Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1996  Nr. 47 vom 20.09.1996  - Seite 1411 bis 1420 - Verordnung zur Transportgenehmigung (Transportgenehmigungsverordnung - TgV)

Verordnung zur Transportgenehmigung (Transportgenehmigungsverordnung – TgV) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 141 Verordnung zur Transportgenehmigung (Transportgenehmigungsverordnung - TgV)*) Vom 10. September 1996 Auf Grund des § 49 Abs. 3 und des § 50 Abs. 2 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) auch in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise: Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Genehmigungspflicht, Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Zweiter Abschnitt Anforderungen an die Fach- und Sachkunde des Einsammlers und Beförderers § 3 Fachkunde der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen § 4 Anforderungen an das sonstige Personal § 5 Anforderungen an beauftragte Dritte § 6 Anforderungen an die Fortbildung Dritter Abschnitt Antrag und Unterlagen, Transportgenehmigung § 7 Antrag und Unterlagen § 8 Transportgenehmigung § 9 Lesbarkeit und Dokumentenechtheit Vierter Abschnitt Schlußvorschriften §10 Übergangsvorschrift § 11 Gebühren und Auslagen §12 Ordnungswidrigkeiten §13 Inkrafttreten ) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABI. EG Nr. L 194 S. 47) in der durch die Änderungsrichtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABI. EG Nr. L 78 S. 32) geänderten Fassung. Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften §1 Genehmigungspflicht, Anwendungsbereich (1) Über die in § 49 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Genehmigungspflichten hinaus dürfen die in der Verordnung zur Bestimmung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle bestimmten besonders überwachungsbedürftigen Abfälle zur Verwertung gewerbsmäßig nur mit einer Transportgenehmigung der zuständigen Behörde eingesammelt oder befördert werden. Dies gilt nicht in den in § 49 Abs. 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Fällen. (2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die Einsammlung und Beförderung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung, die vom Hersteller oder Vertreiber freiwillig oder auf Grund einer Rechtsverordnung zurückgenommen werden. § 25 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bleibt hinsichtlich der freiwilligen Rücknahme von Abfällen zur Beseitigung unberührt. (3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen. (4) Die zuständige Behörde kann bei ausländischen Beförderern von einzelnen Anforderungen dieser Verordnung oder einzelnen Nachweisen Ausnahmen zulassen, soweit die nach § 49 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erforderliche Sach- und Fachkunde und Zuverlässigkeit in anderer Weise nachgewiesen wird. Hierbei sind insbesondere gleichwertige Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise sowie gleichwertige Zulassungen oder Bescheinigungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu berücksichtigen. §2 Begriffsbestimmungen (1) Betriebsinhaber im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen natürlichen oder juristischen Personen oder die nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, die den Einsammlungs- oder Beförderungsbetrieb betreiben. 1412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 (2) Für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen natürlichen Personen, die vom Betriebsinhaber mit der fachlichen Leitung, Überwachung und Kontrolle der vom Betrieb durchgeführten Einsammlungs-oder Beförderungstätigkeiten insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der hierfür geltenden Vorschriften und Anordnungen bestellt worden sind. (3) Sonstiges Personal im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitnehmer und andere im Betrieb beschäftigte Personen, die bei der Ausführung der Einsammlungs- und Beförderungstätigkeit mitwirken. Zweiter Abschnitt Anforderungen an die Fach- und Sachkunde des Einsammlers und Beförderers §3 Fachkunde der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen (1) Die für die Leitung und Beaufsichtigung eines Betriebes zur Einsammlung und