutzkontrollbehörde sind über die Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 2 Satz 1 unter Mitteilung des zugrundeliegenden Sachverhalts unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Betroffene ist zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks möglich ist. (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 dürfen im Einzelfall durch das Unternehmen Nachrichteninhalte erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dies zum Aufklären und Unterbinden der dort genannten Handlungen unerläßlich ist und es kein anderes zumutbares oder verhältnismäßiges Mittel gibt, um die genannten Ziele zu erreichen. Absatz 3 gilt entsprechend. §8 Mitteilen ankommender Verbindungen (1) Einem Kunden, der in einem zu dokumentierenden Verfahren schlüssig vorträgt, daß bei seinem Anschluß bedrohende oder belästigende Anrufe ankommen, hat das Unternehmen auf schriftlichen Antrag - auch netzübergreifend - Auskunft über die Anschlüsse zu erteilen, von denen die Anrufe ausgegangen sind. Dabei dürfen die Rufnummern, Namen und Anschriften der Inhaber dieser Anschlüsse sowie Datum und Uhrzeit des Beginns der Verbindungen und der Verbindungsversuche erhoben, gespeichert und dem Antragsteller mitgeteilt werden. Die Bekanntgabe darf nur erfolgen, wenn der Antragsteller zuvor die Anrufe nach Datum und Uhrzeit eingrenzt, soweit ein Mißbrauch der Überwachungsmöglichkeit nicht auf andere Weise ausgeschlossen werden kann. (2) Der Kunde des Anschlusses, von dem die festgestellten Verbindungen ausgegangen sind, ist zu unterrichten, daß über diese Auskunft gegeben wurde. Davon kann abgesehen werden, wenn der Antragsteller in schriftlicher Form schlüssig vorgetragen hat, daß ihm aus dieser Mitteilung wesentliche Nachteile entstehen können und diese Nachteile bei Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen des Anrufers als wesentlich schwerwiegender erscheinen. Erhält der Kunde, von dessen Anschluß die als bedrohend oder belästigend bezeichneten Anrufe ausgegangen sind, auf andere Weise Kenntnis von der Auskunftserteilung, so ist er auf Antrag über die Auskunftserteilung zu unterrichten. (3) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation sowie die zuständige Datenschutzkontrollbehörde sind über die getroffenen Maßnahmen zur Sicherstellung der Absätze 1 und 2 unverzüglich in Kenntnis zu setzen. §9 Anzeige der Rufnummer des Anrufers; Anrufweiterschaltung (1) Hat der Diensteanbieter Anschlüsse angeboten, die die Rufnummer des anrufenden an den angerufenen Anschluß übermitteln, hat er dem anrufenden Kunden kostenfrei die Wahl zwischen 1. dauerndem Ausschluß der Anzeige seiner Rufnummer oder 2. fallweisem Ausschluß der Anzeige seiner Rufnummer für jeden Anruf, soweit die technischen Voraussetzungen hierfür gegeben sind, oder 3. Anzeige der Rufnummer bei jedem von seinem Anschluß getätigten Anruf einzuräumen. Auf Antrag sind Anschlüsse bereitzustellen, bei denen eine Übermittlung der Rufnummer des anrufenden Anschlusses an den angerufenen Anschluß kostenfrei ausgeschlossen ist. Die Anschlüsse nach Satz 2 sind auf Antrag des Kunden in dem öffentlichen Kundenverzeichnis nach § 10 Abs. 1 entsprechend zu kennzeichnen. Ist in den Fällen des Satzes 2 eine Kennzeichnung nach Satz 3 erfolgt, so darf an den so gekennzeichneten Anschluß eine Übermittlung der Rufnummer des anrufenden Anschlusses erst dann erfolgen, wenn zuvor die Kennzeichnung in einer Neuauflage des öffentlichen Kundenverzeichnisses nicht mehr enthalten ist. (2) Hat der Kunde der Eintragung in das öffentliche Kundenverzeichnis nach § 10 Abs. 3 widersprochen, unterbleibt die Anzeige der Rufnummer bei dem angerufenen Anschluß, es sei denn, daß der Kunde die Übermittlung seiner Rufnummer ausdrücklich wünscht. (3) Werden Anschlüsse mit der Funktion angeboten, die für diesen Anschluß bestimmten Verbindungen zu einem im Einzelfall bestimmten anderen Anschluß weiterzuleiten, so muß der Diensteanbieter dem Inhaber dieses anderen Anschlusses die Möglichkeit gewährleisten, die Weiterschaltung des Anrufes zu unterdrücken. 986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1996 (4) Wird ein Anruf weitergeschaltet (Absatz 3), so muß sichergestellt werden, daß diese Tatsache dem Anrufer mitgeteilt wird, soweit dies technisch möglich ist. (5) Bei Einrichtungen, die Notrufe unter den Nummern 110, 112 und 124124 beantworten oder bearbeiten, haben die Unternehmen sicherzustellen, daß nicht fallweise oder dauernd die Anzeige von Rufnummern der Anrufenden ausgeschlossen wird. §10 öffentliche Kundenverzeichnisse (1) Der Diensteanbieter darf öffentliche Verzeichnisse seiner Kunden in Form von Druckwerken oder elektronischen Verzeichnissen erstellen und herausgeben. (2) Die Kunden können in die Verzeichnisse mit ihrem Namen und mit ihrer Anschrift eingetragen werden. Auf Verlangen des Kunden dürfen Mitbenutzer eingetragen werden, soweit diese damit einverstanden sind. (3) Auf Verlangen des Kunden muß die Eintragung in elektronischen oder allgemein in gedruckten öffentlichen Kundenverzeichnissen ganz oder teilweise kostenfrei unterbleiben. Die Eintragungen sind gesondert zu kennzeichnen. Der Kunde ist von dem Diensteanbieter mit einer der nächsten Femmelderechnungen auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen. §11 