Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 16 vom 24.03.1998  - Seite 513 bis 513 - Verordnung über die Gewährung von Sonderzuschlägen zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit (Sonderzuschlagsverordnung - SzV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. März 1998 513 Verordnung über die Gewährung von Sonderzuschlägen zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit (Sonderzuschlagsverordnung ­ SzV) Vom 16. März 1998 Auf Grund des § 72 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1065) verordnet das Bundesministerium des Innern: §1 Anwendungsbereich (1) Zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes können Beamte und Soldaten nichtruhegehaltfähige Sonderzuschläge nach Maßgabe dieser Verordnung erhalten, wenn die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert. (2) Ein Sonderzuschlag nach Absatz 1 kann gewährt werden, wenn die Planstelle oder ein bestimmter Dienstposten andernfalls nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann. §2 Zahlung und Höhe des Sonderzuschlages (1) Der Anspruch auf den Sonderzuschlag entsteht mit dem in der Entscheidung nach § 3 genannten Kalendermonat. Der Sonderzuschlag wird mit den Dienstbezügen monatlich im voraus gezahlt; er kann rückwirkend für höchstens drei Monate gewährt werden. (2) Für die Höhe des Sonderzuschlages ist die Besoldungsgruppe des Beamten oder Soldaten im Zeitpunkt der Entscheidung nach § 3 maßgebend. Der Sonderzuschlag kann bis zu 10 vom Hundert des Anfangsgrundgehalts dieser Besoldungsgruppe betragen. Grundgehalt und Sonderzuschlag dürfen zusammen das Endgrundgehalt nicht übersteigen. § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. (3) Der Sonderzuschlag wird in fünf Schritten um jeweils 20 vom Hundert seines Ausgangsbetrages jährlich verringert, erstmals ein Jahr nach dem Entstehen des Anspruchs. Abweichend von Satz 1 kann der Sonderzuschlag auch befristet bis zu drei Jahre gewährt werden; ergänzend kann dann festgelegt werden, daß der Sonderzuschlag auf Grund einer Beförderung auch vor Ablauf der Befristung wegfällt. Der Sonderzuschlag kann nach vollständigem Wegfall erneut gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des § 1 wieder oder noch vorliegen. (4) Der Anspruch auf den Sonderzuschlag endet mit dem Tage, an dem der Beamte oder Soldat aus der zuschlagsberechtigenden Tätigkeit ausscheidet. Der für den laufenden Monat gezahlte Sonderzuschlag wird ihm belassen. Die zuständige oberste Dienstbehörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn übergeordnete Gründe des Personaleinsatzes vorliegen. §3 Entscheidung über die Gewährung Die Entscheidung nach § 2 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde, gemeinsame Belange aller Dienstherren sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Die zuständige oberste Dienstbehörde kann die Entscheidungsbefugnis auf eine von ihr bestimmte Stelle übertragen. §4 Beschränkung der Ausgaben (1) Die Ausgaben für die Sonderzuschläge eines Dienstherrn dürfen 0,1 vom Hundert der im jeweiligen Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben nicht überschreiten. (2) Für Dienststellen in Gemeindegebieten, in denen die Sicherung des Personalbedarfs besonders schwierig ist, können die jährlichen Ausgaben eines Dienstherrn für Sonderzuschläge zusätzlich bis zu 0,1 vom Hundert der für diese Dienststellen berücksichtigten jährlichen Besoldungsausgaben betragen, wenn das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium oder die oberste Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit diesem zugestimmt hat. (3) Soweit erhebliche Aufgaben- oder Strukturveränderungen eine dringliche Personalgewinnung erforderlich machen, können Sonderzuschläge in einer von der Obergrenze des Absatzes 1 abweichenden Ausgabenhöhe gewährt werden, wenn das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen zustimmt und der Haushaltsplan dafür Mittel zur Verfügung stellt. §5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sonderzuschlagsverordnung vom 13. November 1990 (BGBl. I S. 2451), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942), außer Kraft. (2) Die nach der in Absatz 1 Satz 2 genannten Verordnung gewährten Sonderzuschläge fallen am Ende des Monats des Außerkrafttretens weg. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 16. März 1998 Der Bundesminister des Innern Kanther Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de