Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 10 vom 18.02.1998  - Seite 343 bis 350 - Verordnung zur Neuregelung des Meldeverfahrens in der Sozialversicherung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1998 343 Verordnung zur Neuregelung des Meldeverfahrens in der Sozialversicherung Vom 10. Februar 1998 Auf Grund des ­ § 28c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ­, der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2330) eingefügt und zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970) geändert worden ist, ­ § 106 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1822) eingefügt und zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970) geändert worden ist, ­ § 195 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337) in Verbindung mit Artikel 80 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, sowie auf Grund des ­ § 28p Abs. 9 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 30. Juni 1995 (BGBl. I S. 890) eingefügt worden ist, in Verbindung mit Artikel 80 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit: §2 Meldepflichtige Meldungen sind zu erstatten von 1. dem Arbeitgeber, 2. Personen, die wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetzlicher Vorschriften zahlen, 3. Personen, denen Beschäftigte gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen worden sind (Entleiher), 4. dem Bundesministerium der Verteidigung oder den von ihm bestimmten Stellen und dem Bundesamt für den Zivildienst, 5. den Leistungsträgern. §3 Zu meldender Personenkreis Meldungen sind zu erstatten für 1. Beschäftigte, die kranken-, pflege-, renten- oder nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig sind, 2. Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind, 3. geringfügig Beschäftigte, 4. Leiharbeitnehmer, 5. Bezieher von Entgeltersatzleistungen, 6. Wehr- und Zivildienstleistende. Den Beschäftigten stehen Personen gleich, für die ein anderer wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetzlicher Vorschriften zahlt. §4 Annahmestelle Annahmestelle für Meldungen ist die zuständige Einzugsstelle, für Meldungen nach dem Dritten Abschnitt eine von ihr bestimmte Annahmestelle. §5 §1 Grundsatz Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Meldungen auf Grund der §§ 28a und 102 bis 104 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, des § 200 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der §§ 190 bis 193 und 281c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und des § 27 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte. Die Meldungen für die jeweils beteiligten Träger der Sozialversicherung sind gemeinsam zu erstatten. Allgemeine Vorschriften (1) Meldungen sind nach den Verhältnissen des Zeitpunktes zu erstatten, auf den sich die Meldung bezieht. (2) Meldungen können zusammen erstattet werden, soweit diese Verordnung es zuläßt. (3) Meldungen über Zeiträume, die sich über das Ende eines Kalenderjahres hinaus erstrecken, sind getrennt für jedes Kalenderjahr zu erstatten. Für gemeldete Zeiträume dürfen keine weiteren Meldungen erstattet werden, soweit diese Verordnung nichts anderes zuläßt. Artikel 1 Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung ­ DEÜV) Erster Abschnitt Allgemeines Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1998 §8 Abmeldung (1) Das Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Ende zu melden. (2) Eine An- und eine Abmeldung können innerhalb der Frist des § 6 zusammen erstattet werden, wenn bis zur Abmeldung noch keine Anmeldung erfolgt ist. §9 Unterbrechungsmeldung (1) Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsentgelt für mindestens einen Kalendermonat unterbrochen und wird eine der in § 7 Abs. 3 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen bezogen oder Erziehungsurlaub in Anspruch genommen, ist für den Zeitraum bis zum Wegfall des Entgeltanspruchs innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten. Endet die Beschäftigung während der Unterbrechung, ist eine Abmeldung nach § 8 zu erstatten. (2) Endet in den Fällen des Absatzes 1 die Beschäftigung in dem auf den Wegfall des Entgeltanspruchs folgenden Kalendermonat, ist für den Zeitraum bis zum Wegfall innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Beschäftigung eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten. Das Ende der Beschäftigung ist nach § 8 zu melden. § 10 Jahresmeldung (1) Eine Jahresmeldung ist für jeden am 31. Dezember eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten bis zum 15. April des folgenden Jahres zu erstatten. Die Jahresmeldung entfällt, wenn