Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1996  Nr. 48 vom 27.09.1996  - Seite 1461 bis 1475 - Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG)

Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz – WFG) Bundesgesetzblatt 1461 Teil I Z5702 1996 Ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996 Nr. 48 Tag 25. 9. 96 25. 9. 96 18.9.96 5. 9. 96 Inhalt Seite Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) ................................................................. 1461 FNA: 860-6,860-4-1,824-2, 824-3,820-1, 810-1, 870-1, 8251-10, 8232-48-1, 8232-48-2, 8253-1 GESTA: G050 Arbeitsrechtliches Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung (Arbeitsrechtliches Beschäftigungsförderungsgesetz)......................................................... 1476 FNA: 800-2, 800-4,800-19-3, 800-23, 801 -7, 311 -13, 400-2, 53-2, 805-3,805-2, 806-21,85-3 GESTA: G052 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Schiffbauer-Handwerk (Schiffbauermeisterverordnung -SchiffbMstrV)............................................................................. 1480 FNA: neu: 7110-3-128 Berichtigung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 32 Abs. 6a Satz 2 und § 32a Abs. 5 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 1255 Abs. 6a Satz 2 und § 1255a Abs. 5 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung, § 54 Abs. 6a Satz 2 und § 54a Abs. 5 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes und § 70 Abs. 2 und § 83 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch).......... 1483 FNA: 1104-5, 821-1, 820-1, 822-1, 860-6 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Verkündungen im Bundesanzeiger........................................................... 1483 Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 40.............................................................. 1484 Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) Vom 25. September 1996 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. IS. 2261,19901S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 237 wird eingefügt: "§ 237a Altersrente für Frauen". b) Die Angabe zu § 287b wird wie folgt gefaßt: "Ausgaben für Rehabilitation". c) Nach der Angabe zu Anlage 17 wird angefügt: "Anlage 18 Werte nach § 252 Abs. 4 und § 263 Anlage 19 Anhebung der Altersgrenze bei Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit Anlage 20 Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für Frauen Anlage 21 Anhebung der 63 Jahren". 2. In § 5 wird Absatz 3 gestrichen. Altersgrenze von 3. In § 7 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "oder während der Dauer ihres Studiums" gestrichen. 4. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt. 1462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996 bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt: "4a. eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird, oder". b) In Absatz 2 wird das Wort "drei" durch das Wort "vier" ersetzt. 5 § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden vor dem Wort "medizinischen" das Wort "stationären" eingefügt und die Wörter "vor allem stationär" gestrichen. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Die stationären medizinischen Leistungen zur Rehabilitation sollen für längstens drei Wochen erbracht werden. Sie können für einen längeren Zeitraum erbracht werden, wenn dies erforderlich ist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen." 6. § 20 wird wie folgt geändert: Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Anspruch auf Übergangsgeld haben auch Versicherte, die medizinische Leistungen anstelle sonst erforderlicher stationärer medizinischer Leistungen erhalten." 7. In § 21 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "ermittelt" gestrichen und nach dem Klammerzusatz "(§ 47 Abs. 1 und 2 Fünftes Buch)" die Wörter "mit der Maßgabe ermittelt, daß der Berechnung 80 vom Hundert des Regelentgelts, höchstens jedoch das bei entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 2 des Fünften Buches berechnete Nettoarbeitsentgelt zugrunde zu legen ist" eingefügt. 8. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter "bei medizinischen Leistungen 90 vom Hundert, bei berufsfördernden Leistungen 80 vom Hundert" durch die Wörter "75 vom Hundert" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter "bei medizinischen Leistungen 75 vom Hundert, bei berufsfördernden Leistungen 70 vom Hundert" durch die Wörter "68 vom Hundert" ersetzt. b) Absatz 3 wird gestrichen. 9. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe "<§ 39 Abs. 4" durch die Angabe "§ 40 Abs. 5" ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Die Zuzahlung ist für längstens 14 Tage und in Höhe des sich nach § 40 Abs. 6 und § 310 Abs. 1 des Fünften Buches ergebenden Betrags zu leisten, wenn der unmittelbare Anschluß der stationären Heilbehandlung an eine Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist (Anschlußrehabilitation); als unmittelbar gilt auch, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen beginnt, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zwingenden tatsächlichen oder medizinischen Gründen nicht möglich." 10. § 41 Abs. 1 bis 3 wird durch die folgenden Absätze ersetzt: "(1) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 19. (2) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten für Frauen für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 20. (3) Die Altersgrenze von 63 Jahren wird für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenze und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente bestimmen sich nach Anlage 21." 