Beförderung von Abfällen zur Beseitigung oder besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung verantwortlichen Personen müssen die für ihren Tätigkeitsbereich erforderliche Fachkunde besitzen. Die Fachkunde erfordert 1. während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die Einsammlung oder Beförderung von Abfällen und 2. die Teilnahme an einem oder mehreren von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung vermittelt worden sind. (2) Als Voraussetzung für die Fachkunde nach Absatz 1 Nr. 1 sind auch anzuerkennen 1. der Abschluß eines Studiums auf den Gebieten des Ingenieurwesens, der Chemie, der Biologie oder der Physik an einer Hochschule, eine technische Fachschulausbildung, die Qualifikation als Meister oder eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung auf einem Fachgebiet, dem der Betrieb hinsichtlich seiner Betriebsvorgänge zuzuordnen ist, und 2. während einer einjährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die Einsammlung und Beförderung von Abfällen. Absatz 1 Nr. 2 bleibt unberührt. (3) Die Ausbildung in anderen als den in Absatz 2 Nr. 1 genannten Fachgebieten kann anerkannt werden, wenn diese Ausbildung im Hinblick auf die Aufgabenstellung im Einzelfall als gleichwertig anzusehen ist. Die Berufserfahrung in anderen als den in Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Nr. 2 genannten Tätigkeitsgebieten kann anerkannt werden, wenn die auf Grund der praktischen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse im Hinblick auf die Aufgabenstellung im Einzelfall als gleichwertig anzusehen sind. (4) Von der Erfüllung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Fachkundevoraussetzungen kann abgesehen werden, wenn die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person 1. am 7. Oktober 1996 seit mindestens drei Jahren im Betrieb Aufgaben wahrgenommen hat, die mit denen einer für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person vergleichbar sind und 2. die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgaben gewährleistet ist. Die Anforderungen an die Fortbildung nach § 6 bleiben unberührt; die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person hat spätestens bis zum 6. Oktober 1998 an Lehrgängen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 teilzunehmen. §4 Anforderungen an das sonstige Personal Das sonstige Personal muß die für die jeweils wahrgenommene Einsammlungs- oder Beförderungstätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen. Die Sachkunde erfordert eine betriebliche Einarbeitung auf der Grundlage eines Einarbeitungsplanes. §5 Anforderungen an beauftragte Dritte Mit der Ausführung einer Sammlungs- oder Beförderungstätigkeit darf der Einsammler und Beförderer einen Dritten, der hierfür keiner Transportgenehmigung bedarf, nur beauftragen, wenn dieser Dritte die für die jeweils wahrgenommene Einsammlungs- oder Beförderungstätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde besitzt. Der Einsammler und Beförderer hat die zur Sicherstellung einer fach- und sachgerechten Ausführung erforderlichen Informationen und Weisungen zu erteilen. §6 Anforderungen an die Fortbildung Die für die Leitung und Beaufsichtigung des Einsammlungs- oder Beförderungsbetriebes verantwortlichen Personen sowie das sonstige Personal müssen durch geeignete Fortbildung über den für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügen. Die für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen haben regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, an Lehrgängen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 teilzunehmen. Die Fortbildungsmaßnahmen erstrecken sich auf die im Anhang zu dieser Verordnung genannten Sachgebiete. Hinsichtlich des sonstigen Personals hat der Betriebsinhaber den Fortbildungsbedarf zu ermitteln. Dritter Abschnitt Antrag und Unterlagen, Transportgenehmigung §7 Antrag und Unterlagen (1) Der Antrag auf Erteilung einer Transportgenehmigung ist schriftlich unter Verwendung eines Vordrucks nach Anlage 1 bei der zuständigen Behörde zu stellen. (2) Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 1413 1. für den Antragsteller (Betriebsinhaber) a) die Gewerbeanmeldung, b) der