zum 31. Dezember eine Meldung nach § 8, 9 oder 12 zu erstatten ist. (2) Arbeitsentgelt ist nur insoweit zu melden, als es nicht schon gemeldet wurde. § 11 Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (1) Der Arbeitgeber hat beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zusammen mit dem beitragspflichtigen laufend gezahlten Arbeitsentgelt zu melden. (2) Der Arbeitgeber hat beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gesondert zu melden, wenn 1. eine Meldung nach den §§ 8 bis 10 oder § 12 für das Kalenderjahr, dem das Arbeitsentgelt zuzuordnen ist, nicht mehr erfolgt, 2. die folgende Meldung nach den §§ 8 bis 10 oder § 12 kein beitragspflichtiges laufend gezahltes Arbeitsentgelt enthält oder 3. für das beitragspflichtige laufend und einmalig gezahlte Arbeitsentgelt unterschiedliche Beitragsgruppen gelten. (3) Der Arbeitgeber kann beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gesondert melden, wenn die Auszahlung während einer nach § 9 gemeldeten Unterbrechung der Beschäftigung oder während des Bezuges einer nach § 38 gemeldeten Entgeltersatzleistung erfolgt. (4) Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist in vollen Beträgen zu melden. Beträge nach dem Komma von mehr als 49 sind nach oben, von weniger als 50 nach unten auf den nächsten vollen Betrag zu runden. (5) Wurde die für eine Meldung notwendige Betriebsnummer einem Betrieb noch nicht zugeteilt, hat der Arbeitgeber diese Betriebsnummer für den Betrieb des Beschäftigungsortes beim zuständigen Arbeitsamt zu beantragen. (6) Alle persönlichen Angaben für Meldungen sind amtlichen Unterlagen, die Versicherungsnummer ist dem Sozialversicherungsausweis zu entnehmen. (7) Ist bei einer Anmeldung die Versicherungsnummer nicht bekannt, sind die für die Vergabe der Versicherungsnummer erforderlichen Angaben, insbesondere der vollständige Name, der Geburtsname, das Geburtsdatum, der Geburtsort, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift aufzunehmen. (8) Bei erstmaliger Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Geltungsbereich dieser Verordnung durch einen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, für den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, sind außerdem das Geburtsland sowie die Versicherungsnummer des Landes der Staatsangehörigkeit einzutragen. (9) Der Meldepflichtige hat eine Mehrfachbeschäftigung zu melden. Zweiter Abschnitt Allgemeine Vorschriften für Meldungen der Arbeitgeber Erster Unterabschnitt Meldungen §6 Anmeldung Der Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Beginn zu melden. Erfolgt die Anmeldung durch Datenübermittlung nach dem Dritten Abschnitt, gilt eine Frist von sechs Wochen. §7 Sofortmeldung, Kontrollmeldung (1) Eine Sofortmeldung ist für Beschäftigte, die zur Mitführung des Sozialversicherungsausweises verpflichtet sind, spätestens am Tag der Beschäftigungsaufnahme unverzüglich zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn innerhalb dieser Frist eine Anmeldung erfolgt. (2) Bei Nichtvorlage des Sozialversicherungsausweises bis zum Ablauf des dritten Tages nach dem Beginn der Beschäftigung ist unverzüglich eine Kontrollmeldung zu erstatten. Ist auch eine Sofortmeldung zu erstatten, ist die Kontrollmeldung spätestens am Tag der Beschäftigungsaufnahme zusammen mit der Sofortmeldung zu erstatten. (3) Die Kontrollmeldung kann innerhalb der Fristen des Absatzes 2 zusammen mit einer Anmeldung erstattet werden. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1998 § 12 Sonstige Meldungen (1) Eine Ab- und eine Anmeldung sind zu erstatten, wenn die bisher gemeldete Beitragsgruppe, der Personengruppenschlüssel oder die Krankenkasse des Beschäftigten sich ändert oder dieser von einer Betriebsstätte im Beitrittsgebiet zu einer Betriebsstätte im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt wechselt. (2) In den Fällen, in denen ein Berufsausbildungsverhältnis einem Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber vorausgeht oder folgt, ist der Tag des Endes oder des Beginns der Beschäftigung und der Berufsausbildung zu melden. Als Beginn einer Berufsausbildung kann auch der Erste des Monats, in dem die Berufsausbildung beginnt, und als Ende der Letzte des Monats, in dem die Berufsausbildung endet, gemeldet werden. Eine Meldung nach Satz 1 und 2 entfällt, wenn eine Meldung nach Absatz 1 zu erstatten ist. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für den Beginn und das Ende einer Altersteilzeit. (4) Die Meldungen sind innerhalb der Frist des § 6 zu erstatten. Meldungen nach Absatz 1 oder 2 sind nicht zu erstatten, wenn Meldungen nach § 6, 8 oder 9 erfolgen. § 13 Meldungen für geringfügig Beschäftigte Der Beginn sowie das Ende einer geringfügigen Beschäftigung sind innerhalb einer Woche nach dem Beginn oder dem Ende bei der zuständigen Einzugsstelle zu melden. § 5 Abs. 1 und 5 bis 7 und § 7 gelten entsprechend. 345 (2) Die Änderung der Anschrift eines Beschäftigten ist mit der nächsten Meldung nach den §§ 6 bis 13 oder zusammen mit einer Meldung nach Absatz 1 zu melden. Sie kann auch gesondert gemeldet werden. Dritter Abschnitt Meldungen der Arbeitgeber durch Datenübermittlung Erster Unterabschnitt Allgemeines § 16 Grundsatz Eine Meldung nach dem Zweiten Abschnitt soll durch Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern wie Magnetband, Magnetband-Kassette, Diskette oder vergleichbaren Datenträgern (Datenübermittlung) erfolgen. § 17 Datenübertragung, Datenträger (1) Auf die Verfahren zur Datenübertragung und die Datenträger sind die DIN-Normen anzuwenden, die in den Grundsätzen für Datenübermittlung und Datenträgeraustausch des Bundesministeriums des Innern aufgeführt sind (BAnz. Nr. 179b vom 24. September 1997). Die DINNormen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, beziehbar und beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, für jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt. (2) Abweichend von Absatz 1 hat die Zulassungsstelle im Zulassungsbescheid Ausnahmen zu gestatten, wenn allgemein gebräuchliche Datenübertragungstechniken oder Datenträger verwendet werden, die die gleiche Datensicherheit gewährleisten, und die Weiterverarbeitung durch die Annahmestelle wirtschaftlich zumutbar ist. (3) Bei der Datenübermittlung sind geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit vorzusehen. Dabei ist der jeweilige Stand der Technik zu beachten. Zweiter Unterabschnitt Zulassungsverfahren § 18 Zulassung (1) Die Datenübermittlung bedarf der Zulassung. Sie ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 erfüllt sind. (2) Die zuständige Einzugsstelle (Zulassungsstelle) entscheidet über die Zulassung. Im Einvernehmen mit ihrem Landesverband kann sie mit einem Kassenverband, einem vergleichbaren Zusammenschluß von Krankenkassen, einem Landesverband oder einem Bundesverband vereinbaren, daß dieser für sie über die Zulassung entscheidet. (3) Führt ein Rechenzentrum oder eine vergleichbare Einrichtung für mehrere Arbeitgeber oder für mehrere Be- Zweiter Unterabschnitt Korrektur von Meldungen § 14 Stornierung (1) Meldungen sind unverzüglich zu stornieren, wenn sie nicht zu erstatten waren, bei einer unzuständigen Einzugsstelle erstattet wurden oder unzutreffende Angaben enthalten 1. über die Zeit der Beschäftigung, das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, den Grund der Abgabe, die Beitragsgruppen, den Personengruppenschlüssel, den Tätigkeitsschlüssel oder die Betriebsnummer des Arbeitgebers, 2. bei geringfügig Beschäftigten über den Beginn, das Ende oder die Art der Beschäftigung oder die Betriebsnummer des Arbeitgebers. (2) Ist zum Zeitpunkt der Stornierung die Versicherungsnummer noch nicht bekannt, hat die Stornierung die für die Vergabe der Versicherungsnummer notwendigen Angaben zu enthalten. § 15 Änderung (1) Die Änderung des Namens eines Beschäftigten oder der Staatsangehörigkeit eines nicht lediglich geringfügig Beschäftigten ist unverzüglich zu melden. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1998 § 21 Zulassungsbescheid (1) Die Zulassungsstelle entscheidet über den Antrag nach § 19 durch Bescheid. (2) Der Zulassungsbescheid legt die für die ordnungsgemäße Durchführung der Datenübermittlung einzuhaltenden Voraussetzungen fest, insbesondere den Geltungsbereich der Zulassung, die Art der Datenübermittlung und die zuständigen Annahmestellen. Der Bescheid kann Auflagen enthalten. Die Einzelheiten regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22. § 22 Gemeinsame Grundsätze Die Einzelheiten des Zulassungsverfahrens, insbesondere die Beteiligung der betroffenen Sozialversicherungsträger, die Zulassungsvoraussetzungen, die Übernahme, Prüfung und Korrektur der Daten und das Verfahren zur Weiterleitung der Daten regeln die Spitzenverbände der Krankenkassen im Einvernehmen mit dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Bundesanstalt für Arbeit in gemeinsamen Grundsätzen. Die Arbeitgeberverbände, die für die Vertretung von Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeutung haben, sind anzuhören. triebe eines Arbeitgebers die Lohn- und Gehaltsunterlagen, entscheidet über die Zulassung abweichend von Absatz 2 der Landesverband der Krankenkasse oder die