Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1997  Nr. 89 vom 31.12.1997  - Seite 3368 bis 3369 - Neufassung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse

Neufassung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse 3368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse Vom 22. Dezember 1997 Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3367) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse in der ab 1. Januar 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. den am 27. August 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 17. August 1993 (BGBl. I S. 1507), 2. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 89 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. IS. 2018), 3. den am 1. Januar 1998 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung. Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zu 1. des § 1 Abs. 3 in Verbindung mit den §§ 2 und 3 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), von denen § 1 Abs. 3 gemäß Artikel 54 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert worden ist, des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Handelsklassengesetzes und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zu 3. des § 1 Abs. 3 in Verbindung mit den §§ 2 und 3 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), von denen § 1 Abs. 3 gemäß Artikel 54 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) und durch Artikel 20 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. IS. 2018) geändert worden ist, sowie des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Handelsklassengesetzes, der durch Artikel 20 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) neu gefaßt worden ist, auch in Verbindung mit Artikel 94 des Gesetzes vom 2. August 1994. Bonn, den 22. Dezember 1997 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten In Vertretung F.J. Feiter Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 89, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1997 3369 Verordnung über Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse §1 Anwendungsbereich Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Verordnungen des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Vermarktungsnormen, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur erlassen worden sind. §2 Marktnotierungen Börsen, Verwaltungen, öffentliche Märkte und sonstige Stellen, die über das erste Anbieten und den ersten Verkauf von Fischereierzeugnissen nach dem Eintreffen in der Europäischen Gemeinschaft amtliche oder für gesetzliche Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen vornehmen, haben ihren Notierungen oder Feststellungen die Frische- und Größenklassen zugrunde zu legen, die in der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates vom 26. November 1996 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse (ABI. EG Nr. L 334 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind. §3 Überwachung Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist außerhalb der verbindlichen Anlandeorte nach Anlage 3 der Seefischereiverordnung zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften 1. der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 in der jeweils geltenden Fassung, 2. dieser Verordnung bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus dritten Ländern in das Inland, solange die Fischereierzeugnisse Nichtgemeinschaftswaren sind. §4 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates vom 26. November 1996 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse (ABI. EG Nr. L 334 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 323/97 der Kommission vom 21. Februar 1997 (ABI. EG Nr. L 52 S. 8), verstößt, indem er a) entgegen Artikel 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 11 Abs. 2, Erzeugnisse vermarktet, aa) deren Los entgegen Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 oder Artikel 8 Abs. 2 Satz 1 nicht einheitlich ist oder bb) auf deren Los entgegen Artikel 5 Abs. 2 die Frischeklasse oder entgegen Artikel 8 Abs. 3 die Größenklasse oder die Art der Aufmachung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht ist, b) entgegen Artikel 11 Abs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 11 Abs. 2, Erzeugnisse vermarktet, die nicht in Verpackungen mit den vorgeschriebenen Angaben angeboten werden, 2. (weggefallen) 3. gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven vom 21. Juni 1989 (ABI. EG Nr. L 212 S. 79) verstößt, indem er Erzeugnisse als Sardinenkonserven vermarktet, a) die eine Anforderung des Artikels 2 über die verwendete Fischart oder das Behältnis oder seine Behandlung nicht erfüllen, b) bei denen entgegen Artikel 3 die dort genannten Teile von Fischen nicht ordnungsgemäß entfernt sind, c) deren Aufguß entgegen Artikel 5 Satz 2 zweiter Halbsatz aus einer Mischung von Olivenöl und einem anderen Öl besteht, d) die entgegen Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe d einen Fremdkörper enthalten oder e) deren Verkehrsbezeichnung nicht den Anforderungen des Artikels 7 Buchstabe a aa) Satz 1 über das Verhältnis zwischen dem Sardinengewicht und dem Nettogewicht oder bb) Satz 2 über die Aufmachungsform entspricht, oder 4. gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Thunfisch- und Bonitokonserven vom 9. Juni 1992 (ABI. EG Nr. L 163 S. 1) verstößt, indem er Erzeugnisse als Thunfischoder Bonitokonserven vermarktet, a) die eine Anforderung des Artikels 2 Abs. 1 über die verwendete Fischart nicht erfüllen, b) die entgegen Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 eine Mischung verschiedener Fischarten enthalten, c) deren Verkehrsbezeichnung entgegen Artikel 5 Abs. 1 nicht die erforderlichen Angaben enthält, d) in deren Verkehrsbezeichnung entgegen Artikel 5 Abs. 2 die Worte "Thunfisch" und "Bonito" zusammen erscheinen, e) die entgegen Artikel 5 Abs. 4 die Bezeichnung "im eigenen Saft" tragen oder f) bei denen das Verhältnis zwischen dem Fischgewicht und dem Nettogewicht nicht Artikel 6 entspricht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. §5 Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung wird auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen, soweit sie nach § 3 für die Überwachung zuständig ist.