Handelsregisterauszug, c) das Führungszeugnis, d) die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, e) der Nachweis einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung einschließlich einer auf den Einsammlungsund Beförderungsvorgang bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung, f) soweit eine Zwischenlagerung oder eine andere, nicht zum Gebrauch eines Kraftfahrzeuges gehörende Tätigkeit vorgenommen werden soll, zusätzlich der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung und einer auf diese Tätigkeit bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung, 2. für den gesetzlichen Vertreter des Betriebsinhabers, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten, a) das Führungszeugnis, b) die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, 3. für die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen a) das Führungszeugnis, b) die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, c) Nachweise über die Fachkunde. (3) Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen. §8 Transportgenehmigung (1) Die Transportgenehmigung berechtigt den Einsammler und Beförderer, Abfälle im Bundesgebiet einzusammeln und zu befördern. Sie ist nicht übertragbar. (2) Die Transportgenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich ist. Der Einsammler und Beförderer muß den Auflagen nachkommen. Die zuständige Behörde hat den Antragsteller insbesondere zu verpflichten, ihr die Veränderung von Umständen mitzuteilen, die für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen erheblich sind. (3) Die Transportgenehmigung wird unter Verwendung eines Vordrucks nach Anlage 2 erteilt. §9 Lesbarkeit und Dokumentenechtheit Alle Eintragungen in den in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Vordrucken müssen leserlich in deutscher Sprache mit Druck, Schreibmaschine, Kugelschreiber oder einem sonstigen Schreibgerät mit dauerhafter Schrift vorgenommen werden. Der ursprüngliche Inhalt darf nicht unleserlich gemacht werden, ohne daß gleichzeitig kenntlich gemacht wird, ob dies bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später erfolgt ist. Vierter Abschnitt Schlußvorschriften §10 Übergangsvorschrift (1) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 12 des Abfallgesetzes erteilte Genehmigung gilt bis zum Ablauf ihrer Wirksamkeit als Transportgenehmigung nach § 49 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes fort. (2) Bereits begonnene Verfahren auf Erteilung einer Transportgenehmigung nach § 12 des Abfallgesetzes sind nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und dieser Verordnung zu Ende zu führen. Die Verfahren können ohne Verwendung der in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Vordrucke durchgeführt werden. Die zuständige Behörde kann bestimmen, daß die Verfahren unter entsprechender Verwendung der für die Erteilung der Transportgenehmigung nach § 12 des Abfallgesetzes geltenden Vordrucke durchgeführt werden. (3) Anträge auf Erteilung einer Transportgenehmigung darf die zuständige Behörde nicht deshalb ablehnen, weil die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen nicht an den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 erforderlichen Lehrgängen teilgenommen haben. Sie hat in diesem Fall durch Auflage zu bestimmen, daß die Teilnahme an den entsprechenden Lehrgängen bis zum 6. Oktober 1998 erfolgt sein muß. (4) Für Verfahren auf Erteilung einer Transportgenehmigung, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 6. Oktober 1997 beantragt werden, gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. §11 Gebühren und Auslagen (1) Für Amtshandlungen der für die Ausführung dieser Verordnung zuständigen Behörden werden Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes erhoben. Für die Gebühren gelten folgende Rahmensätze: 1. Entscheidung über die Erteilung einer Transportgenehmigung (§ 8): a) Freistellung von der Transportgenehmigung nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes 100 bis 500 DM, b) erstmalige Entscheidung nach dieser Verordnung 500 bis 10000 DM, c) Entscheidung nach einer wesentlichen Änderung der für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen erheblichen Umstände 100 bis 10 000 DM, d) Entscheidung über eine auf Antrag inhaltlich beschränkte oder befristete Transportgenehmigung (insbesondere für bestimmte grenzüberschreitende Verbringungen) 100 bis 10 000 DM; 2. Entscheidung über die Anerkennung eines Lehrgangs (§ 3 Abs. 1 Nr. 2): a) Anerkennung auf Antrag des Veranstalters 100 bis 1000 DM, 1414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 b) nachträgliche Anerkennung eines oder mehrerer Lehrgänge für einen einzelnen Teilnehmer 20 bis 200 DM. (2) Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlaß gegeben hat, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. (3) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines nicht ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung gerichteten Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angegriffene Amtshandlung vorgesehenen Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach verwaltungs-verfahrensrechtlichen Vorschriften unbeachtlich ist. Wird ein Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchsgebühr. (4) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes. §12 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Genehmigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung gewerbsmäßig einsammelt oder befördert oder 2. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 einer vollziehbaren Auflage nicht nachkommt. §13 Inkrafttreten § 1 Abs. 1 tritt am 1. Januar 1999 in Kraft, die Verordnung tritt im übrigen am 7. Oktober 1996 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 10. September 1996 Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Angela Merkel Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 1415 Anhang zur Transportgenehmigungsverordnung Fachkunde der für die Leitung und Beaufsichtigung eines Einsammlungs- oder Beförderungsbetriebes verantwortlichen Personen Die Kenntnisse müssen sich auf folgende Bereiche erstrecken: 1. sach- und fachgerechte Einsammlung und Beförderung von Abfällen unter besonderer Berücksichtigung der abfallrelevanten Transporttechnik und Kennzeichnung von Fahrzeugen und Behältern; 2. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die von Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung; 3. Art und Beschaffenheit von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen; 4. Vorschriften des Abfallrechts und des für die Einsammlungs- und Beförderungstätigkeit geltenden sonstigen Umweltrechts; 5. Bezüge zum Güterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht; 6. Vorschriften der betrieblichen Haftung. 1416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 Anlage 1 zur Transportgenehmigungsverordnung Diese Anlage enthält den Vordruck*) eines Antrags auf Erteilung einer Transportgenehmigung (§ 7 Abs. 1). ) Hinweise zur Gestaltung des Vordrucks 1. Der Vordruck ist verkleinert wiedergegeben und in dieser Größe weder maschinenlesbar noch mit Schreibmaschine oder EDV zu beschriften. Zur ordnungsgemäßen Verwendung ist der Vordruck auf das Format DIN A4 im Verhältnis 84: lOOzu vergrößern. 2. Sämtliche Feldbegrenzungen und Rasterflächen sind vorzugsweise im Farbton HKS 6 N zu drucken. Die Rasterflächen dürfen 60 % vom Volltonwert nicht überschreiten. Sämtliche Schriften, Nummern und der Passer sind schwarz zu drucken. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 1417 r ~l D Passer für EDV Seite© von Formblatt Antrag Transportgenehmigung (AT) I i cc O o O) 0. 00 o I-» z <D 3E m -i ¦9 * m -> CM - ¦r X N o >- u. X Ul 5 Q > ü 3 CD K < (0 E Ul Q O O QC 2 Antrag auf Erteilung einer Iransportgenehmigung gemäß § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 2 Nr. 1 KrW-/AbfQ in Verbindung mit § 7 Transportgenehmigungsverordnung , - . Zutreffend«» bitta «nkmtiMA Dfl Otter ausfeilen. J___I Antragsteller (Betriebsinhaber) (Hauptsitz des Einsammlers und Beförderers) 1.1 Firma .,),, I I .1 ,,.l, II I___1_J—l_J_J___L-J—I—l—J—l_J—I I I—I I II I I I ,1, II I ,), l I, I ,1,, ,1 I ,1 I, I I II. 1, I, .,,!,, ,1 ,,1, ,1 , ,1 I I ) \2 Straße _J_J___I .1, I___I___I___L-J___L. I I ..I....I___I___I—I___L-J___I___L_J___I___I I I I___L_l___L_J___I. ) I___I___L_l—I II Beförderemummer j__i i i i__i,i. Hausnr. _j_j___i