landesweite Krankenkasse, in deren Bezirk die zentrale Kontenführung erfolgt. Sind Meldungen an verschiedene Einzugsstellen zu erstatten, kann das Rechenzentrum oder eine vergleichbare Einrichtung unter diesen die Zulassungsstelle wählen. Der Landesverband oder die bundesweite Krankenkasse kann eine Vereinbarung entsprechend Absatz 2 Satz 2 abschließen. (4) Erstattet ein Arbeitgeber Meldungen an verschiedene Einzugsstellen, kann er unter diesen die Zulassungsstelle wählen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Einzelheiten über die Unterrichtung der betroffenen Krankenkassen und der Rentenversicherungsträger regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22. § 19 Antrag (1) Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Arbeitgebers oder eines Rechenzentrums oder einer vergleichbaren Einrichtung, wenn diese Stelle die Lohn- und Gehaltsunterlagen für den Arbeitgeber führt. (2) Der Antrag hat die für die Zulassung wesentlichen Angaben zu enthalten, insbesondere über die Datenübertragungstechniken oder die Datenträger, die Datenverarbeitungsanlage und die Abrechnungsprogramme für die Lohn- und Gehaltsabrechnung, die verwendet werden sollen. Die Einzelheiten regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22. § 20 Zulassungsprüfung (1) Die Datenübermittlung darf nur zugelassen werden, wenn die Meldungen aus maschinell geführten Lohn- und Gehaltsunterlagen hervorgehen, erstellt und ausgelöst werden und das Abrechnungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wird. (2) Die verwendeten Programme sind vor ihrer Zulassung auf die korrekte Ausführung der Lohn- und Gehaltsabrechnung und der Erstellung der Meldungen zu prüfen. Grundlage hierfür ist die Beitragsüberwachungsverordnung. Über die Prüfung ist ein Protokoll zu erstellen und bis zum Abschluß der nächsten Prüfung aufzubewahren. (3) Werden die Programme für die Lohn- und Gehaltsabrechnung oder die Erstellung der Meldungen mit Auswirkungen auf die Verarbeitungsergebnisse verändert oder durch neue Programme ersetzt, ist eine erneute Prüfung zu beantragen. (4) Auf eine Prüfung bei dem Arbeitgeber, dem Rechenzentrum oder einer vergleichbaren Einrichtung wird verzichtet, wenn dieser ein von einem Träger der Sozialversicherung systemgeprüftes Programm ohne Veränderungen mit Auswirkungen auf die Verarbeitungsergebnisse einsetzt. Für die Systemprüfung gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. (5) Die Einzelheiten der Voraussetzungen nach Absatz 1, die Durchführung des Zulassungsverfahrens durch die Krankenkassen und die Beteiligung der Rentenversicherungsträger regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22. Dritter Unterabschnitt Durchführung der Datenübermittlung § 23 Annahmestelle, Zeitpunkt (1) Die Meldungen sind an die im Zulassungsbescheid bestimmten Annahmestellen zu erstatten. Abweichend von den Fristen des Zweiten Abschnitts kann die Zulassungsstelle auf Antrag des Arbeitgebers im Zulassungsbescheid einen bestimmten monatlichen Termin für die Meldungen nach den §§ 6 und 8 bis 15 festlegen. (2) Stellt die Annahmestelle bei Annahme der Meldung Mängel fest, die die Annahme der Daten beeinträchtigen, insbesondere daß die Datensätze unvollständig sind, hat sie die Meldung zurückzuweisen. Der Arbeitgeber, das Rechenzentrum oder die vergleichbare Einrichtung ist über die festgestellten Mängel zu unterrichten. Die Mängel sind unverzüglich zu beheben und die zurückgewiesenen Meldungen erneut zu erstatten. (3) Die Einzelheiten regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22. § 24 Datenübermittlung, Datensicherung (1) Werden Meldungen auf Datenträgern erstattet, hat der Arbeitgeber, das Rechenzentrum oder die vergleichbare Einrichtung alle zur Datenübermittlung bestimmten Datenträger zu doppeln, soweit die Daten nicht aus gesicherten Datenbeständen und Programmen wiederhergestellt werden können. Das Doppel dient der Datenübermittlung. Diesem ist ein Begleitschreiben beizufügen, das die für die Durchführung der Datenübermittlung notwen- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1998 digen Angaben enthält. Das Nähere regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22. (2) Der Arbeitgeber, das Rechenzentrum oder die vergleichbare Einrichtung hat bis zur Freigabe durch die Annahmestelle die Originaldatensätze zu speichern, bei der Verwendung von Originaldatenträgern diese aufzubewahren. Die Freigabe soll binnen vier Wochen nach Eingang bei der Annahmestelle erfolgen. Die Originaldatensätze und die Daten auf den Originaldatenträgern sind unverzüglich nach der Freigabe zu löschen. § 25 Unterrichtung des Arbeitnehmers (1) Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten mindestens einmal jährlich bis zum 30. April eines Jahres für alle im Vorjahr durch Datenübermittlung erstatteten Meldungen eine maschinell erstellte Bescheinigung zu übergeben, die inhaltlich getrennt alle gemeldeten Daten wiedergeben muß. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist die Bescheinigung unverzüglich nach Abgabe der letzten Meldung auszustellen. (2) Die Bescheinigung kann auf den üblichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen erteilt werden. Der Arbeitgeber hat den Inhalt der Bescheinigung wie Lohnunterlagen zu behandeln und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. 347 zu übergeben. Eine weitere Durchschrift des Vordruckes hat er wie Lohnunterlagen bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. (3) § 23 Abs. 2 gilt entsprechend. Fünfter Abschnitt Sonderregelungen § 29 Sonderregelungen für Leiharbeitnehmer Der Entleiher hat den Beginn und das Ende der Überlassung eines Leiharbeitnehmers innerhalb von zwei Wochen unter Verwendung von Vordrucken zu melden. Die Meldungen müssen Angaben über den Leiharbeitnehmer, den Verleiher und den Beginn und das Ende der Überlassung enthalten. § 5 Abs. 3 Satz 1 gilt nicht. Eine Durchschrift des Vordruckes ist vom Entleiher vier Jahre aufzubewahren. Die Einzugsstelle leitet eine Durchschrift der Meldung für Leiharbeitnehmer an die Bundesanstalt für Arbeit weiter. Die Einzelheiten des Verfahrens sind von den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Bundesanstalt für Arbeit einvernehmlich zu regeln. § 30 Sonderregelungen für Listenmeldungen Vierter Abschnitt Meldungen der Arbeitgeber auf Meldevordrucken § 26 Grundsatz Soweit Meldungen nicht durch Datenübermittlung nach dem Dritten Abschnitt erfolgen, sind sie auf Vordrucken zu erstatten. § 27 Meldevordrucke (1) Meldungen nach dem Zweiten Abschnitt und nach § 29 sind auf bundeseinheitlichen Vordrucken zu erstatten. (2) Die Vordrucke für Meldungen nach dem Zweiten Abschnitt und nach § 29 sind bei den Einzugsstellen anzufordern. (3) Vordrucke dürfen mit Hilfe automatischer Einrichtungen hergestellt werden, wenn sie im Aufbau den bundeseinheitlichen Vordrucken nach Absatz 1 entsprechen. § 28 Durchführung der Meldungen (1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen legen im Einvernehmen mit dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Bundesanstalt für Arbeit die Einzelheiten über das Ausfüllen der Vordrucke in gemeinsamen Erläuterungen fest. (2) Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten unverzüglich eine Durchschrift des ausgefüllten Vordruckes nach § 27 (1) Die Einzugsstelle kann dem Arbeitgeber gestatten, die Meldungen nach den §§ 6 und 8 bis 12 für unständig Beschäftigte bis zum fünften Werktag eines jeden Monats für den abgelaufenen Monat in Form einer Liste zu erstatten, soweit die Versicherungsnummer bekannt ist. § 5 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend. Darüber hinaus hat die Meldung Angaben über die Beitragsgruppe, die einzelnen Tage der Beschäftigung, die Höhe des in der Rentenversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelts und die einbehaltenen Beiträge zur Krankenversicherung zu enthalten. Die Meldepflicht nach § 199 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. (2) Die Einzugsstelle hat für unständig Beschäftigte, für die Meldungen nach Absatz 1 erstattet und für die Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, bis zum 31. März des folgenden Jahres eine Meldung an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger oder die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte durch Datenübertragung zu erstatten. Die Meldung hat die Versicherungsnummer, die jeweiligen Beschäftigungszeiträume und das jeweilige beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu enthalten. Das Nähere, insbesondere über notwendige zusätzliche Angaben und über das Verfahren, ist zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen, dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte einvernehmlich zu regeln. (3) Abweichend von § 13 kann die Einzugsstelle dem Arbeitgeber gestatten, die Meldungen bis zum fünften Werktag eines Monats für den abgelaufenen Monat in Form einer Liste zu erstatten, wenn die geringfügige Beschäftigung innerhalb eines Monats nach ihrer Eigenart auf längstens sechs Tage begrenzt zu sein pflegt oder im voraus auf diesen Zeitraum vertraglich begrenzt ist und nicht regelmäßig ausgeübt wird und die Versicherungsnummer bekannt ist. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1998 bedarf der zu übermittelnden Daten angemessene Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen und bei der Nutzung offener Netze geeignete kryptographische Verfahren anzuwenden. (4) § 17 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend. (5) Die Einzelheiten regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22. § 33 Übernahme und Prüfung der Daten durch die Krankenkassen (1) Die Annahmestelle prüft die Meldungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere darauf, daß die Meldungen nur die zugelassenen Zeichen, Schlüsselzahlen und sonstigen vorgesehenen Angaben enthalten. (2) Ist die Annahmestelle nicht die zuständige Einzugsstelle, hat sie an diese die Meldungen nach dem Dritten und Vierten Abschnitt unverzüglich nach der Prüfung nach Absatz 1 weiterzuleiten. (3) Die Einzugsstelle hat die für die Durchführung des Meldeverfahrens erforderlichen Daten in eine maschinell geführte Datei (Bestandsdatei) aufzunehmen. Sie bereitet die jeweils eingehenden Daten auf und gleicht die angegebene Versicherungsnummer mit der Bestandsdatei maschinell ab. Bei Meldungen nach den §§ 8 bis 10 sind der Beginn der Beschäftigung und die Beitragsgruppe zu prüfen. Bei der Prüfung festgestellte Unstimmigkeiten klärt die Einzugsstelle mit den Beteiligten auf. (4) Die Einzugsstelle hat unverzüglich die Vergabe einer Versicherungsnummer bei der Rentenversicherung zu beantragen, wenn eine Anmeldung keine Versicherungsnummer enthält und diese nicht aus der Bestandsdatei ermittelt werden kann. Sie leitet die Versicherungsnummer unverzüglich nach Erhalt an die Arbeitgeber weiter, die durch Datenübertragung melden. (5) Die Einzugsstelle hat die Daten der fehlerfreien Meldungen in eine automatisierte Datei zu übernehmen. Dies gilt nicht für Sofortmeldungen, Kontrollmeldungen und die Meldungen für geringfügig Beschäftigte. (6) Den Umfang und die Einzelheiten der Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3, das Verfahren der Fehlerbehandlung und die Überwachung der erneuten Erstattung zurückgewiesener Meldungen regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22. § 34 Datenweiterleitung (1) Die Einzugsstelle hat die geprüften Daten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang wie folgt weiterzuleiten: 1. für Arbeiter und die Versicherten der Bahnversicherungsanstalt an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger, 2. für Angestellte an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, 3. für Versicherte der knappschaftlichen Krankenversicherung unmittelbar an die Bundesknappschaft, wenn diese die Rentenversicherung durchführt. (2) In den Fällen des § 33 Abs. 4 unterbleibt die Weiterleitung, bis die Versicherungsnummer mitgeteilt wird. (4) Korrigiert der Arbeitgeber eine Listenmeldung, hat die Einzugsstelle nur die Namensänderung, die Änderung der Anschrift, die Berichtigung der Beschäftigungszeit und des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts und die Stornierung einer Meldung unter Angabe der Versicherungsnummer weiterzuleiten. (5) Die Vorschriften des Dritten und Vierten Abschnitts gelten entsprechend. § 31 Sonderregelungen für die See-Krankenkasse und die Bundesknappschaft (1) Für die Meldungen für die in § 176 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Seeleute gelten besondere Datensätze und Vordrucke. § 27 Abs. 1 und § 33 Abs. 2 gelten nicht. In den Meldungen sind auch Angaben über Berufsgruppe, Fahrzeuggruppe und Patent sowie Angaben zur Beschäftigung auf im Internationalen Seeschiffahrtsregister eingetragenen Schiffen zu machen. Als Betriebsnummer ist die im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Arbeit von der See-Berufsgenossenschaft vergebene Arbeitgebernummer einzutragen. (2) Die Frist für eine Anmeldung beträgt einen Monat. (3) Die Arbeitgeber haben die verbindliche Datensatzbeschreibung oder die Vordrucke bei der See-Krankenkasse anzufordern. § 27 Abs. 3 gilt entsprechend. (4) Für die Bundesknappschaft gelten Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 3 entsprechend. Ist die Bundesknappschaft die Annahmestelle für Meldungen nach dem Vierten Abschnitt, bestimmt sie die Fristen für die An- und Abmeldung. (5) Die See-Krankenkasse und die Bundesknappschaft stellen auf der Grundlage der gemeinsamen Grundsätze nach § 22 jeweils eigene Grundsätze für die Datenübermittlung nach dem Dritten Abschnitt auf, die die für sie geltenden Sonderregelungen berücksichtigen. (6) Zulassungsstelle nach § 18 für die Datenübermittlung nach Absatz 1 ist die See-Krankenkasse, für die Datenübermittlung nach Absatz 4 die Bundesknappschaft. (7) Die Vorschriften des Dritten und Vierten Abschnitts gelten entsprechend. Sechster Abschnitt Übernahme und Weiterleitung der Meldungen durch die Sozialversicherungsträger § 32 Weiterleitung von Daten (1) Jede Weiterleitung von Daten zwischen den Krankenkassen, den Rentenversicherungsträgern und der Bundesanstalt für Arbeit erfolgt durch Datenübertragung. Satz 1 gilt nicht für Meldungen nach § 29. (2) Im Einzelfall ist eine Datenübermittlung durch Magnetband, Magnetband-Kassette oder einen vergleichbaren Datenträger zulässig, wenn diese wirtschaftlicher als eine Datenübermittlung durch Datenübertragung ist. (3) Bei der Datenübertragung zwischen den Sozialversicherungsträgern sind entsprechend dem erhöhten Schutz- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1998 § 35 Datensicherung, Löschung der Daten und Vernichtung der Datenträger (1) Die Annahmestelle hat Datenträger nach § 16 dem Arbeitgeber unverzüglich nach Übernahme der Daten in die automatisierte Datei und der anschließenden Löschung der Daten zurückzusenden und Meldevordrucke nach § 27 zu vernichten. 3,5- und 5,25-Zoll-Disketten sind nicht zurückzusenden, sondern unverzüglich durch die Annahmestelle zu vernichten. Gleichzeitig ist die Freigabe nach § 24 Abs. 2 Satz 2 zu erklären. (2) Für die §§ 30 und 31 gilt Absatz 1 entsprechend. Siebter Abschnitt Meldung von Entgeltersatzleistungen, Anrechnungszeiten und Zeiten des Wehr- und Zivildienstes § 38 Entgeltersatzleistungen 349 § 36 Aufgaben der Datenstelle der Rentenversicherungsträger (1) Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger führt eine maschinelle Stammsatzdatei und speichert, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 105 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist, außerdem die von der Bundesanstalt für Arbeit geführte Betriebsdatei, die Namen, Anschrift und Betriebsnummer der Arbeitgeber enthält. (2) Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger kann unvollständige und fehlerhafte Daten zurückweisen. Sie hat die für die Durchführung der Rentenversicherung erforderlichen Daten aus den an sie erstatteten oder weitergeleiteten Meldungen unverzüglich an den zuständigen Träger der Rentenversicherung weiterzuleiten. Werden bei der Übernahme von Daten in das Konto des Versicherten Unstimmigkeiten festgestellt, hat der zuständige Träger der Rentenversicherung diese mit den beteiligten Stellen aufzuklären. Ist ein Träger der Rentenversicherung der Arbeiter für die Annahme der ihm übermittelten Daten aus Meldungen oder zur Vergabe einer Versicherungsnummer nicht zuständig, sind diese Daten unverzüglich dem zuständigen Träger der Rentenversicherung über die Datenstelle der Rentenversicherungsträger zuzuleiten. (3) Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger hat die für die Aufgabenerfüllung der Bundesanstalt für Arbeit erforderlichen Daten unverzüglich weiterzuleiten. (4) Für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gelten Absatz 2 Satz 1 und 3 und Absatz 3 entsprechend. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat eine Meldung, die eine Versicherungsnummer enthält, zu der sie kein Konto führt, unverzüglich an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger weiterzuleiten. Das gilt entsprechend für eine Meldung mit Daten zur Vergabe einer Versicherungsnummer, für deren Vergabe sie nicht zuständig ist. (1) Die Leistungsträger haben Zeiträume, in denen Personen nach § 3 Satz 1 Nr. 3 oder 4 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind und eine der in diesen Vorschriften genannten Leistungen, Eingliederungshilfe für Spätaussiedler, Leistungen, die die Bundesanstalt für Arbeit nach dem Altersteilzeitgesetz anstelle des Arbeitgebers erbringt, oder Arbeitslosenbeihilfe beziehen, unter Angabe der der Leistung zugrundeliegenden beitragspflichtigen Einnahmen zu melden. Die Zeiten sind jeweils für das Beitrittsgebiet und das übrige Bundesgebiet zu kennzeichnen. (2) Die Meldungen sind innerhalb eines Monats nach dem Ende der in Absatz 1 genannten Zeiträume nach den Vorschriften des Sechsten Abschnitts an die in § 34 Abs. 1 genannten Stellen zu erstatten. § 5 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend. (3) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend. (4) Stornierungen von Meldungen sind von der Stelle vorzunehmen, die die Meldung abgegeben hat. (5) Die meldende Stelle hat dem Versicherten bis zum 30. April eines Jahres eine Bescheinigung über den Inhalt der Meldungen des vergangenen Kalenderjahres zu erteilen. Die Bescheinigung ist zu einem früheren Zeitpunkt zu erteilen, wenn der Versicherte sie vorher benötigt. § 39 Anrechnungszeiten, Sperrzeiten (1) Die Krankenkassen melden dem zuständigen Rentenversicherungsträger Anrechnungszeiten ihrer Mitglieder nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Zeiten des Schulbesuches nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. (2) Die Bundesanstalt für Arbeit meldet dem zuständigen Rentenversicherungsträger Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und Sperrzeiten nach § 144 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. (3) Anrechnungszeiten nach den Absätzen 1 und 2, die länger als ein Kalenderjahr andauern, sind bis zum 30. April des folgenden Jahres dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Satz 1 gilt nicht, wenn in der genannten Frist eine Meldung nach Absatz 1 oder 2 abgegeben worden ist. (4) Der Versicherte kann bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger die Vormerkung einer Anrechnungszeit beantragen, wenn er nicht Mitglied einer Krankenkasse ist oder es sich um Zeiten eines Fachschul- oder Hochschulbesuches nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch handelt. Das gleiche gilt, wenn die Krankenkasse einen Antrag nach Absatz 1 abgelehnt hat, weil sie eine Anrechnungszeit nicht feststellen kann. (5) § 38 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. § 37 Aufgaben der Bundesknappschaft Die Bundesknappschaft leitet die für die Aufgabenerfüllung der Bundesanstalt für Arbeit erforderlichen Daten aus den Meldungen nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt unverzüglich weiter. Die §§ 33 und 35 gelten entsprechend. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1998 1. ohne Zulassung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Datenübermittlung betreibt, 2. einer vollziehbaren Auflage nach § 21 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 oder § 28 Abs. 2 Satz 1 eine Bescheinigung oder Durchschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt oder 4. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 2, § 28 Abs. 2 Satz 2 oder § 29 Satz 4 den Inhalt der Bescheinigung oder eine Durchschrift nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt. (6) Die Krankenkassen und die Bundesanstalt für Arbeit sind an Erklärungen der Rentenversicherungsträger zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gebunden. § 40 Zeiten des Wehr- und Zivildienstes (1) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmten Stellen und das Bundesamt für den Zivildienst melden die Zeiträume, in denen Personen nach § 3 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind; dabei sind Dienstzeiten im Beitrittsgebiet besonders zu kennzeichnen. Der Beginn und das Ende einer Unterbrechung der Dienstzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge sind gesondert zu melden. (2) In den Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 ist zusätzlich das beitragspflichtige Arbeitsentgelt nach § 166 Abs. 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzugeben, wenn die Personen eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erhalten. § 38 Abs. 4 gilt entsprechend. (3) § 34 Abs. 1 gilt entsprechend. Die Einzelheiten des Verfahrens der Datenübertragung sind zwischen den beteiligten Stellen einvernehmlich zu regeln. (4) Der Wehr- oder Zivildienstleistende hat spätestens bei Dienstantritt der Dienststelle seine Versicherungsnummer unter Vorlage des Sozialversicherungsausweises anzugeben. § 5 Abs. 7 gilt entsprechend; die Vergabedaten sind an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte weiterzuleiten. (5) Die §§ 25 und 38 Abs. 5 gelten entsprechend. Achter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten § 41 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 111 Abs. 1 Nr. 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig Artikel 2 Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung In § 10 Abs. 1 Nr. 9 der Beitragsüberwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1930) werden die Wörter ,,§ 1 der Zweiten Datenübermittlungs-Verordnung" durch die Wörter ,,Dritter Abschnitt der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung" ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Gleichzeitig treten die Zweite Datenerfassungs-Verordnung vom 29. Mai 1980 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), und die Zweite Datenübermittlungs-Verordnung vom 29. Mai 1980 (BGBl. I S. 616), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. November 1995 (BGBl. I S. 1499), außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 10. Februar 1998 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de