Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1996  Nr. 36 vom 24.07.1996  - Seite 1006 bis 1012 - Achtzehntes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (18. BAföGÄndG)

Achtzehntes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (18. BAföGÄndG) 1006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996 Achtzehntes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (18. BAföGÄndG) Vom 17. Juli 1996 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), wird wie folgt geändert: 1. § 5a wird aufgehoben. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In den Nummern 1 und 2 werden nach dem Wort "Hochschulausbildung" jeweils die Wörter "oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung" eingefügt. bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort "abgeschlossen" die Wörter "und die weitere Ausbildung vor dem 1. Januar 1997 aufgenommen" eingefügt. b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Hat der Auszubildende 1. erstmals und aus wichtigem Grund oder 2. aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des dritten Fachsemesters." 3. § 8 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt: "7. Auszubildenden, denen nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG als Kindern Freizügigkeit gewährt wird, die danach als Kinder verbleibeberechtigt sind oder denen danach als Kindern Freizügigkeit oder Verbleiberecht nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre alt oder älter sind und von ihren Eltern oder ihrem Ehegatten keinen Unterhalt erhalten,". 4. § 11 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Ehegatte im Sinne dieses Gesetzes ist der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, sofern dieses Gesetz nicht anderes bestimmt." b) Absatz 2a Satz 1 wird aufgehoben. 5. In § 14a Satz 1 wird nach der Angabe "§13 Abs. 1 bis 2a" die Angabe "sowie § 13a" eingefügt. 6. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Ausbiidungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung - einschließlich der Unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit - geleistet, bei Ausbildungsund Studiengängen, für die eine Förderungshöchstdauer festgelegt ist, jedoch nicht über die Förderungshöchstdauer hinaus." b) In Absatz 3 wird nach Nummer 1 folgende Nummer eingefügt: "2. infolge einer Ausbildung im Ausland (§ 5 Abs. 2 und 3),". Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996 1007 c) in Absatz 3a wird die Jahreszahl "1996" durch die Jahreszahl "1999" ersetzt. d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: "Die Rechtsverordnung nach Satz 1 gilt nur für Auszubildende an Höheren Fachschulen und Hochschulen, die vor dem 1. Oktober 1996 das vierte Fachsemester beendet oder die Zusatzausbildung begonnen haben." 7. Nach § 15 wird folgender Paragraph eingefügt: *§15a Förderungshöchstdauer (1) Die Förderungshöchstdauer, einschließlich Prüfungs- und praktischer Studienzeiten, beträgt - vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 und des § 15 Abs. 4 - für die Ausbildung an 1. Höheren Fachschulen 6 Semester, 2. Hochschulen a) bei Universitätsstudiengängen und entsprechenden Gesamt-hochschulstudiengängen 9 Semester, b) bei Fachhochschulstudiengängen und entsprechenden Gesamt-hochschulstudiengängen aa) ohne Praxiszeiten 7 Semester, bb) mit Praxiszeiten 8 Semester, c) bei Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengängen 2 Semester, d) bei Lehramtsstudiengängen für die Primarstufe und die Sekundarstufe I 7 Semester. (2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Förderungshöchstdauer für die Universitätsstudiengänge 1. Ingenieurwissenschaften, einschließlich Wirtschaftsingenieurwesen, Biologie und Physik 10 Semester, 2. Zahn-und Tiermedizin 11 Semester, 3. Medizin, mit Ausnahme von Zahn- und Tiermedizin, 12 Semester und 3 Monate. (3) Für künstlerische Ausbildungs- und Studiengänge wird die Förderungshöchstdauer durch Rechtsverordnung unter besonderer Berücksichtigung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bestimmt. (4) Für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungs- und Studiengänge kann durch Rechtsverordnung die Förderungshöchstdauer 1. entsprechend den landesrechtlich vorgeschriebenen Ausbildungs- oder Regelstudienzeiten niedriger festgesetzt werden, 2. höher festgesetzt werden, wenn dies nach den landesrechtlich vorgeschriebenen Ausbildungsoder Regelstudienzeiten und der vermittelten besonderen Stoffülle unabweisbar ist. Eine Förderungshöchstdauer von mehr als vier Semestern kann für Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge nur festgelegt werden, wenn sie eine Hochschulausbildung insoweit ergänzen, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist. Soweit die Festsetzung zu einer Verkürzung der Förderungshöchstdauer führt, können aus Gründen des Vertrauensschutzes Übergangsregelungen für Auszubildende höherer Fachsemester getroffen werden. (5) Durch Rechtsverordnung werden die Anrechnung früherer Ausbildungszeiten und die Bemessung der Förderungshöchstdauer nach Ausbildungsabbruch oder Fachrichtungswechsel geregelt. Durch die Rechtsverordnung kann eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer für den Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen, die ein Ausbildungsgang voraussetzt, vorgesehen werden. (6) Die Rechtsverordnung nach den Absätzen 3, 4 und 5 wird vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie mit Zustimmung des Bundesrates erlassen." 