i i i i i i i i i___i i i i___i___I Li—i, "i ,"l 1.3 PLZ Ort _J___I__L_l___I___I___I__I___I___I__I__I__I__I, I -J___I___I__I___I___I__I__I___I__l__l_ _1__l_l__L_l__I__I__I___I__I___I___I__I___ 1.4 Telefon Telefax l_J___LI I ,l I I___l_J___L-J___I___I I. I___I___I___I I, I I I......II___I I, . I___l_J___l_J___I___I I I Folgende Unterlagen über den AntragsteBer sind als Anlage beigefügt oder liegen der Behörde bereits vor: 1.5 Gewerbeanmeldung 1.6 Handelsregisterauszug 1.7 Auskunft aus dem Gewerbezentralregisler 1.8 Nachweis einer Kfz-Haftpflichtversicherung einschließlich einer Umwelthaftpfltahtversicherung 1.9 Nachweis einer Betriebshaftpflichtvereteherung2 - 1.10 Nachweis einer Umwelthaftpflichtversicherung211 Ausstellungsdatum Tag, Monat, Jahr 1,1,1,1 liegt der Behörde vor D ¦ \ " D • * ": * " G V- Anlage1* i , l !,l,l,l ¦ " . l , l i,l,l,l i , i i,l,l,l . - l,i 1.1,1:1 1 i 1 ,1,1,1 1 i 1 _2__I Betriebsinhaber, gesetzliche Vertreter des Betriebsinhabers, vertretungsberechtigter Gesellschafter, Geschäftsführer 2.1 Name ¦ Geburtsdatum Tag, Monat, Jahr Geburtsort L-J—I I..J... I—U-l 1 .1, I—I I. .1. I I I J .1—I I .1 . .1 I .1 I___l." l" I, I J"l I I i I i I i I _1__I__I___I__I___I—I__I___I__I—I__I__I___I—I—I__1_ 2.2 Führungszeugnis , * -.. 2.3 Auskunft aus dem Gewerbezerrtralreglster - " - \ ,. . « »* : • * - * - ,* 2.4 Name . " - - i__i__i__i_i__i__i__i__i__i__i__i__i__i__i__i__i__i__i__i__i i i i Ausstellungsdatum liegt der Behörde vor Anlage1* 1,1,1,1 ".•*.. Q ,*•, u-j * • 2.5 Führungszeugnis .?".",¦;»<* " < • - . 2.6 Auskunft aus dem Gewerbezentralregister < . . " * 2.7 G Fortsetzung weiterer Personen auf formlosem Bnlegeblatt i i I i I i I • Geburtsdatum , Tag, Monat, Jahr J I..! I I I I I G Geburtsort I__i__i__i__i__i__\__i__i__i__i__i__i__i__i__i__i__i__i_ Ausstellungsdatum * liegt der Behörde vor Anlage1* 1111111 -. * \ * - g /, >, * - l^j r. 1111111 G " Anlagen durchnumerieren und betreffende Nummer eintragen. 21 Soweit eine Zwischenlagerung oder eine andere, nicht zum Gebrauch eines Kraftfahrzeugs gehörende Tätigkeit vorgenommen werden soll. vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 1 f) TgV. I_ J 1418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 r G Passer für EDV Seite (5) von (2) Formblatt Antrag Transportgenehmigung (AT) c s o <J> Q. 00 $ o r» z «D z IO dies« Seh _l * ¥ « -> CM 1 - .- X N <= o >- | u. X s UJ S S o > ü 3 m H < (0 E Q Uj Q O O QC S 3 I Für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen 3.1 der unter Ziffer LxJ genannte Betriebsinhaber * " " y .** 3.2 U folgende Person: . *-*.*¦ *.»""• * • * " ¦ . » , ¦ . ,-..¦-*-*- Geburtsdatum 3.3 Name Tag, Monat, Jahr Geburtsort _l__L_J___I__I__I___L _J__I__I___I__I__I__I__1_ I , l -J___I__I___I___I___i l l i Ausstellungsdatum : der Behörde vor Anlage1 3.4 Nachweise der Fachkunde 3.5 Führungszeugnis 3.6 Auskunft aus dem Gewerbezentralregister D D D J*__I Vertretung der fär die Leiturig und Beaufsichtig»^ 4.1 Name v ..*.., Geburtsdatum Tag, Monat, Jahr . " Geburtsort J__I "l,"l, I,, I ,l, "I—L_J__I___I—I__I__I__I__I—I__I___I—I—I—I__I__L_J__I__L_l__I__L J ...... I * L J__I—l—I__I__I__l_4__L_i__I__I__I I, I___I__l_ t der Behörde vor Anlage11 4.2 Nachweise der Fachkunde -" - . - - , * .__*/.* 4.3 Führungszeugnis - * - ".*""" 4.4 Auskunft aus dem Geweröezentrairegister / * * " / 4.5 U Fortsetzung werterer Personen auf formlosem EintegebJatt. liM i I i,! h 1.1 llhlll d ;: 0 *; d :.* Bestätigung und Unterschrift 5.1 Wir bestätigen, daß die im Antrag gemachten Angaben richtig sind. Wir versichern, beim Einsammeln und einschlägigen Vorschriften des Kreistaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der dazu erlassenen und die für die Beförderung zusätzlich geltenden Vorschriften, insbesondere die Rechtsvorschnften ober die Guter einzuhalten. Wir wissen, daß tj&r Betriebsinhaber dafür Sorge zu tragen hat, daß die für die Leitung und Einsammlungs- und Beförderungsbetriebs verantwortlichen Personen sowie das sonstige Persona) durch , den für dte Tätigkeit erforderficnenaktueHenW^ zu beachten ng gefährlicher :htigungdes Fortbildung über 5.2 Ort Datum Tag, Monat, Jahr Rechtsverbindliche Unterschrift i i i i i • * ¦«» < * * " Anlagen durchnumerieren und betreffende Nummer eintragen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 1419 Anlage 2 zur Transportgenehmigungsverordnung Diese Anlage enthält den Vordruck*) zur Erteilung einer Transportgenehmigung (§ 8 Abs. 3). ) Hinweise zur Gestaltung des Vordrucks 1. Der Vordruck ist verkleinert wiedergegeben und in dieser Größe weder maschinenlesbar noch mit Schreibmaschine oder EDV zu beschriften. Zur ordnungsgemäßen Verwendung ist der Vordruck auf das Format DIN A4 im Verhältnis 84:100 zu vergrößern. 2. Sämtliche Feldbegrenzungen und Rasterflächen sind im Farbton HKS 6Nzu drucken. Die Rasterflächen dürfen 60 % vom Volltonwert nicht überschreiten. Sämtliche Schriften, Nummern und der Passer sind schwarz zu drucken. 1420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. September 1996 r ~l D Passer für EDV Formblatt Transportgenehmigung (TG) er o o o> Q. CO i o i- i z «9 5 in eseSch _l ¦w * co •o -> e (0 _ _ enden X N o > % u. X Bitte > UJ 5 o > ü Z> CD K < 00 Transportgenehmigung Zutreffendes bitte ausfüllen. Zuständige Genehmigungsbehörde: Aktenzeichen Beförderernummer J wird ihnen gemäß § 49 Abs.1, § 50. Abs. 2 Nr.1 KrW-/AbfG in Verbindung mit der Allgemeines Aufgrund Ihres Antrages vom Lj_L Transportgenehmigungsverordnung eine Transportgenehmigung erteilt. Oie im Antrag gemachten Angaben sind Bestandteil dieser Genehmigung. Soweit im folgenden abweichende Auflagen getroffen werden, gehen diese den Angaben im Anfrag vor. Oiese Genehmigung gut ab Ausstellungsdatum, sie ist nicht übertragbar. Die Transportgenehmigung berechtigt ihren Inhaber, Abfälle im Bundesgebiet einzusammeln und zu befördern. Auflagen -,.-,. "*.<•.— ¦ Die Transportgenehmigung wird mit folgenden Aufjagen verbunden: fn dem zum Einsammeln oder Befördern benutzten Beförderungsmittel sind, soweit die Beförderung nicht mitteis schienengebundener Fahrzeuge erfolgt, - eine Kopie dw Transportgenehmigung und des Antrags, ". - eine Kopie des Enteorgungsnachweises, des vereinfachten Entsorgungsnachweises oder der Nachweiserkiärungen, - die Ausfertigungen 2 bis 6 der Begleitscheine oder die Ausfertigungen 2 der Übernahmescheine für die eingesammelten oder beförderten AbfäBe mitzuführen und den zur Überwachung und Kontrolle Befugten auf Verlangen vorzuzeigen und auszuhändigen. Veränderungen des für die Genehmigung entscheidungserhebiiehen Sachverhaltes (z.B. der Angaben zum Einsammler und Beförderer oder der vorgelegten Antragsunterlagen) sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Genehmigung wird mit folgenden weiteren Auflagen verbunden: Hinweise Beim Einsammeln und Befördern der Abfälle sind alle einschlägigen Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen in der jeweils gültigen Fassung und die daraus sich ergebenden Nebenpflichten zu beachten. Das mit dem Einsammeln und Befördern betraute Personal muß die für die jeweils wahrgenommene Tätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen. Es muß insbesondere mit den Gefahren im Umgang mit Abfällen vertraut und in der Lage sein, bei Unfällen mit den Abfällen auf diese abgestimmte Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere die zuständigen Stellen (Polizei, Feuerwehr, Wasserbehörde, Umweltschutzbehörde) zu benachrichtigen. Die Sachkunde erfordert eine betriebliche Einarbeitung auf der Grundlage eines Einarbeitungsplans (§ 4 TgV). Ein Wechsel der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person bedarf der Genehmigung. Diese Genehmigung schließt nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Zulassungen (insbesondere nach Vorschriften über den Güterkraftverkehr und die Beförderung gefährlicher Güter) nicht ein. Die Genehmigung läßt auch die Anforderungen unberührt, welche die Gefahrgutvorschriften - insbesondere in bezug auf die beförderten Stoffe, die Beförderungsmittel, das Transportpersonal und das Mitführen von Begleitpapieren - stellen. Dieser Besehend ist gebührenpflichtig. Es ergeht ein gesonderter Gebührenbescheid. ¦ ¦ ¦ * , RecMstetMMsribetehrung Oie beigefügte Rechtsbeheifsbeiehrung ist Bestandteil dieses Bescheides. ,...-.... Ort Datum Tag, Monat, Jahr Unterschrift/Stempel der Genefcmigungsbehörde L J