11. § 58 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird Nummer 4 durch folgenden Text ersetzt: "4. nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu drei Jahren, 4a. eine Berufsausbildung zurückgelegt haben (Zeiten einer beruflichen Ausbildung), oder". bb) Satz 2 wird durch folgenden Text ersetzt: "Als Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten stets die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Auf die ersten 36 Kalendermonate werden die im Fünften Kapitel geregelten Anrechnungszeiten wegen einer Lehre angerechnet. Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen sind alle beruflichen Bildungsmaßnahmen, die auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereiten oder der beruflichen Eingliederung dienen, sowie Vorbereitungslehrgänge zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses und allgemeinbildende Kurse zum Abbau von schwerwiegenden beruflichen Bildungsdefiziten." b) In Absatz 5 wird das Wort "Rente" durch das Wort "Vollrente" ersetzt. 12. In § 60 Abs. 2 werden die Wörter "wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule" durch die Wörter "wegen einer schulischen Ausbildung" ersetzt. 13. § 70 Abs. 3 wird gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996 1463 14. § 71 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird angefügt: "Liegen ausschließlich beitragsgeminderte Zeiten vor, werden für die Ermittlung des Durchschnittswertes jedem Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0625 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt." b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "als Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule" durch die Wörter "wegen einer beruflichen oder schulischen Ausbildung" ersetzt. 15. In § 72 Abs. 2 werden in den Sätzen 1 und 2 jeweils die Bezeichnung "16." durch die Bezeichnung "17." ersetzt. 16. § 74 wird wie folgt gefaßt: "§74 Begrenzte Gesamtleistungsbewertung Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen beruflicher oder schulischer Ausbildung auf 75 vom Hundert begrenzt (begrenzte Gesamtleistungsbewertung). Die begrenzte Gesamtleistungsbewertung für Zeiten beruflicher oder schulischer Ausbildung darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil 1. Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die nicht Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist, 2. Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind, werden nicht bewertet." 17. Dem § 93 Abs. 5 wird angefügt: "Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufskrankheiten der letzte Tag, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. Satz 1 ist auf Hinterbliebenenrenten nicht anzuwenden." 18. In § 154 Abs. 2 werden die Wörter "im Jahre 2001 beginnende" gestrichen. 19. In § 158 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "liquiden" gestrichen. 20. § 166 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort "Arbeitslosenhilfe," gestrichen. b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: "2a. bei Personen, die Arbeitslosenhilfe beziehen, 80 vom Hundert des dieser Leistung zugrundeliegenden Arbeitsentgelts, vervielfältigt mit dem Wert, der sich ergibt, wenn die zu zahlende Arbeitslosenhilfe durch die ohne Berücksichtigung von Einkommen zu zahlende Arbeitslosenhilfe geteilt wird, höchstens jedoch die sich bei entsprechender Anwendung von Nummer 2 ergebenden Einnahmen,". 21. In § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "oder innerhalb eines Jahres nach dem Wegfall von Übergangsgebührnissen" gestrichen. 22. In § 185 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt: "(2a) Beiträge, die für frühere Soldaten auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgebührnissen gezahlt worden sind, gelten bis zum Ablauf von 18 Monaten nach Wegfall der Übergangsgebührnisse als widerruflich gezahlt. Der Arbeitgeber ist bis dahin zum Widerruf der Zahlung berechtigt, wenn 1. die Nachversicherten bis zum Ablauf eines Jahres nach Wegfall der Übergangsgebührnisse eine Beschäftigung aufgenommen haben, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt ist, 2. der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus dieser Beschäftigung berücksichtigt wird, 3. bis zum Zeitpunkt des Widerrufs Leistungen der Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Nachversicherung weder erbracht wurden noch aufgrund eines bis zum Zeitpunkt des Widerrufs gestellten Antrags zu erbringen sind und 4. bis zum Zeitpunkt des Widerrufs eine Entscheidung über einen Versorgungsausgleich zu Lasten des Nachversicherten unter Berücksichtigung der Nachversicherung nicht getroffen worden ist. Wird die Zahlung widerrufen, werden die Beiträge zurückgezahlt. Der Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge ist nach Ablauf von sechs Monaten fällig. Nach Rückzahlung der Beiträge ist die Nachversicherung als von Anfang an nicht erfolgt und nach § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 aufgeschoben anzusehen." 23. In § 207 Abs. 1 und 3 werden jeweils die Wörter "Zeiten eines Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuchs" durch die Wörter "Zeiten einer schulischen Ausbildung" ersetzt. 24. In § 210 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "sechs" durch die Angabe "24" ersetzt. 25. § 220 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Die jährlichen Ausgaben im Bereich der Rentenversicherung der Arbeiter sowie in den Bereichen der Rentenversicherung der Angestellten und der knappschaftlichen Rentenversicherung für Leistungen zur Rehabilitation werden entsprechend der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolohn- und -gehaltssum-me je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer festgesetzt. Überschreiten die Ausgaben am Ende eines Kalenderjahres den für dieses Kalenderjahr jeweils bestimmten Betrag, wird der sich für den jeweiligen Bereich für das zweite Kalenderjahr nach dem Jahr der Überschreitung der Ausgaben nach Satz 1 ergebende Betrag entsprechend vermindert." 