Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 14 vom 13.03.1998  - Seite 430 bis 430 - Verordnung über die Pauschalberechnung der Beiträge zur Arbeitsförderung für Gefangene (Gefangenen-Beitragsverordnung)

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430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 13. März 1998 Verordnung über die Pauschalberechnung der Beiträge zur Arbeitsförderung für Gefangene (Gefangenen-Beitragsverordnung) Vom 3. März 1998 Auf Grund des § 352 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: 3. der Beitragssatz (§ 341 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) im Durchschnitt des Kalenderjahres B . 100 ( ) §1 Berechnungsgrundlagen (1) Für die Berechnung der Beiträge für versicherungspflichtige Gefangene (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) sind zugrunde zu legen: 1. die jährliche Beitragsbemessungsgrundlage für den Beitrag zur Arbeitsförderung für versicherungspflichtige Gefangene (§ 345 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ­ BBGrdl), 2. die Summe der Tage, für die versicherungspflichtige Gefangene innerhalb des Kalenderjahres Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch nicht erhalten haben, im Verhältnis zu den Arbeitstagen T des Kalenderjahres und 250 (2) Die Beiträge werden nach folgender Formel berechnet: T B . × BBGrdl × 250 100 §2 Zahlungsweise und -verfahren Die Beiträge sind drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres fällig, in dem die Beitragsansprüche entstanden sind. Bis zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres werden angemessene Abschläge auf die in dem Kalendervierteljahr entstehenden Beitragsansprüche geleistet. Beiträge und Abschläge sind an die von der Bundesanstalt für Arbeit bestimmte Stelle zu zahlen. Zum Fälligkeitstermin übermitteln die Länder der von der Bundesanstalt für Arbeit bestimmten Stelle eine Abrechnung über die fälligen Beiträge und die geleisteten Zahlungen. §3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft. ( ) Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 3. März 1998 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de