Auskunftserteilung (1) Der Diensteanbieter darf im Einzelfall durch Auskunftsstellen Auskunft über Rufnummern im Sinne des § 10 erteilen oder durch Dritte erteilen lassen (Rufnummernauskunft). Die Übertragung der Auskunftserteilung an Dritte ist nur zulässig, wenn der Diensteanbieter den Dritten verpflichtet, die Daten nur zur Auskunft zu verarbeiten und zu nutzen und die Beschränkungen des § 10 und der Absätze 2 und 3 einzuhalten. (2) Die Rufnummemauskunft muß in den Fällen unterbleiben, in denen der Betroffene der Eintragung in das Kundenverzeichnis widersprochen hat, sofern er nichts Gegenteiliges erklärt hat. (3) Über die Rufnummern hinausgehende Auskünfte über nach § 10 veröffentlichte Daten dürfen erteilt werden, wenn der Kunde mit einer weitergehenden Auskunftserteilung einverstanden ist. Der Kunde ist über sein Wahlrecht mit einer der nächsten Femmelderechnung beigefügten Antwortkarte zu unterrichten. Sein Einverständnis gilt als erteilt, wenn er nicht innerhalb von vier Wochen eine entgegenstehende Erklärung abgibt. (4) Diese Erklärung ist in den Verzeichnissen des Diensteanbieters unverzüglich zu vermerken. Sie ist auch von anderen Diensteanbietern und von allen Informationsanbietern zu beachten, sobald sie in dem öffentlichen Kundenverzeichnis des Diensteanbieters vermerkt ist. (5) Die Auskunftserteilung über Namen und andere Daten von Kunden, von denen nur die Rufnummer bekannt ist, ist unzulässig. §12 Telegrammdienst (1) Daten und Belege über die betriebliche Bearbeitung und Zustellung von Telegrammen dürfen gespeichert wer- den, soweit es zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Erbringung der Telegrammdienstleistung nach Maßgabe des mit dem Kunden geschlossenen Vertrags erforderlich ist Die Daten und Belege sind spätestens nach sechs Monaten zu löschen. (2) Daten und Belege über den Inhalt von Telegrammen dürfen über den Zeitpunkt der Zustellung hinaus nur gespeichert werden, soweit das Unternehmen nach Maßgabe des mit dem Kunden geschlossenen Vertrags für Übermittlungsfehler einzustehen hat. Bei Inlandstelegrammen sind die Daten und Belege spätestens nach drei Monaten, bei Auslandstelegrammen spätestens nach sechs Monaten zu löschen. (3) Die Löschungsfristen beginnen mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Telegrammaufgabe folgt. Die Löschung darf untenbleiben, solange die Verfolgung von Ansprüchen oder internationale Vereinbarungen eine längere Speicherung erfordern. §13 Fernwirk- und Fernmeßdienste (1) Der Diensteanbieter darf Fem wirk- und Femmeß-informationen, die personenbezogene Daten sind, nur solange und in dem Umfang verarbeiten, wie dies erforderlich ist, um die zwischen dem Nutzer und dem Fernwirkoder Femmeßanbieter vereinbarten Daten zu übermitteln. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Fernwirk- oder Femmeßanbieter nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften. Der Diensteanbieter prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlaß besteht. (2) Fernwirk- oder Femmeßinformationen zur Verbrauchsermittlung dürfen nur zur Übermittlung an Versor-gungsuntemehmen gespeichert werden, soweit sie zur Abrechnung des verbrauchten Gutes erforderlich sind; sie sind spätestens nach vier Werktagen dem Versorgungsunternehmen zu übermitteln und danach bei dem Unternehmen zu löschen. §14 Nachrichtenübermittlungssysteme mit Zwischenspeicherung (1) Das Unternehmen darf bei Dienstleistungen, für deren Durchführung eine Zwischenspeicherung erforderlich ist, Nachrichteninhalte, insbesondere Sprach-, Ton-, Text- und Grafikmitteilungen von Kunden, im Rahmen eines hierauf gerichteten Diensteangebotes unter folgenden Voraussetzungen verarbeiten: 1. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich in Fernmeldeanlagen des Unternehmens, es sei denn, die Nachrichteninhalte werden im Auftrag des Kunden oder durch Eingabe des Kunden in Femmeldeanlagen anderer Unternehmen weitergeleitet. 2. Ausschließlich der Kunde bestimmt durch seine Eingabe Inhalt, Umfang und Art der Verarbeitung. 3. Ausschließlich der Kunde bestimmt, wer Nachrichteninhalte eingeben und darauf zugreifen darf (Zugriffsberechtigter). 4. Das Unternehmen darf dem Kunden mitteilen, daß der Empfänger auf die Nachricht zugegriffen hat. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1996 987 5. Das Unternehmen darf Nachrichteninhalte nur entsprechend dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag löschen. (2) Das Unternehmen hat die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um Fehlübermittlungen und das unbefugte Offenbaren von Nachrichteninhalten innerhalb des Unternehmens oder an Dritte auszuschließen. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht. Soweit es im Hinblick auf den angestrebten Schutzzweck erforderlich ist, sind die Maßnahmen dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen. §15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die TELEKOM-Datenschutz-verordnung vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1390) und die Teledienstunternehmen-Datenschutzverordnung vom 18. Dezember 1991 (BGBl. IS. 2337) außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 12. Juli 1996 Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Post und Telekommunikation Wolfgang Bötsch