1464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996 26. Dem § 230 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Personen, die am 1. Oktober 1996 in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei. Sie können jedoch beantragen, daß die Versicherungsfreiheit endet." 27. Nach § 237 wird eingefügt: "§237a Altersrente für Frauen Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente für Frauen, die 1. bis zum 7. Mai 1941 geboren sind und a) am 7. Mai 1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder b) deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 7. Mai 1996 erfolgt ist, nach dem 6. Mai 1996 beendet worden ist oder 2. bis zum 7. Mai 1944 geboren sind und auf Grund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 7. Mai 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind, wird wie folgt angehoben: Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat Anhebung um ... Monate auf Alter vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter Jahr Monat Jahr Monat 1941 Januar-April..... Mai-August ..... September-1942 Januar-April..... Mai-August ..... September-1943 Januar-April..... Mai-August ..... September-Dezember ....... 1944 Januar-April..... Mai............ 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Einer vor dem 7. Mai 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt." 28. In § 247 Abs. 2a wird nach den Wörtern "nicht erfolgte" der Zusatz "(Zeiten einer beruflichen Ausbildung)" eingefügt. 29. § 252 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird in Nummer 3 die Bezeichnung "16." durch die Bezeichnung "17." ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Anrechnungszeit ist auch die Zeit, in der Versicherte nach dem vollendeten 16. Lebensjahr 1. eine Schule besucht oder eine Fachschule oder Hochschule besucht und abgeschlossen haben oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben, höchstens 84 Monate oder 2. vor dem 1. Januar 1992 eine Schule besucht oder eine Fachschule oder Hochschule besucht und abgeschlossen oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben, jedoch die Zeit des Schulbesuchs oder Fachschulbesuchs oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme höchstens bis zu vier Jahren und die Zeit des Hochschulbesuchs höchstens bis zu fünf Jahren, insgesamt höchstens 132 Monate, soweit die Höchstdauer für Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung von drei Jahren überschritten ist. Die nach Satz 1 ermittelte längere Zeit ist um Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres zu mindern und wird in Abhängigkeit vom Beginn der Rente in dem sich aus Anlage 18 ergebenden Umfang in vollen Monaten berücksichtigt, wobei die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate nach dem vollendeten 17. Lebensjahr vorrangig berücksichtigt werden." 30. In § 253 Abs. 1 Nr. 1 wird die Bezeichnung "16." durch die Bezeichnung "17." ersetzt. 31. § 256 Abs. 1 wird wie folgt geändert: "(1) Für Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 (§ 247 Abs. 2a) werden für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt." 32. In § 256a Abs. 3a wird in Satz 5 der Wert "0,075" durch den Wert "0,025" ersetzt. 33. In § 256b Abs. 2 wird der Wert "0,0625" durch den Wert "0,0208" ersetzt. 34. In § 259a Abs. 1 wird in Satz 4 der Wert "0,075" durch den Wert "0,025" ersetzt. 35. § 263 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: "(1a) Liegen ausschließlich beltragsgeminderte Zeiten vor, werden für die Ermittlung des Durchschnittswertes jedem Kalendermonat mit glaubhaft gemachten Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0521 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten bewertet." Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996 1465 b) In Absatz 2 werden der Textteil "1997 21 vom Hundert, 1998 18 vom Hundert, 1999 15 vom Hundert, 2000 12 vom Hundert, 2001 9 vom Hundert, 2002 6 vom Hundert und 2003 3 vom Hundert" gestrichen und folgender Satz angefügt: "Bei Beginn einer Rente nach dem 31. Dezember 1996 werden die in Anlage 18 genannten Vomhundertsätze angewendet." c) Nach Absatz 2 wird eingefügt: "(2a) Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf 80 vom Hundert begrenzt (begrenzte Gesamtleistungsbewertung). Bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit tritt bei Beginn der Rente im Jahr 1997 an die Stelle des Wertes 80 vom Hundert der Wert 85 vom Hundert. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit vor dem 1. März 1990 im Beitrittsgebiet, jedoch nicht vor dem 1. Juli 1978, vorgelegen hat, werden nicht bewertet. Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil 1. Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die nicht Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist, 2. Arbeitslosigkeit vor dem 1. März 1990 im Beitrittsgebiet vorgelegen hat, jedoch nicht vor deml. Juli 1978, oder 3. Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind, werden bei Beginn der Rente vor dem Jahre 2001 mit einem begrenzten Gesamtleistungswert bewertet, der sich in Abhängigkeit vom Beginn der Rente unter Anwendung des sich aus Anlage 18 ergebenden Vomhundertsatzes ergibt." d) In Absatz 3 werden der Textteil "1997 85 89 0,0742 1998 87 0,0725 1999 85 0,0708 2000 83 0,0692 2001 81 0,0675 2002 79 0,0658 2003 77 0,0642" gestrichen und folgende Sätze angefügt: "Bei Beginn der Rente nach dem 31. Dezember 1996 werden bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für Zeiten beruflicher oder schulischer Ausbildung die in Anlage 18 genannten Vomhundertsätze und Entgeltpunkte angewendet, für glaubhaft gemachte Zeiten beruflicher Ausbildung jedoch höchstens fünf Sechstel dieser Entgeltpunkte." 36. § 287b wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Ausgaben für Rehabilitation". b) Satz 2 wird gestrichen. c) Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1. d) In Absatz 1 (neu) werden die Wörter "und für das Beitrittsgebiet ab 1993 zugrunde zu legen" gestrichen. e) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Abweichend von der Regelung über die Veränderung der jährlichen Ausgaben für Leistungen zur Rehabilitation (§ 220 Abs. 1) wird die Höhe dieser Ausgaben für das Kalenderjahr 1997 auf die Höhe der zuvor um 600 Millionen Deutsche Mark verminderten entsprechenden Ausgaben für das Kalenderjahr 1993 begrenzt." 37. Dem § 293 werden die folgenden Absätze angefügt: "(3) Das nicht liquide Anlagevermögen und das liquide Beteiligungsvermögen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist unbeschadet von Absatz 2 aufzulösen, soweit es nicht in Eigenbetrieben, Verwaltungsgebäuden, Gesellschaftsanteilen an Rehabilitationseinrichtungen und Vereinsmitgliedschaften bei Rehabilitationseinrichtungen oder Darlehen nach § 221 Satz 1 besteht und soweit die Auflösung unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit möglich ist. Dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entspricht grundsätzlich eine Veräußerung zum Verkehrswert, jedoch nicht unter dem Anschaffungswert, bei liquidem Beteiligungsvermögen mindestens in Höhe des nach dem Ertragswertverfahren zu ermittelnden Wertes. Bei einer Veräußerung von Grundstücks- und Wohnungseigentum oder von Beteiligungen nach Absatz 2 sind die berechtigten Interessen der Mieter zu berücksichtigen. Bis zu einer Auflösung ist auf eine angemessene Verzinsung hinzuwirken, die auf den Verkehrswert, mindestens auf den Anschaffungswert der Vermögensanlage bezogen ist. Für die nicht liquiden Teile des Verwaltungsvermögens der Bundesknappschaft gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend. (4) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Bundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung sind verpflichtet, das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung über die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 3 umfassend in monatlichem Abstand zu unterrichten. Die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 3 ist vorrangig durch die vorgenannten Träger zu bewirken. Im übrigen ist das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung berechtigt, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sowie die Bundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung im Benehmen mit diesen bei allen Rechtsgeschäften zu vertreten, die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 3 vorzunehmen sind; insoweit tritt das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung an die Stelle des jeweiligen Vorstandes. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann sich dabei eines Dritten bedienen. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Bundesknappschaft haben dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung oder dem von diesem beauftragten Dritten die für die Vornahme dieser Rechtsgeschäfte erforderlichen Unterlagen zu übergeben und die hierfür benötigten Auskünfte zu erteilen. Rechtsgeschäfte über die nach Absatz 3 aufzulösenden Vermögensgegenstände, die von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder der Bundesknappschaft vorgenommen werden, bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung." 1466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996 38. Nach Anlage 17 wird eingefügt: "Anlage 18 Rentenbeginn Werte nach Jahr Monat §252 Abs. 4 Umfang in Achtund-vierzigsteln §263 Absatz 2 in vom Hundert Absatz 2a letzter Satz Vomhundertsatz Absatz 3 an die Stelle von 75 vom Hundert treten die Werte an die Stelle von 0,0625 Entgeltpunkten treten die Werte 1997 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember 48 47 46 45 44 43 42 -41 40 39 38 37 24 23,5 23 22,5 22 21,5 21 20,5 20 19,5 19 18,5 84 82,25 80,5 78,75 77 75,25 73,5 71,75 70 68,25 66.5 64,75 91 90,6667 90,3333 90 89,6667 89,3333 89 88,6667 88,3333 88 87,6667 87,3333 0,0758 0,0756 0,0753 0,075 0,0747 0,0744 0,0742 0,0739 0,0736 0,0733 0,0731 0,0728 1998 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember 36 35 34 33 32 31 30 29 28 27 26 25 18 17,5 17 16,5 16 15,5 15 14,5 14 13,5 13 12,5 63 61,25 59,5 57,75 56 54,25 52,5 50,75 49 47,25 45,5 43,75 87 86,6667 86,3333 86 85,6667 85,3333 85 84,6667 84,3333 84 83,6667 83,3333 0,0725 0,0722 0,0719 0,0717 0,0714 0,0711 0,0708 0,0706 0,0703 0,07 0,0697 0,0694 1999 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember 24 23 22 21 20 19 18 17 16 15 14 13 12 11,5 11 10,5 10 9,5 9 8,5 8 7,5 7 6,5 42 40,25 38,5 36,75 35 33,25 31,5 29,75 28 26,25 24,5 22,75 83 82,6667 82,3333 82 81,6667 81,3333 81 80,6667 80,3333 80 79,6667 79,3333 0,0692 0.0689 0,0686 0,0683 0,0681 0.0678 0,0675 0,0672 0,0669 0,0667 0,0664 0,0661 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996 1467 noch Anlage 18 Rentenbeginn Werte nach Jahr Monat §252 Abs. 4 Umfang in Achtund-vierzigsteln §263 Absatz 2 in vom Hundert Absatz 2a letzter Satz Vomhundertsatz Absatz 3 an die Stelle von 75 vom Hundert treten die Werte an die Stelle von 0,0625 Entgeltpunkten treten die Werte 2000 Januar 12 6 21 79 0,0658 Februar 11 5,5 19,25 78,6667 0,0656 März 10 5 17,5 78,3333 0,0653 April 9 4,5 15,75 78 0,065 Mai 8 4 14 77,6667 0,0647 Juni 7 3,5 12,25 77,3333 0,0644 Juli 6 3 10,5 77 0,0642 August 5 2,5 8,75 76,6667 0,0639 September 4 2 7 76,3333 0,0636 Oktober 3 1,5 5,25 76 0,0633 November 2 1 3,5 75,6667 0,0631 Dezember 1 0,5 1,75 75,3333 0,0628 Anlage 19 Anhebung der Altersgrenze bei Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteiizeitarbeit Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat Anhebung um ... Monate auf Alter vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter Jahr Monat Jahr Monat 1937 • Januar 1 60 1 60 0 Februar 2 60 2 60 0 März 3 60 3 60 0 April 4 60 4 60 0 Mai 5 60 5 60 0 Juni 6 60 6 60 0 Juli 7 60 7 60 0 August 8 60 8 60 0 September 9 60 9 60 0 Oktober 10 60 10 60 0 November 11 60 11 60 0 Dezember 12 61 0 60 0 1938 Januar 13 61 1 60 0 Februar 14 61 2 60 0 März 15 61 3 60 0 April 16 61 4 60 0 Mai 17 61 5 60 0 Juni 18 61 6 60 0 Juli 19 61 7 60 0 August 20 61 8 60 0 September 21 61 9 60 0 Oktober 22 61 10 60 0 November 23 61 11 60 0 Dezember 24 62 0 60 0 1468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996 noch Anlage 19 Anhebung der Altersgrenze bei Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat Anhebung um ... Monate auf Alter vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter Jahr Monat Jahr Monat 1939 Januar 25 62 1 60 0 Februar 26 62 2 60 0 März 27 62 3 60 0 April 28 62 4 60 0 Mai 29 62 5 60 0 Juni 30 62 6 60 0 Juli 31 62 7 60 0 August 32 62 8 60 0 September 33 62 9 60 0 Oktober 34 62 10 60 0 November 35 62 11 60 0 Dezember 36 63 0 60 0 1940 Januar 37 63 1 60 0 Februar 38 63 2 60 0 März 39 63 3 60 0 April 40 63 4 60 0 Mai 41 63 5 60 0 Juni 42 63 6 60 0 Juli 43 63 7 60 0 August 44 63 8 60 0 September 45 63 9 60 0 Oktober 46 63 10 60 0 November 47 63 11 60 0 Dezember 48 64 0 60 0 1941 Januar 49 64 1 60 0 Februar 50 64 2 60 0 März 51 64 3 60 0 April 52 64 4 60 0 Mai 53 64 5 60 0 Juni 54 64 6 60 0 Juli 55 64 7 60 0 August 56 64 8 60 0 September 57 64 9 60 0 Oktober 58 64 10 60 0 November 59 64 11 60 0 Dezember 60 65 0 60 0 1942 und später 60 65 0 60 0 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996 1469 Anlage 20 Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für Frauen Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat Anhebung um ... Monate auf Alter vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter Jahr Monat Jahr Monat 1940 Januar 1 60 1 60 0 Februar 2 60 2 60 0 März 3 60 3 60 0 April 4 60 4 60 0 Mai 5 60 5 60 0 Juni 6 60 6 60 0 Juli 7 60 7 60 0 August 8 60 8 60 0 September 9 60 9 60 0 Oktober 10 60 10 60 0 November 11 60 11 60 0 Dezember 12 61 0 60 0 1941 Januar 13 61 1 60 0 Februar 14 61 2 60 0 März 15 61 3 60 0 April 16 61 4 60 0 Mai 17 61 5 60 0 Juni 18 61 6 60 0 Juli 19 61 7 60 0 August 20 61 8 60 0 September 21 61 9 60 0 Oktober 22 61 10 60 0 November 23 61 11 60 0 Dezember 24 62 0 60 0 1942 Januar 25 62 1 60 0 Februar 26 62 2 60 0 März 27 62 3 60 0 April 28 62 4 60 0 Mai 29 62 5 60 0 Juni 30 62 6 60 0 Juli 31 62 7 60 0 August 32 62 8 60 0 September 33 62 9 60 0 Oktober 34 62 10 60 0 November 35 62 11 60 0 Dezember 36 63 0 60 0 1943 Januar 37 63 1 60 0 Februar 38 63 2 60 0 März 39 63 3 60 0 April 40 63 4 60 0 Mai 41 63 5 60 0 Juni 42 63 6 60 0 Juli 43 63 7 60 0 August 44 63 8 60 0 September 45 63 9 60 0 Oktober 46 63 10 60 0 November 47 63 11 60 0 Dezember 48 64 0 60 0 1470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996 noch Anlage 20 Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für Frauen Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat Anhebung um ... Monate auf Alter vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter Jahr Monat Jahr Monat 1944 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 64 64 64 64 64 64 64 64 64 64 64 65 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 0 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 oooooooooooo 1945 und später 60 65 0 60 0 Anlage 21 Anhebung der Altersgrenze von 63 Jahren Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat Anhebung um ... Monate auf Alter vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter Jahr Monat Jahr Monat 1937 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 63 63 63 63 63 63 63 63 63 63 63 64 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 0 63 63 63 63 63 63 63 63 63 63 63 63 oooooooooooo 1938 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 64 64 64 64 64 64 64 64 64 64 64 65 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 0 63 63 63 63 63 63 63 63 63 63 63 63 oooooooooooo 1939 und später 24 65 0 63 0". Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996 1471 Artikel 2 5. Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. IS. 1254), wird wie folgt geändert: § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt: "Beiträge, die nach dem erzielten Arbeitsentgelt zu bemessen sind, werden spätestens am Fünfundzwanzigsten eines Monats fällig, wenn das Arbeitsentgelt bis zum Fünfzehnten dieses Monats fällig geworden ist; fällt der Fünfundzwanzigste eines Monats nicht auf einen Arbeitstag, werden die Beiträge am letzten banküblichen Arbeitstag davor fällig." b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Die Beiträge für eine Sozialleistung im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 3 des Sechsten Buches einschließlich Sozialleistungen, auf die die Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes und des Sechsten Buches über die Kranken- und Rentenversicherung der Bezieher 6. von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe entsprechend anzuwenden sind, werden am Achten des auf die Zahlung der Sozialleistung folgenden Monats fällig. Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesanstalt für Arbeit können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, daß die Beiträge zur Rentenversicherung aus Sozialleistungen der Bundesanstalt für Arbeit zu den vom Bundesversicherungsamt festgelegten Fälligkeitsterminen für die Rentenzahlungen im Inland gezahlt werden." Das Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Abs. 3 wird die Zahl "0,7" durch die Zahl "0,5" ersetzt. 2. In § 8a Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl "0,7" durch die Zahl "0,5" ersetzt. 3. In § 16 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl "16" durch die Zahl "17" ersetzt. 4. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird der Wert "0,075" durch den Wert "0,025" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt." 5. Nach § 22a wird folgender § 22b eingefügt: "§22b (1) Für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz werden für einen Berechtigten höchstens 25 Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zugrunde gelegt. Hierbei sind zuvor die Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung mit dem Wert 1,3333 zu multiplizieren. (2) Die Entgeltpunkte einer Rente mit anrechenbaren Zeiten nach diesem Gesetz werden ermittelt, indem die Summe aller Entgeltpunkte um die Entgeltpunkte vermindert wird, die sich ohne Berücksichtigung von anrechenbaren Zeiten nach diesem Gesetz ergeben. (3) Bei Ehegatten und in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Berechtigten, deren jeweilige Renten nach den Absätzen 1 und 2 festgestellt worden sind, werden höchstens insgesamt 40 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Diese werden auf die Renten in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die sich nach Anwendung von den Absätzen 1 und 2 jeweils ergebenden Entgeltpunkte zueinander stehen, höchstens jedoch 25 Entgeltpunkte für einen Berechtigten." 6. § 29 wird wie folgt gefaßt: a) Der bisherige Text wird zu Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Zeiten der Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 und Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 werden wie entsprechende Zeiten ohne Leistungsbezug oder ohne Beitragszahlung bewertet." Artikel 6 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 2 wird angefügt: "(5) § 8 Abs. 3 und § 8a Abs. 1 des Fremdrentengesetzes In der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung finden weiter Anwendung auf solche Berechtigte, deren Rente vor dem 1. Januar 1997 beginnt." 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: "(3a) Für Zeiten eines weiteren Rentenbezuges aufgrund einer neuen Rentenfeststellung nach dem 31. Dezember 1996 können Beschäftigungszeiten nach § 16 des Fremdrentengesetzes angerechnet werden, wenn sie nach Vollendung des 16. Lebensjahres zurückgelegt wurden und die Rentenbezugszeiten unmittelbar aneinander anschließen." Artikel 4 Artikel 3 Änderung des Fremdrenten- und Änderung des Fremdrentengesetzes Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes 1472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996 b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: "(5) § 22 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung und § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes in der ab 1. Januar 1992 sowie in der vom 7. Mai 1996 an geltenden Fassung finden keine Anwendung auf Berechtigte, die nach Maßgabe des Abkommens vom 8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit Ansprüche und Anwartschaften auf der Grundlage des Abkommens vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung haben." c) Absatz 7 wird gestrichen. 3. In § 4a wird die Angabe "Buchstabe b" gestrichen. 4. Nach § 4a werden die folgenden §§ 4b und 4c eingefügt: "§4b § 22b des Fremdrentengesetzes ist nicht für Berechtigte anzuwenden, die vor dem 7. Mai 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben. §4c Für Berechtigte, die vor dem 7. Mai 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente vor dem 1. Oktober 1996 beginnt, sind für die Berechnung dieser Rente das Fremdrentengesetz und Artikel 6 des Fremdrenten- und Auslandsrentenneu-regelungsgesetzes in der am 6. Mai 1996 geltenden Fassung anzuwenden." Artikel 5 Änderung der Reichsversicherungsordnung Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 35 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I 5. 1254), wird wie folgt geändert: 1. § 561 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Für das Verletztengeld gilt bei Arbeitnehmern § 47 Abs. 1, 2 und 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, daß - das Regelentgelt bis zu einem Betrag in Höhe des 360. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes (§ 575 Abs. 2) zu berücksichtigen ist, - das Verletztengeld 80 vom Hundert des Regelentgelts beträgt und das bei Anwendung des § 47 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch berechnete Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigt." 2. § 568 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter "80 vom Hundert" durch die Wörter "75 vom Hundert" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter "70 vom Hundert" durch die Wörter "68 vom Hundert" ersetzt. b) Folgender Absatz wird angefügt: "(9) Absatz 2 ist in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der Verletzte vor dem 1. Januar 1997 in eine Maßnahme der Berufshilfe eingetreten ist." 3. § 568a wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter "68 vom Hundert" durch die Wörter "67 vom Hundert" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter "63 vom Hundert" durch die Wörter "60 vom Hundert" ersetzt. b) Folgender Absatz wird angefügt: "(4) Absatz 3 Satz 2 ist in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der Verletzte vor dem 1. Januar 1997 in eine Maßnahme der Berufshilfe eingetreten ist." Artikel 6 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), wird wie folgt geändert: 1. § 56 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "gewährt" durch das Wort "kann" ersetzt und nach dem Wort "Hilfen" das Wort "erbringen" eingefügt. Weiterhin wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgendes angefügt: "hierbei werden besonders Personen berücksichtigt, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung in besonderer Weise der Hilfe bedürfen; dies gilt vorrangig für Personen, die zu ihrer beruflichen Ausbildung oder zur Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen die besonderen Hilfen einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation benötigen." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: "(1 a) Die berufsfördernden Leistungen einschließlich der ergänzenden Leistungen nach Absatz 2 mit Ausnahme der Leistungen nach § 58 Abs. 1 b und § 60 hat die Bundesanstalt zu erbringen für Schwerbehinderte im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes und für Behinderte, die zu ihrer beruflichen Eingliederung eine Förderung im Eingangsverfahren oder im Arbeitstrainingsbereich einer anerkannten Werkstatt für Behinderte benötigen." c) In Absatz 2 Nr. 4 Satz 2 werden das Wort "werden" durch das Wort "können" ersetzt und nach dem Wort "übernommen" das Wort "werden" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996 1473 d) In Absatz 3 werden das Wort "werden" durch das Wort "können" ersetzt, nach dem Wort "Hilfen" das Wort "nur" eingefügt und nach dem Wort "erbracht" das Wort "werden" eingefügt. 2. § 58 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden das Wort "werden" durch das Wort "können" und das Wort "gewährt" durch die Wörter "erbracht werden" ersetzt. b) In Satz 3 werden das Wort "erhalten" durch das Wort "können" ersetzt und nach dem Wort "dann" das Wort "erhalten" eingefügt. 3. § 59 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter "hat er Anspruch auf Übergangsgeld" durch die Wörter "kann an ihn Übergangsgeld geleistet werden" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter "Der Anspruch besteht nur" durch die Wörter "Übergangsgeld kann nur geleistet werden" ersetzt. cc) In Satz 7 werden die Wörter "Der Anspruch besteht auch für Behinderte" durch die Wörter "Übergangsgeld kann auch an Behinderte geleistet werden" ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "wird" durch das Wort "kann" ersetzt und nach dem Wort "gewährt" das Wort "werden" eingefügt. 4. In § 59d Abs. 1a Satz 1 werden die Wörter "ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht" durch die Wörter "Übergangsgeld erbracht werden kann" und die Wörter "wird das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt" durch die Wörter "kann das Übergangsgeld für diese Zeit weitergeleistet werden" ersetzt. 5. In § 157 Abs. 3 wird Satz 1 wie folgt gefaßt: "Als beitragspflichtige Einnahmen (§ 223 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gilt 80 vom Hundert des durch sieben geteilten wöchentlichen Arbeitsentgelts, 1. das der Bemessung des Arbeitslosengeldes oder des Unterhaltsgeldes zugrunde liegt; 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem Beschäftigungsverhältnis sind abzuziehen, 2. das der Bemessung der Arbeitslosenhilfe zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem Wert, der sich ergibt, wenn die zu zahlende Arbeitslosenhilfe durch die Arbeitslosenhilfe, die ohne Berücksichtigung von Einkommen zu zahlen wäre, geteilt wird, höchstens jedoch des Arbeitsentgelts, das sich bei entsprechender Anwendung von Nummer 1 ergibt, soweit es ein Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigt." 6. § 242v wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe "1. April" nach den Wörtern "die vor dem", "Arbeitslosenhilfe der" und "Anpassung zum" jeweils durch die Angabe "I.Juli" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Angabe "1. April" jeweils durch die Angabe "1. Juli" ersetzt und nach den Wörtern "10 vom Hundert" die Wörter "oder in der Zeit zwischen dem 1. April 1996 und dem 30. Juni 1996 um mindestens 3 vom Hundert" eingefügt. b) Die folgenden Absätze werden angefügt: "(2) § 93 Abs. 1, § 136 Abs. 2b und § 249h Abs. 2 in der Fassung durch Artikel 1 des Arbeitslosenhilfe-Reformgesetzes vom 24. Juni 1996 (BGBl. I S. 878) sind mit Wirkung vom 1. Juli 1996 anzuwenden. (3) Auf die Arbeitslosenhilfe nach § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b, Abs. 2, 3 und 3a sind die §§ 112a, 136 Abs. 2b und Absatz 1 nicht anzuwenden." 7. Nach § 242w wird folgender § 242x eingefügt: "§242x (1) Die §§ 59b und 112a sind in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1997 nicht anzuwenden. Dies gilt nicht 1. für die Anpassung des für die Bemessung des Arbeitslosengeldes nach § 112 maßgebenden Arbeitsentgelts an die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter für die Zeit vor der Entstehung des Anspruchs; 2. für die Wiederbewilligung eines bereits entstandenen Anspruchs auf Arbeitslosengeld, wenn der letzte Tag des Bezuges von Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt; 3. für die Arbeitslosenhilfe. (2) Für Forderungen, die vor dem 1. Oktober 1996 gestundet oder befristet niedergeschlagen wurden, ist in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis 30. April 1997 zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Stundung oder befristete Niederschlagung noch vorliegen. (3) Die Bundesanstalt kann Forderungen aus Leistungen, die nach dem Arbeitsförderungsgesetz oder aufgrund des Arbeitsförderungsgesetzes als Darlehen bewilligt worden sind, unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit veräußern. Die für die Rückzahlung der Darlehen geltenden Vorschriften finden auf die abgetretenen Forderungen entsprechende Anwendung. (4) Die Ausgaben im Kapitel 6 im Haushalt der Bundesanstalt werden im Haushaltsjahr 1997 auf 7 700 Millionen Deutsche Mark begrenzt. (5) § 56 Abs. 1 bis 3, § 58 Abs. 1 und 1 a, § 59 Abs. 1 und 5 und § 59d Abs. 1a sind in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn der Behinderte vor dem 1. Januar 1997 in die Maßnahme eingetreten ist und Leistungen beantragt hat oder Leistungen vor dem 1. Januar 1997 bewilligt worden sind." Artikel 7 Änderung des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation Das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1881), zu- 1474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996 letzt geändert durch Artikel 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088), wird wie folgt geändert: 1. § 13 Abs. 3 Satz 2 wird nach dem Wort "bedarf," wie folgt gefaßt: "bei Maßnahmen zur Rehabilitation nach dem Arbeitsförderungsgesetz, dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung und dem Recht der sozialen Entschädigung 75 vom Hundert, 2. bei den übrigen Behinderten bei Maßnahmen zur Rehabilitation nach dem Arbeitsförderungsgesetz, dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung und dem Recht der sozialen Entschädigung 68 vom Hundert des nach Satz 1 oder § 14 maßgebenden Betrages." 2. § 17 Abs. 3 Satz 2 wird nach dem Wort "vorliegen," wie folgt gefaßt: "bei Maßnahmen zur Rehabilitation nach dem Arbeitsförderungsgesetz, dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung und dem sozialen Entschädigungsrecht 67 vom Hundert, 2. bei den übrigen Behinderten bei Maßnahmen zur Rehabilitation nach dem Arbeitsförderungsgesetz, dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung und dem Recht der sozialen Entschädigung 60 vom Hundert des sich aus § 13 Abs. 3 Satz 1 oder § 14 ergebenden Betrages; zwischenzeitliche Erhöhungen des Übergangsgeldes nach § 15 sind zu berücksichtigen." Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. IS. 1890,1891), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), wird wie folgt geändert: 1. In § 13 Abs. 2 Nr. 6 wird die Textstelle "§ 5 Abs. 1, 3 und 4" durch die Textstelle "§ 5 Abs. 1 und 4" ersetzt. 2. § 80 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Die jährlichen Ausgaben der landwirtschaftlichen Alterskassen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie für Betriebs- und Haushaftshilfe werden entsprechend der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer und der voraussichtlichen Entwicklung der Zahl der Versicherten, die zugleich nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert sind, festgesetzt. Überschreiten die Ausgaben am Ende eines Kalenderjahres den für dieses Kalenderjahr jeweils bestimmten Betrag, wird der sich für das zweite Kalenderjahr nach dem Jahr der Überschreitung der Ausgaben nach Satz 1 ergebende Betrag entsprechend vermindert." Artikel 9 Änderung der 1. Rentenanpassungsverordnung In § 1 Satz 2 der Ersten Verordnung zur Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 14. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2867) werden nach dem Wort "Leistungen" die Wörter "sowie Leistungen nach den §§ 9 bis 11 der Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn und Leistungen nach den §§ 9 bis 11 der Versorgungsordnung der Deutschen Post" eingefügt. Artikel 10 Änderung der 2. Rentenanpassungsverordnung In § 3 Satz 2 der Zweiten Verordnung zur Anpassung der Renten und zu den maßgeblichen Rechengrößen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 19. Juni 1991 (BGBl. I S. 1300) werden nach dem Wort "Leistungen" die Wörter "sowie Leistungen nach den §§ 9 bis 11 der Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn und Leistungen nach den §§ 9 bis 11 der Versorgungsordnung der Deutschen Post" eingefügt. Artikeln Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Gesetz vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten,". b) In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter "deren Zweck darauf gerichtet ist, künstlerische Werke aufzuführen oder künstlerische Leistungen darzubieten" durch die Wörter "deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen," ersetzt. c) In Satz 1 Nr. 8 wird das Wort "Museen," angefügt. 2. Dem Absatz 2 wird angefügt "Eine nicht nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen im Sinne des Satzes 1 liegt nicht bereits dann vor, wenn in einem Kalenderjahr lediglich zwei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden." Artikel 12 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996 1475 (2) Artikel 3 Nr. 1, 2, 4 Buchstabe b, Nr. 5, Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe b und c, Nr. 3 und 4 treten mit Wirkung vom 7. Mai 1996 in Kraft. (3) Artikel 1 Nr. 21, 22 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 in Kraft. (4) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 19, 24, 36, 37 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (5) Artikel 1 Nr. 2, 3 und 26 tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft. (6) Artikel 9 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft. (7) Artikel 10 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in Kraft. (8) Artikel 1 Nr. 17 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 25. September 1996 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm