Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1996  Nr. 68 vom 27.12.1996  - Seite 2026 bis 2027 - Drittes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (3. StUÄndG)

Drittes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (3. StUÄndG) 2026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 Drittes Gesetz zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (3.StUÄndG) Vom 20. Dezember 1996 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Stasi-Unterlagen-Gesetz vom 20. Dezember 1991 (BGBl. IS. 2272), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 22 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), wird wie folgt geändert: 1. In § 12 Abs. 1 werden die folgenden Sätze 4 bis 6 angefügt: "Ist ein Einsichtsberechtigter bei der Einsicht in die Unterlagen auf fremde Hilfe angewiesen, kann er sich durch eine Person seines Vertrauens begleiten lassen. Die Hilfsbedürftigkeit ist glaubhaft zu machen. Der Bundesbeauftragte kann die Begleitperson zurückweisen, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen." 2. In § 14 Abs. 1 Satz 2 wird die Jahreszahl "1997" durch die Jahreszahl "1999" ersetzt. 3. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die folgenden Sätze 2 bis 4 angefügt: "In den Fällen der §§ 20 und 21 jeweils Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe d bis f, Nr. 7 Buchstabe b bis f unterbleibt eine Mitteilung, Einsichtgewährung und Herausgabe, wenn keine Hinweise vorhanden sind, daß nach dem 31. Dezember 1975 eine inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst oder einen ausländischen Nachrichtendienst vorgelegen hat. Satz 2 gilt nicht für Personen, die sich um ein Amt, eine Funktion, die Zulassung oder Einstellung in den Fällen der §§ 20 und 21 jeweils Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a bis c oder Nr. 7 Buchstabe a bewerben. Satz 2 gilt ebenfalls nicht, wenn sich aus den Unterlagen Anhaltspunkte dafür ergeben, daß ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner inoffiziellen Tätigkeit ein Verbrechen begangen oder gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat." b) Es wird folgender Absatz 8 angefügt: "(8) In den Fällen der §§20 und 21 jeweils Absatz 1 Nr. 6 und 7 unterbleibt eine Mitteilung, Einsichtgewährung und Herausgabe, wenn 1. sich die Informationen auf eine Tätigkeit während der Ableistung des gesetzlich vorgeschriebenen Wehrdienstes in den Streitkräften der ehemaligen DDR oder eines dem Wehrdienst entsprechenden Dienstes außerhalb des Ministeriums für Staatssicherheit beziehen, dabei keine personenbezogenen Informationen geliefert worden sind und die Tätigkeit nach Ablauf des Dienstes nicht fortgesetzt worden ist oder 2. nach dem Inhalt der erschlossenen Unterlagen feststeht, daß trotz einer Verpflichtung zur Mitarbeit keine Informationen geliefert worden sind. Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt." 4. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt: ,,d) Personen, die im öffentlichen Dienst des Bundes, der Länder einschließlich der Gemeinden und der Gemeindeverbände, über- oder zwischenstaatlicher Organisationen, in denen die Bundesrepublik Deutschland Mitglied ist, im kirchlichen Dienst sowie als Mitarbeiter von Abgeordneten und Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Länderparlamente beschäftigt sind oder weiterverwendet werden sollen,". 5. In den §§ 20 und 21 jeweils Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe f wird nach dem Wort "Unternehmen" ein Komma eingefügt und werden die Worte "soweit es sich nicht um gerichtliche Verfahren handelt, wird nur eine Mitteilung gemacht," gestrichen. 6. In § 20 Abs. 1 Nr. 9 werden die Worte "ruhegehaltfähiger Zeiten" durch die Worte "von Beschäftigungszeiten" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 1996 2027 7. § 21 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt: ,,d) Personen, die im öffentlichen Dienst des Bundes, der Länder einschließlich der Gemeinden und der Gemeindeverbände, über- oder zwischenstaatlicher Organisationen, in denen die Bundesrepublik Deutschland Mitglied ist, im kirchlichen Dienst sowie als Mitarbeiter von Abgeordneten und Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Länderparlamente beschäftigt sind oder weiterverwendet werden sollen,". 8. In § 32 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Die Absätze 1 und 3 gelten sinngemäß auch für Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung der nationalsozialistischen Vergangenheit." 9. § 42 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Für Amtshandlungen nach den §§13 und 15 bis 17 sowie gegenüber nicht-öffentlichen Stellen nach den §§ 20,21,32 und 34 sind Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben." 10. Nach § 46 wird folgender § 46a eingefügt: "§46a Einschränkung von Grundrechten Das Brief-, Post- und Femmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt." Artikel 2 Artikel 2 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUÄndG) vom 22. Februar 1994 (BGBl. IS. 334) wird wie folgt gefaßt: "Es tritt am 31. Dezember 2005 außer Kraft." Artikel 3 Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a tritt am 1. August 1998 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 20. Dezember 1996 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister des Innern Kanther