8. Der bisherige § 15a wird § 15b. 9. In § 16 Abs. 2 werden die Wörter .während eines weiteren Jahres" ersetzt durch die Wörter .während drei weiterer Semester". .§17 Förderungsarten (1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuß geleistet. (2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht 1. für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Abs. 4, 2. für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird. (3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach § 18c 1. für eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2, 2. für eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird, 3. nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3a. Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat." 10. §17 wird wie folgt gefaßt: 1008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996 11. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Für Darlehen, die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 geleistet werden, gelten die Absätze 2 bis 6 sowie die §§ 18a und 18b." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Dem bisherfgen Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt: "Das Darlehen ist nicht zu verzinsen." bb) Im neuen Satz 2 wird die Angabe "Absatz 1" durch die Angabe "Satz 1" ersetzt. c) In Absatz 3 wird Satz 2 durch die folgenden beiden Sätze ersetzt: "Für die Rückzahlung gelten alle nach Absatz 1 an einen Auszubildenden geleisteten Darlehensbeträge als ein Darlehen. Die erste Rate ist fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungsoder Studienganges zu leisten." 12. In § 18a Abs. 1 werden ersetzt - die Zahl "1 365" durch die Zahl "1 390". - die Zahl "615" jeweils durch die Zahl "625" und - die Zahl"475" durch die Zahl "485". 13. Nach § 18b werden folgende Paragraphen eingefügt: "§18c Bankdarlehen (1) Die Deutsche Ausgleichsbank schließt in den Fällen des § 17 Abs. 3 mit dem Auszubildenden auf dessen Antrag einen privatrechtlichen Darlehensvertrag über die im Bewilligungsbescheid genannte Darlehenssumme nach Maßgabe der Absätze 2 bis 11. Der Auszubildende und die Deutsche Ausgleichsbank können von den Absätzen 2 bis 11 abweichende Darlehensbedingungen vereinbaren. (2) Das Bankdarlehen nach Absatz 1 ist von der Auszahlung an zu verzinsen. Bis zum Beginn der Rückzahlung werden die Zinsen gestundet. Die Darlehensschuld erhöht sich jeweils zum 31. März und 30. September um die gestundeten Zinsen. (3) Als Zinssatz für den jeweiligen Darlehensgesamtbetrag gilt - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - ab 1. April und 1. Oktober jeweils für ein halbes Jahr die Frankfurt Interbank Offered Rate für die Geldbeschaffung von ersten Adressen auf dem deutschen Markt (FIBOR) mit einer Laufzeit von sechs Monaten zuzüglich eines Aufschlags von eins vom Hundert. Falls die in Satz 2 genannten Termine nicht auf einen Tag fallen, an dem ein FIBOR-Satz ermittelt wird, so gilt der nächste festgelegte FIBOR-Satz. (4) Vom Beginn der Rückzahlung an ist auf Antrag des Darlehensnehmers ein Festzins für die (Rest-)Laufzeit, längstens jedoch für zehn Jahre zu vereinbaren. Der Antrag kann jeweils zum 1. April und 1. Oktober gestellt werden und muß einen Monat im voraus bei der Deutschen Ausgleichsbank eingegangen sein. Es gilt - vorbehaltlich des Gleich- bleibens der Rechtslage - der Zinssatz für Bankschuldverschreibungen mit entsprechender Laufzeit, zuzüglich eines Aufschlags von eins vom Hundert. (5) § 18 Abs. 3 Satz 2 und 4 und Abs. 5c ist entsprechend anzuwenden. (6) Das Bankdarlehen ist einschließlich der Zinsen - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage -in möglichst gleichbleibenden monatlichen Raten von mindestens 200 DM innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Die erste Rate ist sechs Monate nach dem Ende des Monats, für den der Auszubildende zuletzt mit Bankdarlehen gefördert worden ist, zu zahlen. (7) Hat der Darlehensnehmer Darlehen nach § 18 Abs. 1 und Absatz 1 erhalten, ist deren Rückzahlung so aufeinander abzustimmen, daß* Darlehen nach Absatz 1 vor denen nach § 18 Abs. 1 und beide Darlehen einschließlich der Zinsen in möglichst gleichbleibenden monatlichen Raten von - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - mindestens 200 DM innerhalb von 22 Jahren zurückzuzahlen sind. Die erste Rate des Darlehens nach § 18 Abs. 1 ist in dem Monat zu leisten, der auf die Fälligkeit der letzten Rate des Darlehens nach Absatz 1 folgt. Wird das Darlehen nach Absatz 1 vor diesem Zeitpunkt getilgt, ist die erste Rate des Darlehens nach § 18 Abs. 1 am Ende des Monats zu leisten, der auf den Monat der Tilgung folgt. § 18 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt. (8) Vor Beginn der Rückzahlung teilt die Deutsche Ausgleichsbank dem Darlehensnehmer - unbeschadet der Fälligkeit nach Absatz 6 - die Höhe der Darlehensschuld und der gestundeten Zinsen, die für ihn geltende Zinsregelung, die Höhe der monatlichen Zahlungsbeträge sowie den Rückzahlungszeitraum mit. Nach Aufforderung durch die Deutsche Ausgleichsbank sind die Raten für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einer Summe zu entrichten. (9) Das Darlehen kann jederzeit voll oder teilweise in Beträgen von vollen tausend Deutschen Mark, mindestens jedoch viertausend Deutschen Mark zurückgezahlt werden. (10) Auf Verlangen der Deutschen Ausgleichsbank ist ihr die Darlehens- und Zinsschuld eines Darlehensnehmers zu zahlen, von dem eine termingerechte Zahlung nicht zu erwarten ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn 1. der Darlehensnehmer fällige Rückzahlungsraten für sechs aufeinanderfolgende Monate nicht geleistet hat oder für diesen Zeitraum mit einem Betrag in Höhe des Vierfachen der monatlichen Rückzahlungsrate im Rückstand ist, 2. der Darlehensvertrag von der Deutschen Ausgleichsbank entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen wirksam gekündigt worden ist, 3. die Rückzahlung des Darlehens infolge der Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit oder einer Erkrankung des Darlehensnehmers von mehr als einem Jahr Dauer nachhaltig erschwert oder unmöglich geworden ist, 4. der Darlehensnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz oder Arbeitslosenhilfe nach dem Arbeitsförderungsgesetz erhält oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996 1009 16. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt "1. der Aftersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes),". bb) In Nummer 2b wird die Angabe "§ 10e" durch die Angabe "§§ 10e, 10i" ersetzt. b) Absatz 1 a wird aufgehoben. c) In Absatz 2 werden ersetzt - die Zahl "20,8" durch die Zahl "21,4", - die Zahl "17 800" durch die Zahl "18 700", - die Zahl "12" jeweils durch die Zahl .12,7", - die Zahl "8 400" jeweils durch die Zahl "9100", - die Zahl "33" durch die Zahl "34,7" und - die Zahl "27 700" durch die Zahl "29 700". d) Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: "3. Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder dem Einkommensteuergesetz, es sei denn, der Auszubildende erhält das Kindergeld für seine Kinder,". 5. der Aufenthalt des Darlehensnehmers seit mehr als sechs Monaten nicht ermittelt werden konnte. Mit der Zahlung nach Satz 1 geht der Anspruch aus dem Darlehensvertrag auf den Bund über. (11) Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Anpassung der Höhe der Aufschläge nach den Absätzen 3 und 4 an die tatsächlichen Kosten. §18d Deutsche Ausgleichsbank (1) Die nach § 18c Abs. 10 auf den Bund übergegangenen Darlehensbeträge werden von der Deutschen Ausgleichsbank verwaltet und eingezogen. (2) Der Deutschen Ausgleichsbank werden erstattet: 1. die Darlehensbeträge, die in entsprechender Anwendung von § 18 Abs. 5c erlöschen, und 2. die Darlehens- und Zinsbeträge nach § 18c Abs. 10 Satz 1. (3) Verwaltungskosten werden der Deutschen Ausgleichsbank nur für die Verwaltung der nach § 18c Abs. 10 auf den Bund übergegangenen Darlehensbeträge erstattet, soweit die Kosten nicht von den Darlehensnehmern getragen werden. (4) Die Deutsche Ausgleichsbank übermittelt den Ländern nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Aufstellung über die Höhe der nach Absatz 1 für den Bund eingezogenen Beträge und Zinsen sowie über deren Aufteilung nach Maßgabe des § 56 Abs. 2a. Sie zahlt zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres jedem Land einen Abschlag in Höhe des ihm voraussichtlich zustehenden Betrages, bis zum 30. Juni des folgenden Jahres den Restbetrag." 14. § 19 wird wie folgt gefaßt: "§19 Aufrechnung Mit einem Anspruch auf Erstattung von Ausbildungsförderung (§ 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 20) kann gegen den Anspruch auf Ausbildungsförderung für abgelaufene Monate abweichend von § 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in voller Höhe aufgerechnet werden. Ist der Anspruch auf Ausbildungsförderung von einem Auszubildenden an einen Träger der Sozialhilfe zum Ausgleich seiner Aufwendungen abgetreten worden, kann das Amt für Ausbildungsförderung gegenüber dem Träger der Sozialhilfe mit einem Anspruch auf Erstattung von Ausbildungsförderung nicht aufrechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Bankdarlehen nach § 18c." 15. § 20 wird wie folgt geändert: Den Absätzen 1 und 2 wird jeweils folgender Satz angefügt: "Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c." 17. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Es werden ersetzt - die Zahl "175" durch die Zahl "180", - die Zahl "240" durch die Zahl "245", - die Zahl "340" durch die Zahl "345", - die Zahl "590" durch die Zahl "600", - die Zahl "525" durch die Zahl "535" und - die Zahl "820" durch die Zahl "835". bb) Satz 3 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "- ausgenommen die Fälle des Absatzes 1 Satz 3 -" gestrichen. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden ersetzt - die Zahl "240" durch die Zahl "245" und - die Zahl "175" durch die Zahl "180". bb) In Nummer 3 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt: "4. Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten voll auf den Bedarf angerechnet." d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt: "(5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den Absätzen 1 und 4 ein weiterer Teil des Einkommens des Auszubildenden anrechnungsfrei gestellt werden, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 400 DM monatlich." 1010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996 18. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a wird aufgehoben. b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe "Absatz 1" die Angabe "oder 1a" gestrichen. 19. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden ersetzt - die Zahl "1 980" durch die Zahl "2 020" und - die Zahl "1 365" jeweils durch die Zahl "1 390". b) In Absatz 3 werden ersetzt - die Zahl "170" durch die Zahl "175", - die Zahl "525" durch die Zahl "535", - die Zahl "670" durch die Zahl "680" und - die Zahl "615" durch die Zahl "625". 20. § 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Ausbildungsförderung nach Satz 1 wird nicht geleistet, soweit der Auszubildende über eigenes Einkommen oder Vermögen verfügt, auch wenn diese die Freibeträge nach den §§ 23 und 29 nicht übersteigen." b) Im neuen Satz 4 wird die Angabe "2" durch die Angabe "3" ersetzt. 21. Dem § 37 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Auszubildende Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach § 18c erhalten hat." 22. § 39 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Die nach § 18 Abs. 1 geleisteten Darlehen werden durch das Bundesverwaltungsamt verwaltet und eingezogen." 23. Dem § 41 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: "Es wirkt bei Abschluß der Darlehensverträge der Auszubildenden mit der Deutschen Ausgleichsbank durch Entgegennahme und Übermittlung der für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Daten und Willenserklärungen mit." 24. In § 45 Abs. 3 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "diese Zuständigkeit gilt auch für Auszubildende, die im Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch ein Vor- oder Nachpraktikum ableisten." 25. § 46 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung sowie über die Höhe der Darlehenssumme nach § 18c wird auf schriftlichen Antrag entschieden. Der Auszubildende kann die Höhe des Darlehens nach § 18c begrenzen; die Erklärung ist für den Bewilligungszeitraum unwiderruflich." 26. §47 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die Eltern und den Ehegatten, auch den dauernd getrennt lebenden, des Auszubildenden." 27. § 47a Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Haben der Ehegatte oder die Eltern des Auszubildenden die Leistung von Ausbildungsförderung an den Auszubildenden dadurch herbeigeführt, daß sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch unterlassen haben, so haben sie den Betrag, der nach § 17 Abs. 1 und 2 für den Auszubildenden als Förderungsbetrag zu Unrecht geleistet worden ist, dem Land zu ersetzen." 28. § 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Die Entscheidung, einschließlich der Bestimmung der Höhe der Darlehenssumme nach § 18c, ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen (Bescheid)." b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "In den Fällen des § 18c wird der Bescheid unwirksam, wenn der Darlehensvertrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids nicht wirksam zustande kommt." 29. § 51 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Der Förderungsbetrag ist unbar monatlich im voraus zu zahlen. Die Auszahlung der Bankdarlehen nach § 18c erfolgt durch die Deutsche Ausgleichsbank." 30. § 56 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Die Ausgaben, die bei der Ausführung dieses Gesetzes entstehen, einschließlich der Erstattungsbeträge an die Deutsche Ausgleichsbank nach § 18d Abs. 2, tragen der Bund zu 65 vom Hundert, die Länder zu 35 vom Hundert." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt: "(2a) Die Deutsche Ausgleichsbank führt 35 vom Hundert der von ihr nach § 18d Abs. 1 für den Bund eingezogenen Darlehens- und Zinsbeträge in dem Verhältnis an die Länder ab, in dem die in den drei vorangegangenen Jahren auf Bewilligungsbescheide von Ämtern für Ausbildungsförderung der einzelnen Länder gezahlten Darlehensbeträge zueinander stehen." 31. Dem § 63 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt: "Vom 1. Januar 1997 an führt das Deutsche Studentenwerk e.V. den in Satz 1 genannten Dariehens-betrag nach Abzug der ihm durch den Einzug entstandenen Verwaltungskosten dem Härtefonds des Deutschen Studentenwerks e.V. zu. Dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie ist auf Anforderung ein Nachweis Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996 1011 über die Rückflüsse, die durch die Einziehung verursachten Verwaltungskosten und die Verwendung der Zuführungen durch den Härtefonds vorzulegen. Die Einziehung der Darlehen wird durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie am 30. Juni des dem Kalenderjahr folgenden Jahres beendet, in dem die Verwaltungskosten die eingezogenen Darlehensbeträge erstmals übersteigen." 32. § 65 Abs. 3 wird aufgehoben. 33. Dem § 66a wird folgender Absatz angefügt: "(8) Für Auszubildende, die die abgebrochene Ausbildung oder die Ausbildung in der dem Fachrichtungswechsel vorausgegangenen Fachrichtung vor dem 1. August 1996 begonnen haben, findet § 7 Abs. 3 Satz 1 in der am 31. Juli 1996 geltenden Fassung Anwendung." Artikel 2 Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: 1. In § 18a Abs. 1 werden ersetzt - die Zahl "1 390" durch die Zahl "1 405", - die Zahl "625" jeweils durch die Zahl "635" und - die Zahl "485" durch die Zahl "490". 2. In § 23 Abs. 1 werden ersetzt - die Zahl "345" durch die Zahl "350", - die Zahl "600" durch die Zahl "610", - die Zahl "535" durch die Zahl "540" und - die Zahl "835" durch die Zahl "845". 3. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden ersetzt - die Zahl "2 020" durch die Zahl "2 040" und - die Zahl "1 390" jeweils durch die Zahl "1 405". b) In Absatz 3 werden ersetzt - die Zahl "115" durch die Zahl "120", - die Zahl "535" durch die Zahl "540", - die Zahl "680" durch die Zahl "690" und - die Zahl "625" durch die Zahl "635". Artikel 3 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes § 26 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juni 1996 (BGBl. I S. 830) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert: In Satz 1 wird nach den Wörtern "oder des" die Angabe "§ 40 des" eingefügt. 2. Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt: "(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Auszubildende, 1. die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 40 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Arbeitsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder 2. deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder § 40 Abs. 1 b Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes bemißt." Artikel 4 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes § 40 Abs. 1c des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1996 (BGBl. I S. 878) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 5 Neufassung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie kann den Wortlaut des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der vom 1. Oktober 1996 an geltenden Fassung unter Berücksichtigung auch der erst später in Kraft tretenden Teile dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 6 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am 1. August 1996 in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 9, 10, 16 Buchstabe a, c und d, Nr. 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, Nr. 19, 20 und 24 tritt mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmten Änderungen nur bei Entscheidungen für die Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen sind, die nach dem 31. Juli 1996 beginnen. Vom 1. Oktober 1996 an sind die in Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c, Nr. 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und Nr. 19 bestimmten Änderungen ohne die einschränkende Maßgabe des Satzes 1 zu berücksichtigen. (3) Artikel 1 Nr. 12 tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft. (4) Artikel 1 Nr. 18 tritt am 1. Juli 1997 mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmten Änderungen nur bei Entscheidungen für die Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen sind, die nach dem 30. Juni 1997 beginnen. 1012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1996 (5) Artikel 2 tritt mit Ausnahme von Nummer 1 am 1998 beginnen. Vom I.Oktober 1998 an sind diese Ände- 1. Juli 1998 mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin rungen ohne die einschränkende Maßgabe des Satzes 1 bestimmten Änderungen nur für die Bewilligungszeit- zuberücksichtigen. Artikel 2 Nr. 1 tritt am I.Oktober 1998 räume zu berücksichtigen sind, die nach dem 30. Juni in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 17. Juli 1996 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie Dr. Jürgen Rüttgers Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel